{"status":"available","doknr":"OLD249395","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1205.1L1294.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"1 L 1294/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nGemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird\n\nHerr I. -V. K. , zu laden über: Polizeipräsidium C. , V1.-----straße 35, \nC. ,\n\nbeigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \nwerden.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \ndurch die interne Stellenausschreibung vom 8. August 2008 ausgeschriebene Stelle \nals „Gruppenbeamter TEE I.u.K. Gruppe\" beim Polizeipräsidium C. nicht mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor \nKlageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige \nAnordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher \nsowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund im vorstehenden Sinne \nglaubhaft gemacht.\n\n7\n\nZwar steht der Annahme eines Anordnungsgrundes nicht entgegen, dass die \nfragliche Stelle durch Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 10. Oktober 2008 \nbereits „besetzt\" sein soll; der streitige Dienstposten dürfte für den Fall, dass die von \nder Antragstellerin begehrte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis \nführt, durch eine (erneute) Umsetzung des Dienstposteninhabers zwecks \nanderweitiger Besetzung grundsätzlich ohne Weiteres wieder freigemacht werden \nkönnen.\n\n8\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2005 - 6 B 2695/04 -, juris.\n\n9\n\nAllerdings hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen \nwährend der Dauer des Hauptsacheverfahrens 1 K 5417/08 die Verwirklichung eines \nRechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Derzeit bekleidet die \nAntragstellerin - nach unbestrittenen Angaben des Antragsgegners - ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 9 BBesO. Ihre derzeitige Funktion als Gruppenbeamtin in der 2. \nBPH ist ebenso wie die Funktion der streitbefangenen Stelle \n„Gruppenbeamter/Gruppenbeamtin in der 1. TEE\" mit den Besoldungsgruppen „A 9 \nbis A 11\" bewertet. Für die Antragstellerin erweist sich die begehrte Stellenbesetzung \ndamit - ebenso wie für den Beigeladenen, der als Polizeioberkommissar aktuell ein \nAmt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO inne hat - \nals b l o ß e U m s e t z u n g. Sowohl für die Antragstellerin als auch für den \nBeigeladenen handelt es sich weder um eine Beförderung, also eine Änderung des \nAmtes im statusrechtlichen Sinne, die einer Ernennung nach §§ 8, 25 LBG NRW \nbedürfte, noch um einen „Beförderungs-\" oder „Bewährungsdienstposten\", also um \ndie Besetzung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, durch die eine \nBeförderung aufgrund der Vorverlagerung einer Auslese bereits anhand des \nLeistungsgrundsatzes vorbereitet wird bzw. der eine Beförderung nach Ablauf einer \ngewissen Bewährungszeit unmittelbar nachfolgen wird. Nur in solchen Fällen der \nBeförderungskonkurrenz bzw. der Beförderungsdienstpostenkonkurrenz besteht die \nNotwendigkeit, zur Rechtswahrung schon die Besetzung der Stelle zu \nverhindern.\n\n10\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 CE 08.884 -, juris; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 8. Mai 2008 \n- 1 L 81/08 -.\n\n11\n\nIn den Fällen der sog. r e i n e n D i e n s t p o s t e n k o n k u r r e n z fehlt \nes hingegen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel \nam Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es bedarf in diesen Fällen zu der \nverfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne \ndes Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes, weil keine „vollendeten Tatsachen\" drohen, wie sie typischerweise \nnur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. \ndurch Beförderung) herbeigeführt werden können.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, juris, vom 12. \nOktober 2001 - 1 B 1221/01 -, juris, vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, \n50, vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, NVwZ-RR 2004, 437, vom 23. April 2004 - \n1 B 42/04 -, NWVBl. 2004, 466, und vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, juris.\n\n13\n\nHieran ändert sich gegenüber Umsetzungsbewerbern auch dann nichts, wenn \ndie Behörde eine solche Stelle zwar (behördenintern) ausschreibt, jedoch keine am \nLeistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung trifft.\n\n14\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1997 \n- 4 S 3464/96 -, IÖD 1997, 196.\n\n15\n\nEin Anordnungsgrund kann im Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz wie hier \nallenfalls dann bejaht werden, wenn der nicht ausgewählte Bewerber dadurch, dass \nder Konkurrent vorläufig den streitigen Dienstposten besetzen kann, individuelle und \nkonkrete, dabei zugleich schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile \nerleidet.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2006 \n- 1 B 653/06 -, a.a.O.\n\n17\n\nIm vorliegenden Fall ist - wie eingangs bereits ausgeführt - nicht ersichtlich, dass \ndie Umsetzung des Beigeladenen nicht jederzeit rückgängig gemacht werden \nkönnte, so dass bei einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache die \nÜbertragung des Dienstpostens auf sie nach wie vor möglich wäre. Auch Nachteile, \ndie über die mit der Dienstpostenübertragung verbundene Beeinträchtigung \nhinausgehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vergabe des hier in Rede \nstehenden Dienstpostens ist auch nicht etwa zeitlich befristet, so dass während des \nHauptsacheverfahrens Zeitablauf und damit Hauptsachenerledigung drohen \nkönnten.\n\n18\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Beigeladene im Falle des Abwartens \neiner Hauptsacheentscheidung ihr gegenüber einen „uneinholbaren \nWissensvorsprung\" erlangen würde, vermag auch dieser Einwand keinen Nachteil zu \nbegründen, der von einem solchen Gewicht wäre, dass ein Anordnungsgrund \nzugebilligt werden müsste. Der behauptete enorme „Wissensvorsprung\", den der \nBeigeladene angeblich erwerben soll, ist kein „individueller\" und „konkreter\" Nachteil \ngerade für die Antragstellerin, dies zumal die Antragstellerin und der Beigeladene \naufgrund der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen nicht - \njedenfalls nicht in absehbarer Zeit - in unmittelbarer Beförderungskonkurrenz stehen. \nDer behauptete „Wissensvorsprung\" des Beigeladenen begründet auch keinen \nNachteil gerade in Bezug auf die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens. \nDenn auch vor dem Hintergrund eines möglicherweise zu wiederholenden \nAuswahlverfahrens im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren dürfte bei einer solchen neuen Auswahlentscheidung der \nwährend des schwebenden Hauptsacheverfahrens erlangte „Wissensvorsprung\" des \nBeigeladenen im Vergleich mit der Antragstellerin nicht zu seinen Gunsten zu \nberücksichtigen sein.\n\n19\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 - und - \n1 M 25/06 -, jeweils bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Dienstposten von der \nAntragstellerin benötigt wird, damit sich für sie überhaupt eine \nBeförderungsmöglichkeit eröffnet; es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, \ndass eine mögliche Beförderung der Antragstellerin in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO von der Besetzung des fraglichen Dienstpostens \nabhängig wäre, dies zumal - wie ebenfalls bereits ausgeführt - ihre derzeitige \nFunktion ebenso wie die Funktion der streitbefangenen Stelle gleichermaßen bereits \nmit den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 bewertet ist.\n\n21\n\nFehlt es damit bereits am Anordnungsgrund, kommt es nicht darauf an, ob die \nAntragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob die \nAuswahlentscheidung des Polizeipräsidiums C. in Bezug auf die Besetzung des \nbetreffenden Dienstpostens rechtmäßig war, bleibt mit anderen Worten dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nbislang in diesem Verfahren - aufgrund der erst mit dem Beschluss erfolgten \nBeiladung - keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen \nhat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. \n3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-05/1-l-1294-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-05/1-l-1294-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249395","retrieved":"2026-07-09 02:11:26.409820+00:00"}}