{"status":"available","doknr":"OLD249466","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1203.7L873.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"7 L 873/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin liefert von F. aus nach F. und die angrenzenden \nGebiete Fertig-Menüs für Schulen, Kindergärten, Heime und Privatpersonen, \ndie in ihrem Firmensitz in C. vorgefertigt wurden. Von C. aus \nwerden die Menüs in einem LKW in Styropor-Verpackungen angeliefert und in \nF. dann in die Auslieferungsfahrzeuge umgepackt. \n\n4\n\nNachdem der Antragsgegner bereits im November 2007 festgestellte \nhatte, dass offenbar kein Eigenkontrollsystem vorhanden war, wurde die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 30. November 2007 darauf hingewiesen, \ndass beabsichtigt sei, durch Ordnungsverfügung die Beseitigung der Mängel \naufzugeben.\n\n5\n\nNachdem Gespräche und Schriftverkehr aus der Sicht des \nAntragsgegners zu keinem Ergebnis geführt hatten, gab er der Antragstellerin \nmit Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 auf, für ihren Standort I.-----straße \n8 in F. ein oder mehrere ständige(s) Verfahren, die auf den HACCP-\nGrundsätzen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) 852/2004 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (EU-\nVerordnung) beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten, \nwodurch u.a. Mindest- und Höchsttemperaturen sichergestellt werden \nmüssten. Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 25. Mai 2008 wurde ein \nZwangsgeld von 2.000 EUR angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten und der \nBegründung wird auf die Ordnungsverfügung Bl. 48 ff des \nVerwaltungsvorgangs (VV) Bezug genommen. Diese Verfügung wurde nicht \nangefochten.\n\n6\n\nBei einer Nachkontrolle am 16. Juni 2008 ermittelte der Antragsgegner, \ndass die Mängel weiterhin bestünden und u.a. Temperaturaufzeichnungen \nnicht vorhanden seien.\n\n7\n\nDaraufhin setzte er mit Bescheid vom 18. Juni 2008 das angedrohte \nZwangsgeld von 2.000 EUR fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld von \n4.000 EUR an. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung wird auf \ndiesen Zwangsgeldbescheid Bl. 68 ff VV Bezug genommen.\n\n8\n\nHinsichtlich dieses Zwangsgeldbescheides hat die Antragstellerin am 4. \nJuli 2008 Klage erhoben - 7 K 3664/08 - und am 18. Juli 2008 um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben die Parteien \numfangreiche Schriftsätze gewechselt, auf deren Inhalt verwiesen wird.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 3664/08 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes durch \nBescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2008 anzuordnen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer auch nach der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung zulässige \nAussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - hat keinen Erfolg. Die gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die \nFestsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist und sich die hiergegen \ngerichtete Klage voraussichtlich als erfolglos erweisen wird. \n\n15\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 \nAbs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung \ngerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine \naufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der \nVerfügung des Antragsgegners vom 17. April 2008 der Antragstellerin \nauferlegten Pflicht. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil die Antragstellerin ein \nRechtsmittel gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung nicht eingelegt hat, \nso dass diese unanfechtbar geworden ist. Das festgesetzte Zwangsgeld ist \nzudem in der Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 ordnungsgemäß \nangedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).