{"status":"available","doknr":"OLD249190","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1212.7K2586.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"7 K 2586/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in I. , T. Str. 281 eine Schankwirtschaft \n(Teestube). Dort fand der Beklagte bei Kontrollen im Frühjahr und Sommer 2006 drei \nSpielgeräte „Magic-Game\" bzw. \"Magic Game II\" vor, die er für sog. Fun-Games hielt. \nNach Anhörung untersagte er dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September \n2006 die Aufstellung und den Betrieb der aufgestellten Unterhaltungsspielgeräte mit \nder Bezeichnung z. B. „Magic-Game\" sowie das Aufstellen und Betreiben \nbauartgleicher Geräte, die über einen Punktespeicher zum Weiterspielen verfügen. \nDer Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte dem \nKläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro je \naufgestelltem Spielgerät an.\n\n3\n\nDer Kläger legte gegen die Verfügung Widerspruch ein Zur Begründung trug er \nu. a. vor, die beanstandeten Geräte verfügten nunmehr über ein Update „Highscore\", \ndas die Einhaltung von § 6 a der Spiel-Verordnung (SpielV) in der seit dem 1. Januar \n2006 geltenden Fassung gewährleiste. \n\n4\n\nBei Kontrollen in der Teestube des Klägers fand der Beklagte am 5. Oktober \n2006 und am 16. November 2006 jeweils drei Geräte „Magic-Game\" bzw. „Magic-\nGame II\" vor. Daraufhin setzte er mit Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2006 ein \nZwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro gegen den Kläger fest und drohte ihm für den \nFall weiterer Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld von 2.000 Euro je Gerät an. Auch \ngegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein. \n\n5\n\nAußerdem stelle er beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen beider \nVerfügungen Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \n(7 L 315/07). Mit Beschluss vom 24. August 2007 gewährte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im \nBeschwerdeverfahren (4 B 761/07) vorläufigen Rechtsschutz, soweit Spielgeräte mit \ndem Programmstand „Highscore\" betroffen waren.\n\n6\n\nZuvor hatte der Landrat des Kreises S. mit zwei \nWiderspruchsbescheiden vom 10. Juli 2007 die Widersprüche des Klägers \nabgelehnt. Beide Bescheide wurden den Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n12. Juli 2007 zugestellt.\n\n7\n\nAm 6. September 2007 hat der Kläger gegen beide Verfügungen Klage erhoben. \nDie Klage gegen die Grundverfügung wird unter dem Aktenzeichen 7 K 2588/07 \ngeführt. Zugleich hat er wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in \nden vorherigen Stand beantragt.\n\n8\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor: Nach Zustellung der \nWiderspruchsbescheide am 12. Juli 2007 sei durch den sachbearbeitenden \nRechtsanwalt G. die Klagefrist auf den 13. August 2007 mit Vorfristen auf den 10., \n8., 7., 2., und 1. August 2007 auf beiden Widerspruchsbescheiden vermerkt worden. \nDanach habe Rechtsanwalt G. die Widerspruchsbescheide der Bürovorsteherin \nübergeben und sie angewiesen, die Klagefristen im Fristenkalender zu notieren. Die \nÜberwachung von Notfristen sei in ihrem Büro so organisiert, dass Fristsachen in \neinem besonderen Fristenkalender mit Vorfristen und zusätzlich am Tage des \nFristablaufs jeweils mit einem auffälligen Hinweis eingetragen würden. Außerdem \nwerde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Beim Ablauf \nder Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem \nauffälligen Vermerk „Fristsache\" gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufes \nwerde die Erledigung überprüft und die Sache, wenn sie noch nicht erledigt sei, noch \neinmal mit einem auffälligen Vermerk „heute Fristablauf\" in gleicher Weise vorgelegt. \nVor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann \nwerde die Frist gelöscht. Die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege der \nBürovorsteherin Frau O. N. . Im vorliegenden Fall habe diese versehentlich nur \ndie Vorfrist notiert und als gewöhnliche Frist behandelt, was dazu geführt habe, dass \nRechtsanwalt G. die Akten bei Ablauf der Vorfrist ohne den sonst üblichen \nFristenvermerk mit den normalen Vorlagen erhalten habe. Am Tage des Fristablaufs \nsei er nicht an den Fristablauf erinnert worden. Erst am 5. September 2007 sei der \nFristablauf aufgefallen, als die Sache im normalen Geschäftsgang habe bearbeitet \nwerden sollen. Bei der Angestellten Frau N. handele es sich um eine geschulte \nund zuverlässige Bürokraft, die den Kalender seit zehn Jahren sorgfältig und \nfehlerlos geführt habe; dies hätten regelmäßige Kontrollen ergeben. Die Richtigkeit \nder Angaben hat Rechtsanwalt G. , soweit sie seine Wahrnehmung betreffen, \nanwaltlich versichert. Außerdem hat Frau N. die Angaben im \nWiedereinsetzungsantrag an Eides statt versichert.