{"status":"available","doknr":"OLD249557","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1128.15K2695.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"15 K 2695/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in erforderlicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der Kreisumlage, die der Beklagte \nfür das Haushaltsjahr 2006 der Klägerin, einer dem Kreis Recklinghausen \nangehörigen Stadt, gegenüber festgesetzt hat.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2005 übersandte der Beklagte den \nBürgermeisterinnen und Bürgermeistern der zehn kreisangehörigen Städte \nden Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 nebst Anlagen. \nIn dem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, daß der Haushalt 2006, der \nam 19. Dezember 2005 verabschiedet werden solle, am 17. Oktober 2005 in \nden Kreistag eingebracht und in seinen Schwerpunkten bereits in der \nBürgermeisterrunde vorgetragen und erläutert worden sei. Im übrigen hätten \nMitarbeiter des Kreises in der Kämmererkonferenz vom 29. September 2005 \nden Kämmerern der Städte die Eckwerte des Haushalts 2006 im einzelnen \nerläutert und ihnen ein Eckdatenpapier ausgehändigt. Nunmehr würden den \nStädten noch der Haushaltsplan, das Haushaltsbuch und der Anlagenband \nzugeleitet. Der Beklagte faßte in dem Schreiben ferner die wichtigsten \nGedanken und Aussagen zum Haushaltsentwurf zusammen und wies dabei \nvor allem darauf hin, daß das Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 noch nicht \nexistiere und deshalb die entsprechenden Positionen im Haushalt \n(Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen und Weiterleitung der \nWohngeldentlastung) mit ihren Vorjahresansätzen übernommen worden \nseien. Abschließend wurden die Städte gebeten, ihre formulierten \nEinwendungen bis zum 21. November 2005 einzureichen.\n\n4\n\nDer beigefügte Haushaltsentwurf sah einen Hebesatz der Kreisumlage \nvor, der 53,69 % der Umlagegrundlagen ausmachte und damit den Hebesatz \nvon 52,62 % für das Haushaltsjahr 2005 überstieg. Damit hätte die \nKreisumlage von insgesamt rund 291,8 Millionen Euro für das Jahr 2005 sich \nauf insgesamt etwa 297,7 Millionen Euro für 2006 erhöht.\n\n5\n\nIn der Folgezeit äußerten sich alle Städte kritisch zu dem \nHaushaltsentwurf. Im wesentlichen betonten sie, daß sie sämtlich der \nvorläufigen Haushaltswirtschaft nach § 81 der Gemeindeordnung (GO) \nunterlägen, während nur der Kreis selbst über einen ausgeglichenen Haushalt \nverfüge. Daher erwarteten sie, die Städte, daß der Kreis sich im Rahmen \neines freiwilligen Haushaltssicherungskonzepts denselben Haushaltszwängen \nbeuge wie sie. Vor allem solle der Kreis künftig auf Nettoneuverschuldungen \nverzichten, indem er Kredite nur noch im Umfang der jährlichen Tilgungen \naufnehme. Angesichts der Finanzsituation der Städte, die überdies auf \nKassenkredite in steigender Höhe angewiesen seien, sei der Kreis gehalten, \nauch eigene Sparanstrengungen zu erbringen, um seinen Haushalt ohne \nErhöhung der Kreisumlage auszugleichen. Der Kreis müsse deshalb z.B. \nseine Zuschüsse, seine Sachkosten und sein Investitionsprogramm \nüberprüfen. Es könne nicht richtig sein, daß der Kreis Investitionen tätige, die \nden Gemeinden nicht mehr möglich seien. Das gelte auch im Hinblick auf die \nin § 9 der Kreisordnung (KrO) normierte Verpflichtung zum \ngemeindefreundlichen Verhalten. Der Kreis Recklinghausen, der die höchste \nKreisumlage in Nordrhein-Westfalen verlange, solle den Hebesatz der \nKreisumlage an den Landesdurchschnitt anpassen und zumindest das \nVolumen seiner Kreisumlage auf den Stand des Haushaltsjahres 2005, d.h. \nauf 291.761.000,00 Euro - von denen 289.445.000,00 Euro tatsächlich \nverlangt worden seien - reduzieren. So habe auch die Kreisumlage des \nNachbarkreises Coesfeld im Haushaltsjahr 2005 um 20 % niedriger gelegen \nals diejenige des Kreises Recklinghausen. Die Grenze für die Kreisumlage sei \nüberschritten, wenn die Gesamtheit aller Umlagen bewirke, daß die \nkreisangehörigen Gemeinden nicht mehr über die Haushaltsmittel verfügten, \ndie sie benötigten, um die ihnen nach Art. 28 des Grundgesetzes (GG) und \nnach Art. 78 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung (LV) obliegenden \nSelbstverwaltungsaufgaben eigenverantwortlich zu regeln. Insbesondere die \nKlägerin wandte ein, daß der Kreistag aufgefordert werde, Erhöhungen der \nKreisumlage auszuschließen und die Kreisumlage in den nächsten Jahren zu \nsenken, daß der Kreistag für den Kreis ein - freiwilliges - \nHaushaltssicherungskonzept mit der Folge einer Nettokreditaufnahme des \nKreises von Null beschließen möge und daß sie, die Klägerin, sich im \nNothaushaltsrecht befinde und vom Kreis erwarte, daß er seine Ausgaben an \nder Leistungsfähigkeit seiner Städte orientiere.\n\n6\n\nIn der Vorlage Nr. 20/119 vom 8. Dezember 2005 für die Kreistagssitzung \nvom 19. Dezember 2005 schlug der Beklagte vor zu beschließen, daß der \nKreistag die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte zur Kenntnis \nnehme und die Einwendungen von sechs Städten zurückweise. In den \nbeigefügten Erläuterungen heißt es, daß alle zehn Städte sich zum Haushalt \ngeäußert hätten, wobei die Städte Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern, \nHerten und Oer-Erkenschwick ihre Stellungnahmen als Einwendungen \ndeklariert hätten. Obwohl der Beklagte viele Anregungen aus den \nStellungnahmen und Einwendungen aufgegriffen und umgesetzt habe oder \nnoch umsetzen werde, bitte die Verwaltung um deren Abweisung durch den \nKreistag. Zudem heißt es in der Beschlußvorlage, daß aufgrund der \nForderungen, Empfehlungen und Anträge der Städte u.a. die \nKreisumlageerhöhung von etwa 5,9 Millionen Euro im Vergleich zum Vorjahr \nnach der noch zu beschließenden Haushaltssatzung zurückgenommen und \ndie Kreisumlage auf dem Niveau des Jahres 2005 gehalten werden solle. \nFerner werde der Kreistag den Beklagten beauftragen, ein freiwilliges \nHaushaltssicherungskonzept zu erarbeiten. Auch dadurch komme die \nSolidarität des Kreises mit den Städten zum Ausdruck.\n\n7\n\nIn der Sitzung vom 19. Dezember 2005 beschloß der Kreistag, die \nStellungnahmen der kreisangehörigen Städte zur Kenntnis zu nehmen und \ndie Einwendungen von sieben Städten - soweit sie nicht im Änderungsdienst \nberücksichtigt worden seien - zurückzuweisen.