{"status":"available","doknr":"OLD249465","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1203.7K2689.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"7 K 2689/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder der \nBeigeladene zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene verpachtete dem inzwischen gestorbenen Vater des \nKlägers zunächst für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. März 2000 eine \nReferenzmenge von 41.257 Kg Milch mit einem Referenz-Fettgehalt von \n3,57 %. Mit Bescheid vom 20. November 1996 bescheinigte der Beklagte dem \nVater des Klägers den Übergang dieser Referenzmenge ab dem 1. April \n1996. Das Pachtverhältnis über die Referenzmenge wurde von den Parteien \nnicht am 31. März 2000 beendet, sondern ohne erneute Vereinbarung \nfortgesetzt. Regelungen zur ordentlichen Kündigung enthielt der seinerzeit \ngeschlossene Vertrag nicht.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. September 2007 kündigte der Beigeladene \ngegenüber dem Vater des Klägers den Pachtvertrag über die \nMilchreferenzmenge zum 31. März 2008. Der Vater des Klägers widersprach \nder Kündigung mit Schreiben vom 9. November 2007 (Bl. 1 der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten). Mit Schreiben vom 24. April 2008 \nstellte der Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Ausstellung einer \nBescheinigung über die Rückgewähr von Quoten zum 1. April 2008.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 2008 bescheinigte der Beklagte dem \nBeigeladenen den Übergang der Referenzmenge. Dabei zog er in dem \nBescheid 33 % der Quote zugunsten der Landesreserve ab. Hiergegen erhob \nder Beigeladene Klage (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 7 K 3157/08). \n\n5\n\nDer Kläger hat seinerseits gegen die Bescheinigung im Ganzen mit der \nBegründung Klage erhoben, der Pachtvertrag sei nicht ordnungsgemäß \ngekündigt worden. Im Übrigen würde die Rückübertragung der Quote eine \nunzumutbare Härte für ihn bedeuten. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nInhalt der Klageschrift (Bl. 1 f der Gerichtsakte) verwiesen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2008 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 K 418/06 und 7 K 3157/08 und \nder Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet, denn der angefochtene \nBescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen \nRechten. Der Beklagte hat dem Beigeladenen nämlich zu Recht bescheinigt, \ndass die Referenzmenge, die bis zum 31. März 2008 dem Vater des Klägers \nzustand, ab dem 1. April 2008 auf ihn - den Beigeladenen - übergegangen ist, \nweil der Pachtvertrag über die Referenzmenge zum 31. März 2008 wirksam \ngekündigt worden war.\n\n15\n\nDas Gericht folgt im Grundsatz der Begründung des angefochtenen \nBescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). Ergänzend weist es darauf hin, dass die Entscheidung alleine \ndavon abhängt, ob der zwischen dem Vater des Klägers und dem \nBeigeladenen über die Milchreferenzmenge für die Zeit ab 1. April 1996 \ngeschlossene Pachtvertrag zum 31. März 2008 ordnungsgemäß gekündigt \nworden ist oder nicht. Daran bestehen jedoch keine Zweifel. Gemäß § 584 \nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ist bei einem Pachtverhältnis \nüber ein Recht dann, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, die Kündigung nur \nfür den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat dann spätestens am \ndritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht \nenden soll. Die Dauer des Pachtjahres bemisst sich im vorliegenden Fall nach \ndem über die Übertragung der Milchreferenzmenge geschlossenen Vertrag \nund ging jeweils vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. \nDer vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung \nerwähnte Pachtvertrag über die Bewirtschaftung von Ackerflächen spielt dabei \nkeine Rolle. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom \n23. September 2008 - 10 U 5/08 -, auf das sich der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung berufen hat, gibt für die Wirksamkeit des Pachtvertrages über \ndie Übertragung der Milchquote nichts her. Das Urteil stellt sogar ausdrücklich \nfest, dass es in jenem Verfahren auf die Wirksamkeit der Kündigung der \nMilchquote vom 21. September 2007 nicht angekommen ist. Da die \nKündigung gemäß § 584 BGB keines Grundes bedurfte und fristgerecht \nerfolgte, war sie wirksam. Härtegesichtspunkte sind in diesem \nZusammenhang nicht zu berücksichtigen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da \nder Beigeladene einen Antrag gestellt und sich dadurch selbst dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine \naußergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 der Zivilprozessordnung.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-03/7-k-2689-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-03/7-k-2689-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249465","retrieved":"2026-07-09 02:11:32.455344+00:00"}}