{"status":"available","doknr":"OLD249291","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1210.18L787.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"18 L 787/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin C. aus C1. wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den \nZweitwohnungsteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2008 gerichteten \nKlage 18 K 3590/08 anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 341,88 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der\nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n4\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen zu II.\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer am 30. Juni 2008 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid der\nAntragsgegnerin vom 30. Mai 2008 gerichteten Klage 18 K 3590/08 anzuordnen,\n\n8\n\nhat keinen Erfolg. \n\n9\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide keine aufschiebende\nWirkung. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende\nWirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt entsprechend\n§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des\nangefochtenen Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die\nVollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende\nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der\nRechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nur, wenn aufgrund\nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfführers\nim Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als\nsein Unterliegen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2000\n- 14 B 2135/99 -, NWVBl. 2000, Seite 466; vom\n22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ1989, S. 588; und vom 17. März 1994 -\n 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337. \n\n11\n\nDer Antrag ist zulässig. Der angegriffene Zweitwohnungsteuerbescheid der\nAntragsgegnerin vom 30. Mai 2008 ist nicht unanfechtbar. Der Antragsteller hat seine\ndagegen gerichtete Klage 18 K 3590/08 am 1. Juli 2008 rechtzeitig innerhalb der\neinmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der VwGO nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheides (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1\nSatz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur\nVerwaltungsgerichtsordnung) erhoben. Der Bescheid wurde ausweislich des\nbehördeninternen \"Abvermerks\" als einfacher Brief am 30. Mai 2008 abgeschickt\n(Beiakte Heft 1 Blatt 1). Er gilt nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m.\n§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am dritten Tage nach der Aufgabe zur\nPost - hier am 2. Juni 2008 - als bekanntgegeben.\n\n12\n\nFerner hat der Antragsteller am 23. Juni 2008 und damit vor Stellung des\ngerichtlichen Eilantrages gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde einen\nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den die Antragsgegnerin am 25. Juni\n2008 abgelehnt hat. \n\n13\n\nDer Antrag ist unbegründet. Bei summarischer Prüfung bestehen keine\nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungsteuerbescheids vom\n30. Mai 2008. Dessen Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der\nZweitwohnungsteuer in der Stadt C1. (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -)\nvom 18. Dezember 2003 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 12. Mai\n2008. Gemäß § 1 Abs. 1 ZwStS erhebt die Stadt C1. eine Zweitwohnungsteuer\nfür das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Nach § 3 Abs. 1 ZwStS ist\nsteuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen\ninnehat (Satz 1); Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche\nVerhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der\nInhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ist (Satz 2). Nach\n§ 7 Satz 1 ZwStS wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. \n\n14\n\nDer Zweitwohnungsteuerbescheid ist formell rechtmäßig. Er leidet an keinem\nBegründungsmangel. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 121 Abs. 1\nAO ist ein Abgabenbescheid zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis\nerforderlich ist. Bei der notwendigen Begründung ist nicht jeder einzelne für den\nErlass des Abgabenbescheides maßgebende Umstand mitzuteilen. Es reicht aus, die\nfür die Abgabe unmittelbar erheblichen Parameter - Steuertatbestand, Steuersatz,\nSteuermaßstab, Steuergegenstand, Erhebungszeitraum - anzuführen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2002\n- 3 A 4170/00 -, Seite 4 des Abdrucks; Urteil vom 15. April 1992, - 2 A 1411/ 90 -,\nSeite 6 des Abdrucks.