{"status":"available","doknr":"OLD249531","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1201.14L856.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-12-01","aktenzeichen":"14 L 856/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3815/08 gegen die \nUntersagungsverfügung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung \ndes Antragsgegners vom 14. Juli 2008 wird wiederhergestellt, bzw. \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt ein Entsorgungsunternehmen mit den \nSchwerpunkten Ersatzbrennstoff-Herstellung, Gewerbeabfallsortierung und \nAltholzverwertung. Sie ist spezialisiert auf Einsammlung, Aufbereitung, \nEntsorgung und Verwertung von Abfällen. Sie wendet sich gegen die durch \nden Antragsgegner erfolgte Untersagung der von ihr organisierten \nAltpapiersammlung über sogenannte „blaue Tonnen\" im Gebiet des Kreises \nV. , insbesondere in den Städten V. , L. sowie der Gemeinde C. .\n\n4\n\nIn den oben genannten Gemeinden wird Altpapier derzeit in einem \ngemischten Bring- und Holsystem gesammelt. Im Bereich der Stadt V. wird \nAltpapier zum Teil durch die Kommune bei den Haushalten abgeholt und über \nden Antragsgegner verwertet. In den übrigen Gemeinden und Teilen der Stadt \nV. sind Altpapiercontainer aufgestellt.\n\n5\n\nAm 9. Juli 2008 zeigte die Antragstellerin beim Antragsgegner an, dass \nsie eine gewerbliche Erfassung und Verwertung von Altpapier aus privaten \nHaushalten im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts-\n/Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) beabsichtige. Dazu werde ab dem 14. Juli 2008 \nauf Anforderung der privaten Haushalte mit der Aufstellung „blauer Tonnen\" \nmit einem Volumen von jeweils 240 Litern begonnen. Als Bonus werde den \nHaushalten angeboten, zweimal jährlich die Biotonne zu reinigen. Alternativ \nzum Aufstellen von Tonnen werde den Haushalten die Bündelsammlung \nangeboten, beginnend zum gleichen Termin. Die Abfuhr erfolge mit eigenem \nPersonal und Fahrzeugen zum Firmensitz in C1. . Dort werde das \nAltpapier umgeschlagen, nach C2. (NL) transportiert und dort und der Fa. \nQ. b.V. zur Vermarktung in der Papierherstellung etwa (aber nicht \nausschließlich) bei der Firma P. Papier N.V. in E. (Belgien) \nüberlassen. Die Verwertungsanlagen seien jederzeit in der Lage, die gesamte \nin der Region V. erfasste Papiermenge zu erfassen. Es sei beabsichtigt, \nausschließlich von privaten Haushalten stammendes Altpapier (Sorten 1.01 \nund 1.02 gemäß der Liste der europäischen Standardsorten und Qualitäten) \nzu erfassen, nicht aber Verpackungen i.S.d. Verpackungsverordnung. Zur \nVermeidung von Fehlwürfen würden die Bürger entsprechend informiert. Die \nSammlung erfolge für die Bürger kostenlos, die Antragstellerin sei an der \ndauerhaften Etablierung eines Systems zur Altpapiererfassung in der Region \nV. interessiert.\n\n6\n\nDieser Anzeige fügte sie als Anlagen ein Zertifikat der DEKRA, in dem ihr \nbescheinigt wird, die Anforderungen des § 52 KrW-/AbfG und der \nEntsorgungsfachbetriebeverordnung zu erfüllen, sowie eine \nInformationsbroschüre für die Haushalte über die nähere Ausgestaltung der \nbeabsichtigten Sammlung bei.\n\n7\n\nWeitgehend gleichlautende Scheiben richtete die Antragstellerin an die \nGemeinde C. , sowie die Städte V. und L. .\n\n8\n\nUnter dem 10. Juli 2008 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu \nder beabsichtigten Untersagung der Sammlung an, falls der nach § 13 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erforderliche Nachweis vor Aufnahme einer \ngewerblichen Sammlung nicht erbracht werde (formelle Rechtswidrigkeit) \nund/oder die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung \ngemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht vorliegen (materielle \nRechtswidrigkeit). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Sammlung wohl \nbereits formell rechtswidrig sei. Über die materielle Rechtmäßigkeit könne erst \nnach Eingang der nachfolgend angeforderten Unterlagen zum Gegenstand \nder gewerblichen Sammlung, insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses von \nVerpackungsmüll, zum Zusammenhang der angebotenen Reinigung der Bio - \nTonnen mit der Papiersammlung und zur schadlosen Verwertung des \ngesammelten Altpapiers befunden werden. Der Antragsgegner gehe darüber \nhinaus vom Bestehen einer grundsätzlichen Überlassungspflicht der privaten \nHaushalte auch für Altpapier aus. Der angekündigten Sammlung stünden des \nWeiteren öffentliche Interessen entgegen. Es sei zu besorgen, dass die \nFunktionsfähigkeit des bestehenden kommunalen Entsorgungssystems unter \nbetriebswirtschaftlichen und abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten entfalle, \neine erhebliche Gebührenbelastung des Bürgers durch den Wegfall der \nErlöse, die im Rahmen der Verwertung des Altpapiers derzeit erzielt werden \nentstehe, die Planungssicherheit, insbesondere auch für die zur Zeit laufende \nAusschreibung der Verwertung im Kreis V. wegfalle und die \nFunktionsfähigkeit des abgestimmten kommunalen Erfassungssystems für \nPPK (Papier, Pappe, Kartonagen) - Verkaufsverpackungen verloren \ngehe.\n\n9\n\nDie Antragstellerin nahm am 14. Juli 2008 ausführlich zu den in der \nAnhörung aufgeworfenen Fragen Stellung und stellte sich auf den \nStandpunkt, dass an den Nachweis der Verwertung im Rahmen der Anzeige \nkeine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften. Vor diesem \nHintergrund seien die übermittelten Informationen ausreichend. Die \nAntragstellerin sei im Übrigen seit Jahren in vielen Kommunen \nDrittbeauftragter i.S.d. 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, für Einsammlung, Transport und \nVerwertung kommunaler PPK. Auf den Ausschluss der \nVerkaufsverpackungen werde neben den Hinweisen in der verteilten \nBroschüre auch bei Aufstellung der Tonnen hingewiesen. Im Übrigen bleibe \nes dem Antragsgegner unbenommen, im Rahmen eigener Informationspolitik \nauf den Ausschluss von Verpackungsmüll hinzuweisen. Die angebotene \nReinigung der Biotonnen sei keine Entsorgungshandlung; es stehe den \nBürgern frei, Dritte mit der Reinigung der ihnen durch den Antragsgegner, \nbzw. von diesem beauftragter Unternehmen zur Verfügung gestellter \nBiotonnen zu beauftragen. Auch öffentliche Interessen stünden der \nSammlung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung nicht entgegen. \nDie befürchtete Gebührenerhöhung sei nicht konkret genug belegt. Die \nAntragstellerin werde alles dafür tun, die Sammlung von \nVerkaufsverpackungen zu vermeiden, so dass der befürchtete \nFunktionsverlust des abgestimmten kommunalen Erfassungssystems nicht \ntrage. Falls sich herausstellen sollte, dass ein relevanter Anteil an \nVerkaufsverpackungen in den von der Antragstellerin aufgestellten Tonnen \nenthalten sei, werde sie sich von den betroffenen Systembetreibern \nDrittbeauftragen lassen.\n\n10\n\nAm 14. Juli 2007 ordnete der Antragsgegner nach § 21 KrW-/AbfG \nan:\n\n11\n\nDer Fa. C3. Kreislaufwirtschaft GmbH, I. . 44, C1. (im \nWeiteren: C3. ), vertreten durch die Geschäftsführung, wird mit sofortiger \nWirkung untersagt im Kreis V. , insbesondere \na) im Gebiet der Gemeinde C. , \nb) im Gebiet der Stadt L. , \nc) im Gebiet der Stadt V. \ngewerbliche Sammlungen von PPK - Abfällen (Papier-, Pappe- und \nKartonage-Abfällen) aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 13 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durchzuführen. \nIm Einzelnen wird hierzu untersagt,\n\n12\n\n1.1 im Gebiet des Kreises V. PPK - Abfälle aus privaten Haushaltungen \nzu sammeln und zu entsorgen/zu verwerten;\n\n13\n\n1.2 zu diesem Zweck im Gebiet des Kreises V. privaten Haushaltungen \nPapiertonnen oder sonstige Behälter zur Erfassung von PPK - Abfällen zur \nVerfügung zu stellen;\n\n14\n\n1.3 Werbung oder sonstige Informationen (z.B. durch Flyer, Handzettel, \nZeitungsanzeigen oder Seiten im Internet unter www. entsorgung.de) zu \ndiesem Zweck zu verteilen oder zu veröffentlichen und hierdurch private \nHaushaltungen im Kreis V. aufzufordern, Papiertonnen für die PPK - \nErfassung bei ihr zu bestellen oder von ihr entgegenzunehmen und ihr mit \ndieser Papiertonne oder im Wege der Bündelsammlung PPK - Abfälle zu \nüberlassen\n\n15\n\nSoweit vor Bekanntgabe dieses Bescheides von C3. im Kreis V. \nbereits Papiertonnen zur Erfassung von Altpapier aufgestellt worden sind, hat \nC3. ab Bekanntgabe dieses Bescheides\n\n16\n\n2.1 das Altpapier aus vor der Bekanntgabe dieses Bescheides bereits \naufgestellten und bereits befüllten Papiertonnen bis spätestens eine Woche \nnach Bekanntgabe dieses Bescheides dem Kreis V. als öffentlich \nrechtlichen Entsorgungsträger an der Wertstoffaufbereitungsanlage C. \n[Anschrift, Öffnungszeiten] zu überlassen und die Papiertonnen unmittelbar im \nAnschluss an die Entleerung zurückzunehmen;\n\n17\n\n2.2 spätestens zwei Wochen nach Durchführung und Abschluss der \ngemäß Nr. 2.1 angeordneten Maßnahmen dies der unteren \nUmweltschutzbehörde des Kreises V. schriftlich anzuzeigen.\n\n18\n\nEs wird die sofortige Vollzeihung der Nr. 1. und 2. angeordnet.\n\n19\n\nFür den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. und 2.1 dieses \nBescheides geregelten Vorgaben werden C3. folgende Zwangsgelder \nangedroht.\n\n20\n\n4.1 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.1 wird für jede \nLeerung einer Papiertonne oder jede Leerung eines sonstigen Behälters zur \nErfassung von PPK - Abfällen oder jede sonstige Zuwiderhandlung ein \nZwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt.\n\n21\n\n4.2 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.2 wird für jede \nzur Verfügung gestellte Papiertonne bzw. für jeden zur Verfügung gestellten \nsonstigen Behälter zur Erfassung von PPK - Abfällen ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 200,00 EUR festgesetzt.\n\n22\n\n4.3 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 1.3 wird für jede \nWerbungs- bzw. Informationsaktion ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 \nEUR festgesetzt.\n\n23\n\n4.4 Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Nr. 2.1 wird und für \njede Papiertonne, deren Befüllung nicht dem Kreis V. überlassen wird, ein \nZwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt.\n\n24\n\nZur Begründung dieser Verfügung führte er im Wesentlichen aus, der \nNachweis einer ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung gegenüber dem \nöffentlichen Entsorgungsträger sei bislang nicht erfolgt. Des weiteren stünden \nder Sammlung der Antragstellerin öffentliche Interessen entgegen.