\n\n8\n\nIn derselben Sitzung verabschiedete der Kreistag die Haushaltssatzung \ndes Kreises Recklinghausen für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltssatzung \n2006). Darin wurden der Haushaltsplan hinsichtlich der voraussichtlichen \nEinnahmen und der zu leistenden Ausgaben für den Verwaltungshaushalt auf \njeweils 447.936.642,00 Euro und für den Vermögenshaushalt auf jeweils \n45.437.112, 00 Euro (§ 1) und der Hebesatz der Kreisumlage einheitlich auf \n52,62 % der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Städte festgesetzt (§ 5 \nAbs. 1 Satz 2). Ferner wurde der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme \nim Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung von Ausgaben im \nVermögenshaushalt erforderlich war, auf 5.027.456,00 Euro festgesetzt (§ 2). \nIm übrigen heißt es unter Nr. 072000 des Haushaltsplans, daß die \nKreisumlage auf 291,7 Millionen Euro festgeschrieben werde und somit das \nNiveau des Haushalts 2005 erreiche. Da endgültige Berechnungen zu den \nUmlagegrundlagen noch fehlten, würden zur Ermittlung des Hebesatzes der \nKreisumlage die Umlagegrundlagen des Vorjahres herangezogen, woraus \nsich ein Hebesatz von 52,62 % ergebe.\n\n9\n\nUnter dem 5. Januar 2006 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. mit, daß im \nHinblick darauf, daß die Kreisumlage auf 52,62 % der Umlagegrundlagen der \nkreisangehörigen Städte festgesetzt und der Kreisumlagebedarf selbst mit \n291.761.184,00 Euro ausgewiesen worden sei, für sie bis auf weiteres jeweils \nzum 10. eines Monats ein Abschlag für die Kreisumlage in Höhe der zuletzt im \nNovember 2005 gezahlten Monatsrate von 1.040.035,00 Euro erhoben \nwerde.\n\n10\n\nGegen diesen „vorläufigen Kreisumlagebescheid\" legte die Klägerin \nWiderspruch ein, soweit die Kreisumlage 520.017,50 Euro übersteige. Die \ngeltend gemachte Kreisumlage sei zumindest rechtswidrig, weil sie, die \nKlägerin, schon durch deren absolute Höhe in einem Umfang belastet werde, \nder die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 \nGG und Art. 78, 79 LV in ihrem unantastbaren Kern, der auch die prinzipielle \nFinanzhoheit umfasse, tiefgreifend verletze. Ein Eingriff in den Wesensgehalt \nder gemeindlichen Selbstverwaltung sei nur erlaubt, soweit zwingende \nGründe des Gemeinwohls ihn erforderten. Aus der Selbstverwaltungsgarantie \nfolge für die Gemeinden ein verfassungskräftiger Anspruch auf eine \nselbständige, eigenverfügbare (Mindest-)Finanzausstattung, die für eine \nSelbstverwaltungstätigkeit von einigem Gewicht und dabei auch zur Erfüllung \nsog. freiwilliger Ausgaben ausreiche. Die den Gemeinden danach zustehende \n„angemessene Finanzausstattung\" gehe über die Sicherung des finanziellen \nExistenzminimums hinaus. In diesem Zusammenhang sei bei ihr, der \nKlägerin, zu beachten, daß sie sich wegen der strikten Beschränkungen des § \n81 GO nur insoweit neu verschulden dürfe, als sie zeitgleich Tilgungen leiste, \nwas im Jahr 2006 für sie die viel zu geringe Kreditsumme von etwa 1,3 \nMillionen Euro bedeute. Hintergrund sei, daß sie, die Klägerin, seit 1993 \nkeinen ausgeglichenen Haushalt mehr habe vorlegen können und die von ihr \ndeshalb aufzustellenden Haushaltssicherungskonzepte erstmals im Jahre \n2001 und danach durchgehend seit 2003 von der Kommunalaufsicht nicht \nmehr genehmigt worden seien. Auf Seiten des Landes habe sich überdies \ndurch die Bestellung des externen Beraters die Einsicht manifestiert, daß ihre, \nder Klägerin, finanzielle Situation ihre verfassungsrechtlich garantierten \nHandlungsspielräume derart eingeengt habe, daß von einer Fähigkeit zum \naktiven Handeln in finanzieller Hinsicht vor allem im Bereich der nach \neigenem Ermessen durchzuführenden freiwilligen Aufgaben schon