{"status":"available","doknr":"OLD249243","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1211.7L1377.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"7 L 1377/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5767/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2008 \n(einschließlich der Änderungsverfügung vom 18. November 2008) \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dabei macht die (zunächst) \nfehlende Angabe der weiteren Rechtsgrundlagen die Verfügung nicht \nrechtswidrig; sie ist im Übrigen inzwischen durch die „Änderungsverfügung\" \nvom 18. November 2008 nachgeholt worden.\n\n5\n\nErgänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die \nStraßenverkehrsbehörden sind zwar nach geltendem Gemeinschaftsrecht \n(Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet, eine in \neinem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere \n(eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seinen \nEntscheidungen vom 26. Juni 2008\n\n6\n\nvgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - \n(Wiedemann u.a.), Juris\n\n7\n\nklargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine \nFahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem \ndie Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind \nnicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu \nüberprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem \nanderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem \nBetreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt \nwerden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die \nErteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., \nRn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im \nAufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder \nAlkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). \nFahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen \ndanach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach \nvorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden \nSperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des \nBetreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche \nMaßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n8\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung \nin dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf \nder Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen \nvom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen \nfeststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie \n91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der \nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). \n\n9\n\nAusgehend von dieser Rechtslage kann vorliegend offen bleiben, ob die \nbritische Fahrerlaubnis echt oder gefälscht oder ggfs. wegen des Erwerbs \nwährend einer inländischen Sperrfrist rechtswidrig ist \n\n10\n\nvgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts M2. vom \n15.09.2005 - 1 Ds 250 Js 19595/05 - (Bl. 139 des Verwaltungsvorgangs \nBeiakte Heft 1 - BA 1) und im Urteil des Landgerichts U1. vom \n08.05.2006 - 3 Ns 250 Js 19595/05 - (Bl. 162 ff. BA 1) -.\n\n11\n\nAuch kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der \nslowakischen Fahrerlaubnis vorgelegen haben, weil der Antragsteller \nmöglicherweise den erforderlichen Wohnsitz und Aufenthalt in der Slowakei \n- eine entsprechende Eintragung fehlt offenbar im Führerschein - nicht \nnachgewiesen hat oder weil bei Ausstellung dieser Erlaubnis bereits eine \ngültige britische Fahrerlaubnis vorhanden war. Jedenfalls ergibt sich aus dem \nvom Antragsteller vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) \nvom 25. August 2008, dass er auch zur Zeit noch als ungeeignet angesehen \nwerden muss. Diese MPU ist auch verwertbar, da sie nach Erteilung der \nausländischen Fahrerlaubnisse erstellt und deshalb als neue Tatsache auch \nim Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen ist. Dabei kommt es \nnicht darauf an, ob sie zu Recht angeordnet worden ist - dazu ist deshalb \nnichts anzumerken -, entscheidend ist allein, dass sie vom Antragsteller \nvorgelegt und damit als neue Tatsache bekannt ist.\n\n12\n\nDie Ergebnisse der MPU der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung Münster der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 25. \nAugust 2008 (Bl. 262 ff. BA 1) bestätigen die Zweifel an der Kraftfahreignung \ndes Antragstellers. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist zu erwarten, dass \nder Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen \nund auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen \nverstoßen wird. \n\n13\n\nDieses Ergebnis und seine Begründung mag hinsichtlich der \nAlkoholproblematik fraglich sein, wenn davon auszugehen wäre, dass der \nAntragsteller tatsächlich seit 6 Jahren aus gesundheitlichen Gründen, die sich \noffenbar auch nicht mehr ändern werden, abstinent lebt bzw. leben muss. \nDies kann aber dahinstehen, da jedenfalls hinsichtlich zu erwartender auch \nzukünftiger Verkehrsverstöße das Ergebnis und die Begründung \nnachvollziehbar und überzeugend sind. Dafür sprechen nicht nur die Vielzahl \nan Verurteilungen u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis \n\n14\n\n- vgl. die Aufstellung der Verurteilungen auf Seite 3 des Urteils des \nAmtsgerichts M1. a.a.O. -, zu denen zuletzt noch die zwei Vorfälle aus der \nersten Hälfte des Jahres 2005 hinzugekommen sind -, \n\n15\n\nsondern auch die Tatsache, dass der Antragsteller auch vor dem Kauf \neines gefälschten deutschen Führerscheins und dessen Mitführung nicht \nzurückgeschreckt ist. Dabei lässt auch die Tatsache, dass der Antragsteller \nweder in den Strafverfahren vor den Amtsgerichten Q. und M. noch im \nBerufungsverfahren vor dem Landgericht U. bzw. im Revisionsverfahren \nvor dem OLG München angegeben hat, dass er zwischenzeitlich seit dem 12. \nMai 2005 im Besitz eines slowakischen Führerscheins sei - offenbar um keine \nEinziehung zu riskieren -, deutlich werden, dass er weiterhin nicht gewillt ist, \nrechtmäßig zu handeln, wenn es um seine Fahrerlaubnis geht. Entsprechend \nist auch das Landgericht U. in seinem Urteil im Mai 2006 (a.a.O.) von \nder charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen, als es in \nUnkenntnis der inzwischen erteilten slowakischen Fahrerlaubnis nur eine \nisolierte Sperrfrist verhängt hat. Dass sich in der Zwischenzeit daran etwas \ngeändert haben könnte, ist weder aus den Angaben des Antragstellers bei der \nMPU noch sonst ersichtlich. \n\n16\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen \nGründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des \nöffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. \n\n17\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein \nkönnte, sind nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG ). Da der Antragsteller ausweislich der beiden \nEU-Führerscheine Inhaber von Fahrerlaubnissen für die Klassen A, B, C und \nD bzw. Unterklassen davon ist, wäre in einem Klageverfahren ein Streitwert \nvon 10.000 EUR anzusetzen; dieser ist im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1377-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1377-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249243","retrieved":"2026-07-09 02:11:14.655709+00:00"}}