\n\n25\n\nDie Antragstellerin betreibe keine Sammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n3 KrW-/AbfG, sondern ein flächendeckendes Abfallentsorgungssystem, \nwelches an die Stelle des kommunalen Entsorgungssystems trete. Dem \nSammlungsbegriff des Gesetzes liege aber das historische Vorbild der Bündel \n/ Türsammlung einzelner Wertstofffraktionen zu Grunde. Die mit der \nRechtsprechung zu fordernde „Freiwilligkeit der Überlassung\" sei vorliegend \nnicht gegeben, da bei dem System der Antragstellerin zumindest ein \nkonkludenter Abschluss zivilrechtlicher Verträge angenommen werden \nmüsse, aus denen die Pflicht folge, Abfälle zu überlassen, damit der Behälter \nnicht wieder entzogen wird. Auch die fehlende gesetzliche Regelung eines \nBetretungsrechts des privaten Grundstücks für die Antragstellerin erfordere \neinen zivilrechtlichen Vertrag. Die in § 13 KrW-/AbfG geforderte \nEigenverwertung der Abfälle erfolge nicht, da die Antragstellerin sich für die \nVerwertung Dritter bediene. \n\n26\n\nDes weiteren sei die geordnete Entsorgung nicht gesichert. Weder die \nAnzeige vom 8. Juli 2008 noch die auf Aufforderung nachgebesserten \nUnterlagen erfüllten die Anforderungen an einen Nachweis der geordneten \nEntsorgung, da weder die weiteren Verwertungsanlagen benannt noch die \nEntsorgungsverträge vorgelegt worden seien. Dies sei aber vor dem \nHintergrund, dass die Antragstellerin nicht über eine eigene \nVerwertungsanlage verfüge erforderlich. \n\n27\n\nSoweit daran gedacht sei, die Behälter am Straßenrand abzustellen, sei \neine Sondernutzungserlaubnis notwendig, die allerdings Gegenstand eines \neigenen straßenrechtlichen Verfahrens und deshalb nicht Gegenstand der \nVerfügung sei.\n\n28\n\nDer Sammlung stehe als öffentliches Interesse auch der Verlust der \nWirtschaftlichkeit der öffentlichen Abfallentsorgung entgegen. In die \nGebührenkalkulation seien alle Erlöse aus Altpapier zu 100% als \ngebührenmindernd eingestellt. Der Verlust betrüge bei vollständigem Entzug \ndes Papiers ca. 640.000,-EUR. Als Folge der notwendigen \nGebührenerhöhungen komme es zu wilden Müllablagerungen. Die \nAltpapiersammlung verringere außerdem die Auslastung der öffentlichen \nKapazitäten und führe so zu einer Gebührenerhöhung, die letztendlich gegen \ndas Äquivalenzprinzip verstoße, weil höhere Gebühren für weniger Leistung \nzu verlangen seien. Eine Gebührenerhöhung würde dazu führen, dass auch \nNichtgebührenpflichtige („der Steuerzahler\") zu Gebührenerhöhungen \nherangezogen würden, denen keine Gegenleistung an sie selbst \ngegenüberstehen würde, denn bei Arbeitslosen gehörten die Müllgebühren zu \nden Wohnkosten, die aus Steuermitteln zu zahlen seien.\n\n29\n\nEs könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch private Anbieter die \nöffentlich rechtliche Entsorgungsstruktur ausgehöhlt werde.\n\n30\n\nDer Antragsgegner führe außerdem derzeit ein europaweites \nAusschreibungsverfahren um die Verwertung des Altpapiers ab dem 1. \nJanuar 2009 durch, welches im EU - Amtsblatt vom 1. Juli 2008 bekannt \ngemacht worden sei. Das Ergebnis dieses Verfahrens werde unterlaufen, \nwenn die Antragstellerin ein paralleles System aufbaue. Die \nPlanungssicherheit sei nicht mehr gewährleistet, da die Mengen für künftige \nAusschreibungen nicht mehr erfasst werden könnten. Das Mengenrisiko \nwürde auf die Bieter überbürdet, zuverlässige Angebote könnten nicht mehr \nabgegeben oder überprüft werden. \nDes weiteren müsste damit gerechnet werden, dass neben der Antragstellerin \nweitere gewerbliche Betreiber versuchen würden, Sammlungssysteme im \nKreisgebiet einzurichten.\n\n31\n\nDie Sammlung der Antragstellerin gefährde darüber hinaus bereits \ngetätigte kommunale Investitionen für zwei Abfallumladestationen in M. und \nC. . Der Kreis habe für die geplante Altpapiersammlung ein weiteres \nMüllfahrzeug und 6.400 Altpapiertonnen angeschafft, sowie drei weitere \nMitarbeiter eingestellt. Kreis und Gemeinden hätten nach Durchführung von \nVergabeverfahren Entsorgungsunternehmen als beauftragte Dritte mit der \nAltpapiersammlung in den Haushalten und dem Transport zur Umladestation \nbeauftragt. Bei Einrichtung der Sammlung der Antragstellerin sei mit \nPreisanpassungsforderungen seitens dieser Unternehmen zu rechnen.\n\n32\n\nDie Sammlung der Antragstellerin gefährde das Duale System \nDeutschland (DSD). Der Antragsgegner habe sich gegenüber DSD \nverpflichtet, zusammen mit dem Altpapier auch Verkaufsverpackungen \neinzusammeln. Bei dieser vereinbarten Entsorgung handele es sich um ein \nSystem i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackungsVO. Das Tätigwerden der \nAntragstellerin würde das Wettbewerbserfordernis für die Auswahl der zu \nbeauftragenden Unternehmen nach § 6 VerpackungsVO unterlaufen. Die \nTätigkeit örtlich begrenzter Sammler würde auch die flächendeckende \nErfassung von Verkaufsverpackungen gefährden, da nur die lukrativen \nStandorte abgedeckt würden. \nDie von der Antragstellerin beabsichtigte Sammlung unterscheide sich nicht \nvon der haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen und erfülle \nnicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VerpackVO. Die Antragstellerin \nverfüge weder über eine behördliche Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz \n11 VerpackVO noch über eine schriftliche Abstimmung mit dem öffentlichen \nEntsorgungsträger nach § 6 Abs. 3 Satz 4 und 5 VerpackVO. Die \n„Drittbeauftragung\" durch die beauftragten Unternehmen des DSD, welche \nder Antragstellerin vorschwebe, sei im Rahmen einer gewerblichen \nSammlung gerade nicht möglich.\n\n33\n\nDurch ihre Sammlung verstoße die Antragstellerin auch gegen \nWettbewerbsgrundsätze. Die erfolgreiche Etablierung eines haushaltsnahen \nAbholsystems verhindere Wettbewerb, da ein Hinzutreten weiterer \nWettbewerber dadurch erheblich erschwert werde. Dies sei bei der \nAusschreibung durch den öffentlichen Entsorgungsträger für einen \nbestimmten Zeitraum nicht der Fall. Gleichzeitig eröffne die Aufstellung der \nblauen Tonne auch den vereinfachten Zugang zu anderen „trockenen\" \nWertstofffraktionen. Das Vorgehen der Antragstellerin stehe im Widerspruch \nzu der Systematik des Abfallrechts, die entweder die Drittübertragung nach § \n16 oder die konzessionsähnliche Aufgabenübertragung vorsehe.\n\n34\n\nIm Übrigen begründete der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit sowie die Zwangsmittelandrohung.\n\n35\n\nGegen die am 14. Juli 2008 per Telefax übermittelten und am 16. Juli \n2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Ordnungsverfügung hat die \nAntragstellerin am 15. Juli 2008 Klage erhoben und einen Antrag auf \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage \ngestellt.\n\n36\n\nAls Anlage zur Antrags- und Klagebegründung fügte sie zwei \nBescheinigungen über die Verwertung des Altpapiers bei und führt aus, bei \ndiesen Bescheinigungen handele es sich nicht um \nGefälligkeitsbescheinigungen, wie der Antragsgegner behaupte, sondern um \nbranchenübliche Nachweise.\n\n37\n\nSie wendet ein, dass für die Anordnung in Ziffer 1.3 keine \nErmächtigungsgrundlage bestehe. Der herangezogene § 21 KrW-/AbfG lasse \nnur unmittelbar abfallrechtliche Anordnungen zu, nicht aber Folgemaßnahmen \nwie die Untersagung der Werbung.\n\n38\n\nEs sei nicht abzusehen, dass der Antragstellerin eine flächendeckende \nEinrichtung des Systems gelingen könnte, da neben dem Antragsgegner auch \nweitere Konkurrenten auftreten können. Deshalb sei die Planungssicherheit \ndes Antragsgegners nicht berührt.\n\n39\n\nDie restriktive Auslegung des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG wie sie der \nAntragsgegner vornehme verstoße gegen Art 29 ff EG Vertrag, da sie zu einer \nmengenmäßigen Ausfuhrbeschränkung führe. Die Antragstellerin wolle das \nAltpapier in den Niederlanden entsorgen.\n\n40\n\nDie Antragstellerin unterlaufe das aktuelle Ausschreibungsverfahren nicht, \nda dieses noch nicht abgeschlossen sei und sie sich nicht an ihm beteilige. \nDer Antragsgegner könne und müsse die Ausschreibung an geänderte \nRahmenbedingungen anpassen. Auch künftige Ausschreibungen würden \nnicht behindert, da die Ausschreibungsmodalitäten entsprechend angepasst \nwerden könnten und das BGB in § 313 Möglichkeiten der Anpassung auch \nlaufender Verträge an Mengenschwankungen ermögliche.\n\n41\n\nDie von dem Antragsgegner geltend gemachten erheblichen Investitionen \nseien bislang nicht dargelegt. Selbst wenn es sich um Fehlinvestitionen \nhandele, beruhten diese nicht auf der Sammlung der Antragstellerin, sondern \nder unzutreffenden Bewertung der Sach- und Rechtslage durch den \nAntragsgegner.\n\n42\n\nDie vom Antragsgegner angeführten Gebühren und fiskalischen Belange \nseien allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber mute dem \nöffentlichen Träger eine gewisse Flexibilität bei Aufbau und Unterhaltung der \nEntsorgungsstrukturen zu. Das rentable Betreiben solcher Einrichtungen sei \nkein von § 13 Abs. 3 Krw-/AbfG geschützter Belang. Dies könne allenfalls \ndann der Fall sein, wenn die Gebührenerhöhung so hoch ausfiele, dass die \nbetroffenen Haushalte überfordert wären. Der Antragsgegner habe sich \ninsoweit lediglich auf vage Vermutungen und pauschale Behauptungen \ngestützt.\n\n43\n\nAußerhalb des KrW-/AbfG liegende Aspekte wie die VerpackungsVO \nseien nicht als öffentliche Interessen berücksichtigungsfähig. Selbst wenn \ndiese Aspekte zu berücksichtigen wären, stelle die Antragstellerin sicher, dass \nes nur zu gelegentlichen Fehlwürfen kommen könne, die ein \nflächendeckendes Entsorgungssystem nicht gefährden können.\n\n44\n\nWeder die Verpackungsverordnung noch § 13 KrW-/AbfG enthielten eine \nÜberlassungspflicht des Endverbrauchers an das DSD, sondern lediglich eine \nRücknahmepflicht der Hersteller / Verkäufer. Daher sei es dem Verbraucher \nunbenommen, auch Verpackungsmüll in die Altpapiersammlung zu geben. \nDie ordnungsgemäße Verwertung sei durch die Antragstellerin auch für \nsolche Verpackungen garantiert. Die vom Antragsgegner in Bezug \ngenommenen Abstimmungsvereinbarungen mit dem DSD seien allesamt \nausgelaufen, bzw. vor Inkrafttreten des KrW-/AbfG abgeschlossen worden \nund deshalb zwischenzeitlich obsolet.\n\n45\n\nDie Untersagung der gesamten Sammlung mit Blick auf die \nVerpackungsVO stelle sich als unverhältnismäßig dar, da eine Untersagung \nder Sammlung von Verpackung völlig ausreichend wäre, um die Interessen \ndes DSD zu wahren.