{"status":"available","doknr":"OLD249188","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1212.7K2584.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"7 K 2584/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in I. , G.---straße 67 eine Schankwirtschaft \n(Teestube). Dort fand der Beklagte bei Kontrollen im Frühjahr 2006 zwei \nSpielgeräte „Magic-Game\" vor, die er für sog. Fun-Games hielt. Nach Anhörung \nuntersagte er dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2006 die \nAufstellung und den Betrieb der aufgestellten Unterhaltungsspielgeräte mit der \nBezeichnung z. B. „Magic-Game\" sowie das Aufstellen und Betreiben \nbauartgleicher Geräte, die über einen Punktespeicher zum Weiterspielen \nverfügen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an \nund drohte dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in \nHöhe von 1.000 Euro je aufgestelltem Spielgerät an.\n\n3\n\nDer Kläger legte gegen die Verfügung Widerspruch ein Zur Begründung trug \ner u. a. vor, die beanstandeten Geräte verfügten nunmehr über ein Update \n„Highscore\", das die Einhaltung von § 6 a der Spiel-Verordnung (SpielV) in der \nseit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung gewährleiste. \n\n4\n\nBei Kontrollen in der Teestube des Klägers fand der Beklagte am 26. Oktober \n2006 und am 15. November 2006 jeweils drei Geräte „Magic-Game\" bzw. \n„Magic-Game II\" vor. Daraufhin setzte er mit Ordnungsverfügung vom \n28. November 2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro gegen den Kläger \nfest und drohte ihm für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld von \n2.000 Euro je Gerät an. Auch gegen diese Verfügung legte der Kläger \nWiderspruch ein. \n\n5\n\nAußerdem stelle er beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen beider \nVerfügungen Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO - (7 L 319/07). Mit Beschluss vom 24. August 2007 gewährte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im \nBeschwerdeverfahren (4 B 774/07) vorläufigen Rechtsschutz, soweit Spielgeräte \nmit dem Programmstand „Highscore\" betroffen waren.\n\n6\n\nZuvor hatte der Landrat des Kreises S. mit zwei \nWiderspruchsbescheiden vom 9. Juli 2007 die Widersprüche des Klägers \nabgelehnt. Beide Bescheide wurden den Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 11. Juli 2007 zugestellt.\n\n7\n\nAm 6. September 2007 hat der Kläger gegen beide Verfügungen Klage \nerhoben. Die Klage gegen die Zwangsgeldverfügung wird unter dem \nAktenzeichen 7 K 2585/07 geführt. Zugleich hat er wegen der Versäumung der \nKlagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.\n\n8\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor: Nach Zustellung \nder Widerspruchsbescheide am 11. Juli 2007 sei durch den sachbearbeitenden \nRechtsanwalt G1. die Klagefrist auf den 13. August 2007 mit Vorfristen auf \nden 10., 8., 7., 2., und 1. August 2007 auf beiden Widerspruchsbescheiden \nvermerkt worden. Danach habe Rechtsanwalt G1. die \nWiderspruchsbescheide der Bürovorsteherin übergeben und sie angewiesen, die \nKlagefristen im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung von Notfristen sei \nin ihrem Büro so organisiert, dass Fristsachen in einem besonderen \nFristenkalender mit Vorfristen und zusätzlich am Tage des Fristablaufs jeweils \nmit einem auffälligen Hinweis eingetragen würden. Außerdem werde die \nEintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Beim Ablauf der \nVorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem \nauffälligen Vermerk „Fristsache\" gesondert vorgelegt. Am Morgen des \nFristablaufes werde die Erledigung überprüft und die Sache, wenn sie noch nicht \nerledigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Vermerk „heute Fristablauf\" in \ngleicher Weise vorgelegt. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen \nerledigt seien. Erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung und Kontrolle \nder Fristen obliege der Bürovorsteherin Frau O. N. . Im vorliegenden Fall \nhabe diese versehentlich nur die Vorfrist notiert und als gewöhnliche Frist \nbehandelt, was dazu geführt habe, dass Rechtsanwalt G1. die Akten bei \nAblauf der Vorfrist ohne den sonst üblichen Fristenvermerk mit den normalen \nVorlagen erhalten habe. Am Tage des Fristablaufs sei er nicht an den Fristablauf \nerinnert worden. Erst am 5. September 2007 sei der Fristablauf aufgefallen, als \ndie Sache im normalen Geschäftsgang habe bearbeitet werden sollen. Bei der \nAngestellten Frau N. handele es sich um eine geschulte und zuverlässige \nBürokraft, die den Kalender seit zehn Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt \nhabe; dies hätten regelmäßige Kontrollen ergeben. Die Richtigkeit der Angaben \nhat Rechtsanwalt G1. , soweit sie seine Wahrnehmung betreffen, anwaltlich \nversichert. Außerdem hat Frau N. die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag \nan Eides statt versichert.