{"status":"available","doknr":"OLD249192","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1212.7L1399.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"7 L 1399/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5422/08 des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, \ndenen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr \nPunkten ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis \nzu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist \nsie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über \nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den \nAntragsteller sind nämlich 23 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus \nfolgenden Überlegungen: \n\n6\n\nIn der Anlage zur Anhörung vom 29. August 2008 (Bl. 91 f der \nVerwaltungsvorgänge) sind im Einzelnen Verkehrsverstöße aufgeführt, die mit \ninsgesamt 21 Punkten zu Buche schlagen. Hierauf wird Bezug genommen, \nzumal der Antragsteller diese Verkehrsverstöße nicht in Abrede stellt. Hinzu \nkommen die am 3. Juni 2008 im Verkehrszentralregister getilgten 3 Punkte für \neine am 4. April 2003 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Denn dieser \nBußgeldbescheid war noch eingetragen, als der Antragsteller die übrigen \nVerkehrsverstöße begangen hat. Deshalb zählt er bei dem für die Entziehung der \nFahrerlaubnis maßgeblichen Punktestand noch mit. Bei der Ermittlung des \nPunktestandes sind nämlich dann, wenn 18 (oder mehr) Punkte erreicht worden \nsind, danach eintretende Punktetilgungen nicht mehr zugunsten des Betroffenen \nzu berücksichtigen. Dies entspricht nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der die Kammer folgt, dem Sinn und \nZweck des Mehrfachtäter-Punktsystems.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, juris.\n\n8\n\nGemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG verringert sich der Punktestand von \n24 Punkten um 1 Punkt auf 23 Punkte. Denn gegen den Antragsteller ist erst bei \nErreichen von 18 Punkten die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \n(Aufbauseminaraufforderung vom 20. Juli 2007) ergriffen worden, so dass sein \nPunktestand zu diesem Zeitpunkt auf 17 Punkte reduziert wurde. Maßgeblich für \ndiese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nder die Kammer auch insoweit folgt, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 und 3 C 34.07 -, \njuris,\n\n10\n\nder Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der Tag, an dem \nsie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagprinzip). Deshalb spielt es \nkeine Rolle, dass dem Antragsgegner bei seiner Anordnung nur 14 Punkte \nbekannt und erst Bußgeldbescheide, die zu 17 Punkten führten, rechtskräftig \nwaren. \n\n11\n\nAllerdings steht dem Antragsteller aus den gleichen Gründen der vom \nAntragsgegner vorgenommene Abzug von 2 Punkten für die Teilnahme an einer \nverkehrspsychologischen Beratung nicht zu. Einen Rabatt für die Teilnahme an \neiner verkehrspsychologischen Beratung erhält gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG \nnur, wer bei der Teilnahme noch keine 18 Punkte erreicht hatte. Der Antragsteller \nhatte aber bei Abschluss der verkehrspsychologischen Beratung am \n1. Dezember 2007 Verkehrsverstöße begangen, die unter Berücksichtigung des \noben erörterten Punktabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zusammen 22 Punkte \nergaben. Für die Gutschrift von Punkten kommt es auf den Tag an, an dem die \nBescheinigung über die Teilnahme an der Maßnahme (Aufbauseminar oder \nverkehrspsychologische Beratung) ausgestellt worden ist. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 und 3 C 34.07 -, \njuris.\n\n13\n\nDas geschah im vorliegenden Fall an dem Tag, an dem die \nverkehrspsychologische Beratung endete. Unerheblich ist daher, dass der \nAntragsteller bei ihrem Beginn erst Verkehrsverstöße begangen hatte, die unter \nBerücksichtigung des Punktabzugs nur mit 17 Punkten zu Buche schlugen.\n\n14\n\nNach dem am 11. August 2007 abgeschlossenen Aufbauseminar hat der \nAntragsteller noch vier weitere Verkehrsverstöße begangen, die zusammen mit \n6 Punkten zu bewerten sind, davon allein drei während der \nverkehrspsychologischen Beratung. Die darin zum Ausdruck kommende \nUnbelehrbarkeit unterstreicht zusätzlich und eindrucksvoll seine Nichteignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich allerdings nach dem Mehrfachtäter-\nPunktsystem ohnehin unwiderleglich ergibt. Dem Vortrag, er sei nur unter dem \nDruck seines Arbeitgebers zu schnell gefahren, braucht unter diesen Umständen \nnicht weiter nachgegangen zu werden. Er wäre aber auch sonst unerheblich.\n\n15\n\nWeil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene \nEntscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch \ndem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des \nAntragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen \nGunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Grundrechte und den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit liegt darin nicht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klassen A1, B und C in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-l-1399-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-l-1399-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249192","retrieved":"2026-07-09 02:11:09.798402+00:00"}}