rein \nfaktisch nicht mehr die Rede sein könne. Somit erhalte ebenfalls die absolute \nHöhe der von ihr, der Klägerin, geforderten Kreisumlage einen neuen und vor \nallem verfassungsrechtlich mehr als bedenklichen Stellenwert. Eine \n„eigenverfügbare, selbständige Finanzausstattung für eine \nSelbstverwaltungstätigkeit von einigem Gewicht\" werde bei einer ihr durch die \nErhebung der Kreisumlage tatsächlich zu über 50 % entzogenen \nFinanzmasse aus Zuweisungen des Bundes und des Landes zu einer nicht \neinmal mehr theoretischen Fiktion. In ihrer speziellen äußerst prekären \nHaushaltslage, die sich ihrem Kassenkreditvolumen und ihrem \nGesamtkreditvolumen zum 31. Dezember 2005 sowie aus ihren Zins- und \nTilgungslasten entnehmen lasse, zeige sich das zudem deutlich an den \nHandlungs- und Prüfaufträgen, die der externe Berater an die Verwaltung \ngestellt habe. Danach gingen die anvisierten Sparvorgaben bis zu \nbetriebsbedingten Kündigungen und der Infragestellung sämtlicher sog. \n„freiwilliger\" Infrastruktureinrichtungen (z.B. städtische Bäder, Bibliotheken, \nMusikschule, Volkshochschule). Hier liege ein nicht mehr zu vertretendes \nMißverhältnis im Vergleich zu den freiwilligen Ausgaben vor, die der Kreis \nweiter tätige. Ferner bestehe bei ihr, der Klägerin, eine absolute \nBeförderungs- und Höhergruppierungssperre für die städtischen Mitarbeiter, \nwährend der Kreis sich - u.a. aus der Kreisumlage - den Luxus weiterer \nEinstellungen und Beförderungen erlaube.\n\n11\n\nDie Höhe der durch den Beklagten festgesetzten Kreisumlage, die mit \nAbstand die höchste in ganz Nordrhein-Westfalen sei, erweise sich auch \ndeshalb als bedenklich, weil die Kommunen der Emscher-Lippe-Region zu \ndenjenigen Gemeinden zählten, die von der Struktur- und Wirtschaftskrise \nfinanzwirtschaftlich am schwersten getroffen würden. Der Kreis sei aber \nallgemein zum gemeindefreundlichen Verhalten und insbesondere bei der \nFestsetzung der Kreisumlage zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden verpflichtet und müsse \ndeshalb seine Ausgaben den desolaten Rahmenbedingungen anpassen. In \ndieser Konfliktlage sei in erster Linie die Erfüllung der gemeindlichen \nAufgaben zu sichern, während die Aufgaben des Kreises zurückzustehen \nhätten. Da deshalb die Finanzmasse der Gemeinden notwendigerweise \ngrößer sein müsse als diejenige des Kreises, habe der Kreis den Gemeinden \nmehr als die Hälfte derjenigen gemeindlichen Einnahmen zu überlassen, auf \nderen Grundlage die Kreisumlage berechnet werde. Der hier geforderte \nUmlagesatz von mehr als 50 % widerspreche eindeutig diesen \nverfassungsrechtlichen Geboten. Zudem werde sie, die Klägerin, die \nKreisumlage ausschließlich über zusätzliche Kassenkredite aufbringen \nkönnen.\n\n12\n\nUnter dem 22. März 2006 erließ der Beklagte der Klägerin gegenüber \neinen vorläufigen Kreisumlagebescheid, mit dem er die von der Klägerin zu \nzahlende Kreisumlage ab Januar 2006 vorläufig und bis auf weiteres auf \n1.040.035,00 Euro je Kalendermonat festsetzte. Zur Begründung bezog der \nBeklagte sich auf § 56 KrO und den in der Haushaltssatzung 2006 \nbestimmten Hebesatz der Kreisumlage von 52,62 %. Ferner wies der \nBeklagte darauf hin, daß der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte \nFinanzbedarf des Kreises sich, ausgehend von den Umlagegrundlagen der \nJahre 2004 und 2005, auf insgesamt 291.761.184,00 Euro belaufe.