{"status":"available","doknr":"OLD249371","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1208.7L1408.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-08","aktenzeichen":"7 L 1408/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5874/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIn Ergänzung dazu wird Folgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall geht es nicht \num die Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Entscheidend \nist vielmehr, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein \nKraftfahrzeug geführt hat, so dass derzeit von einem mangelnden \nTrennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines \nKraftfahrzeuges ausgegangen werden muss. Dadurch hat er sich als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der \nAnlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis \ndes toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. U. E. , Institut für Rechtsmedizin \ndes Universitätsklinikums der I. -I1. -Universität E1. , vom 24. November \n2007 festgestellte THC-Wert von 6,1 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG \ndurch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch ausreichend.\n\n6\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n7\n\nEs gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Drogenfahrt am \n8. Oktober 2007 um einen einmaligen Probekonsum von Cannabis gehandelt hat. \nDer Antragsteller hat lediglich vorgetragen, seither keine Drogen mehr genommen zu \nhaben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, liegt es nahe anzunehmen, dass er \njedenfalls vorher bereits Erfahrungen mit Drogen gemacht hatte. Dafür spricht auch, \ndass noch weiteres Marihuana bei ihm gefunden worden war, das nach seinen \nAngaben zum Eigenkonsum bestimmt war. Nach alledem ist von mindestens \ngelegentlichem Konsum von Cannabis und davon auszugehen, dass der \nAntragsteller Cannabiskonsum und Autofahren nicht trennen kann. Unerheblich ist in \ndiesem Zusammenhang, dass die Drogenfahrt vor einem Jahr begangen und u. a. \nmit einem Fahrverbot geahndet worden ist.\n\n8\n\nVgl. zur Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei \ngelegentlichem Cannabiskonsum und einmaliger Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2007 - 16 B 908/07 -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2007 \n- 10 S 1272/07 -, VRS Band 114 (2008), 71.\n\n9\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen \nwerden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten beruflichen Nachteile muss der Antragsteller \nhinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem \nAntragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem \nspäteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-08/7-l-1408-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-08/7-l-1408-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249371","retrieved":"2026-07-09 02:11:24.565203+00:00"}}