\n\n16\n\nDiesen Anforderungen genügt der Zweitwohnungsteuerbescheid. Insbesondere\nhat die Antragsgegnerin in der Anlage zum Steuerbescheid für die Ermittlung der\nBemessungsgrundlage auf die nach dem Mietspiegel geschätzte monatliche\nNettokaltmiete abgestellt und die zu Grunde gelegten Daten angegeben. Soweit der\nAntragsteller vorbringt, die Bescheidbegründung lasse unberücksichtigt, dass seine\nTochter seit dem 28. Februar 2002 in der Wohnung \"C2.------platz 9\" mit\nHauptwohnsitz gemeldet sei, greift dies nicht durch. Denn im Bescheid ist angeführt,\ndass der Antragsteller als Inhaber der Wohnung diese seiner Tochter zu Zwecken\nihres persönlichen Lebensbedarfs zur Verfügung stelle, weshalb er steuerpflichtig\nsei. Dies genügt, da der Antragsteller aus den nachstehenden Gründen den\nSteuertatbestand unter Anknüpfung an den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1\nSatz 1 lit. c) ZwStS erfüllt. Dieser erfordert nicht, dass die Zweitwohnung von einer\ndort mit Nebenwohnung im Sinne des Melderechts gemeldeten oder meldepflichtigen\nPerson bewohnt wird.\n\n17\n\nDer Zweitwohnungsteuerbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er kann sich auf\neine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Die Satzungsbestimmungen aus § 1 Abs. 1\nund § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n18\n\nDie Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG eine\nSteuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des\nEinkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das\nInnehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf\n(Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der\ngewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dieser Sachverhalt\nunterscheidet sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die\nkeinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs\nhinausgehenden Aufwand darstellt. Andererseits setzt er aber keine besonders\naufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Soll zulässigerweise die\nin dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit getroffen werden, kommt es schon aus Praktikabilitätsgründen\nnicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret\nfestgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form\neines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden.\nDer Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit\nwelchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient.\nOb der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die\nSteuerpflicht unerheblich. Die Aufwandbesteuerung knüpft nicht an die individuelle\nLeistungsfähigkeit an.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008\n- 9 C 17.07 -, S. 6 f. (Nr. 15) und S. 8 (Nr. 18)\ndes Abdrucks; Beschluss vom 21. März 2007\n- 10 BN 4.06 -, Bay VBl. 2007, S. 536; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 -\n 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, S. 316, 334 f.; OVG NRW, Urteil vom\n23. April 1993 - 22 A 3850/ 92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.\n\n20\n\nAngesichts dieser gefestigten Rechtsprechung dringt der Antragsteller nicht mit\nseinem Einwand durch, wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig zu sein.\n\n21\n\nEs besteht auch kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der\nZweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den\nZweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede\nWohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter\nals Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\ndient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem\nDritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im\nvorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) - jemand neben seiner Hauptwohnung zu\nZwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen\nLebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder\numschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder zu diesem Zweck\nvorgehalten wird, § 2 Abs. 3 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStS als\nNebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von\neiner dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder,\nsofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist,\nwenn sich die\nPerson wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in C1. zu melden hätte\n(Satz 2). \n\n22\n\nDer \"Zweitcharakter\" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich\nunbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008,\na.a.O., Seite 7 (Nr. 16) und S. 8 (Nr. 17) des Abdrucks; OVG NRW, Beschluss vom\n12. Juni 2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März\n1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331,\n\n24\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem\nEigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die\nWohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als\nNebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2\nAbs. 4 ZwStS). Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS auch solche\nWohnungen zu Zweitwohnungen, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu\nZwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen\nLebensbedarfs seiner Familie innehat. Die erforderliche Zweckbestimmung des für\neine weitere Wohnung erbrachten Aufwandes ist ohne weiteres gegeben, wenn die\nWohnung tatsächlich für persönliche Wohnzwecke des Steuerpflichtigen oder seiner\nFamilie genutzt wird.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000, a.a.O., NWVBl. 2000, S. 466,\n467.\n\n26\n\nDer zuletzt genannte Zweitwohnungsbegriff stellt nicht auf eine im Sinne des\nMelderechts für eine bestimmte Person als Nebenwohnung dienende Wohnung ab.\nDie Norm knüpft nur insoweit an die Vorschriften der §§ 15 und 16 des\nMeldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) an, als eine weitere\nWohnung neben einer Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf\noder des persönlichen Lebensbedarfs der Familie inne zu haben ist. Der\nSteuertatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c)\nZwStS ist gegeben, wenn der Wohnungsinhaber die zusätzliche Wohnung neben\nseiner Hauptwohnung innehat, um sie bei Bedarf selbst zu bewohnen (Alternative 1)\noder von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen (Alternative 2). Es\ngenügt, dass sich der Inhaber die Zweitwohnung die Möglichkeit einer solchen\nEigennutzung offen hält,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2000\n- 11 B 43/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 682; und Urteil vom 10. Oktober 1995 -\n 8 C 40.93 -, DVBl. 1996, S. 374 f.,\n\n28\n\nohne dass die Wohnung tatsächlich von einer mit Nebenwohnung gemeldeten\noder entsprechend meldepflichtigen Person bewohnt werden müsste. Der\nMeldestatus der in einer solchen Zweitwohnung wohnenden Person ist gerade ohne\nBedeutung.\n\n29\n\nNach diesen Maßgaben erfüllt der Antragsteller den Steuertatbestand des\n\"Innehabens einer Zweitwohnung\", die er neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken\ndes persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie vorhielt. Er war im Zeitraum der\nBesteuerung vom 1. November 2004 bis und über den 1. Januar 2008 hinaus\nInhaber einer Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Alternative 2 ZwStS.\nInhaberschaft einer Zweitwohnung erfordert die tatsächliche wie auch rechtliche\nVerfügungsmacht über eine solche.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993, a.a.O., NVwZ-RR 1994, S. 43,\n46.\n\n31\n\nDer Antragsteller ist ausweislich des ihn betreffenden Melderegisterauszugs seit\ndem 22. April 1998 (Beiakte Heft 1 Blatt 2) und damit ab Beginn des\nBesteuerungszeitraums durchgängig mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift \"Auf dem\nB1. 10\" gemeldet. Daneben ist er ausweislich des online vom erkennenden\nGericht eingesehenen Grundbuches des Amtsgerichts C1. , Gemarkung R.\n, Blatt 1509 unter Abteilung I seit dem 22. März 2004 als Miteigentümer zu 1/2 für\ndas Sondereigentum an der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses \"C2.----\n--platz 9\" eingetragen. Als (Mit-)Eigentümer dieser für ihn neben seiner\nHauptwohnung weiteren Wohnung hat der Antragsteller sowohl die rechtliche (vgl.