{"status":"available","doknr":"OLD249337","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1209.1L1160.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"1 L 1160/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Hauptantrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig \nzu verpflichten, ihm einen Arbeitsplatz eines Leiters von besonders schwierigen \nProjekten, Kennziffern 2110.20100.020/030, zu übertragen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Hauptantrag umfasst bei Zugrundelegung der wörtlichen Antragstellung \nnur die Stelle mit der Kennziffer 2110.20100.020. Unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass der Antragsgegner in einem Auswahlverfahren über die \nBesetzung zwei vakanter Stellen eines Leiters von besonders schwierigen \nProjekten entschieden und die eingegangenen Bewerbungen jeweils auf beide \nStellen bezogen hat, ist bei sachgerechter Antragsauslegung unter Einbeziehung \ndes gesamten Vorbringens des Antragstellers und der insofern erkennbaren \nAntragsziele gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO der Hauptantrag des Antragstellers \ndahingehend zu begreifen, dass er sich auch auf die zweite Stelle mit der \nKennziffer 2110.20100.030 erstreckt.\n\n6\n\nDer derart ausgelegte Hauptantrag zielt auf eine vorläufige Besetzung einer \nder streitbefangenen Stellen mit dem Antragsteller. Dieser Antrag beinhaltet eine \ngrundsätzlich unzulässige (zumindest teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache. \nDass der Antragsteller nur die „vorläufige\" Besetzung einer Stelle begehrt, ändert \ndaran nichts. Entgegen dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung, die \ngrundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Befriedigung des geltend \ngemachten Rechts dient, würde durch eine „vorläufige\" Besetzung der in der \nHauptsache verfolgte Anspruch bereits teilweise erfüllt. Denn dem \nHauptsacheantrag würde jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nzeitlich befristet entsprochen.\n\n7\n\nVgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD \n2008, 146 f., und vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -, juris; OVG Saarland, \nBeschluss vom 3. Juni 1992 - 1 W 15/92 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss \nvom 11. September 2008 - 1 L 1059/08 -, juris.\n\n8\n\nEine solche teilweise Vorwegnahme der eigentlich dem Hauptsacheverfahren \nvorbehaltenen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 123 \nVwGO nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im \nordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne Erlass der \neinstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und er im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD \n1985, 280, vom 3. August 1999 - 6 B 759/99 -, NWVBl 2000, 27, und vom 9. \nJanuar 2008 - 6 B 1763/07 -, a.a.O.; vgl. auch VG München, Beschluss vom 2. \nJuli 1998 - M 5 E 98.1133 -, juris.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat indes schon nicht aufgezeigt, dass er - mit einem \nentsprechenden Verpflichtungsantrag - im Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nobsiegen würde. Dies würde voraussetzen, dass bezüglich der \nstreitgegenständlichen Auswahlentscheidung eine Ermessensreduzierung \ndergestalt gegeben ist, dass der Antragsteller als offensichtlich am besten \ngeeignetster Bewerber für die ausgeschriebene Stelle zwingend auszuwählen \nwäre. Derartiges hat der Antragsteller hingegen nicht dargelegt. Er hat vielmehr \nselbst eingeräumt, dass er nicht mit den Karrieren der beiden Beigeladenen so \nintensiv vertraut sei, dass er sich die Behauptung anmaßen könne, er sei besser \nqualifiziert als diese beiden.\n\n11\n\nAuch der sinngemäß gestellte Hilfsantrag des Antragstellers,\n\n12\n\nden Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig \ndazu zu verpflichten, die Übertragung der Dienstposten mit den Kennziffern \n2110.20100.020/030 an die Beigeladenen rückgängig zu machen,\n\n13\n\nhat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer bei sachgerechter Auslegung wiederum auch auf die zweite Stelle \nbezogene Antrag, der nach den Angaben des Antragstellers dazu dienen soll, \n„die Beförderungsposten so lange freizuhalten, bis eine endgültige Entscheidung \nvorliegt\", ist entsprechend § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben werden soll, \nzunächst die Übertragung der streitbefangenen Stellen rückgängig zu machen \nund sodann diese Stellen nicht mit den Beigeladenen (erneut) zu besetzen, bis \nüber seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist.\n\n15\n\nFür diesen Antrag nach § 123 VwGO ist das Rechtsschutzbedürfnis des \nAntragstellers entfallen. Die streitbefangenen Stellen sind den Beigeladenen \nbereits auf Dauer übertragen worden. Dem Antragsteller steht auch kein \nAnspruch auf „Wiederfreimachung\" dieser Stellen zu.