\n\n46\n\nAllein die Durchführung der Sammlung stelle auch keinen \nWettbewerbsverstoß dar. Die Praxis zeige, dass mehrere gewerbliche \nSammler nebeneinander existieren könnten. Der Gesetzgeber habe mit \nEinführung des Systems der Dualen Abfallwirtschaft bewusst eine \nKonkurrenzsituation geschaffen.\n\n47\n\nSie stellt schriftsätzlich sinngemäß den Antrag,\n\n48\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3815/08 gegen die \nUntersagungsverfügung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung \ndes Antragsgegners vom 14. Juli 2008 wiederherzustellen, bzw. \nanzuordnen.\n\n49\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n50\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n51\n\nEr trägt ergänzend zur Begründung der Ordnungsverfügung vor, dass \nweiterhin Abstimmungsvereinbarungen zwischen DSD und dem \nAntragsgegner bzw. den Kreisangehörigen Gemeinden hinsichtlich des \nVerpackungsanteils am Altpapieraufkommen bestehen.\n\n52\n\n§ 21 KrW-/AbfG decke auch die Untersagung der Werbung in Ziffer 1.3 \nder Verfügung ab, da damit auch abfallwirtschaftliche Belange betroffen \nwerden. Die Antragstellerin rufe nämlich zur Verletzung der \nÜberlassungspflicht auf und sei damit Zweckveranlasserin.\n\n53\n\nDer Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sei nach der \nRechtsprechung durch die Vorlage von Verträgen im Zeitpunkt der Anzeige, \nnicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu führen.\n\n54\n\nPrüfungsmaßstab für die Gefährdung der öffentlichen Entsorgung sei \nallein der Zuständigkeitsbereich der für den Abtransport zuständigen Stadt, \nnicht jedoch des Kreises. Maßstab dieser Prüfung sei die Gefahr, nicht der \nkonkrete Eintritt eines Erfolges. Diese Gefahr sei in der Ordnungsverfügung \nplausibel dargelegt und begründet worden.\n\n55\n\nDie Papiersammlung der Antragstellerin mache die Erfüllung der \nVerpackVO unmöglich, da die Mengenströme nicht mehr erfasst werden \nkönnten und der von der VerpackVO geforderte Rücklauf von 70% der in \nUmlauf gebrachten Verpackungen nicht mehr kontrolliert werden könne. Dies \nsei ein entgegenstehender öffentlicher Belang, da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 \nKrW-/AbfG eine unschädliche Verwertung nur dann vorliege, wenn durch die \nVerwertung nicht gegen öffentlich - rechtliche Bestimmungen \n- hier Anlage I Ziffer 3 Abs. 4 VerpackVO - verstoßen wird.\n\n56\n\nDie von der Antragstellerin beabsichtigte Sammlung sei auch ein \nWettbewerbsverstoß, da ein flächendeckendes System haushaltsnaher \nErfassung jede Konkurrenz unmöglich mache.\n\n57\n\nDie Antragstellerin umgehe das Ausschreibungsverfahren, da ihre \nAktivität darauf abziele, dessen Sieger Papiermengen zu entziehen. Die \nTätigkeit der Antragstellerin verstoße auch gegen Vergaberecht, weil die \nMengenschwankungen zu einer nach § 8 VOL/A unzulässigen \nRisikoüberbürdung führen. Es gebe auch keine vergaberechtlichen \nAlternativen, da die von der Antragstellerin dargestellte Vertragsanpassung \nnicht so einfach möglich sei wie dargestellt.\n\n58\n\n§ 13 KrW-/AbfG verstoße auch nicht gegen EU Recht, die Kommission \nhabe ein entsprechendes Verfahren eingestellt.\n\n59\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 16. Juli 2008 vorläufig die \naufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3815/08 wiederhergestellt, bzw. \nangeordnet, bis über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden \nwird.\n\n60\n\nII.\n\n61\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n62\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den \nFällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt \nabweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung \nentfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, \nderen sofortige Vollziehbarkeit - wie hier - durch die erlassende Behörde \nangeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung \ndes Rechtsbehelfs wiederherstellen. \n\n63\n\nDies kommt allerdings nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an \neiner sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des \nAntragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, \nnicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der \nRechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein \nvorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im \nEinzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Stellen sich die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen dar, hat das Gericht die \nwiderstreitenden Interessen im Rahmen einer allgemeinen Abwägung \ngegeneinander abzuwägen.\n\n64\n\nEin das Interesse der Antragstellerin an dem Suspensiveffekt ihrer Klage \nüberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung ist vorliegend nicht festzustellen. Nach der in diesem \nVerfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nspricht viel dafür, dass die mit der Klage 14 K 3815/08 angefochtene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners rechtswidrig ist, offensichtlich ist \ndies jedoch nicht. Im Rahmen einer allgemeinen Vollzugsfolgenabwägung \nüberwiegt das Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihrer Klage, \nda die Nachteile, denen die Antragstellerin bei einer Vollziehung der \nOrdnungsverfügung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nausgesetzt ist, erheblich und nicht mehr umzukehren sind. \n\n65\n\nDer Antragsgegner hat die Verfügung zutreffend auf die \nErmächtigungsgrundlage des § 21 KrW-/AbfG gestützt. Danach kann die \nzuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur \nDurchführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen \nRechtsverordnungen treffen. Hier hat der Antragsgegner mit der \nstreitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Erfüllung der gesetzlichen \nÜberlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Krw-/AbfG durchsetzen wollen.\n\n66\n\nEntgegen der von dem Antragsgegner vertretenen Auffassung spricht \naber überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen zum Einschreiten nicht \nerfüllt sind. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Altpapiersammlung im \nRahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG ist nach summarischer \nPrüfung zulässig und ihr können auch keine öffentlichen Interessen \nentgegengehalten werden, so dass die Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 \nKrw-/AbfG für die von der Antragstellerin gesammelte PPK - Fraktion des \nAltpapiers nicht (mehr) besteht.\n\n67\n\nDie rechtliche Zulässigkeit der gewerblichen PPK - Sammlung der \nAntragstellerin ist ausschließlich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu \nbeurteilen. Durch diese Vorschrift werden gewerbliche Sammelsysteme \naußerhalb des Bereichs der Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund \nvon Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG ermöglicht.\n\n68\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S \n2422/07 -, NVwZ 2008, 295ff; OVG Schleswig - Holstein, Urteil vom 22. April \n2008 - 4 LB 7/06 -, Mitteilungen NWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff.\n\n69\n\n§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG begründet abweichend von §§ 5 Abs. 2 und 11 \nAbs. 1 KrW-/AbfG für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten \nHaushalten grundsätzlich die Pflicht, diese Abfälle den nach dem Landesrecht \nzur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich - rechtliche \nEntsorgungsträger, hier der Antragsgegner) zu überlassen, soweit sie diese \nnicht selbst verwerten können oder eine solche Verwertung nicht \nbeabsichtigen. Dementsprechend wäre das hier in Rede stehende Altpapier \naus privaten Haushaltungen dem Antragsgegner als öffentlich rechtlichem \nEntsorgungsträger zu überlassen, sofern nicht eine der in Absatz 3 \naufgezählten zulässigen Ausnahmen einschlägig ist.\n\n70\n\nVgl. v. Lersner/Wendenburg: Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar zu \n§ 13 KrW-/AbfG, Rdnr. 23; Fluck: Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und \nBodenschutzrecht, Kommentar zu § 13 KrW-/AbfG, Rdnr. 75f, \n\n71\n\nNach Auffassung der Kammer ist vorliegend die Ausnahme des § 13 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Krw-/AbfG einschlägig. Danach unterliegen Abfälle, \nwelche nicht in die Gruppe der gefährlichen Abfälle im Sinne des KrW-/AbfG \nfallen, die gewerbliche Sammler der ordnungsgemäßen und schadlosen \nVerwertung zuführen nicht der oben dargestellten Überlassungspflicht, sofern \nder gewerbliche Sammler dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger die \nordnungsgemäße Verwertung nachweist und der Sammlung öffentliche \nInteressen nicht entgegen stehen.\n\n72\n\nBei der von der Antragstellerin angemeldeten Altpapiersammlung handelt \nes sich um ein solches gewerbliches Sammelsystem außerhalb des Bereichs \nder Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund von Rechtsverordnungen \nnach § 24 KrW-/AbfG, weil die Antragstellerin - wie im Übrigen auch die \nAbfallsatzungen der Städte V. , C. und L. , jeweils in ihren §§ 2 und 3 - \ndie Sammlung von Einwegverpackungen aus Papier, Pappe oder Karton, für \ndie eine Rücknahmepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Krw-\n/AbfG besteht (Grüner Punkt), ausschließt. Allein der Umstand, das es auch \nbei entsprechender Aufklärung der Bürger erfahrungsgemäß in einem \ngewissen Umfang zu „Fehlwürfen\" kommen kann, lässt diesen Charakter der \nSammlung der Antragstellerin nicht entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragstellerin - abweichend von ihren erklärten Absichten - plant, ein \nErfassungssystem für Verpackungen einzurichten, welches in unzulässiger \nWeise\n\n73\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. März 2006 \n- 7 C 9/05 -, BVerwGE 125, 337ff,\n\n74\n\nin Teilbereichen in Konkurrenz zum abgestimmten und abfallrechtlich \nanerkannten System des Dualen Systems Deutschland treten würde, sind \nweder ersichtlich, noch vom Antragsgegner substantiiert vorgetragen \nworden.\n\n75\n\nDie in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG geregelte „gewerbliche \nSammlung\" von Abfällen zu deren Verwertung beschränkt sich nicht allein auf \ndie Gelegenheitssammlung, sondern umfasst auch ein haushaltsnahes \nregelmäßiges Abholsystem, wie die Antragstellerin es einrichten will, bzw. \ninzwischen eingerichtet hat. Unter einer „gewerblichen Sammlung\" ist die \nSammlung von Abfällen Dritter durch einen Gewerbebetrieb zu verstehen, \nohne dass dieser selbst - auch nicht durch Übertragung nach § 13 Abs. 2 \nKrW-/AbfG - entsorgungspflichtig ist oder von einem Entsorgungspflichtigen \nmit der Erfüllung dazu beauftragt wurde.