{"status":"available","doknr":"OLD249189","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1212.7K2585.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"7 K 2585/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in I. , G.---straße 67 eine Schankwirtschaft \n(Teestube). Dort fand der Beklagte bei Kontrollen im Frühjahr 2006 zwei \nSpielgeräte „Magic-Game\" vor, die er für sog. Fun-Games hielt. Nach \nAnhörung untersagte er dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom \n6. September 2006 die Aufstellung und den Betrieb der aufgestellten \nUnterhaltungsspielgeräte mit der Bezeichnung z. B. „Magic-Game\" sowie das \nAufstellen und Betreiben bauartgleicher Geräte, die über einen \nPunktespeicher zum Weiterspielen verfügen. Der Beklagte ordnete die \nsofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte dem Kläger für jeden \nFall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro je \naufgestelltem Spielgerät an.\n\n3\n\nDer Kläger legte gegen die Verfügung Widerspruch ein Zur Begründung \ntrug er u. a. vor, die beanstandeten Geräte verfügten nunmehr über ein \nUpdate „Highscore\", das die Einhaltung von § 6 a der Spiel-Verordnung \n(SpielV) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung gewährleiste. \n\n4\n\nBei Kontrollen in der Teestube des Klägers fand der Beklagte am \n26. Oktober 2006 und am 15. November 2006 jeweils drei Geräte „Magic-\nGame\" bzw. „Magic-Game II\" vor. Daraufhin setzte er mit Ordnungsverfügung \nvom 28. November 2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro gegen den \nKläger fest und drohte ihm für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen ein \nZwangsgeld von 2.000 Euro je Gerät an. Auch gegen diese Verfügung legte \nder Kläger Widerspruch ein. \n\n5\n\nAußerdem stelle er beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen beider \nVerfügungen Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO - (7 L 319/07). Mit Beschluss vom 24. August 2007 gewährte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im \nBeschwerdeverfahren (4 B 774/07) vorläufigen Rechtsschutz, soweit \nSpielgeräte mit dem Programmstand „Highscore\" betroffen waren.\n\n6\n\nZuvor hatte der Landrat des Kreises S. mit zwei \nWiderspruchsbescheiden vom 9. Juli 2007 die Widersprüche des Klägers \nabgelehnt. Beide Bescheide wurden den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 11. Juli 2007 zugestellt.\n\n7\n\nAm 6. September 2007 hat der Kläger gegen beide Verfügungen Klage \nerhoben. Die Klage gegen die Grundverfügung wird unter dem Aktenzeichen \n7 K 2584/07 geführt. Zugleich hat er wegen der Versäumung der Klagefrist \nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.\n\n8\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor: Nach \nZustellung der Widerspruchsbescheide am 11. Juli 2007 sei durch den \nsachbearbeitenden Rechtsanwalt G1. die Klagefrist auf den 13. August \n2007 mit Vorfristen auf den 10., 8., 7., 2., und 1. August 2007 auf beiden \nWiderspruchsbescheiden vermerkt worden. Danach habe Rechtsanwalt \nG1. die Widerspruchsbescheide der Bürovorsteherin übergeben und sie \nangewiesen, die Klagefristen im Fristenkalender zu notieren. Die \nÜberwachung von Notfristen sei in ihrem Büro so organisiert, dass \nFristsachen in einem besonderen Fristenkalender mit Vorfristen und \nzusätzlich am Tage des Fristablaufs jeweils mit einem auffälligen Hinweis \neingetragen würden. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in \nden Handakten vermerkt. Beim Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem \nsachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk „Fristsache\" \ngesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufes werde die Erledigung \nüberprüft und die Sache, wenn sie noch nicht erledigt sei, noch einmal mit \neinem auffälligen Vermerk „heute Fristablauf\" in gleicher Weise vorgelegt. Vor \nBüroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien. Erst dann \nwerde die Frist gelöscht. Die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege der \nBürovorsteherin Frau O. N. . Im vorliegenden Fall habe diese \nversehentlich nur die Vorfrist notiert und als gewöhnliche Frist behandelt, was \ndazu geführt habe, dass Rechtsanwalt G1. die Akten bei Ablauf der \nVorfrist ohne den sonst üblichen Fristenvermerk mit den normalen Vorlagen \nerhalten habe. Am Tage des Fristablaufs sei er nicht an den Fristablauf \nerinnert worden. Erst am 5. September 2007 sei der Fristablauf aufgefallen, \nals die Sache im normalen Geschäftsgang habe bearbeitet werden sollen. Bei \nder Angestellten Frau N. handele es sich um eine geschulte und \nzuverlässige Bürokraft, die den Kalender seit zehn Jahren sorgfältig und \nfehlerlos geführt habe; dies hätten regelmäßige Kontrollen ergeben. Die \nRichtigkeit der Angaben hat Rechtsanwalt G1. , soweit sie seine \nWahrnehmung betreffen, anwaltlich versichert. Außerdem hat Frau N. die \nAngaben im Wiedereinsetzungsantrag an Eides statt versichert.