\n\n16\n\nFür den Fall, dass zwei oder mehrere Beamte um eine Beförderung \nkonkurrieren, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, \ndass sich das auf die Verhinderung der Beförderung des ausgewählten \nKonkurrenten gerichtete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nerledigt, wenn dieser vom Dienstherrn befördert, d.h. ihm eine entsprechende \nErnennungsurkunde ausgehändigt wird.\n\n17\n\nDem entspricht in den Grundzügen die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, \nwonach für den Fall, das zwei oder mehrere Angestellte um eine Stelle \nkonkurrieren, ein Anspruch des unterlegenen Konkurrenten auf Wiederholung \nder Auswahlentscheidung entfällt, wenn die streitgegenständliche(n) Stelle(n) \nendgültig besetzt ist bzw. sind. „Besetzt\" ist eine Stelle, wenn dem ausgewählten \nBewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist, d.h. wenn ihm die Stelle \nrechtswirksam auf Dauer übertragen wird. Ist dies der Fall, steht dem \nunterlegenen Konkurrenten grundsätzlich kein Anspruch darauf zu, dass der \nArbeitgeber die besetzte(n) Stelle(n) wieder freimacht. Die Stelle steht nach der \nerstrebten Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht zur Disposition, weil der \nArbeitgeber/Dienstherr an ihre endgültige Vergabe vertraglich gebunden ist. Dem \nunterlegenen Konkurrenten steht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch darauf \nzu, dass eine bereits besetzte Stelle wieder freigemacht wird, wenn durch das \nVerhalten des öffentlichen Arbeitgebers die Möglichkeit effektiven Rechtsschutz \nzu erlangen, vereitelt worden ist oder wenn der Arbeitgeber und der Konkurrent, \ndem die Stelle übertragen wurde, kollusiv zusammengewirkt haben.\n\n18\n\nVgl. BAG, Urteile vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, MDR 2008, \n576, und vom 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 -, MDR 2008, 1108; LAG Hessen, \nUrteil vom 13. August 2004 - 3 Sa 1946/03 -, juris; LAG Niedersachsen, Urteil \nvom 8. November 2004 - 5 Sa 576/04 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil \nvom 24. Oktober 2007 - 10 Sa 18/07 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. \nDezember 2007 - 8 Sa 566/07 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nDieser Rechtsprechung hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen bereits in der Vergangenheit angeschlossen und sie für \nFälle der Konkurrenz zwischen Beamten und Angestellten übernommen, bei \ndenen die streitgegenständliche Stelle Angestellten übertragen wird, wobei das \nOberverwaltungsgericht den angesprochenen Problemkreis im Rahmen der \nZulässigkeit beim Rechtsschutzbedürfnis prüft.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, NWVBl \n2006, 262, und vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 -, juris, jeweils mit weiteren \nNachweisen aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. im Anschluss an \ndie Rechtsprechung des ersten Senats auch VG Münster, Beschluss vom 8. \nDezember 2005 - 4 L 942/05 -, und hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. \nFebruar 2006 - 6 B 2145/05 -, juris.\n\n21\n\nDie Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze führt hier zu dem \nErgebnis, dass die streitbefangene Stelle mit der Kennziffer 2110.20100.020 als \nbereits mit dem Beigeladenen zu 2. „besetzt\" anzusehen ist. Der Beigeladene zu \n2. wurde mit Schreiben vom 19. August 2008 darüber in Kenntnis gesetzt, dass \ner für die streitbefangene Stelle ausgewählt worden sei. Zugleich wurde er mit \nWirkung vom 1. September 2008 auf die Stelle (endgültig und nicht nur \nprobeweise) umgesetzt. Eine förmliche (schriftliche) Änderung des \nArbeitsvertrages wurde zwar insoweit nicht vorgenommen. Allerdings informierte \nder Landesbetrieb Straßenbau NRW - nach zwischenzeitlich erfolgter \nZustimmung zur Stellenbesetzung durch den Personalrat - das Landesamt für \nBesoldung- und Versorgung NRW mit Änderungsmitteilung vom 29. August 2008 \nüber die Änderung der Entgeltgruppe des Beigeladenen zu 2. (vgl. die in der \nPersonalakte des Beigeladenen zu 2. enthaltene Durchschrift); danach ist der \nBeigeladene zu 2. beginnend mit dem 1. September 2008 von der Entgeltgruppe \n12 in die Entgeltgruppe 13 höhergruppiert worden. Dies dürfte der allgemeinen \nTarifautomatik entsprechen, nach der ein Angestellter für die vorübergehende \nÜbertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage erhält und ansonsten \nsofort in der Vergütungsgruppe (ohne ausdrückliche individualvertragliche \nÄnderung des Arbeitsvertrages) eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die \ngesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, vgl. \n§ 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und § 17 \nAbs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den \nTV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) i.V.m. § 22 Abs. 2 \ndes Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) bzw. gemäß § 14 des \nTarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und § 17 Abs. 1 des \nTarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und \nzur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) resp. § 17 Abs. 1 des \nTarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in \nden TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) jeweils wiederum \ni.V.m. § 22 Abs. 2 BAT.