\n\n76\n\nFluck: Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar zu \n§ 13 KrW-/AbfG, Rdnr. 156.\n\n77\n\nEinem solchen Verständnis des Begriffs „Sammeln\" in § 13 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 Krw-/AbfG steht auch § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG nicht entgegen. Dieser \nBestimmung lässt sich nämlich ein Gegensatz der Begriffe des „Sammelns\" \nund des „Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme\" nicht entnehmen. Der \nGesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 Krw-/AbfG lediglich die Benennung der \nzeitlichen Abfolge der einzelnen Entsorgungshandlungen vorgenommen, nicht \neine Abgrenzung von Tatbeständen im Sinne einer Legaldefinition, welche \nsich auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG übertragen ließe. Der Begriff des \n„Sammelns\" ist dabei nicht auf eine bestimmte gelegentliche oder räumlich \nbegrenzte Entsorgungsvariante beschränkt. Der Begriff „Sammlung\" in § 13 \nAb. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG dürfte im gleichen Sinne wie das \n„Einsammeln\" in § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG und § 49 KrW-/AbfG zu verstehen \nsein, da er nicht das Sammeln der Abfälle im privaten Haushalt, sondern den \nVorgang nach Bereitstellung der Abfälle zur Abholung erfassen will.\n\n78\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.Januar 2008 - 7 ME \n192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff und VG Leipzig, Beschluss vom 7. August \n2008 - 1 L 53/08 -m.W.N., Juris.\n\n79\n\nSoweit als weiteres Tatbestandsmerkmerkmal die Freiwilligkeit der \nÜberlassung der Abfälle seitens der privaten Haushaltungen - im Gegensatz \nzu der in § 13 Abs. 1 Krw-/AbfG begründeten Überlassungspflicht - zu fordern \nist, vermag die Kammer die diesbezüglich vom Antragsgegner geäußerten \nBedenken nicht zu teilen.\n\n80\n\nInsbesondere entfällt die Freiwilligkeit der Überlassung nicht dadurch, \ndass zwischen dem Bürger und der Antragstellerin möglicherweise ein \n(konkludenter) Vertragsabschluss zustande kommt, der neben der Erlaubnis \nzum Aufstellen der Blauen Tonne auf dem Grundstück auch das Versprechen \nder Gegenleistung durch die Antragstellerin umfasst, regelmäßig die \nBioabfalltonne zu reinigen.\n\n81\n\nDer Einwand des Antragsgegners, bei dem von der Antragstellerin \netablierten System fehle es aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung an \nder schenkweisen Überlassung des Altpapiers durch den Bürger, lässt das \nTatbestandsmerkmal der „gewerblichen Sammlung\" ebenfalls nicht entfallen. \nIm Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG ist das Erfordernis einer \nschenkweisen Überlassung der zu sammelnden Stoffe nicht zum Ausdruck \ngekommen. Auch anderweitig lässt sich ein solches Tatbestandsmerkmal \nnicht herleiten. Die von dem Antragsgegner herangezogene \nGesetzesbegründung des Entwurfs eines vierten Gesetzes zur Änderung des \nAbfallbeseitigungsgesetzes (AbfG), \n\n82\n\nBundestagsdrucksache 10/2885, S. 13,\n\n83\n\nzu § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG dürfte zur Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 Krw-/AbfG bereits aus systematischen Erwägungen nicht mehr \nherangezogen werden können. In dieser Begründung wird davon \nausgegangen, dass Altstoffe, wie unter anderen Altpapier, nicht von \nvornherein dem objektiven Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 AbfG unterliegen, \nsondern erst dann, wenn sich der Bürger der öffentlich - rechtlichen oder von \nprivaten Dritten im Rahmen des § 3 Abs. 2 AbfG bereitgestellten \nAbfallerfassungssysteme bedient. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es \nsich bei diesen Altstoffen anderenfalls nicht um Abfall im objektiven Sinn \nhandelte und der Besitzer frei über sie verfügen konnte. Übergab der Bürger \ndiese Altstoffe einer genehmigten gewerblichen oder karitativen Sammlung, \nso sollte darin nach der Gesetzesbegründung regelmäßig eine Schenkung zu \nsehen sein. \n\n84\n\nDie Verwendung des Begriffs „regelmäßig\" lässt es bereits zweifelhaft \nerscheinen, ob das Erfordernis einer Schenkung auch für die seinerzeitigen \nBestimmungen des AbfG zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht werden \nkonnte. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn gegen die Übertragung dieser \nBegründung auf die aktuelle Regelung spricht bereits, dass die durch die \nRechtsprechung des EuGH erforderlich gewordene Fortschreibung des § 1 \nAbs. 3 Nr. 7 Abfallgesetz 1986 für gewerbliche Sammlungen durch § 13 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG klarstellt, dass es sich auch bei den mit dem Ziel der \nVerwertung eingesammelten „Altstoffen\" um Abfälle handelt, auf die \ngrundsätzlich die Regelungen des Abfallrechts Anwendung finden.\n\n85\n\nVgl. v. Lersner/Wendenburg: Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar zu \n§ 13 KrW-/AbfG, Rdnr. 23, m.w.N.\n\n86\n\nDie oben dargestellten Erwägungen der Gesetzesbegründung zum \nobjektiven Abfallbegriff können aufgrund dieser geänderten \nAusgangssituation nicht mehr dazu herangezogen werden, das Erfordernis \neiner Schenkung als Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nKrw-/AbfG zu begründen.\n\n87\n\nUnabhängig davon kann eine Schenkung nicht aufgrund des Bestehens \neines Vertragsverhältnisses ausgeschlossen werden, denn auch dem \nEigentumsübergang im Rahmen einer Schenkung liegt ein Vertrag zu Grunde. \nDieser ist lediglich durch das Fehlen einer Gegenleistung geprägt.\n\n88\n\nLosgelöst von der Frage, ob es sich bei der Überlassung des Altpapiers \ndurch den Bürger an die Antragstellerin um - wie auch immer ausgestaltete - \nvertragliche Beziehungen handelt, entfällt die Freiwilligkeit der Überlassung \nnicht dadurch, dass der Bürger sich mit der Bereitstellung der Tonne auf \nseinem Grundstück einverstanden erklärt hat und er möglicherweise bei \ndauerhaft nicht hinreichenden Abfuhrmengen mit deren Wiederabholung \ndurch die Antragstellerin rechnen muss. Es steht dem Bürger frei, die „Blaue \nTonne\" der Antragstellerin für Altpapier als Angebot zu nutzen oder auch \nnicht. Sanktionen knüpfen sich daran nicht an.\n\n89\n\nDie Antragstellerin hat auch die ordnungsgemäße Verwertung des \neingesammelten Altpapiers hinreichend nachgewiesen.\n\n90\n\nDer in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG angesprochene „Nachweis\", \nder allein die Abfallfraktionen betrifft, welche vom gewerblichen Sammler \ngesammelt werden dürfen, soll den zuständigen öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger in den Stand setzen, gegenüber solchen Sammlungen \nMaßnahmen zu ergreifen, welche keine ordnungsgemäße und schadlose \nVerwertung bewirken. Die Pflicht zur Nachweisführung bedeutet nicht, dass \nein Genehmigungsverfahren oder sonstiges Zulassungsverfahren \ndurchzuführen ist. Es handelt sich um eine Art Anzeigeverfahren, das \nunabhängig von der Anzeige nach § 50 Abs. 3 Krw-/AbfG durchzuführen ist. \nDem öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger sind Informationen über die \nordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu geben. Dass es aber nicht \num einen bloßen Verbleibsnachweis nach dem Vorbild der § 42 ff geht, wird \ndaran deutlich, dass Adressat der Information nicht die zuständige Behörde, \nsondern der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger ist. Er soll vor den \nFolgelasten geschützt werden, die nicht ordnungsgemäße Sammelaktionen \nhaben können.\n\n91\n\nFluck: Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar zu \n§ 13 KrW-/AbfG, Rdnr. 156\n\n92\n\nUm dieses Ziel zu erreichen, müssen die Informationen vor Beginn der \nSammlung übermittelt werden. In der Sache selbst sind an den zu führenden \nNachweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die dem \nöffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger vorab zu übermittelnden \nInformationen müssen sich auf den Gegenstand der Sammlung und das \nbeabsichtigte Verwertungsverfahren ab Bereitstellung, insbesondere auf \nderen Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit beziehen. Zwar dürfte der \nbloße Hinweis darauf, dass es sich bei dem die gewerbliche Sammlung \ndurchführenden Unternehmen um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb \nhandelt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, da § 13 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht auf den „Entsorger\", sondern auf die Verwertung und \ndamit auf die „Entsorgung\" abstellt. Jedoch muss für den Nachweis bei - wie \nhier - nicht überwachungsbedürftigen Abfällen der Verwertungsweg im \nEinzelnen nicht aufgezeigt werden, denn die Nachweisführung im Sinne von § \n13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darf für die nicht überwachungsbedürftigen \nPPK - Abfälle nicht in ein besonderes Zulassungsverfahren umschlagen. \nAnerkannt ist, dass der Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG \ndurch die Vorlage eines Vertrages zum Weiterverkauf des Altpapiers erbracht \nwerden kann.\n\n93\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S \n2422/07 - m.w.N., NVwZ 2008, 295ff; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff; \nSächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2005, UPR 2005, 440ff; VG \nMünchen, Urteil vom 3. April 2008 - M 17 K 07.5447 -, Juris; Fluck: \nKreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar zu § 13 KrW-\n/AbfG, Rdnr. 157a, 158.\n\n94\n\nDie Antragstellerin hat mit der Anzeige vom 9. Juli 2008 zwar die \ndemnach erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, da sie ihrer Anzeige \nlediglich ein bis zum 15. Juli 2009 gültiges Überwachungszertifikat befügte, \nworin ihr die Eigenschaft eines Entsorgungsfachbetriebs nach § 52 Krw-/AbfG \nbescheinigt wird. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin während des \ngerichtlichen Verfahrens und nach Erlass der streitgegenständlichen \nOrdnungsverfügung die erforderlichen „Nachweise\" aber durch Vorlage zweier \nentsprechender Bestätigungen der niederländischen bzw. belgischen \nAbnehmer des Altpapiers erbracht, die den Weiterverkauf des Altpapiers und \ndie den deutschen Bestimmungen entsprechende Verwertung in einem \npapierverarbeitenden Unternehmen belegen (Anlage AS13 zur Antragschrift). \nIn diesen Bestätigungen haben beide Firmen darüber hinaus - falls gewünscht \n- einer Betriebsbesichtigung durch einen Sachverständigen zugestimmt.