\n\n16\n\nNach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor \nangedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) \nerfolgt ist. Denn die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung aus der \nOrdnungsverfügung vom 17. April 2008, ein HACCP-Verfahren auch für ihren \nStandort in F. einzurichten, innerhalb der ihr gesetzten Frist und bis zum \nErlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht nachgekommen. \n\n17\n\nGemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung sind die HACCP-Grundsätze \nzusammengefasst wie folgt zu formulieren: Ermittlung von Gefahren (a), \nBestimmung der kritischen Kontrollpunkte (b), Festlegung von Grenzwerten \n(c), Verfahren zur Überwachung der Kontrollpunkte (d), Festlegung von \nKorrekturmaßnahmen (e), Verifizierungsmaßnahmen (f) und \nDokumentationen, dass den Vorschriften gemäß a) bis f) entsprochen wird \n(g). Ein entsprechendes Verfahren für den Standort F. , das alle diese \nPunkte enthält, hat die Antragstellerin offensichtlich nicht. Dies ergibt sich \neinerseits aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten \nFeststellungen des Antragsgegners, andererseits auch aus den nunmehr von \nder Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. November 2008 nachgereichten \nUnterlagen. Das dabei eingereichte „Handbuch für Lebensmittelsicherheit \nund HACCP\" für den Standort C. und die weiteren Unterlagen \ndokumentieren zunächst, dass der Antragstellerin bewusst war, was Inhalt der \nOrdnungsverfügung vom 17. April 2008 war, nämlich ein entsprechendes \nHACCP-Verfahren (auch) für den Standort F. einzurichten - insofern ist die \nVerfügung auch offensichtlich bestimmt genug. Sie bestätigen aber des \nweiteren, dass in F. neben Hygiene- und Schulungsmaßnahmen nur \nMessungen bei der Umladung vorgenommen und diese dokumentiert werden. \nDies ist offensichtlich schon deshalb unzureichend, weil der Antragstellerin \n- bestands-kräftig - ein vollständiges Verfahren nach den HACCP-\nGrundsätzen aufgegeben worden ist, das darüber hinaus u.a. auch noch \nMindest- und Höchsttemperaturen sicherzustellen hat. Deshalb sind \noffensichtlich Messungen nicht nur bei der Umladung, sondern auch bei der \nAuslieferung erforderlich. Darüber hinaus ist für alle Messpunkte die \nFestlegung von Grenzwerten (Mindest- und Höchsttemperaturen) und die \nFestlegung von Korrektur- und Verifizierungsmaßnahmen erforderlich und die \nDokumentation aller dieser Schritte. Dies alles fehlt offensichtlich, wie sich \nauch aus den Feststellungen des Antragsgegners bei der Überprüfung am 16. \nJuni 2008 ergibt, die dann Grundlage des Zwangsgeldbescheides geworden \nsind. Da auch nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrem \nSchriftsatz vom 19. November 2008 nebst Anlagen ein vollständiges, wie \noben beschriebenes HACCP-Verfahren für den Standort F. nicht besteht, \nbedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die umfangreich gewechselten \nSchriftsätze der Parteien zu einer Vielzahl weiterer Detailfragen. Da somit die \nAntragstellerin der Verfügung vom 17. April 2008 nicht nachgekommen ist, \nkonnte das angedrohte (einheitliche) Zwangsgeld festgesetzt werden. \n\n18\n\nLediglich ergänzend ist festzustellen, dass die mit der Ordnungsverfügung \nfestgesetzte Frist des 25. Mai 2008 nicht verlängert worden ist. Denn die mit \nSchreiben vom 17. Juni 2008 eingeräumte Fristverlängerung bis zum 30. Juni \n2008 (Bl. 63 VV) bezog sich auf den Antrag der Antragstellerin vom 7. Mai \n2008 (Bl. 56 VV), bei dem es um die am 3. April 2008 festgestellten „Mängel \nbezüglich der räumlichen Situation zum Umladen der Menüs\" ging und nicht \num die Ordnungsverfügung vom 17. April 2008 zur Einrichtung eines HACCP-\nVerfahrens. \n\n19\n\nDas festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen seiner Androhung. \nGesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für das weiterhin angedrohte \nhöhere Zwangsgeld von 4.000 EUR einschließlich der (inzwischen \nabgelaufenen) Frist 31. Juli 2008.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -. Auszugehen ist von dem festgesetzten \nZwangsgeld. Der Betrag von 2.000 Euro ist wegen des nur vorläufigen \nCharakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-03/7-l-873-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-03/7-l-873-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249466","retrieved":"2026-07-09 02:11:32.525532+00:00"}}