\n\n22\n\nAuch mit Blick auf die zweite ausgeschriebene Stelle eines Leiters von \nbesonders schwierigen Projekten mit der Kennziffer 2110.20100.030 gilt nichts \nanderes. Diese zweite Stelle ist mit der Beigeladenen zu 1. besetzt worden. Auch \nihr wurde mit Schreiben vom 19. August 2008 mit Wirkung vom 1. September \n2008 die Stelle - endgültig - übertragen. Gemessen hieran haben sowohl die \nBeigeladene zu 1. als auch der Beigeladene zu 2. mit Beginn des 1. September \n2008 eine gefestigte Rechtsposition erlangt, die den Beigeladenen nach \nMaßgabe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr \ngenommen werden kann.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall kommt auch die eingangs erwähnte Ausnahme nicht in \nBetracht. Dem Antragsteller steht kein Anspruch darauf zu, dass die besetzten \nStellen mit den Kennziffern 2110.20100.020 und 2110.20100.030 wieder \nfreigemacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner und die \nBeigeladenen kollusiv zusammengewirkt haben, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. Der Antragsteller hatte auch ausreichend Zeit, um vor der \nÜbertragung der Stellen ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes einzuleiten. Hierfür erachtet die Rechtsprechung im Allgemeinen \nunter Abwägung der Interessen der beteiligten Dienstherren bzw. Arbeitgeber an \neiner raschen Besetzung vakanter Stellen sowie den Interessen der betroffenen \nBewerber, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, grundsätzlich eine Frist von etwa \nzwei Wochen für ausreichend.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, a.a.O.; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 76; ders., \nKonkurrenzen um Beförderungsämter - geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR \n1997, 169 (174 f.) mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerfG, \nKammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 („Frist \nvon zwei Tagen genügt [...] nicht\").\n\n25\n\nEntsprechend der eigenen Angaben des Antragstellers in seiner \nAntragsschrift vom 16. September 2008 wurde ihm mit Schreiben vom 20. \nAugust 2008, ausgehändigt am 21. August 2008, mitgeteilt, dass die Wahl auf \neinen anderen Bewerber gefallen sei. Wörtlich heißt es in der \nKonkurrentenmitteilung: „Sehr geehrter Herr F. , das Bewerbungsverfahren \nkonnte inzwischen abgeschlossen werden. Leider ist die Wahl dabei auf einen \nanderen Bewerber gefallen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur \nVerfügung.\" Die Übertragung der fraglichen Stellen erfolgte zwar schon mit \nSchreiben vom 19. August 2008, dies allerdings - ausweislich der Schreiben - \nerst „mit Wirkung vom 1. September 2008\"; erst mit Beginn dieses Tages wurde - \nwie soeben ausgeführt - auch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 \nwirksam. Bis dahin wäre es dem Antragsgegner, hätte ein Mitbewerber noch im \nMonat August 2008 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngestellt, insofern ohne weiteres möglich gewesen, die Stellenübertragung auf die \nBeigeladenen noch abzubrechen. Zwar hat der Antragsgegner damit, da er dem \nAntragsteller mithin nur 11 Tage (ab Bekanntgabe der Konkurrentenmitteilung bis \nzur Wirksamkeit der Stellenübertragung) für die Ersuchung um Rechtsschutz \nbelassen hat, die Zweiwochenfrist geringfügig unterschritten. Hierdurch ist der \nAntragsteller jedoch im Ergebnis nicht in seinen Rechten beschnitten worden. \nDenn er hat erst am 16. September 2008 und damit erst mehrere Tage nach \nAblauf der Zweiwochenfrist das vorliegende Verfahren eingeleitet. Folglich wäre \nsein Antrag auch dann zu spät gekommen, wenn der Antragsgegner die volle \nZweiwochenfrist, gerechnet ab der Bekanntgabe der Konkurrentenmitteilung, \nabgewartet hätte. Daher ist die geringfügige Unterschreitung dieser Frist durch \nden Antragsgegner im vorliegenden Verfahren unerheblich.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, \na.a.O.\n\n27\n\nSoweit der Antragssteller sich darauf stützt, dass man ihm nur das Ergebnis, \nnicht aber auch die Gründe für die Auswahl mitgeteilt habe, führt dieser Einwand \nhier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist wesentlicher Bestandteil des aus Art. \n33 Abs. 2 GG herzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruchs, dass die \nAblehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers neben der Mitteilungs- \nauch einer Begründungspflicht unterliegt.\n\n28\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2008 \n- 1 L 367/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen; vgl. zum - allerdings auch noch \nnachträglich im Gerichtsverfahren erfüllbaren - Begründungserfordernis nach § \n39 VwVfG auch Schnellenbach, a.a.O., Rn. 76, und NdsOVG, Beschluss vom 14. \nJanuar 2008 \n- 5 ME 317/07 -, juris.