\ndie §§ 903, 1011, 432 BGB) als auch tatsächliche Verfügungsmacht. Denn sobald\njemand eine Sache in einem Verhältnis besitzt, vermöge dessen er einem anderen\ngegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, ist nach § 868 BGB\nauch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer). Der Antragsteller überließ die für ihn\nweitere Wohnung seiner Tochter in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht (vgl. § 1612\nAbs. 2 Satz 1 BGB) offenbar unentgeltlich, weshalb eine auch bei Wohnraum\nmögliche unentgeltliche Gebrauchsüberlassung in Form einer Leihe nach § 598 BGB\nvorliegt.\n\n32\n\nVgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Recht, 67. Auflage 2008,\nRdnr. 17 zu Einführung von § 585 BGB.\n\n33\n\nDer Antragsteller hatte und hat die Wohnung am \"C2.------platz 9\" zu Zwecken\ndes persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie inne. Seine Tochter meldete sich\nausweislich des sie betreffenden Melderegisterauszugs unter der Adresse \"C2.------\nplatz 9\" zum 1. November 2004 mit Nebenwohnsitz, ab dem 28. Februar 2008 mit\nHauptwohnsitz an (Beiakte Heft 1 Blatt 5). Bereits durch ihre Anmeldung mit\nNebenwohnsitz hat sie dokumentiert, die Wohnung bezogen und tatsächlich zu\nWohnzwecken genutzt zu haben. Zudem hat der Antragstellers in seiner \"Erklärung\nzur Zweitwohnungsteuer\" vom 16. Mai 2008 (Beiakte Heft 1 Blatt 15) selbst erklärt,\ndass seine Tochter in dieser Wohnung übernachtet. Es liegen keine Anhaltspunkte\ndafür vor, dass die Tochter des Antragstellers diese Wohnnutzung über den\n1. Januar 2008 hinaus in der Zwischenzeit aufgegeben hätte. Da der\nSteuertatbestand der §§ 1 Abs.1, 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c)\nZwStS nicht auf den Meldestatus der in der weiteren Wohnung wohnenden Person\nabstellt, greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, dass sich seine Tochter\nzum 28. Februar 2008 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift \"C2.------platz 9\"\numgemeldet hat. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung über die zulässige\nAnknüpfung des Zweitwohnungsteuerrechts an das Melderecht ist es im Übrigen\nunerheblich, dass die Begriffe der \"Erst- und Zweitwohnung\" nicht vollständig mit den\nmelderechtlichen des \"Haupt- und Nebenwohnsitzes\" übereinstimmen.\n\n34\n\nDie Steuererhebung verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers aus\nArt. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der\nstaatlichen Ordnung stehen. Der Steuertatbestand (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1\nZwStS) wirkt sich nach seinem systematischen Zusammenhang nicht generell\nsteuerbegründend für eine Eltern-Kind-Gemeinschaft aus, weshalb die Steuerpflicht\nnicht an Art. 6 Abs. 1 GG zu messen ist.\n\n35\n\nArt. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern vor\nstaatlichen Eingriffen, die diese Gemeinschaft stören oder beeinträchtigen. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989\n- 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, Seite 81,\n90 f., 92; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,\nKommentar, 6. Auflage, Rdnr. 5 zu Art. 6 GG.\n\n37\n\nDer Bestand der Familie darf bei der Rechtsanwendung nicht beeinträchtigt\nwerden. Geschützt ist sowohl der immateriell-persönliche als auch der materiell-\nwirtschaftliche Bereich der Familie. Dabei widerspricht nicht jede den letzt genannten\nBereich berührende Norm Art. 6 Abs. 1 GG. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn eine\ngesetzliche Bestimmung gerade an das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen\nEltern und Kindern eine wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolge knüpft. Führt sie\ndagegen ohne Rücksicht darauf zu Nachteilen, scheidet eine Verletzung aus. \n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970\n- 1 BvR 498/66 -, BVerfGE 28, Seite 104, 112,\n\n39\n\nEntscheidend ist, ob die Bestimmung ihrer Struktur nach und in dem\nsystematischen Zusammenhang, in dem sie steht, grundsätzlich zu Lasten von\nFamilien steuererhöhend wirkt. Ist eine Regelung hingegen so gestaltet, nicht\ntendenziell die Familie in ihrem materiell-wirtschaftlichen Bereich zu schädigen,\nscheidet ein Verstoß aus.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1968\n- 1 BvL 7/65 -, BVerfGE 23, Seite 74, 83 f.