{"status":"available","doknr":"OLD249335","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1209.7L1441.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"7 L 1441/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6057/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend \nFolgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 29. Januar 2008 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss \ngeführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von \nCannabis und Fahren nicht trennen kann.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, \n7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August \n2007 - 16 B 908/07.\n\n7\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens der \nProf. Dr. Q. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ) \nvom 12. März 2008 festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den zu \n§ 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und \nrechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender \nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist \nnämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber \nauch ausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen \nCannabiskonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht \ndarauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert \n(Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen \nzum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). \n\n10\n\nVgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. \nFebruar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen des \nAntragstellers ebenfalls unerheblich, inwieweit er im Anschluss an die in Rede \nstehende Fahrt zudem drogenbedingte Auffälligkeiten bzw. \nAusfallerscheinungen aufwies.\n\n12\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei \ndiesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - \nbestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten - auch in \nBezug auf seine berufliche Tätigkeit - hat der Antragsteller hinzunehmen, weil \ngegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und \nGesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, \nden für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in \neinem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist \n(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n13\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich \nder Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-09/7-l-1441-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-09/7-l-1441-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249335","retrieved":"2026-07-09 02:11:21.871000+00:00"}}