\n\n29\n\nEntscheidend ist dabei, dass - wie auch das Bundesverfassungsgericht \njüngst betont hat - „nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen \nAuswahlerwägungen (…) der Mitbewerber in die Lage versetzt\" wird, \n„sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des \nDienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den \nAnspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen \nund er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will.\" Derartige \nschriftlich fixierte Erwägungen müssen dem unterlegenen Bewerber mitgeteilt \noder anderweitig zugänglich gemacht werden; jedenfalls muss sich der Bewerber \nzumindest deren Kenntnis durch Akteneinsicht verschaffen können.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O.; \ndem folgend bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 L \n367/08 -, a.a.O.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen hat der Antragsgegner hinreichend Rechnung \ngetragen. Er hat die maßgeblichen Auswahlerwägungen schon während des \nVerwaltungsverfahrens im Rahmen eines Vermerks („Anlage zur PR-Vorlage zur \nStellenbesetzung der Stellennummern 2110.201100.020/030\", vgl. Bl. 35 f. des \nbeigezogenen Verwaltungsvorgangs) schriftlich niedergelegt. Überdies hat er \ndem Antragsteller in der Konkurrentenmitteilung von sich aus angeboten, für \nRückfragen zur Verfügung zu stehen. Hierbei hätte der Antragsteller auch \nAkteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge beantragen können, so dass die \nAuswahlerwägungen in einer auch ihm zugänglichen Art und Weise - bereits vor \nStellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - niedergelegt \nwaren.\n\n32\n\nHinzu kommt schließlich, dass es unstreitig am 29. August 2008 ein \nTelefongespräch zwischen dem Antragsteller und dem Niederlassungsleiter \ngegeben hat; spätestens im Rahmen dieses Gesprächs hätte der Antragsteller \ndie Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung erfahren oder Akteneinsicht \nbeantragen können. Auch nach diesem Telefonat hat er indes nicht etwa \numgehend oder zumindest innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung gestellt. Vielmehr hat er bis zum 16. September \n2008 weitere 18 Tage verstreichen lassen. Auch und gerade vor diesem \nHintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern der Antragsteller \nim Ergebnis in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG \nbeschnitten worden sein soll.\n\n33\n\nSoweit im Übrigen in der Konkurrentenmitteilung eine Begründung nach § 39 \nVwVfG NRW nicht enthalten war, bleibt anzumerken, dass der Antragsgegner \neine Begründung für seine Auswahlentscheidung im Rahmen der \nAntragserwiderung vom 2. Oktober 2008 wirksam nachgeholt hat, wodurch der \nFormfehler der Konkurrentenmitteilung geheilt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG \nNRW -).\n\n34\n\nWar nach alledem auch dem Hilfsantrag bereits mangels \nRechtsschutzbedürfnisses nicht stattzugeben, kommt es nicht mehr darauf an, \nob die streitbefangene Auswahlentscheidung (etwa mit Blick auf eine \nausreichende Beachtung des Prinzips der Bestenauslese und die durchgeführten \nAuswahlgespräche) rechtmäßig war.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben \n(§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das \nvorliegende Verfahren zwar auf zwei Stellen bezogen hat, dass für die \nStreitwertbemessung die Anzahl der Stellen allerdings grundsätzlich unerheblich \nist, weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur \neinmal gesichert werden kann. Eine andere Betrachtung war hier - im Anschluss \nan OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 6 B 194/08 -, juris - nicht \ngerechtfertigt, da über die Besetzung der beiden Stellen in einem Verfahren eine \neinheitliche Auswahlentscheidung getroffen wurde. Berücksichtigt wurde \nallerdings, dass aufgrund der mit dem Hauptantrag begehrten (teilweisen) \nVorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Streitwertes von 5.000,- \nEUR auf 2.500,- EUR nicht angezeigt war. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG kam nicht in Betracht, da sich die begehrte \nvorläufige Besetzung einer der Stellen mit dem Antragsteller für diesen nicht \nunmittelbar als Beförderung erwiesen hätte (laut Stellenbeschreibung erfolgten \n„Beförderungen von Beamtinnen und Beamten [...] im Rahmen der zur Verfügung \nstehenden Stellenwertigkeit gemäß Stellenplan sowie der Erfüllung der \npersönlichen Voraussetzungen\"), sondern zunächst allenfalls als Besetzung \neines Beförderungsdienstpostens. Anzumerken bleibt schließlich, dass sich der \nHilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend ausgewirkt \nhat.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-09/1-l-1160-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-09/1-l-1160-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249337","retrieved":"2026-07-09 02:11:22.017379+00:00"}}