\n\n95\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob daneben die nach ihren, bislang \nunbestrittenen, Angaben beanstandungsfreie Tätigkeit der Antragstellerin für \nzahlreiche Kommunen - nicht jedoch für den Antragsgegner - als \nDrittbeauftragtes Unternehmen im Bereich der Sammlung und des \nTransportes von Abfällen bereits für sich alleine zum Nachweis der \nordnungsgemäßen Verwertung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-\n/AbfG ausreichen könnte.\n\n96\n\nVgl. zu einer solchen Möglichkeit VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 - m.w.N., NVwZ 2008, 295ff; \nSächsisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2005, UPR 2005, 440ff; OVG \nSchleswig - Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, Mitteilungen \nNWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff und VG München, Urteil vom 3. April \n2008 - M 17 K 07.5447 -, Juris.\n\n97\n\nIm Rahmen der in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung führt der Umstand, dass die \nAntragstellerin die ordnungsgemäße Verwertung des gesammelten Altpapiers \nhier nicht rechtzeitig vor Beginn der Sammlung im erforderlichen Umfang \nbelegt hat, nicht zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Allein ein etwa \nunzureichender Nachweis rechtfertigt nicht ohne weiteres die generelle und \ndauerhafte Untersagung einer gewerblichen Sammlung.\n\n98\n\nVgl. OVG Schleswig - Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, \nMitteilungen NWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff.\n\n99\n\nZwar hat der Antragsgegner vor Erlass der Untersagungsverfügung im \nRahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass er die bisherigen Unterlagen \nder Antragstellerin als unzureichend erachtet und ihr Gelegenheit gegeben, \nentsprechende Nachweise vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist aber zu \nberücksichtigen, dass die Untersagungsverfügung der Antragstellerin ein \nUnterlassen der Papiersammlung aufgibt. Bei einer Unterlassungsverfügung \nder vorliegenden Art wird kein einmaliges Gebot oder Verbot, sondern eine \nRegelung in der Art eines Dauerverwaltungsaktes getroffen. \nDementsprechend müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung \nauch noch über den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hinaus \nerfüllt sein. Deshalb ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung \nnicht allein auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen, sondern der \nAntragsgegner hat fortdauernd zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den \nErlass der Verfügung noch vorliegen. Diese Voraussetzungen sind spätestens \nseit Vorliegen der genannten Bescheinigungen im vorliegenden Verfahren \nentfallen, weil jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ein hinreichender Nachweis \nüber die ordnungsgemäße Verwertung erbracht wurde.\n\n100\n\nDer Sammlung der Antragstellerin stehen nach summarischer Prüfung \nauch keine im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG beachtlichen \nöffentliche Interessen entgegen, welche die von der Berufsfreiheit nach Art. \n12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte gewerbliche Sammlung durch die \nAntragstellerin überwiegen.\n\n101\n\nDer Begriff des „öffentlichen Interesses\" ist im Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz nicht definiert. Welche öffentliche Interessen im Rahmen des § \n13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG relevant sind, und unter welchen \nUmständen diese überwiegen, ist in der Rechtsprechung noch nicht \nabschließend geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Nach \nAuffassung der Kammer kommen als öffentliche Interessen im Sinne von § 13 \nAbs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor allem solche Belange in Betracht, die auf die \nVerfolgung des Zwecks und der Zielvorgabe des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes gerichtet sind.\n\n102\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S \n2422/07 - m.w.N., NVwZ 2008, 295ff; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom. 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff; VG \nMünchen, Urteil vom 3. April 2008 - M 17 K 07.5447 -, Juris und VG Leipzig, \nBeschluss vom 7. August 2008 - 1 L 53/08 -, Juris.\n\n103\n\nOb der Sammlung auch weitergehende öffentliche Interessen \nentgegenstehen können,\n\n104\n\nso OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 1 Bs 91/08 -, Mitteilungen \nNWStGB 2008, 227f,\n\n105\n\nkann vorliegend dahingestellt bleiben, da sämtliche Interessen, welche \nder Antragsgegner angeführt hat, das Interesse der Antragstellerin an der \nSammlung nicht überwiegen.\n\n106\n\nWann derartige öffentliche Interessen „überwiegende Interessen\" im \nSinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG sind, ist unter Berücksichtigung \nder grundsätzlichen Wertungen des Krw-/AbfG hinsichtlich des \nNebeneinanders von privaten und öffentlichen Entsorgern im konkreten \nEinzelfall zu ermitteln.\n\n107\n\nGrundgedanke des Krw-/AbfG ist es, Überlassungspflichten nur auf den \nerforderlichen Bereich der notwendigen Daseinsvorsorge zu beschränken. Die \nRegel ist daher nicht die Überlassungspflicht, sondern die \neigenverantwortliche Entsorgung durch den Abfallerzeuger. Ausnahmen, die \naus Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind, sind danach nicht \nAusnahmen von der Überlassungspflicht, sondern Ausnahmen von dem \nGrundgedanken der Beschränkungen der Überlassungspflicht.\n\n108\n\nVgl. OVG Schleswig - Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, \nMitteilungen NWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff\n\n109\n\nDem tragen in der Zusammenschau auch die in § 13 Krw-/AbfG \ngetroffenen Regelungen Rechnung. Von dem Grundsatz, die \nÜberlassungspflichten auf den erforderlichen Bereich der notwendigen \nDaseinsvorsorge zu beschränken, werden auch für Privathaushalte nur \nAusnahmen gemacht, soweit dies aus Gründen des Allgemeinwohls \nnotwendig ist (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 Krw-/AbfG). \n\n110\n\nVgl. die Begründung des federführenden Ausschusses für Umwelt, \nNaturschutz und Reaktorsicherheit, Bundestagsdrucksache 12/7284 S. \n17.\n\n111\n\nGewerbliche Sammlungen sind, ebenso wie gemeinnützige Sammlungen \n(§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), Ausdruck eines historisch \nüberkommenen Verwertungswegs, der per se in Konkurrenz zu der \nAbfallverwertung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger steht. \nGewerbliche Abfallsammlungen machen in dem betreffenden Sektor die \nöffentlich-rechtliche Abfallentsorgung nach der oben dargestellten \ngesetzlichen Wertung in eben diesem Bereich notwendigerweise überflüssig. \nDie gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt - da Private von ihrem Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Gebrauch machen - zwangsläufig in Kauf, \ndass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor allem der lukrative Teil \ndes zu verwertenden Abfalls entzogen wird. Gleichwohl bleibt im Übrigen die \nöffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bestehen. Auch wenn dem öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG praktisch eine \nReserve- bzw. Auffangfunktion zukommt, kann dies nicht dazu führen, dass \nzu seinen Gunsten ein Entsorgungsmonopol als öffentlich-rechtlicher \nEntsorgungsträger für PPK - Abfälle mit Ausschlusswirkung gegenüber \ngewerblichen Sammlungen besteht, auch wenn dadurch Planungen bezüglich \nzukünftiger Entsorgungs- bzw. Verwertungsstrukturen mit Unsicherheiten \nbehaftet sein dürften. Der Gesetzgeber mutet dem öffentlichen \nEntsorgungsträger offenkundig bewusst eine hohe Flexibilität bei Aufbau und \nUnterhaltung der Abfallentsorgungsstrukturen zu. Diese den hier \nmaßgeblichen Bestimmungen zugrundeliegende Gewichtung begegnet \njedenfalls bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Ob eine Regelung, die letztlich dazu führt, dass die Tätigkeit der \nöffentlichen Entsorger sich zunehmend auf unattraktive und damit \nkostenintensive Bereiche beschränkt, für die Daseinsvorsorge am \nzweckmäßigsten ist, obliegt nicht der Bewertung des Gerichts, sondern ist \ndem Gestaltungsspielraum und der Entscheidung des Gesetzgebers \nüberlassen. Das im vorliegenden Fall deutlich werdende Spannungsverhältnis \nist demnach Ausdruck der gesetzlichen Grundentscheidung und als solches \ngrundsätzlich hinzunehmen.\n\n112\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S \n2422/07 - m.w.N., NVwZ 2008, 295ff; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff;VG Leipzig, \nBeschluss vom 7. August 2008 - 1 L 53/08 -, Juris.\n\n113\n\nAngesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung der in § \n13 Abs. 1 KrW-/AbfG begründeten Überlassungspflicht zu Gunsten \ngewerblicher Sammlungen überwiegen die in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-\n/AbfG genannten öffentlichen Interessen demnach erst dann, wenn ohne die \nÜberlassung der streitgegenständlichen Abfälle zur Verwertung an den \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Funktionsfähigkeit der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgung insgesamt und nicht nur hinsichtlich der einzelnen \nAbfallfraktion - hier des Altpapiers - gefährdet wäre. Eine bloße \nBeeinträchtigung des bestehenden Abfallsystems des öffentlich - rechtlichen \nEntsorgers reicht für die Annahme der Sammlung entgegenstehender \nüberwiegender öffentlicher Interessen nicht aus.\n\n114\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S \n2422/07 - m.w.N., NVwZ 2008, 295ff; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff; OVG \nSchleswig - Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, Mitteilungen \nNWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff; VG München, Urteil vom 3. April \n2008 - M 17 K 07.5447 -, \nJuris und VG Leipzig, Beschluss vom 7. August 2008 \n - 1 L 53/08 -, Juris.\n\n115\n\nEine solche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich - rechtlichen \nEntsorgungssystems hat der - insoweit darlegungspflichtige - Antragsgegner \nbislang nicht glaubhaft gemacht.