{"status":"available","doknr":"OLD249245","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1211.7L1483.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"7 L 1483/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 125 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6286/08 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 4. November 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes \ndafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist und sich \ndie hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als erfolglos erweisen wird. \n\n6\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG \nNRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit \nZwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen \nihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die \nDurchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2008 dem \nAntragsteller auferlegten Pflicht, seinen englischen und seinen slowakischen \nFührerschein beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die \nEntziehung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der \nAntragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet hat; \nim Übrigen hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag im Eilverfahren \n7 L 1377/08 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen abgelehnt. Das \nfestgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2008 \nordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).\n\n7\n\nNach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor \nangedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. \nDenn der Antragsteller hat die Führerscheine bis zum Erlass der angefochtenen \nZwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt. \n\n8\n\nDas festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der vorangegangenen \nAndrohung. Die in der Antragsschrift aufgeführten Einwände des Antragstellers \nrichten sich im Wesentlichen gegen die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung \nvom 8. Oktober 2008. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im \nVollstreckungsverfahren unerheblich. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nwegen der auswärtigen Tätigkeit des Antragstellers kann nicht verletzt sein, da er \nohnehin auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung kein Kraftfahrzeug in Deutschland führen darf. Die \nFührerscheine hätten also längst vorgelegt oder per Post übersandt werden können. \nNach Eintragung eines entsprechenden Vermerks hätte der Antragsteller dann diese \nggfs. wieder im Ausland nutzen können. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten \nZwangsgeldes. Der Betrag von 250 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters \nder begehrten Entscheidung zu halbieren. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1483-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1483-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249245","retrieved":"2026-07-09 02:11:14.812370+00:00"}}