\n\n13\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung \nwiederholte sie im wesentlichen die Gründe ihres bisherigen \nWiderspruchs.\n\n14\n\nNach dem Inkrafttreten des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2006 (GFG \n2006) richtete die Bezirksregierung Münster unter dem 8. Juni 2006 an den \nBeklagten einen Bescheid betreffend den Finanz- und Lastenausgleich mit \nden Gemeinden und Gemeindeverbänden für das Haushaltsjahr 2006. In der \nAnlage 2 dieses Bescheides bezifferte die Bezirksregierung die \nUmlagegrundlagen gemäß § 25 GFG 2006 für den Kreis insgesamt auf \n578.382.482,00 Euro und für die Klägerin auf 25.336.600,00 Euro.\n\n15\n\nDaraufhin erließ der Beklagte unter dem 29. Juni 2006 der Klägerin \ngegenüber einen endgültigen Kreisumlagebescheid 2006, mit dem er in \nAbänderung seines vorläufigen Bescheides vom 22. März 2006 nach § 56 \nKrO, § 25 GFG 2006, § 5 Abs. 1 Haushaltssatzung 2006 die von der Klägerin \nzu zahlende Kreisumlage ab Januar 2006 auf 1.111.009,91 Euro je \nKalendermonat, zahlbar bis zum 10. jedes Monats, festsetzte.\n\n16\n\nUnter dem 30. Juni 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß der \nKreistag beschlossen habe, Verbesserungen, die sich aus dem \nFinanzausgleich 2006 mit seinen Auswirkungen auf die \nSchlüsselzuweisungen und die Kreisumlage ergeben sollten, über eine \nreduzierte Kreisumlage an die kreisangehörigen Städte weiterzureichen. \nDadurch vermindere sich die Kreisumlage für die Klägerin um 156.630,71 \nEuro, so daß für Juli 2006 nur ein entsprechend geringerer Betrag zu zahlen \nsei.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 2006 erklärte die Klägerin gegenüber dem \nBeklagten, daß sie den endgültigen Kreisumlagebescheid in ihren bereits \nanhängigen Widerspruch gegen den vorläufigen Kreisumlagebescheid \neinbeziehe. In Anbetracht der erneut gestiegenen absoluten Höhe der \nKreisumlage betreffe der Widerspruch selbstverständlich die nunmehr \nfestgesetzte endgültige Umlagesumme.\n\n18\n\nDie anderen kreisangehörigen Städte legten gegen die Festsetzung der \nKreisumlage ebenfalls Widerspruch ein.\n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2006, zugestellt am 10. August \n2006, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet \nzurück. Der Kreisumlagebescheid sei gemäß § 56 KrO, § 25 GFG 2006, § 5 \nAbs. 1 Haushaltssatzung 2006 formell und materiell rechtmäßig. \nInsbesondere sei der in § 5 Abs. 1 Haushaltssatzung 2006 bestimmte \nUmlagesatz nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nSo sei die Klägerin an der Aufstellung der Haushaltssatzung in einer dem \n§ 55 KrO entsprechenden Weise beteiligt worden. Der festgesetzte Hebesatz \nüberschreite ferner nicht die gesetzliche Ermächtigung des § 56 KrO und \nverletze aufgrund seiner Höhe die Klägerin nicht in ihrem \nSelbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG; ebensowenig werde \ndadurch die gemeindliche Finanzhoheit als Ausprägung des \nSelbstverwaltungsrechts in unzulässiger Weise beschränkt. Da das \nSelbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur im Rahmen der \nGesetze bestehe, müsse die Klägerin sich grundsätzlich in \neigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auf die ihr obliegenden \nVerpflichtungen einstellen. Denn es sei ebenso ein verfassungsrechtlich \ngarantiertes