\n\n9\n\nEbenfalls am 6. September 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in vergleichbaren Verfahren eines anderen Klägers Klagen erhoben \n(7 K 2586/07 und 7 K 2588/07). In den diesen Klagen zugrunde liegenden \nVerwaltungsverfahren waren die Widerspruchsbescheide am 12. Juli 2007 \nzugestellt worden. Die Wiedereinsetzungsanträge in diesen Verfahren sind in \nder gleichen Weise begründet worden wie im vorliegenden Verfahren und im \nVerfahren 7 K 2585/07. Darauf hingewiesen, dass es nur schwer vorstellbar \nsei, dass ein Fehler auf einem Versehen beruhe, wenn derselbe Fehler in der \nKanzlei der Prozessbevollmächtigten an zwei aufeinander folgenden Tagen \nvorgekommen sei, versicherte Frau N. eidesstattlich, es sei aber so, dass \nsie an zwei aufeinander folgenden Tagen versehentlich den selben Fehler \ngemacht habe.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2008 hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers zu den Gründen der Fristversäumnis \nergänzend vorgetragen: Er habe die Sachen nach Vorlage der Akten zur \nVorfrist nicht bis zum 5. September 2007 unbearbeitet liegen gelassen. Bei \nder Bearbeitung der Sachen habe er festgestellt, dass in der Akte vermerkt \ngewesen sei, dass der Fristablauf in den Fristenkalender eingetragen worden \nsei. Außerdem habe er festgestellt, dass die Klagefristen noch nicht \nabgelaufen gewesen seien. Weil er Wichtigeres zu tun gehabt habe, habe er \ndie Akten in der Erwartung wieder in den Geschäftsgang gegeben, dass sie \nihm bei Ablauf der Klagefrist wieder vorgelegt würden. Allerdings habe er \nnicht bemerkt, dass ihm die Akten bei der Vorlage zur Vorfrist nicht \nentsprechend den Anweisungen für die Behandlung von Fristsachen mit \neinem Hinweis darauf, dass es sich um eine Fristsache handle, vorgelegt \nworden seien. Er habe deshalb auch nicht nach den Gründen gefragt. Aber \nauch wenn er nachgefragt hätte, wäre bei der Überprüfung nur festgestellt \nworden, dass die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen war. Dabei wäre \naber nicht aufgefallen, dass die Eintragung der Klagefrist vergessen worden \nwar.\n\n11\n\nIn der Sache verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Gründe des \nBeschlusses des OVG NRW im Eilverfahren.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den \nvorherigen Stand zu gewähren und die Zwangsgeldverfügung des Beklagten \nvom 28. November 2006 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des \nKreises S. vom 9. Juli 2007 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nden Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung weist er darauf hin, dass der Fehler bei der \nFristenbehandlung nicht nur in diesem, sondern auch in drei weiteren \nVerfahren aufgetreten sei und dass die Widerspruchsbescheide in diesen \nVerfahren an zwei unterschiedlichen Tagen zugestellt worden seien. \nAußerdem treffe den Prozessbevollmächtigten des Klägers eigenes \nVerschulden, weil er bei Vorlage der Sache in eigener Verantwortung habe \nprüfen müssen, ob die Fristen richtig festgehalten worden seien. Außerdem \nhabe er sich in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akte davon \nüberzeugen müssen, um was es sich handele und wie lange er sich mit der \nBearbeitung Zeit lassen könne. Eine einmonatige Bearbeitungszeit sei nicht \nmehr angemessen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich 7 K 2584/07, 7 K 2586/07 und 7 K \n2588/07) sowie auf die zu diesen Verfahren vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n20\n\nDie Klage ist verspätet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der \neinmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Gericht \neingegangen ist. Die Frist ist mit der Zustellung des mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenden \nWiderspruchsbescheids am 11. Juli 2007 in Lauf gesetzt worden und endete \nam Montag, den 13. August 2007; die Klage ging aber erst am 6. September \n2007 beim Verwaltungsgericht ein.\n\n21\n\nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der \nKlagefrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO \nist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand \nohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese \nVoraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n22\n\nDer Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist \neinzuhalten. Zwar trifft ihn kein eigenes Verschulden an der Säumnis, er muss \nsich aber das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 \nVwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen. \nDenn die Fristversäumung beruhte hier nicht ausschließlich auf einem \nVerschulden der Bürovorsteherin Frau O. N. , das dem Kläger bzw. \nseinen Prozessbevollmächtigten nicht zurechenbar wäre; vielmehr trifft den \nsachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers ein eigenes \nVerschulden an der Versäumung der Klagefrist. Dabei kann es dahinstehen, \nob sich der Vorgang so abgespielt hat, wie es aufgrund der Darstellung in der \nKlageschrift verstanden werden musste, oder so, wie es in der mündlichen \nVerhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beschrieben worden \nist. Dahinstehen kann ebenfalls, ob die Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung als - unzulässiger, weil verspäteter - neuer Vortrag oder als \n- zulässige - Ergänzung des früheren Vorbringens zu verstehen ist. \n\n23\n\nDie ursprünglich vorgetragenen Angaben sind vom Beklagten und vom \nGericht so verstanden worden, dass die Akte dem sachbearbeitenden \nProzessbevollmächtigten von seiner Kanzlei aufgrund der Eintragungen im \nFristenkalender zu einer der dort verfügten Vorfristen ohne den in solchen \nFällen vorgeschriebenen Hinweis vorgelegt worden ist, dass es sich um eine \nFristsache handele, und dass die Sache dann wegen des fehlenden \nHinweises vom sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten als nicht \neilbedürftig angesehen und erst am 5. September 2007 bearbeitet worden ist. \nWäre der Vortrag über die Gründe der Fristversäumnis so zu verstehen, dann \nträfe den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers ein \neigenes Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, weil er sich in \nSachen, die ihm aufgrund eines Büroversehens als nicht fristgebunden \nvorgelegt werden, mit der Bearbeitung nicht unbegrenzt lange Zeit lassen \ndarf, sondern sich in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten \nwenigstens davon überzeugen muss, was zu tun ist und wie lange er sich für \ndie Bearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen Fällen darf der \nRechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang \ngänzlich unbeachtet lassen.\n\n24\n\nVgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 3. November 1997 - VI ZB \n47/97 -, NJW 1998, 461 und 16. Februar 2000 - IV ZR 220/99 -, VersR 2000, \n1300.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall wären die Akten aber, unabhängig davon, bei \nwelcher der mehreren verfügten Vorfristen sie als nicht fristgebunden \nvorgelegt worden sind, etwa einen Monat lang unbeachtet geblieben.\n\n26\n\nNach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat der \nsachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sachen nach \nVorlage der Akten noch vor Ablauf der Klagefrist bearbeitet und sich davon \nvergewissert, dass es sich um Fristsachen handelt, bei denen die Frist noch \nnicht abgelaufen war. Bei dieser Bearbeitung hat er allerdings nicht bemerkt, \ndass die Akten von seinem Büro nicht so behandelt worden sind, wie es dem \nvorgesehenen Geschäftsablauf bei Fristsachen entsprach. Ihm ist nämlich \nnicht aufgefallen, dass ihm die Akte nicht als Fristsache vorgelegt worden ist, \nobwohl es sich, wie er selbst noch einmal festgestellt hatte, um eine \nFristsache handelte. Dieser Umstand hätte ihn aber veranlassen müssen, den \nUrsachen dafür, dass die Sachen in seinem Büro als normale, nicht \nfristgebundene Akten und nicht als Fristsachen behandelt worden sind, auf \nden Grund zu gehen. Vor dem Hintergrund, dass die Sache in seinem Büro \nnicht als Fristsache behandelt worden war, hätte er sich nicht damit begnügen \ndürfen, dass in den Akten jeweils vermerkt war, dass die Klagefrist im \nFristenkalender notiert worden sei. Denn auch die Vorfristen waren in den \nAkten vermerkt; diese Vermerke hatten aber nicht dazu geführt, dass die \nAkten als Fristsachen behandelt worden sind. \n\n27\n\nEs kann auch nicht einfach unterstellt werden, dass die Prüfung der \nUrsachen für die offensichtlich fehlerhafte Behandlung der Akten nicht dazu \ngeführt hätte, dass die Sachen dem sachbearbeitenden \nProzessbevollmächtigten dann rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist unter \nHinweis auf den bevorstehenden Fristablauf wieder zur Bearbeitung vorgelegt \nworden wären. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen, dass die Vorlage der \nAkten zur Vorfrist ohne den Hinweis darauf, dass es sich um Fristsachen \nhandelt, in einem Zusammenhang damit stand, dass die Klagefristen im \nFristenkalender nicht notiert worden waren, und dass dies bei sorgfältiger \nPrüfung der Ursachen für die Vorlage von Fristsachen als nicht \nfristgebundene Sachen aufgefallen wäre. Dies gilt umso mehr, als nicht nur \neine Akte, sondern gleich vier Akten außer Kontrolle geraten waren. Da der \nProzessbevollmächtigte des Klägers somit durch eigenes Verschulden zur \nFristversäumung beigetragen hat, muss die Klage als unzulässig abgewiesen \nwerden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-k-2585-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-k-2585-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249189","retrieved":"2026-07-09 02:11:09.547420+00:00"}}