{"status":"available","doknr":"OLD249336","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1209.15L1159.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"15 L 1159/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 4931/08 gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss Abwasserkanal Emscher der Antragsgegnerin vom 8. \nAugust 2008 hinsichtlich der Trassenführung zwischen den Schächten 87 und 90 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, da ein Erfolg der Klage 15 K 4931/08 nicht \nüberwiegend wahrscheinlich ist. Daher kommt dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses - deren Anordnung die \nAntragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise begründet hat (S. 401 ff. des \nPlanfeststellungsbeschlusses) - und dem Interesse der Beigeladenen an der \nalsbaldigen Realisierung des Vorhabens vorrangige Bedeutung zu. Der Erfolg \nder Klage ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil keine \nKlagebefugnis gegeben sein dürfte. Auch der vorliegende Antrag hat deshalb \nkeinen Erfolg, weil dem Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis fehlt.\n\n6\n\nDer Antragsteller kann nicht geltend machen, durch den \nPlanfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.\n\n7\n\nDies folgt schon daraus, dass der Antragsteller seine Einwendungen nicht in \ndas gerichtliche Verfahren einbringen kann.\n\n8\n\nVgl. insoweit zur Klagebefugnis: Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage, Rdnr. 92 zu § 73.\n\n9\n\nDer Antragsteller ist mit seinen Einwendungen aufgrund der Bestimmungen \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) zum Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen. Die Vorschriften des \nVwVfG NRW sind hinsichtlich der Durchführung des Verbandsunternehmens \nnach § 170 Landeswassergesetz (LWG NRW) gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 3 LWG \nNRW anzuwenden.\n\n10\n\nDer Ausschluss der Einwendungen folgt aus § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG \nNRW. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle \nEinwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln \nberuhen oder die das Verfahren verzögern. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift liegen hier vor.\n\n11\n\nDas in § 73 VwVfG NRW geregelte Anhörungsverfahren ist frist- und \nformgerecht durchgeführt worden.\n\n12\n\nDer Plan ist gemäß § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG NRW u.a. im Stadthaus der \nStadt S. , dem Wohnort des Antragstellers, in der Zeit vom 22. Januar \n2007 bis einschließlich 21. Februar 2007 ausgelegt worden. Die \nEinwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW) lief damit am 21. März 2007 \nab.\n\n13\n\nMit seiner am 20. März 2007 per E-Mail bei der Stadtverwaltung S1. \neingereichten Eingabe hat der Antragsteller die Einwendungsfrist nicht gewahrt. \nDie Eingabe ist nicht mit einer Unterschrift, sondern lediglich mit der \nmaschinenschriftlichen Angabe seines Namens versehen. Damit ist die in § 73 \nAbs. 4 Satz 1 VwVfG NRW vorgegebene Schriftform nicht eingehalten \nworden.\n\n14\n\nSchriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift.\n\n15\n\nVgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \nKommentar, 7. Auflage, Rdnr. 76 zu § 73.\n\n16\n\nAuf die Notwendigkeit, die Einwendung zu unterschreiben, ist in der \nBekanntmachung über das Planfeststellungsverfahren im Amtsblatt für die Stadt \nS1. Nr. 1 vom 12. Januar 2007 ausdrücklich hingewiesen worden.\n\n17\n\nBei Erhebung der Einwendungen per E-Mail wäre die Schriftform nur dann \neingehalten worden, wenn die dazu in § 3 a VwVfG NRW festgelegten Vorgaben \neingehalten worden wären.\n\n18\n\nGrundsätzlich kann eine durch Rechtsvorschrift - hier § 73 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG NRW - angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt \nwerden (§ 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). In diesem Fall ist gemäß § 3 a Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG NRW das elektronische Dokument mit einer qualifizierten \nelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.\n\n19\n\nDas Signaturgesetz sieht für eine qualifizierte elektronische Signatur u.a. vor, \ndass diese auf einem von einem Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellten \nqualifizierten Zertifikat beruht (vgl. § 2 Ziffern 3., 7., 8. Signaturgesetz). Diesen \nAnforderungen genügt die per E-Mail eingereichte Eingabe des Antragstellers \nvom 20. März 2007 nicht.\n\n20\n\nDie materielle Präklusion nicht fristgerecht eingereichter Einwendungen \nerfasst alle Einwendungen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen \nTiteln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative VwVfG NRW). Der \nAntragsteller hat keine privatrechtlichen Titel geltend gemacht. Darauf, ob die \nEinwendungen das Verfahren verzögern (§ 73 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz, 2. \nAlternative VwVfG NRW), kommt es hier nicht an.\n\n21\n\nDie Bekanntmachung durch die Stadt S1. hat auch - wie dies in § 73 \nAbs. 4 Satz 5 VwVfG NRW gefordert wird - auf den Inhalt des § 73 Abs. 4 Satz 3 \nVwVfG NRW hingewiesen.\n\n22\n\nDer materiell-rechtliche Ausschluss der Einwendungen mit dem Verlust einer \nantragsfähigen Rechtsposition wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die \nAntragsgegnerin sich in dem Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendungen \ndes Antragstellers befasst und diese beschieden hat.