{"status":"available","doknr":"OLD249244","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1211.7L1396.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"7 L 1396/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5831/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIn Ergänzung dazu wird Folgendes ausgeführt: Maßgebend ist im vorliegenden \nFall, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt \nhat, so dass derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen \nCannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden \nmuss. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen \n(vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Der im Blut \ndes Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. \nU. E. , Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I. -I1. -\nUniversität E1. , vom 31. Mai 2008 festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml \nübersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten \nWert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit \nentsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses \nGrenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich \nund in der Regel auch ausreichend.\n\n6\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n7\n\nBeim Antragsteller kommt hinzu, dass er bereits in der Vergangenheit wegen der \nEinnahme von Ectasy aufgefallen ist und sich einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchung hat unterziehen müssen. \n\n8\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen \nwerden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten Nachteile muss der Antragsteller \nhinnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der \nFahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber \nunbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu \nführen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1396-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1396-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249244","retrieved":"2026-07-09 02:11:14.740098+00:00"}}