\n\n9\n\nEbenfalls am 6. September 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in vergleichbaren Verfahren eines anderen Klägers Klagen erhoben (7 K \n2586/07 und 7 K 2588/07). In den diesen Klagen zugrunde liegenden \nVerwaltungsverfahren waren die Widerspruchsbescheide am 12. Juli 2007 \nzugestellt worden. Die Wiedereinsetzungsanträge in diesen Verfahren sind in der \ngleichen Weise begründet worden wie im vorliegenden Verfahren und im \nVerfahren 7 K 2585/07. Darauf hingewiesen, dass es nur schwer vorstellbar sei, \ndass ein Fehler auf einem Versehen beruhe, wenn derselbe Fehler in der Kanzlei \nder Prozessbevollmächtigten an zwei aufeinander folgenden Tagen \nvorgekommen sei, versicherte Frau N. eidesstattlich, es sei aber so, dass sie \nan zwei aufeinander folgenden Tagen versehentlich den selben Fehler gemacht \nhabe.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2008 hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers zu den Gründen der Fristversäumnis \nergänzend vorgetragen: Er habe die Sachen nach Vorlage der Akten zur Vorfrist \nnicht bis zum 5. September 2007 unbearbeitet liegen gelassen. Bei der \nBearbeitung der Sachen habe er festgestellt, dass in der Akte vermerkt gewesen \nsei, dass der Fristablauf in den Fristenkalender eingetragen worden sei. \nAußerdem habe er festgestellt, dass die Klagefristen noch nicht abgelaufen \ngewesen seien. Weil er Wichtigeres zu tun gehabt habe, habe er die Akten in der \nErwartung wieder in den Geschäftsgang gegeben, dass sie ihm bei Ablauf der \nKlagefrist wieder vorgelegt würden. Allerdings habe er nicht bemerkt, dass ihm \ndie Akten bei der Vorlage zur Vorfrist nicht entsprechend den Anweisungen für \ndie Behandlung von Fristsachen mit einem Hinweis darauf, dass es sich um eine \nFristsache handle, vorgelegt worden seien. Er habe deshalb auch nicht nach den \nGründen gefragt. Aber auch wenn er nachgefragt hätte, wäre bei der \nÜberprüfung nur festgestellt worden, dass die Vorfrist im Fristenkalender \neingetragen war. Dabei wäre aber nicht aufgefallen, dass die Eintragung der \nKlagefrist vergessen worden war.\n\n11\n\nIn der Sache verweist der Kläger im Wesentlichen auf die Gründe des \nBeschlusses des OVG NRW im Eilverfahren.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen \nStand zu gewähren und die Untersagungsverfügung des Beklagten vom \n6. September 2006 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises \nS. vom 9. Juli 2007 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\nden Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung weist er darauf hin, dass der Fehler bei der \nFristenbehandlung nicht nur in diesem, sondern auch in drei weiteren Verfahren \naufgetreten sei und dass die Widerspruchsbescheide in diesen Verfahren an \nzwei unterschiedlichen Tagen zugestellt worden seien. Außerdem treffe den \nProzessbevollmächtigten des Klägers eigenes Verschulden, weil er bei Vorlage \nder Sache in eigener Verantwortung habe prüfen müssen, ob die Fristen richtig \nfestgehalten worden seien. Außerdem habe er sich in angemessener Zeit durch \neinen Blick in die Akte davon überzeugen müssen, um was es sich handele und \nwie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen könne. Eine einmonatige \nBearbeitungszeit sei nicht mehr angemessen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten (einschließlich 7 K 2585/07, 7 K 2586/07 und 7 K \n2588/07) sowie auf die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n20\n\nDie Klage ist verspätet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der \neinmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen \nist. Die Frist ist mit der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehenden Widerspruchsbescheids am 11. Juli 2007 \nin Lauf gesetzt worden und endete am Montag, den 13. August 2007; die Klage \nging aber erst am 6. September 2007 beim Verwaltungsgericht ein.\n\n21\n\nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der \nKlagefrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist \nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne \nVerschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese \nVoraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n22\n\nDer Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. \nZwar trifft ihn kein eigenes Verschulden an der Säumnis, er muss sich aber das \nVerschulden seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 \nAbs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen. Denn die \nFristversäumung beruhte hier nicht ausschließlich auf einem Verschulden der \nBürovorsteherin Frau O. N. , das dem Kläger bzw. seinen \nProzessbevollmächtigten nicht zurechenbar wäre; vielmehr trifft den \nsachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers ein eigenes \nVerschulden an der Versäumung der Klagefrist. Dabei kann es dahinstehen, ob \nsich der Vorgang so abgespielt hat, wie es aufgrund der Darstellung in der \nKlageschrift verstanden werden musste, oder so, wie es in der mündlichen \nVerhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beschrieben worden ist. \nDahinstehen kann ebenfalls, ob die Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung als - unzulässiger, weil verspäteter - neuer Vortrag oder als \n- zulässige - Ergänzung des früheren Vorbringens zu verstehen ist. \n\n23\n\nDie ursprünglich vorgetragenen Angaben sind vom Beklagten und vom \nGericht so verstanden worden, dass die Akte dem sachbearbeitenden \nProzessbevollmächtigten von seiner Kanzlei aufgrund der Eintragungen im \nFristenkalender zu einer der dort verfügten Vorfristen ohne den in solchen Fällen \nvorgeschriebenen Hinweis vorgelegt worden ist, dass es sich um eine Fristsache \nhandele, und dass die Sache dann wegen des fehlenden Hinweises vom \nsachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten als nicht eilbedürftig angesehen \nund erst am 5. September 2007 bearbeitet worden ist. Wäre der Vortrag über die \nGründe der Fristversäumnis so zu verstehen, dann träfe den sachbearbeitenden \nProzessbevollmächtigten des Klägers ein eigenes Verschulden an der \nVersäumung der Klagefrist, weil er sich in Sachen, die ihm aufgrund eines \nBüroversehens als nicht fristgebunden vorgelegt werden, mit der Bearbeitung \nnicht unbegrenzt lange Zeit lassen darf, sondern sich in angemessener Zeit \ndurch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugen muss, was zu tun \nist und wie lange er sich für die Bearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen \nFällen darf der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine \nWoche lang gänzlich unbeachtet lassen.\n\n24\n\nVgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 -, \nNJW 1998, 461 und 16. Februar 2000 - IV ZR 220/99 -, VersR 2000, 1300.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall wären die Akten aber, unabhängig davon, bei welcher \nder mehreren verfügten Vorfristen sie als nicht fristgebunden vorgelegt worden \nsind, etwa einen Monat lang unbeachtet geblieben.\n\n26\n\nNach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat der \nsachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Sachen nach Vorlage \nder Akten noch vor Ablauf der Klagefrist bearbeitet und sich davon vergewissert, \ndass es sich um Fristsachen handelt, bei denen die Frist noch nicht abgelaufen \nwar. Bei dieser Bearbeitung hat er allerdings nicht bemerkt, dass die Akten von \nseinem Büro nicht so behandelt worden sind, wie es dem vorgesehenen \nGeschäftsablauf bei Fristsachen entsprach. Ihm ist nämlich nicht aufgefallen, \ndass ihm die Akte nicht als Fristsache vorgelegt worden ist, obwohl es sich, wie \ner selbst noch einmal festgestellt hatte, um eine Fristsache handelte. Dieser \nUmstand hätte ihn aber veranlassen müssen, den Ursachen dafür, dass die \nSachen in seinem Büro als normale, nicht fristgebundene Akten und nicht als \nFristsachen behandelt worden sind, auf den Grund zu gehen. Vor dem \nHintergrund, dass die Sache in seinem Büro nicht als Fristsache behandelt \nworden war, hätte er sich nicht damit begnügen dürfen, dass in den Akten jeweils \nvermerkt war, dass die Klagefrist im Fristenkalender notiert worden sei. Denn \nauch die Vorfristen waren in den Akten vermerkt; diese Vermerke hatten aber \nnicht dazu geführt, dass die Akten als Fristsachen behandelt worden sind. \n\n27\n\nEs kann auch nicht einfach unterstellt werden, dass die Prüfung der \nUrsachen für die offensichtlich fehlerhafte Behandlung der Akten nicht dazu \ngeführt hätte, dass die Sachen dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten \ndann rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist unter Hinweis auf den bevorstehenden \nFristablauf wieder zur Bearbeitung vorgelegt worden wären. Vielmehr liegt es \nnahe anzunehmen, dass die Vorlage der Akten zur Vorfrist ohne den Hinweis \ndarauf, dass es sich um Fristsachen handelt, in einem Zusammenhang damit \nstand, dass die Klagefristen im Fristenkalender nicht notiert worden waren, und \ndass dies bei sorgfältiger Prüfung der Ursachen für die Vorlage von Fristsachen \nals nicht fristgebundene Sachen aufgefallen wäre. Dies gilt umso mehr, als nicht \nnur eine Akte, sondern gleich vier Akten außer Kontrolle geraten waren. Da der \nProzessbevollmächtigte des Klägers somit durch eigenes Verschulden zur \nFristversäumung beigetragen hat, muss die Klage als unzulässig abgewiesen \nwerden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-k-2584-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-12/7-k-2584-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249188","retrieved":"2026-07-09 02:11:09.467264+00:00"}}