{"status":"available","doknr":"OLD249396","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1205.7L1387.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"7 L 1387/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5802/08 des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 4. November 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung vom 4. November 2008, \ndurch die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin sowie von Kokain die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit \nbeeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der \nWirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 \nder Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin \nbeim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum \nharter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu \nverneinen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, \njuris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss \nvom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, \nBeschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, \nBeschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) \n(2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n7\n\nZur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller unter \nanderem mehrfach Amphetamin sowie Kokain konsumiert hat. Dies hat er in der \nvon der Polizei am 26. September 2008 durchgeführten \nBeschuldigtenvernehmung selber angegeben: „Seit einiger Zeit konsumiere ich \nauch Amphetamin und Kokain. Amphetamin regelmäßiger, fast täglich. Kokain \ngelegentlich.\" Diese Angaben muss er gegen sich gelten lassen. Sofern nunmehr \nmit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Antragsteller konsumiere \nseit mehr als zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr, vielmehr habe er die \nentgegenstehenden Angaben nur gemacht, da ihm aus den Medien bekannt sei, \ndass sich eigener Konsum günstig auf das zu erwartende Strafmaß auswirken \nkönne, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine \nVeranlassung an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage \ndes Antragstellers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Dies gilt \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller auch im weiteren \nVerlauf der Beschuldigtenvernehmung vom 26. September 2008 wiederholt \ndifferenzierte Angaben dazu gemacht hat, in welchem Umfang er in der \nVergangenheit unter anderem Amphetamin und Kokain einerseits für den \nEigenkonsum und andererseits zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben \nhat. Ferner hat die Freundin des Antragstellers, die mit diesem in einer \ngemeinsamen Wohnung lebt, am 12. September 2008 gegenüber der Polizei \nangegeben, der Antragsteller konsumiere unter anderem Amphetamin. \n\n8\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der \nEntziehungsverfügung ein Drogenscreening anordnen müssen, wird dem nicht \ngefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den \nvorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor \nder Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich.\n\n9\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von dem \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig \nvon der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis \ninzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den \nhierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren \ndurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend \nvorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich \neiner Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-05/7-l-1387-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-05/7-l-1387-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249396","retrieved":"2026-07-09 02:11:26.487485+00:00"}}