\n\n116\n\nDen seitens des Antragsgegners angeführten Verlust der \nEntsorgungsstruktur, der zu befürchten sei weil die Altpapiersammlung der \nAntragstellerin die öffentlich - rechtliche Entsorgungsstruktur in den \nkreisangehörigen Gemeinden so aushöhle, dass sie nicht mehr \nfunktionsgerecht fortgesetzt werden könne, vermag die Kammer nicht zu \nerkennen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als \nsolche wird dadurch, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \nweniger oder sogar gar kein Altpapier überlassen wird, nicht beeinträchtigt. \nDie Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die regelmäßige \nund möglicherweise nur auf lukrative Gebiete beschränkte Altpapiersammlung \nder Antragstellerin vor dem Hintergrund der aus § 15 Abs. 1 Krw-/AbfG \nresultierenden Verwertungspflicht des Antragsgegners bei diesem zu \norganisatorischen und auch wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen kann. \nDass diese Schwierigkeiten aber zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit \ndes öffentlich - rechtlichen Entsorgungssystems führen, ist weder dargelegt \nnoch sonst ersichtlich. Finden flächendeckende und kontinuierliche \nAltpapiersammlungen gewerblicher Unternehmen statt und fällt deshalb \nregelmäßig weniger Altpapier beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \nan, kann dies Umstrukturierungsmaßnahmen des Entsorgungsträgers (z.B. \nAbfuhrrhythmus und Umstellung auf ein Abrufsystem, Änderung der Verträge \nmit Drittbeauftragten) erforderlich machen. Eine Gefährdung der Entsorgung \ngeht damit aber nicht einher. Solche Umstrukturierungen muss der öffentlich-\nrechtliche Entsorgungsträger stets vornehmen, wenn die vorhandenen \nStrukturen nicht mehr der notwendigen Daseinsvorsorge entsprechen. Dazu \nist er schon im Hinblick darauf gehalten, dass nur die erforderlichen \nEntsorgungskosten gemäß § 6 Abs. 2 KAG gebührenfähig sind. \n\n117\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME \n192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 - m.w.N., NVwZ 2008, 295ff; OVG \nSchleswig - Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, Mitteilungen \nNWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff.\n\n118\n\nDass der Antragsgegner damit überfordert wäre, ist nicht ersichtlich und \nwird von ihm auch nicht geltend gemacht. Dies gilt insbesondere vor dem \nHintergrund, dass das Altpapiererfassungssystem des Antragsgegners \noffenbar als Reaktion auf die Änderungen des Altpapiermarkts in der jüngeren \nVergangenheit zur Zeit ohnehin gerade umgestellt werden soll.\n\n119\n\nLetztlich ist die flächendeckende Sammlung von Altpapier durch \ngewerbliche Unternehmen vor allem ein Gebührenproblem und kein \nOrganisationsproblem, das der Entsorgungsträger nicht bewältigen könnte. \nSelbst dann, wenn durch erforderliches kurzfristiges Eingreifen des öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträgers nicht einkalkulierte Mehrkosten entstehen, ist \ner gebührenrechtlich befugt, Unterdeckungen der Kalkulationsperiode in \nNachfolgejahren auszugleichen, denn die Kosten (einschließlich der \nVorhaltekosten), die zum Zeitpunkt der Kalkulation auf Grund der Erfahrungen \nder Vergangenheit und der prognostizierten zukünftigen Entwicklung für \nerforderlich gehalten werden durften, sind gebührenfähig. Unwägbarkeiten \ngehen mithin zu Lasten der Gebührenpflichtigen.\n\n120\n\nOVG Schleswig - Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, \nMitteilungen NWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff.\n\n121\n\nDass allein eine Erhöhung der Gebühren für die Abfallbeseitigung die \nFunktionsfähigkeit des bestehenden Abfallsystems so gefährden würde, dass \nsie der Sammlung als überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstünde, \nist ebenfalls nicht zu erkennen. \n\n122\n\nNach dem Vortrag des Antragsgegners ist in der Gebührenkalkulation der \nVerwertungserlös des erfassten kommunalen Altpapiers in voller Höhe von \nca. 640.000,- EUR / Jahr gebührenmindernd eingestellt worden, so dass sich \nder durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin verursachte \nMengenrückgang des Altpapiers erhöhend auf die Gebührensätze der \nanderen Abfallarten niederschlage. \n\n123\n\nZwar können Gebührenerhöhungen überwiegende öffentliche Interessen \nbegründen. Denn das Interesse an einer kostengünstigen Entsorgung ist ein \nInteresse, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgabe des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Nur wenn die \nEntsorgungsgebühren für den Benutzer „tragbar\" sind, ist auch gewährleistet, \ndass er seinen Überlassungspflichten nachkommt und nicht - soweit dies \nangesichts des Anschluss- und Benutzungszwangs überhaupt \nerfolgversprechend ist - zur Vermeidung einer aus seiner Sicht \nunverhältnismäßigen Gebührenbelastung den Weg der illegalen \nAbfallbeseitigung wählt. Die Vermeidung jeglicher Gebührensteigerungen in \nFolge gewerblicher Sammlungen ist dagegen kein überwiegendes öffentliches \nInteresse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Wollte man \ndieser Auffassung folgen, wären gewerbliche Sammlungen immer schon dann \nunzulässig, wenn sie regelmäßig, flächendeckend erfolgen und \nVorbildwirkung für andere Gewerbetreibende haben können. Eine derartige \nEinschränkung ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht zu entnehmen. \nAuch die oben genannte Gesetzesbegründung spricht dagegen. Danach \nsollen die Überlassungspflichten auf den erforderlichen Bereich der \nnotwendigen Daseinsvorsorge beschränkt werden. Gewerblichen \nSammlungen wird daher der Vorrang eingeräumt, soweit nicht überwiegende \nöffentliche Interessen dem entgegenstehen. Ob das öffentliche Interesse an \neiner kostengünstigen Abfallentsorgung ein in diesem Sinne „überwiegendes\" \nist, kann nur anhand der zu prognostizierenden Auswirkungen gewerblicher \nSammlungen auf den Gebührenhaushalt beurteilt werden. Hierbei ist auf die \nSteigerung der Abfallentsorgungsgebühren insgesamt abzustellen.\n\n124\n\nVgl. OVG Schleswig - Holstein, Urteil vom 22. April 2008 - 4 LB 7/06 -, \nMitteilungen NWStGB 2008, 228 = NVwZ 2008, 922ff;VG München, Urteil \nvom 3. April 2008 - M 17 K 07.5447 -, Juris.\n\n125\n\nEs ist vorliegend bereits nicht ersichtlich, in welchem Umfang ein durch \ndie Sammlung der Antragstellerin verursachte Mengenrückgang des \nAltpapiers eine Erhöhung der Abfallgebühren erforderlich macht, geschweige \ndenn, dass eine eventuelle Gebührenerhöhung zu einer gebührenrechtlichen \nÜberforderung der Gebührenpflichtigen führen würde. Der Vortrag des \nAntragsgegners ist insoweit auch uneinheitlich, denn einerseits macht er als \nGrund für abzusehende Gebührenerhöhungen Maßnahmen geltend, die er \nauf Kreisebene getroffen hat (Anschaffung eines Müllfahrzeugs, Einstellung \nvon Personal), andererseits stellt er zur Gefährdung der \nEntsorgungsstrukturen allein auf die Auswirkungen der Sammlung der \nAntragstellerin auf die Altpapiermengen in den drei „betroffenen\" \nkreisangehörigen Gemeinden, die für den Transport der Abfälle zum Kreis als \nöffentlich - rechtlichem Entsorgungsträger zuständig sind, ab, ohne die \nAuswirkungen in Bezug zu den Aufwendungen auf Kreisebene zu setzen.\n\n126\n\nDie Argumentation des Antragsgegners, eine durch die Sammlung der \nAntragstellerin erforderlich werdende Gebührenerhöhung verstoße gegen das \nÄquivalenzprinzip, weil höhere Gebühren für weniger Leistung zu verlangen \nseien, trägt ebenfalls nicht. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip \nverlangt lediglich, dass die anfallenden Kosten gleichmäßig auf alle \nTeilnehmer / Gebührenzahler verteilt werden. Diese Gebührenverteilung wird \nnicht dadurch beeinflusst, dass durch die Abnahme der von dem \nAntragsgegner erfassten Altpapiermenge die Vorhaltekosten relativ zur \nerfassten Abfallmenge steigen und deshalb die Gebührenhöhe steigt. \n\n127\n\nDas ebenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenerhöhung \nvorgetragene Argument, der Sammlung stünden auch sonstige fiskalische \nErwägungen entgegen, weil bei Arbeitslosen die Müllgebühren zu den \nWohnkosten gehören, die aus Steuermitteln zu zahlen seien, vermag die \nKammer bereits im Ansatz nicht nachzuvollziehen. Nach der Argumentation \ndes Antragsgegners würde eine Gebührenerhöhung dazu führen, dass auch \nNichtgebührenpflichtige (der Steuerzahler) zu Gebührenerhöhungen \nherangezogen würden, also auch solche, denen keine Gegenleistung an sie \nselbst gegenüberstehen würde. Dass Leistungen aus Steuermitteln, die im \nRahmen der Arbeitslosenhilfe oder sonstigen Sozialleistungen für \nWohnungskosten geleistet werden, teilweise für die Zahlung der den \nHilfeempfänger treffenden Müllgebühren aufgewendet werden, ist nicht nur \nbei Erhöhungen der Gebühr der Fall sondern generell, verletzt aber im \nÜbrigen auch das Äquivalenzprinzip nicht. Sozialleistungen - insbesondere \nLeistungen an Arbeitslose - stellen sich als Einkommensersatz dar. Sie führen \nnicht zu einer unzulässigen Umlage von Gebühren, die bei einem oder einer \nGruppe von Pflichtigen nicht erhoben werden oder nicht beigetrieben werden \nkönnen auf andere Gebührenpflichtige, sondern zu einer allgemeinen \nBelastung der öffentlichen Haushalte. Dies ist weder aus gebührenrechtlichen \nGründen noch sonst zu beanstanden.\n\n128\n\nIm Übrigen ist der Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher \nEntsorgungsträger im Interesse der Gebührenschuldner nicht nur berechtigt, \nsondern auch dazu verpflichtet, diese darauf hinzuweisen, dass sie zu \nGebührenmehrbelastungen selbst beitragen, wenn sie Papierabfälle Privaten \nüberlassen.\n\n129\n\nUnabhängig von alledem kann eine mögliche Erhöhung der \nAbfallgebühren wegen sinkender Einnahmen aus der Altpapiersammlung \neiner gewerblichen Sammlung bereits deshalb nicht als überwiegendes \nöffentliches Interesse entgegen gehalten werden, weil eine solche \nGebührenerhöhung auch unabhängig von einer gewerblichen Sammlung \nerforderlich werden kann. Die Einnahmen des öffentlichen \nEntsorgungsträgers aus der Altpapiersammlung können zum Beispiel auch \ndeshalb sinken, weil der Altpapierpreis, wie derzeit, sinkt, mit der Folge, dass \ndie ursprünglich angenommenen Einnahmen der Gebührenkalkulation nicht \nmehr länger zugrundegelegt werden können.\n\n130\n\nDer Antragsgegner kann der Sammlung der Antragstellerin als \nüberwiegendes öffentliches Interesse auch nicht entgegenhalten, dass sie die \nPlanungssicherheit gefährde. Wie bereits dargelegt, weist die gesetzliche \nWertung des Krw-/AbfG dem Antragsgegner eine Auffangfunktion zu, die ihm \neine flexible Reaktion auf die aktuelle Situation des Entsorgungsbedarfs \nzumutet. Bezüglich der PPK - Abfälle nimmt der Antragsgegner daher eine \nDoppelrolle ein. Organisationsrechtlich ist er ein öffentlich - rechtlicher \nEntsorgungsträger, funktional betätigt er sich aber als Wettbewerber u.a. der \nAntragstellerin am Markt. Diese dem Antragsgegner rechtlich zugewiesene \nRolle setzt ihn den allgemeinen Unwägbarkeiten des Marktes aus und \nbegründet, anders als dies bei einer Monopolstellung möglicherweise der Fall \nist, grundsätzlich ein gewisses Planungsrisiko.