\n\n9\n\nEbenfalls am 6. September 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in vergleichbaren Verfahren eines anderen Klägers Klagen erhoben (7 K \n2584/07 und 7 K 2585/07). In den diesen Klagen zugrunde liegenden \nVerwaltungsverfahren waren die Widerspruchsbescheide am 11. Juli 2007 zugestellt \nworden. Die Wiedereinsetzungsanträge in diesen Verfahren sind in der gleichen \nWeise begründet worden wie im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 K 2588 \n/07. Darauf hingewiesen, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass ein Fehler auf \neinem Versehen beruhe, wenn derselbe Fehler in der Kanzlei der \nProzessbevollmächtigten an zwei aufeinander folgenden Tagen vorgekommen sei, \nversicherte Frau N. eidesstattlich, es sei aber so, dass sie an zwei aufeinander \nfolgenden Tagen versehentlich den selben Fehler gemacht habe.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2008 hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers zu den Gründen der Fristversäumnis ergänzend \nvorgetragen: Er habe die Sachen nach Vorlage der Akten zur Vorfrist nicht bis zum \n5. September 2007 unbearbeitet liegen gelassen. Bei der Bearbeitung der Sachen \nhabe er festgestellt, dass in der Akte vermerkt gewesen sei, dass der Fristablauf in \nden Fristenkalender eingetragen worden sei. Außerdem habe er festgestellt, dass die \nKlagefristen noch nicht abgelaufen gewesen seien. Weil er Wichtigeres zu tun \ngehabt habe, habe er die Akten in der Erwartung wieder in den Geschäftsgang \ngegeben, dass sie ihm bei Ablauf der Klagefrist wieder vorgelegt würden. Allerdings \nhabe er nicht bemerkt, dass ihm die Akten bei der Vorlage zur Vorfrist nicht \nentsprechend den Anweisungen für die Behandlung von Fristsachen mit einem \nHinweis darauf, dass es sich um eine Fristsache handle, vorgelegt worden seien. Er \nhabe deshalb auch nicht nach den Gründen gefragt. Aber auch wenn er nachgefragt \nhätte, wäre bei der Überprüfung nur festgestellt worden, dass die Vorfrist im \nFristenkalender eingetragen war. Dabei wäre aber nicht aufgefallen, dass die \nEintragung der Klagefrist vergessen worden war.\n\n11\n\nIn der Sache verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Gründe des \nBeschlusses des OVG NRW im Eilverfahren.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen \nStand zu gewähren und die Zwangsgeldverfügung des Beklagten vom 28. November \n2006 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises S. vom \n10. Juli 2007 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nden Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung weist er darauf hin, dass der Fehler bei der Fristenbehandlung \nnicht nur in diesem, sondern auch in drei weiteren Verfahren aufgetreten sei und \ndass die Widerspruchsbescheide in diesen Verfahren an zwei unterschiedlichen \nTagen zugestellt worden seien. Außerdem treffe den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers eigenes Verschulden, weil er bei Vorlage der Sache in eigener \nVerantwortung habe prüfen müssen, ob die Fristen richtig festgehalten worden seien. \nAußerdem habe er sich in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akte davon \nüberzeugen müssen, um was es sich handele und wie lange er sich mit der \nBearbeitung Zeit lassen könne. Eine einmonatige Bearbeitungszeit sei nicht mehr \nangemessen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten (einschließlich 7 K 2584/07, 7 K 2585/07 und 7 K 2588/07) sowie \nauf die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n20\n\nDie Klage ist verspätet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der \neinmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen ist. \nDie Frist ist mit der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehenden Widerspruchsbescheids am 12. Juli 2007 in \nLauf gesetzt worden und endete am Montag, den 13. August 2007; die Klage ging \naber erst am 6. September 2007 beim Verwaltungsgericht ein.\n\n21\n\nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist \nkann dem Kläger nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist \nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne \nVerschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung \nist hier nicht erfüllt.