{"status":"available","doknr":"OLD249167","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1215.1K3667.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"1 K 3667/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den \nBeteiligten je zur Hälfte auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auf 33.931,17 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen \nund unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch \nüber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.\n\n3\n\nEs entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den \nBeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und \nStreitstand war nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seinem Hauptbegehren, \nden Beklagten zu verpflichten, ihn an Stelle des Mitbewerbers zum \nstellvertretenden Schulleiter zu befördern, in vollem Umfang Erfolg gehabt \nhätte. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, nach denen der Beklagte \naufgrund einer entsprechenden Ermessensreduzierung dazu angehalten \ngewesen wäre, gerade ihn zu befördern. Andererseits wäre der Kläger mit \nseinem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag voraussichtlich \nerfolgreich gewesen. Insofern wird auf die Gründe des Beschlusses der \nKammer verwiesen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2008 - \n1 L 818/08 -). Vor diesem Hintergrund und angesichts der identischen \nStreitwerte für Haupt- und Hilfsantrag (siehe unten II.) waren die Kosten des \nHauptsacheverfahrens im Lichte des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hälftig zu \nteilen (in diesem Sinne auch schon VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Juli \n2008 - 1 K 883/08 -).\n\n4\n\nEine Kostenentscheidung zu Lasten ausschließlich des Beklagten gemäß \n§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kam hier nicht in Betracht. Danach können einem \nBeteiligten die Kosten nur dann ganz auferlegt werden, wenn der andere nur \nzu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Entscheidung steht im Ermessen \ndes Gerichts. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift sind \nregelmäßig besondere Billigkeitsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, \nKommentar, 15. Aufl. 2007, § 155 Rn. 5; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Losebl.-Kommentar, Bd. II., Stand: März 2008, § \n155 Rn. 9). Solche Gründe waren hier nicht gegeben. Dies gilt auch und \ngerade unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Verfahren \nbetreffend die Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe, in denen die begehrte Einstellung bzw. Übernahme (nur) wegen der \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze abgelehnt wurde (OVG NRW, Urteile \nvom 13. Dezember 2007 \n\n5\n\n- 6 A 2173/05 -, vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 - und - 6 A \n1701/05 - sowie vom 6. November 2008 - 6 A 2253/06 -, jeweils bei juris). \nSoweit das Oberverwaltungsgericht in derartigen Fällen bei Erfolg des \nNeubescheidungsantrages unter Abweisung der Berufung im Übrigen die \nKosten einseitig dem beklagten Land auferlegt, wird dem Umstand Rechnung \ngetragen, dass der Verpflichtungsantrag regelmäßig lediglich wegen des \nNichtvorliegens nur noch einzelner Einstellungsvoraussetzungen \n(insbesondere wegen der noch fehlenden Feststellung der gesundheitlichen \nEignung) nicht zum Erfolg führt. Eine solche Verdichtung des \nEntscheidungsspielraums hinsichtlich der hier streitgegenständlichen \nBeförderungsentscheidung war hier indes (noch) nicht gegeben. Die vom \nKläger zitierte Rechtsprechung konnte daher nicht auf die vorliegende \nFallkonstellation übertragen werden.\n\n6\n\nII. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 1, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gegenstand des \nHauptsacheverfahrens war nach dem angekündigten Klagehauptantrag die \nV e r p f l i c h t u n g des Beklagten, den Kläger in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO zu befördern und ihm die \nentsprechende Beförderungsplanstelle zu übertragen. Die Bestimmung des \nStreitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines \nanderen Amtes betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E \n200/08 -, juris). Demnach ist für die Wertberechnung der 6,5-fache (Brutto-\n)Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A 15 BBesO in der für \nBeamte des beklagten Landes zum Zeitpunkt der Klageerhebung \nmaßgeblichen Fassung (5.056,89 EUR) heranzuziehen. Zu addieren ist \naußerdem der 6,5-fache Betrag der Amtszulage nach Fußnote 7 gemäß \nAnlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz in der für Beamte des beklagten \nLandes zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Höhe (163,29 EUR). \nDies ergibt einen Wert von 33.931,17 EUR.\n\n7\n\nNach dem angekündigten Hilfsantrag war Gegenstand des \nHauptsacheverfahrens ferner hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, über \ndas Beförderungsbegehren des Klägers hinsichtlich einer der dem Beklagten \nzugewiesenen Stelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO e r n e u t \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts z u e n t s c h e i d e \nn. Auch die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet \nsich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich auch insoweit um \nein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 157/08 -, juris). Auch für den \nHilfsantrag ergibt sich damit ein Streitwert von 33.931,17 EUR.\n\n8\n\nDie Streitwerte des Haupt- und Hilfsantrages waren nicht gemäß § 45 \nAbs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Nach dieser Vorschrift wird ein hilfsweise \ngeltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann \nzusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Gemäß § 45 \nAbs. 1 Satz 3 GKG erfolgt keine Addition, wenn die Ansprüche im Fall des \nSatzes 2 denselben Gegenstand betreffen; in diesem Fall ist nur der Wert des \nhöheren Anspruches maßgebend. Jedenfalls letzteres ist hier anzunehmen. \nDer Haupt- und der Hilfsantrag haben denselben Gegenstand zum Inhalt und \nnicht etwa jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-15/1-k-3667-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-15/1-k-3667-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249167","retrieved":"2026-07-09 02:11:07.888328+00:00"}}