\n\n131\n\nDie von dem Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Investitionen \nin Abfallumschlagsanlagen, Fahrzeuge und Personal rechtfertigen keine \nandere Betrachtungsweise. Insoweit kann dahinstehen, ob diese fiskalischen \nInteressen im Rahmen der überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne \ndes § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG überhaupt zu berücksichtigen sind, \ndenn es ist fraglich, ob die Antragstellerin durch ihre gewerbliche Sammlung \ntatsächlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich des \nAltpapiers verdrängen wird und dieser seine Altpapierentsorgung völlig \neinstellen müsste. Ebenso wenig wie der Antragsgegner ein Monopol auf die \nÜberlassung von Altpapier aus privaten Haushalten hat, gilt dies auch für die \nAntragstellerin. Beide sind auf die Bereitschaft der Abfallbesitzer angewiesen, \nihnen das Altpapier zu überlassen. Diese können beide Seite durch \nentsprechende Werbung versuchen zu beeinflussen.\n\n132\n\nAuch soweit der Antragsgegner vorträgt, die notwendige \nPlanungssicherheit bei zukünftigen Ausschreibungen sei ihm hinsichtlich der \nMengenprognose nicht mehr möglich, lässt sich hieraus ein überwiegendes \nöffentliches Interesse ebenso wenig herleiten wie aus dem Umstand, dass \nihm eine bis ins letzte Detail präzise Leistungsbeschreibung (vgl. § 8 Nr. 1 \nVerdingungsordnung für Leistungen - Teil A - [VOL/A]) bei der Ausschreibung \nvon Aufträgen nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht möglich ist. \n\n133\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass \nunabhängig davon, ob gewerbliche Sammlungen stattfinden, eine verlässliche \nPrognose über die Mengen des anfallenden Altpapiers ohnehin schwierig ist, \nweil sie vom Verhalten der einzelnen Haushalte abhängt. \n\n134\n\nHinzu kommt, dass die öffentlich - rechtliche Entsorgung - wie bereits \ndargelegt - eine Auffangzuständigkeit ist und somit mit den gewerblichen oder \nkaritativen Sammlungen auf dem Altpapiermarkt in Konkurrenz steht. Dies gilt \nauch für die Ausschreibung von Aufträgen. Die gewerblichen Sammlungen \nnach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und die Beauftragung Dritter nach § \n16 KrW-/AbfG stehen rechtlich nebeneinander und betreffen verschiedene \nAusgangslagen. Im Falle des § 16 KrW-/AbfG beauftragt der öffentlich-\nrechtliche Entsorgungsträger einen Dritten, in der Regel einen privaten \nEntsorger, mit der Wahrnehmung der ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG \nobliegenden Pflichten, die überlassenen Abfälle zu verwerten. Soweit Abfälle \ndurch die gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG \neiner Verwertung zugeführt werden, besteht aber keine Überlassungspflicht \nfür private Haushalte, mit der Folge, das der öffentlich - rechtliche Entsorger \ninsoweit auch keinen Verpflichtungen aus § 15 Abs. 1 Krw-/AbfG unterliegt. \nRechtlich gesehen haben beide Tätigkeiten nichts miteinander zu tun. \nAufgrund der bereits dargestellten Wertung des Krw-/AbfG kann der \nAntragsgegner lediglich diejenigen Tätigkeiten öffentlich ausschreiben, die \nihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG verbleiben. Auch hier wird ihm - wie \ninsgesamt bei der Organisation der öffentlich - rechtlichen Entsorgung - vom \nGesetzgeber ein hohes Maß an Flexibilität abverlangt.\n\n135\n\nAus diesem Grund kann der Antragstellerin auch nicht vorgeworfen \nwerden, sie verhalte sich wettbewerbswidrig, unterlaufe das öffentliche \nAusschreibungsverfahren und verstoße gegen das Vergaberecht. \n\n136\n\nDie Vergabe im Rahmen eines förmlichen Ausschreibungsverfahren \nbetrifft nur Aufträge, welche die öffentliche Hand an private Dritte vergibt. \nHierbei kann es sich begriffsnotwendig nur um solche Aufträge handeln, \nwelche eigentlich dem Antragsgegner als öffentlich rechtlicher Körperschaft \nobliegen und zu deren Erfüllung er sich dann privater Anbieter bedient. Die \nSammlung nach 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG findet außerhalb der von \nder Antragsgegnerin zu vergebenden öffentlich - rechtlichen Tätigkeit statt \nund steht sogar in Konkurrenz dazu. Die Systematik des § 13 Krw-/AbfG \nzeigt, dass neben der Pflicht des öffentlich - rechtlichen Entsorgers zur \nVerwertung und Entsorgung die Verwertung auch durch gewerbliche \nSammlungen erfolgen kann. Die öffentlich rechtliche Entsorgung tritt im \nBereich der Verwertung von Altpapier daher nur subsidiär oder bestenfalls in \nKonkurrenz zu der gewerblichen Sammlung auf. Ein öffentlich - rechtliches \nMonopol besteht in dem durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG eröffneten \nBereich gerade nicht. Folglich kann der Antragsgegner im Rahmen einer \nAusschreibung nur den auf ihn entfallenden Marktanteil Dritten zur \nAusführung anbieten. Die erfolgte Ausschreibung kann daher kein öffentliches \nInteresse sein, welches der privaten Sammlung entgegen steht. Die \nAntragstellerin unterläuft diese Ausschreibung auch nicht, weil sie nämlich \nnicht im Wettbewerb mit anderen Bietern um den Marktanteil des \nAntragsgegners steht, sondern im unmittelbaren Wettbewerb zum \nAntragsgegner. Die Einrichtung einer flächendeckenden gewerblichen \nSammlung kann auch nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbsgrundsätze \nangesehen werden. Ebenso wenig wie der Antragsgegner kann die \nAntragstellerin eine Monopolstellung für sich in Anspruch nehmen. Dass ein \nneuer Mitbewerber sich erst am Markt etablieren und gegebenenfalls gegen \nbereits ansässige Unternehmen durchsetzen muss, ist nicht \nwettbewerbswidrig, sondern eines der kennzeichnenden Merkmale des \nwettbewerbsorientierten Marktes.\n\n137\n\nAuch das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem \nDualen System Deutschland stellt ebenso wenig wie die Erfüllung der \nVerwertungsquote hinsichtlich der PPK - Verpackungen ein der gewerblichen \nSammlung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse im \nSinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG dar.\n\n138\n\nWie bereits dargelegt, handelt es sch bei der Sammlung der \nAntragstellerin nicht um ein örtliches Sammelsystem für Verpackungen im \nSinne der Verpackungsverordnung, welches eine Gefährdung des \nabgestimmten flächendeckenden Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV \ndarstellt. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom \n16. März 2006, \n\n139\n\n- 7 C 9/05 -, BVerwGE 125, 337ff,\n\n140\n\nlassen sich zur Begründung der hier streitgegenständlichen \nUntersagungsverfügung daher nicht heranziehen.\n\n141\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S \n2422/07 - m.w.N., NVwZ 2008, 295ff.\n\n142\n\nSoweit die Einwände des Antragsgegners dahingehend zu verstehen \nsind, dass er sich auf bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Dualen \nSystem Deutschland nach der Verpackungsverordnung beruft, die eine \nMitbenutzung des kommunalen PPK - Systems vorsehen, vermag dies eine \nUntersagung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin ebenfalls nicht \nzu rechtfertigen. Es ist Sache des Antragsgegners, im Rahmen von ihm \nabgeschlossener abfallrechtlicher Verträge die gesetzlichen Regelungen, die \ngemeinnützige und gewerbliche Sammlungen zulassen, zu berücksichtigen \nund die vertraglichen Vereinbarungen entsprechend zu gestalten bzw. \nanzupassen. Dass der Antragsgegner eine Abstimmungsvereinbarung mit \ndem Dualen System Deutschland geschlossen hat, darf jedenfalls im \nErgebnis nicht dazu führen, dass die vom Gesetzgeber zugelassenen privaten \nSammlungen nach § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG unter Hinweis auf \nentgegenstehende vertragliche Beziehungen des öffentlichen \nEntsorgungsträgers untersagt werden.\n\n143\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME \n192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff.\n\n144\n\nDer Einwand, bei einer „unkontrollierten\" Sammlung fehlerhaft \neingeworfener Verpackungsabfälle durch die Antragstellerin könne der \nNachweis der nach Anlage 1 zur Verpackungsverordnung erforderlichen \nEinhaltung der Verwertungsquote nicht mehr gewährleistet werden, stellt \nbereits keinen öffentlichen Belang dar.\n\n145\n\nDie Verpackungsverordnung sucht die gesetzlichen Ziele der \nProduktverantwortung (§ 22 KrW-/AbfG) bei Verkaufsverpackungen durch \neine Pflicht zur Rücknahme und zur Verwertung zu erreichen. Dies ergibt sich \nbereits aus § 1 VerpackV, der die abfallwirtschaftlichen Ziele der Verordnung \ndarstellt. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die als eine \nVerkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen oder \ndie Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder \nunterstützen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV), sind verpflichtet, gebrauchte \nrestentleerte Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in \ndessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer näher \nbestimmten Verwertung zuzuführen (§ 6 Abs. 1 und 2 VerpackV).\n\n146\n\nDie Pflicht zur individuellen Rücknahme kann neben, bzw. anstelle der \nindividuellen Rücknahme auch durch Zusammenwirken mehrerer Hersteller \nund Vertreiber sowie durch Beauftragung Dritter erfüllt werden, die der \nRücknahme- und Verwertungspflicht der Hersteller und Vertreiber, \ninsbesondere um die erforderlichen Verwertungsquoten zu erreichen, durch \nein Selbstentsorgersystem nachkommen (§ 11 VerpackV). Demgegenüber \nentfällt die individuelle Rücknahme- und Verwertungspflicht der Hersteller und \nVertreiber, soweit sie sich an einem System beteiligen, das flächendeckend \ndie regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten \nEndverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet und die \nVerwertungsanforderungen erfüllt (§ 6 Abs. 3 VerpackV). Bei einem solchen \nSystem bedarf es der behördlichen Feststellung, dass die Erfüllung dieser \nVoraussetzungen gewährleistet ist (§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV). Diese \nAnerkennung eines Systems setzt voraus, dass der Systembetreiber nicht nur \ndas Rücknahmesystem flächendeckend eingerichtet hat, sondern darüber \nhinaus auch die allgemeinen Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3 \nVerpackV gemäß Anhang I zu § 6 VerpackV erfüllt. Eine dieser \nVoraussetzungen ist, dass im Jahresmittel mindestens 70 % der in den \nKreislauf eingespeisten Papier-, Pappe- und Kartonverpackungen in \nMasseprozent einer stofflichen Verwertung zuzuführen sind. Der \nSystembetreiber muss in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten \nund einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten \nMengen erbringen. Dazu ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche \nMengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden (Nr. 3 Abs. 4 des Anhanges \nI zu § 6 VerpackV). Die Erfüllung der Erfassungs- und \nVerwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen \nauf der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Für den Fall, dass der \nanerkannte Systembetreiber die erforderlichen Nachweise nicht erbringen \nkann oder erbringt, kann die zuständige Behörde ihre Anerkennung \nwiderrufen (§ 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung). Die Vertreiber und Hersteller \nvon Verpackungen sind dann verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte \nrestentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder \nin dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer \nVerwertung entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der \nVerpackungsverordnung zuzuführen.