{"status":"available","doknr":"OLD249556","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1128.7L1370.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"7 L 1370/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5722/08 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil \ndie Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen \nworden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, \nnicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz \nfolgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nIm Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend \nausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c \nzwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist\") die Beibringung einer MPU \nvorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. \nEin Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung \nist erfüllt, da der Antragsteller am 30. Juli 2003 ein Fahrrad\n\n6\n\n- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: \nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 - \n\n7\n\nmit einer BAK von 2,19 ‰ geführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es \nnicht darauf an, dass diese Tat schon über 5 Jahre zurückliegt. Die \nFahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der \nBegutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den \nTilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für \ndie Tat vom 30. Juli 2003 ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 \nSatz 2 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der \nVorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass \nFahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt \ndeutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim \nAntragsteller aufgrund der über 1,6 ‰ liegenden BAK der Fall, zumal er \nausweislich des vorliegenden Polizeiberichts selbst dann noch in der Lage war, \nsein Fahrrad - wenn auch mit erkennbaren Ausfallerscheinungen - im \nStraßenverkehr zu führen.\n\n8\n\nDie Tatsache, dass der Antragsteller seit dieser Tat wieder ohne \nfestgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, ist angesichts des Wortlauts \ndes § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV rechtlich ebenso wenig von Belang wie sein Vortrag, \nwegen einer Krebserkrankung und der dabei festgestellten Blutwerte keine MPU \nmehr vorlegen zu müssen. Sollte der Antragsteller inzwischen auf Grund seiner \nErkrankung aus medizinischen Gründen sein Trinkverhalten geändert haben \n(müssen), dürfte es ihm umso leichter fallen, dies bei einer Begutachtung \ndeutlich zu machen. Ein Verzicht auf eine Begutachtung sieht das Gesetz bzw. \ndie Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht vor. \n\n9\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU im \nWiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich \neiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-28/7-l-1370-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-28/7-l-1370-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249556","retrieved":"2026-07-09 02:11:39.560916+00:00"}}