\n\n41\n\nNach diesen Maßstäben ist Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Steuertatbestand\ndes § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ZwStS wirkt sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht\ngrundsätzlich zu Lasten von Familien steuerbegründend aus. Er knüpft nämlich nur in\neinem Unterfall von insgesamt drei in Bezug genommenen Zweitwohnungsbegriffen\nan eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung an. Das macht ein Blick auf die\nbesteuerten Fälle des Innehabens einer Zweitwohnung deutlich: § 3 Abs. 1 Satz 2\nZwStS bestimmt, dass Inhaber einer Zweitwohnung - einerseits - derjenige ist,\ndessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung\nbewirken, - andererseits - auch derjenige, der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne\nvon § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS ist. Damit wird zuvörderst an die melderechtlichen\nVerhältnisse des Wohnungsinhabers angeknüpft, um die Steuerpflicht zu begründen.\nDas wird angesichts der ersten beiden Zweitwohnungsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 1\nlit. a) und lit. b) ZwStS augenfällig. Diese stellen allein darauf ab, ob die Wohnung\ndem Eigentümer bzw. Hauptmieter oder einer dritten Person als Nebenwohnung im\nmelderechtlichen Sinne dient. Diese beiden Begriffe der Zweitwohnung erfordern für\ndie Steuerpflicht demnach ausdrücklich, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete\noder entsprechend meldepflichtige Person die Wohnung bewohnt. Auf eine irgendwie\ngeartete Familienbeziehung wird gerade nicht abgestellt. Wegen des insoweit allein\nauf das Melderecht zielenden Norminhalts ist gerade keine Eltern-Kind-Beziehung\nVoraussetzung für die Steuerpflicht. Im Weiteren erfüllt den Steuertatbestand unter\nausdrücklicher Anknüpfung an den im Streitfall einschlägigen dritten\nZweitwohnungsbegriff aus § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ZwStS allerdings auch derjenige,\nwer Inhaber einer Wohnung an, die jemand neben seiner Hauptwohnung entweder\nzu Zwecken des eigenen (Alternative 1) oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner\nFamilie innehat (Alternative 2). Ausschließlich in der zuletzt genannten zweiten\nAlternative dieses dritten Zweitwohnungsbegriffs ist eine bestehende\nFamilienbeziehung notwendig, um die Steuerpflicht zu begründen. Sofern die neben\nder Hauptwohnung weitere Wohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen\nLebensbedarfs des Wohnungsinhabers vorgehalten wird, stellt § 2 Abs. 1 Satz 1\nlit. c) Alternative 1 ZwStS nicht auf eine Familienbeziehung ab. \n\n42\n\nSchließlich sind die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu\nbeanstanden. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS für die 1986\nfertiggestellte 54 qm große benutzte und unentgeltlich überlassene Wohnung von\neiner sich aus dem Mietspiegel der Stadt C1. ergebende monatlichen\nNettokaltmiete von 5,72 EUR je Quadratmeter für Wohnungen mit 40 bis 60 qm\nGröße und einer Bauzeit in den Jahren 1970 bis 1989 mit insgesamt - abgerundet -\n308,00 EUR als Bemessungsgrundlage ausgegangen (§ 4 Abs. 3 ZwStS). Weiter hat\nsie entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS unter Anrechnung des\nMiteigentumsanteils des Antragstellers von ½ für die Steuererhebung die Hälfte der\nfür die Zweitwohnung errechneten Miete zu Grunde gelegt. Da die maßgebliche\nvierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. §§ 169,\n170 Abs. 1 AO) am 30. Mai 2008 noch nicht verstrichen war, ist die ab dem\n1. November 2004 erfolgte Steuerfestsetzung nicht zu beanstanden.\nVertrauensschutz kann der Antragsteller deshalb nicht geltend machen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des\nStreitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes. Die Höhe des Streitwerts trägt dem Umstand Rechnung,\ndass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Streitwertkatalog für die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) gemäß\nZiff. 1.5 Satz 1 unter II. in Abgabensachen wegen des vorläufigen Charakters nur ¼\ndes für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen ist. Als ab\ndem 1. Januar 2008 wiederkehrend festgesetzte Steuer ist der dreifache\nJahresbetrag anzusetzen (drei Mal 221,76 EUR), sodass im Hauptsacheverfahren\nvon einem Streitwert über 1.367,52 EUR auszugehen ist (36,96 EUR zuzüglich sechs\nMal 221,76 EUR).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-10/18-l-787-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-10/18-l-787-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249291","retrieved":"2026-07-09 02:11:18.374361+00:00"}}