\n\n147\n\nDaraus folgt, dass das der Verpackungsverordnung zugrundeliegende \nöffentliche Interesse in erster Linie auf die Vermeidung von Verpackung, bzw. \ndie möglichst umfassende stoffliche Verwertung von Verpackungen abzielt \nund hierzu die Hersteller, welche die Verpackungen in den Verkehr bringen, \nals „Verursacher\" in die Pflicht nimmt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass \nder Rücknahmepflicht keine Überlassungspflicht des Verbrauchers \ngegenübersteht. Er kann daher Verpackungen auch in anderer zulässiger \nWeise einer Verwertung zuführen. Die Einrichtung des Dualen Systems \nDeutschland dient allein der Umsetzung der die Hersteller treffenden \nRücknahmepflicht und stellt für die Hersteller eine organisatorische \nErleichterung gegenüber der individuellen Rücknahmepflicht dar. Es handelt \nsich bei dem Nachweis der Menge des verwerteten Verpackungsmaterials im \nRahmen des flächendeckenden Erfassungssystems nach § 6 Abs. 3 \nVerpackV somit um ein rein privates Interesse.\n\n148\n\nDem steht auch die oben zitierte Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 nicht entgegen. Das \nBundesverwaltungsgericht stellt in diesem Urteil nicht fest, dass das \nFunktionieren des flächendeckenden Erfassungssystems ein öffentlicher \nBelang ist, \n\n149\n\nso aber OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 1 Bs 91/08 -, \nMitteilungen NWStGB 2008, 227f ohne Begründung,\n\n150\n\nsondern trifft lediglich Aussagen zu den hoheitlichen Eingriffsbefugnissen \nder zuständigen Abfallbehörden zur Vermeidung unzulässiger \nWettbewerbsverzerrungen zwischen den nach der Verpackungsverordnung \nRücknahmepflichtigen. \n\n151\n\nDie vorliegende Fallkonstellation ist damit nicht zu vergleichen, denn die \nAntragstellerin beabsichtigt nicht, umfassend Verkaufsverpackungen \neinzusammeln um (wettbewerbswidrig) den Nachweis erbringen zu können, \neine eigene Rücknahmepflicht zu erfüllen, wie dies in der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts der Fall war. Die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners hat auch nicht das Ziel, derartige Wettbewerbsverzerrungen \nzu verhindern, sondern will dem Systembetreiber des Dualen Systems \nlediglich ermöglichen, den Nachweis einer hinreichenden Rücknahme der \nVerpackungen erbringen zu können.\n\n152\n\nSelbst wenn durch die Sammlung der Antragstellerin dem Dualen System \nDeutschland in erheblichem Umfang PPK - Verpackungen entzogen würden, \nwofür derzeit keine substantiierten Anhaltspunkte bestehen, würden keine \nöffentlichen Interessen beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an der \nmöglichst umfassenden Verwertung der Verpackungen wäre tatsächlich auch \ngewährleistet, wenn nicht das Duale System Deutschland, sondern die \nAntragstellerin diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführt. Einzige \nFolge wäre, dass das flächendeckende Erfassungssystem des Dualen \nSystems Deutschland möglicherweise nicht mehr in der Lage wäre, den für \ndie (weitere) Anerkennung erforderlichen Nachweis erbringen zu können, die \nnotwendige Verwertungsquote erreicht zu haben. Dies würde aber lediglich \ndazu führen, dass die individuelle Rücknahmepflicht für die Verpackungen \nwieder auflebt, was allein die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller betrifft. \nIm Übrigen ist insoweit auch eine gewisse Flexibilität des privaten \nabgestimmten und öffentlich - rechtlich anerkannten zentralen \nErfassungssystems zu fordern, indem etwa durch Aufklärung der Verbraucher \noder entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den gewerblichen \nSammlern auf derartige Probleme reagiert wird.\n\n153\n\nEs ist darüber hinaus vorliegend weder durch den Antragsgegner \nsubstantiiert vorgetragen noch in anderer Weise ersichtlich, dass es in \nerheblichem Umfang zu sogenannten Fehlwürfen kommt, bei denen der \nAltpapiersammlung auch Papierverkaufsverpackungen zugeführt werden. Die \nAntragstellerin hat im Gegenteil die Bürger vielfach darauf hingewiesen, keine \nPPK-Verpackungen zu sammeln. Selbst wenn nach der Lebenserfahrung \neiniges dafür spricht, dass der Durchschnittsverbraucher die feinsinnige \nUnterscheidung zwischen einfachem Altpapier und der Rücknahmepflicht \nunterliegender PPK - Verpackungen nicht immer treffen wird, wäre eine \nvollständige Untersagung der Sammlung nur wegen der Möglichkeit - letztlich \nnicht zu vermeidender - Fehlwürfe unverhältnismäßig. Ein so begründetes \nVerbot würde die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-\n/AbfG praktisch aushebeln. Einer Untersagung bedarf es auch nicht, weil der \nAntragsgegner es als zuständige Abfallbehörde in der Hand hat, durch \nordnungsrechtliche Auflagen, etwa eine Kennzeichnungspflicht auf den \nSammelbehältern und in den Haushaltsinformationen der Antragstellerin oder \nandere Maßnahmen, auf eine Minimierung von Fehlwürfen hinzuwirken.\n\n154\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME \n192/07 - m.w.N., AbfallR 2008, 35ff.\n\n155\n\nOhne dass es vorliegend entscheidend darauf ankommt, weil der \nAntragsgegner diese Frage in der Ordnungsverfügung offen gelassen hat, \nweist die Kammer darauf hin, dass das mit der Sammlung verbundene \nAufstellen von Abfallbehältern auf dem Gehweg vor dem Grundstück zum \nZwecke des Einsammelns der Abfälle nicht dem Bereich der Sondernutzung, \nsondern demjenigen des Anliegergebrauchs im Sinne des § 14a Abs. 1 \nStrWG NRW zuzuordnen ist. Unstreitig liegt keine Sondernutzung vor, wenn \nzum Bereitstellen der Abfalltonne eine abfallrechtliche Verpflichtung besteht. \nDie sich hieraus kurzfristig ergebenden Behinderungen für den Fußgänger- \nbzw. Radfahrverkehr sind hinzunehmen. Gleichfalls als Anliegergebrauch zu \nbetrachten ist die vorübergehende Inanspruchnahme des Straßengrundstücks \nzum Lagern von angelieferten Waren. Dieses ist keine Mitbenutzung der \nStraße, sondern ein Vorgang im Zusammenhang von Zufahrt und Zugang; \ndenn zu diesen gehört nicht nur das Überqueren der Grenze zum \nAnliegergrundstück durch Personen oder Fahrzeuge, sondern auch das \nVerbringen von Gegenständen im Rahmen des Üblichen. Innerhalb dieses \nRahmens ist das Abstellen zuvor bestellter Altpapiertonnen im öffentlichen \nStraßenraum vor den Grundstücken der Besteller zum Zweck der Anlieferung \nals erlaubnisfreier Anliegergebrauch und noch nicht als gemäß § 18 Abs. 1 \nSatz 2 StrWG NRW erlaubnispflichtige Sondernutzung zu qualifizieren. Es \nhandelt sich dabei um eine nur vorübergehende, kurzzeitige \nInanspruchnahme der öffentlichen Straße, die sich von dem Bereitstellen \nkommunaler Abfallbehälter auf dem Gehweg zwecks deren Entleerung nicht \nunterscheidet.\n\n156\n\nVgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 8 L 252/08 -, Mitteilungen \nNWStGB 2008, 229 f und NVwZ-RR 2008, \n771 ff, m.w.N.\n\n157\n\nNach alledem kann die Kammer ein überwiegendes öffentliches Interesse \nan der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung zu 1.1 nicht \nfeststellen, da sie sich nach summarischer Prüfung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit als rechtswidrig darstellt. Dies gilt umso mehr, wenn die \nVollzugsfolgen in den Blick genommen werden. Durch den Vollzug der \nOrdnungsverfügung entstehen der Antragstellerin Nachteile, weil der \nAntragsgegner in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung sein \nAltpapiererfassungssystem durch das Verteilen eigener blauer Tonnen \netablieren könnte. Durch sein hoheitliches Einschreiten würde der \nAntragsgegner daher in die Lage versetzt, sich Wettbewerbsvorteile zu \nverschaffen, welche im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren \npraktisch nicht mehr rückgängig zu machen wären.\n\n158\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3815/08 war auch hinsichtlich \nder Ziffern 1.2, 1.3 und der unter Ziffer 2. getroffenen Regelungen \nwiederherzustellen. Da sich die Sammlung als voraussichtlich rechtmäßig \ndarstellt, und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der \nUntersagungsverfügung wiederhergestellt wurde, besteht kein überwiegendes \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der dort angeordneten \nVerpflichtungen bezüglich der Werbung und der Aufstellung von blauen \nTonnen sowie der Verpflichtung das von der Antragstellerin bereits \ngesammelte Altpapier an den Antragsgegner herauszugeben.\n\n159\n\nNachdem die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung der \nZiffern 1. und 2. wiederhergestellt wurde, kann auch die kraft Gesetzes \nbestehende sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 \nkeinen Bestand haben.\n\n160\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz (GKG) ausgehend von dem wirtschaftlichen Interesse \nder Antragstellerin an der Durchführung der angezeigten Altpapiersammlung. \nDabei orientiert sich das Gericht an den Angaben des Antragsgegners \nhinsichtlich des Verkaufserlöses aus dem Altpapier von jährlich 640.000,- \nEUR. Geht man davon aus, dass die Antragstellerin das im Kreisgebiet \nanfallende Altpapier nicht vollständig einsammeln wird, erscheint ein Betrag \nvon 200.000,- EUR für das Hauptsacheverfahren als angemessen, der im \nHinblick auf dessen Vorläufigkeit für dieses Verfahren auf die Hälfte zu \nreduzieren ist.\n\n161","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-01/14-l-856-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-12-01/14-l-856-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249531","retrieved":"2026-07-09 02:11:37.442316+00:00"}}