{"status":"available","doknr":"OLD249242","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1211.7L1347.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"7 L 1347/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der \nAntragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5581/08 der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2008 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes zu \nergänzen:\n\n7\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die \nAntragstellerin zu Recht aufgefordert hat, ein Drogenscreening beizubringen, \nund dass er, da die Antragstellerin sich einem Drogenscreening nicht \nunterzogen hat, von ihrer mangelnden Kraftfahreignung ausgehen durfte (vgl. \n§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Dabei geht \ndie Kammer zunächst davon aus, dass die am 14. Februar 2008 gefertigte \npolizeiliche Niederschrift über die Angaben der Antragstellerin im Kern \nzutreffend und das erstmals mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom \n8. Dezember 2008 erfolgte Bestreiten dieser Angaben unter Darstellung eines \nvöllig anderen Sachverhaltes eine Schutzbehauptung ist. Es ist fernliegend, \ndass der aufnehmende Polizeibeamte sich die protokollierten Details \nausgedacht haben könnte, wenn sich die Antragstellerin nicht so geäußert \nhätte. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, welches Motiv für ein solches \nwohl auch strafrechtlich erhebliches Verhalten denn vorgelegen haben \nkönnte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre Aussage auch \nunterschrieben hat. Wenn sie jetzt zur Erklärung vorträgt, sie habe diese vor \nAufregung gar nicht gelesen - womit im Übrigen der Polizeibeamte gar nicht \nrechnen konnte -, so ist dies unglaubhaft. Hinzu kommt, dass auch die „neue\" \nAussage der Antragstellerin offenkundig falsch oder zumindest unvollständig \nist, da sie nicht nur zweimal im Jahre 2004 und im August 2006 Hasch \nkonsumiert hat, sondern nach der „Eidesstattlichen Versicherung\" ihres \nFreundes vom 10. Dezember 2008 auch noch im Zeitraum Silvester \n2007/Neujahr 2008. \n\n8\n\nAuf der Grundlage ihrer Angaben vom 14. Februar 2008 hat die \nAntragstellerin mehrfach Hasch konsumiert und auch im Jahr vor ihrer \nAussage zweimal eine Menge von 1 bis 2 Gramm Hasch zum Eigengebrauch \nerworben, die jeweils einen mehrfachen Konsum ermöglichten.\n\n9\n\nvgl. zur Berechnung von Hasch - Konsumeinheiten: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n22.11.2001 - 19 B 814/01 -\n\n10\n\nDie Anordnung eines Drogenscreenings durch das Schreiben des \nAntragsgegners vom 15. September 2008 ist angesichts dieses \nSachverhaltes rechtmäßig. Dieses Schreiben ist auch hinsichtlich der \nTageberechnung und der für die Blutabnahme zuständigen Stellen \neinschließlich Telefonnummern eindeutig, so dass die insoweit vorgetragenen \n„Mißverständnisse\" nicht nachvollziehbar sind. Im Übrigen hätte die \nAntragstellerin selbst dann noch am 29. September 2008 sich einem \nScreening unterziehen und ein Gutachten darüber vorlegen können, wenn sie \ndie Auffassung des Antragsgegners, dafür sei es ohnehin zu spät, nicht geteilt \nhätte. Da die Antragstellerin sich aber dem Screening nicht gestellt hat - aus \nwelchen Gründen auch immer, ist von ihrer Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen auszugehen. \n\n11\n\nAngesichts der damit feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin \nbestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die von ihr ausgehende Gefahr für die \nAllgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der \nHauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das \nSuspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse \ndaran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme \nam motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten \nberuflichen Nachteile muss die Antragstellerin hinnehmen. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt der Antragstellerin aber \nunbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1347-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-11/7-l-1347-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249242","retrieved":"2026-07-09 02:11:14.578991+00:00"}}