\n\n22\n\nDer Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. \nZwar trifft ihn kein eigenes Verschulden an der Säumnis, er muss sich aber das \nVerschulden seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 \nAbs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen. Denn die Fristversäumung \nberuhte hier nicht ausschließlich auf einem Verschulden der Bürovorsteherin Frau \nO. N. , das dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten nicht \nzurechenbar wäre; vielmehr trifft den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Klagefrist. Dabei kann \nes dahinstehen, ob sich der Vorgang so abgespielt hat, wie es aufgrund der \nDarstellung in der Klageschrift verstanden werden musste, oder so, wie es in der \nmündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beschrieben \nworden ist. Dahinstehen kann ebenfalls, ob die Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung als - unzulässiger, weil verspäteter - neuer Vortrag oder als - zulässige - \nErgänzung des früheren Vorbringens zu verstehen ist. \n\n23\n\nDie ursprünglich vorgetragenen Angaben sind vom Beklagten und vom Gericht \nso verstanden worden, dass die Akte dem sachbearbeitenden \nProzessbevollmächtigten von seiner Kanzlei aufgrund der Eintragungen im \nFristenkalender zu einer der dort verfügten Vorfristen ohne den in solchen Fällen \nvorgeschriebenen Hinweis vorgelegt worden ist, dass es sich um eine Fristsache \nhandele, und dass die Sache dann wegen des fehlenden Hinweises vom \nsachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten als nicht eilbedürftig angesehen und \nerst am 5. September 2007 bearbeitet worden ist. Wäre der Vortrag über die Gründe \nder Fristversäumnis so zu verstehen, dann träfe den sachbearbeitenden \nProzessbevollmächtigten des Klägers ein eigenes Verschulden an der Versäumung \nder Klagefrist, weil er sich in Sachen, die ihm aufgrund eines Büroversehens als nicht \nfristgebunden vorgelegt werden, mit der Bearbeitung nicht unbegrenzt lange Zeit \nlassen darf, sondern sich in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten \nwenigstens davon überzeugen muss, was zu tun ist und wie lange er sich für die \nBearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen Fällen darf der Rechtsanwalt die ihm \nvorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen.\n\n24\n\nVgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 -, \nNJW 1998, 461 und 16. Februar 2000 - IV ZR 220/99 -, VersR 2000, 1300.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall wären die Akten aber, unabhängig davon, bei welcher der \nmehreren verfügten Vorfristen sie als nicht fristgebunden vorgelegt worden sind, \netwa einen Monat lang unbeachtet geblieben.\n\n26\n\nNach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat der sachbearbeitende \nProzessbevollmächtigte des Klägers die Sachen nach Vorlage der Akten noch vor \nAblauf der Klagefrist bearbeitet und sich davon vergewissert, dass es sich um \nFristsachen handelt, bei denen die Frist noch nicht abgelaufen war. Bei dieser \nBearbeitung hat er allerdings nicht bemerkt, dass die Akten von seinem Büro nicht so \nbehandelt worden sind, wie es dem vorgesehenen Geschäftsablauf bei Fristsachen \nentsprach. Ihm ist nämlich nicht aufgefallen, dass ihm die Akte nicht als Fristsache \nvorgelegt worden ist, obwohl es sich, wie er selbst noch einmal festgestellt hatte, um \neine Fristsache handelte. Dieser Umstand hätte ihn aber veranlassen müssen, den \nUrsachen dafür, dass die Sachen in seinem Büro als normale, nicht fristgebundene \nAkten und nicht als Fristsachen behandelt worden sind, auf den Grund zu gehen. Vor \ndem Hintergrund, dass die Sache in seinem Büro nicht als Fristsache behandelt \nworden war, hätte er sich nicht damit begnügen dürfen, dass in den Akten jeweils \nvermerkt war, dass die Klagefrist im Fristenkalender notiert worden sei. Denn auch \ndie Vorfristen waren in den Akten vermerkt; diese Vermerke hatten aber nicht dazu \ngeführt, dass die Akten als Fristsachen behandelt worden sind. \n\n27\n\nEs kann auch nicht einfach unterstellt werden, dass die Prüfung der Ursachen für \ndie offensichtlich fehlerhafte Behandlung der Akten nicht dazu geführt hätte, dass die \nSachen dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten dann rechtzeitig vor \nAblauf der Klagefrist unter Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf wieder zur \nBearbeitung vorgelegt worden wären. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen, dass die \nVorlage der Akten zur Vorfrist ohne den Hinweis darauf, dass es sich um Fristsachen \nhandelt, in einem Zusammenhang damit stand, dass die Klagefristen im \nFristenkalender nicht notiert worden waren, und dass dies bei sorgfältiger Prüfung \nder Ursachen für die Vorlage von Fristsachen als nicht fristgebundene Sachen \naufgefallen wäre. Dies gilt umso mehr, als nicht nur eine Akte, sondern gleich vier \nAkten außer Kontrolle geraten waren. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nsomit durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat, muss die \nKlage als unzulässig abgewiesen werden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-k-2586-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-k-2586-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249190","retrieved":"2026-07-09 02:11:09.627188+00:00"}}