\n\n23\n\nDie gesetzliche Regelung zur Präklusion der Einwendungen steht nicht zur \nDisposition der Planfeststellungsbehörde.\n\n24\n\nVgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 89 zu § 73.\n\n25\n\nDer Ausschluss ist daher im gerichtlichen Verfahren zu beachten.\n\n26\n\nSelbst wenn entgegen der gesetzlichen Bestimmung § 73 Abs. 4 Satz 3 \nVwVfG NRW der Ausschluss der Einwendungen außer acht gelassen würde, \nhätte der Antrag keinen Erfolg.\n\n27\n\nDem Antragsteller fehlt auch dann die notwendige Antragsbefugnis, weil er \nnicht geltend machen kann, durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen \nRechten verletzt zu sein.\n\n28\n\nDie Behauptung des Antragstellers, er werde - durch die Trassenführung des \nAbwasserkanals - in seinen subjektiven Rechten verletzt, genügt nicht.\n\n29\n\nErforderlich ist vielmehr, dass hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorgetragen werden, die eine Verletzung eigener Rechte durch den \nangegriffenen Verwaltungsakt als möglich erscheinen lassen.\n\n30\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 70.\n\n31\n\nRichtet sich der Antrag - wie hier - gegen die sofortige Vollziehung eines \nVerwaltungsakts mit Drittwirkung, so ist zu prüfen, ob Schutznormen verletzt sein \nkönnen und Tatsachen vorgebracht sind oder sonst ins Auge fallen, die es als \nmöglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller die Schutznormen in eigener \nPerson zu aktualisieren vermag.\n\n32\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 7. Mai 1998 - 20 D 77/94.AK -, S. 7.\n\n33\n\nDer Antragsteller kann als Drittbetroffener, dessen Eigentum für das \nVorhaben nicht in Anspruch genommen wird, mit Aussicht auf Erfolg \ngrundsätzlich nur die Verletzung seinen Schutz bezweckender Vorschriften oder \ndes Abwägungsgebots, soweit dieses seinem Schutz dient, geltend machen.\n\n34\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O., S. 8.\n\n35\n\nSolche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.\n\n36\n\nAuf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. \n\n37\n\nDer Antragsteller hat sein Vorbringen im Schreiben vom 20. März 2007 zur \nAbluftstation Schacht 88 und dem davon gegebenenfalls ausgehenden \nFäkaliengestank im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolgt. Damit wird \noffenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass u.a. auf die Einwendung des \nAntragstellers (Einwendernummer 003002) \n\n38\n\n- vgl. dazu Planfeststellungsbeschluss, S. 243 - \n\n39\n\nhin, der Plan nunmehr für den Schacht 88 einen Biofilter vorsieht.\n\n40\n\nVgl. dazu Planfeststellungsbeschluss, S. 207.\n\n41\n\nDer Antragsteller weist in diesem Verfahren auf die - nach seiner Meinung - \nmassiven Auswirkungen hin, die der Bau und der Betrieb des geplanten \nAbwasserkanals für das Naherholungs- und Landschaftsschutzgebiet \nBrandheide (einbezogen in den Landschaftsplan Emscherniederung) haben \nwerde. So würden 4.000 m2 Wald vernichtet und irreparable Schäden an der \nBaumallee Emschertalweg entstehen.\n\n42\n\nDie in dem Landschaftsplan Emscherniederung ausgewiesenen \nEntwicklungsziele würden temporär oder dauerhaft gefährdet. Die Nutzung des \nGebiets zur Erholung und für Freizeitaktivitäten durch ihn, seine Familie sowie \ndie Bewohner der umliegenden Städte würde in erheblicher Weise \neingeschränkt.\n\n43\n\nDie aufgezeigten natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange sind \njedoch nicht dem Individualrechtsschutz - hier des Antragstellers - zuzuordnen, \nsondern lediglich objektiv-rechtlich relevant.\n\n44\n\nVgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band I, Stand: März 2008, Rdnr. 218 \nzu § 42 Abs. 2.\n\n45\n\nLandschaftsschutz ist ein öffentlicher Belang, dem der Bezug zu rechtlich \ngeschützten Interessen einer Einzelperson fehlt.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O., S. 13.\n\n47\n\nDerartige öffentliche Belange kommen grundsätzlich jedermann zugute und \nnicht nur dem Antragsteller. Sie bezwecken damit auch nicht seinen individuellen \nSchutz. Soweit sich aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher \nHinsicht Vorteile für den Antragsteller ergeben, handelt es sich dabei lediglich um \nRechts-reflexe, die eine Antragsbefugnis nicht begründen.\n\n48\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württem-berg, Urteil vom 7. \nFebruar 1991 - 5 S 2029/90 -, in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. \n3050.\n\n49\n\nDem Antragsteller fehlt zudem für eine Planbetroffenheit die dazu \nnotwendige engere räumliche und zeitliche Beziehung zu dem \nGenehmigungsgegenstand. Der Antragsteller wohnt mehrere Kilometer entfernt \nvon der Anlage. Eine enge zeitliche Beziehung zu dem planfestgestellten \nVorhaben ist dann nicht anzunehmen, wenn sich Personen nur vorübergehend \nim Einzugsbereich des Vorhabens aufhalten, sich etwa wie der Antragsteller dort \nauf Ausflügen aufhalten.\n\n50\n\nVgl. zu diesem Aspekt Wahl/Schütz, a.a.O., Rdnr. 265 zu § 42 Abs. 2.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Gerichts-kostengesetzes. Dabei hat die Kammer den für ein \nHauptsacheverfahren maß-geblichen Streitwert von 15.000,00 Euro wegen der \nnur vorläufigen Bedeutung des vorliegenden, die Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes betreffenden Antrags auf die Hälfte reduziert.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-09/15-l-1159-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-09/15-l-1159-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249336","retrieved":"2026-07-09 02:11:21.941758+00:00"}}