Selbstverwaltungsrecht des Kreises anzuerkennen, wobei die \nBestimmung des Hebesatzes der Kreisumlage auf der damit verbundenen \nFinanzhoheit des Kreises beruhe. Das dem Kreis bei der Festlegung des \nKreisumlagesatzes eingeräumte Ermessen sei lediglich in Bezug auf das \nErgebnis der Entscheidung überprüfbar. Somit hänge die Höhe der \nKreisumlage weder von dem rechtlich ermittelbaren Einnahme- noch von dem \nrechtlich zulässigen Ausgabevolumen des Kreises ab. Nicht zuletzt wegen \ndes Grundsatzes der Gesamtdeckung sei es allein von Bedeutung, daß \ntatsächlich keine Überschußbewirtschaftung stattgefunden habe. Das \nSelbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden werde daher erst \ndann mißachtet, wenn die Kreisumlagequote jedes vernünftige Maß \nübersteige, der Kreis mit der Umlageerhebung willkürlich und rücksichtslos \nzulasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen \nverfolge und die Kreisumlage objektiv geeignet sei, eine unzumutbare \nBelastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu bewirken, daß diese \ndie Möglichkeit zur kraftvollen, eigenverantwortlichen Betätigung verlören. \nInsofern gebe es vor allem keine pauschale Höchstgrenze des Umlagesatzes \nvon 50 %. Eine solche Grenze sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne \nzudem deshalb nicht gelten, weil die Kreisumlage als integrierter Bestandteil \ndes Gesamtsystems des kommunalen Finanzausgleichs sich nur individuell \nfür jeden Kreis beurteilen lasse. Zudem beziehe der Prozentsatz der \nKreisumlage sich nicht auf die Gesamteinnahmen der Klägerin.\n\n21\n\nIm übrigen habe der Kreis die durch die Klägerin im Beteiligungsverfahren \nnach § 55 KrO vorgebrachten abwägungserheblichen Umstände in \nausreichendem Maße berücksichtigt und in diesem Zusammenhang die \nvorgesehene Erhöhung der Kreisumlage um insgesamt 5,9 Millionen Euro im \nVergleich zum Vorjahr zurückgenommen und das Umlageniveau des Jahres \n2005 beibehalten. Wenn die Klägerin sich darüberhinaus auf bei ihr \nbestehende erhebliche Sparzwänge bei den freiwilligen Aufgaben berufe, \nhabe sie nicht vorgetragen, daß diese Situation allein durch die Kreisumlage \nverursacht werde. Für die prekäre finanzielle Situation der Klägerin seien \nvielmehr neben „hausgemachten\" Ursachen vornehmlich andere Umstände \nverantwortlich wie die wirtschaftliche Lage in der Stadt und in der Region, die \nEntwicklung der Steueraufkommen sowie das Gemeindefinanzierungssystem \nin Deutschland und in Nordrhein-Westfalen. Demgegenüber habe der Kreis \nkeine Aufgaben erledigt, die nicht in seine Zuständigkeit fielen, zumal die \nKosten für die ständig wachsende Menge der Pflichtaufgaben des Kreises \nsich von dessen schmalen Einnahmen - neben der Kreisumlage - gar nicht \noder nur unzureichend bestreiten ließen. Das beziehe sich insbesondere auf \nkostenintensive Leistungen des Kreises im Sozialbereich. Bei der Aufstellung \ndes Haushalts habe der Anteil der durch den Kreis wahrgenommenen \nfreiwilligen Aufgaben sich auf nur 0,9 % seiner Gesamtausgaben belaufen. \nDeshalb werde der Vorwurf der Klägerin, der Kreis wirtschafte auf Kosten der \nStädte, entschieden zurückgewiesen, zumal der Kreis die Umlage für die \nKlägerin nachträglich noch um 156.630,71 Euro reduziert habe. Vor allem \nhabe der Kreis nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \nverstoßen. Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 KrO greife nicht ein, weil der \nHebesatz der Kreisumlage nicht erhöht worden sei. Der Anstieg des zu \nzahlenden Umlagebetrages gegenüber dem Jahr 2005 beruhe nur auf einer \nErhöhung der für 2006 geltenden Umlagegrundlagen.\n\n22\n\nAm 7. September 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und \nvertieft und vor allem wie folgt ergänzt:\n\n23\n\nDer Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 29. Juni 2006 sei schon \ndeshalb rechtswidrig, weil er ihre, der Klägerin, Beteiligungsrechte nach § 55 \nKrO mißachte. So setze § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO, wonach der Kreistag in \nöffentlicher Sitzung über die Einwendungen der kreisangehörigen Gemeinden \nzu beschließen habe, seinem Zweck nach voraus, daß der Kreistag sich mit \nden Einwendungen der Gemeinden konkret auseinandersetze und diese \ndurch einen - von dem Satzungsbeschluß getrennten - förmlichen Beschluß \nals unbegründet zurückweise. Wie die Beschlußvorlage Nr. 20/119 vom 8. \nDezember 2005 zeige, habe der Beklagte demgegenüber, ohne daß das im \nGesetz vorgesehen sei, im Beteiligungsverfahren hinsichtlich der \nStellungnahmen der Städte zwischen „Einwendungen\", „sonstigen \nEinwendungen\", „Forderungen\" und „Anregungen\" unterschieden. \nRichtigerweise wären aber sämtliche schriftlichen Stellungnahmen als \n„Einwendungen\" i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO zu behandeln gewesen. Der \nBegriff der „Einwendungen\" sei entsprechend weit auszulegen. Es dränge \nsich daher der Verdacht auf, daß die Stellungnahmen der kreisangehörigen \nStädte nicht vollständig Gegenstand der Beschlußfassung des Kreistages \ngemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO gewesen seien. Aus der Beschlußvorlage oder \nan anderer Stelle der Verwaltungsvorgänge werde nicht deutlich, daß der \nBeklagte die von ihr, der Klägerin, vorgetragenen substantiierten \nEinwendungen vor der Heranziehung der Städte zur Kreisumlage abgewogen \nhabe. So erfordere eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinden \nzunächst deren hinreichend substantiierte Information über die wichtigsten \nEckdaten des vorgesehenen Kreishaushalts; dafür habe jedoch das nur \nvierseitige Beteiligungsschreiben des Beklagten vom 18. Oktober 2005 \nersichtlich nicht ausgereicht. Zudem lasse sich bereits wegen des geringen \nZeitabstands zwischen diesem Schreiben und der Beschlußfassung durch \nden Kreistag nicht erkennen, daß der Beklagte, wie es unabdingbar gewesen \nwäre, die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte daraufhin ausgewertet \nhätte, ob und inwieweit deren konkrete finanzielle Lage ihm Veranlassung \ngeboten hätte, die eigenen Kreisumlageplanungen zu überdenken. Bedenken \nan der ordnungsgemäßen Beteiligung der Städte bei der Aufstellung der \nHaushaltssatzung bestünden hier schließlich deshalb, weil der Beklagte das \nSchreiben vom 18. Oktober 2005 erst einen Tag nach der Einbringung des \nEntwurfs der Hausshaltssatzung gefertigt habe und weil er die Städte dazu, \ndaß er in der Beschlußvorlage vom 8. Dezember 2005 nur die Festsetzung \neines Kreisumlagesatzes von 52,62 % und nicht mehr, wie zunächst, von \n53,69 % vorgeschlagen habe, nicht mehr gesondert angehört habe.\n\n24\n\nDarüberhinaus sei der Kreisumlagebescheid im Hinblick darauf \nrechtswidrig, daß der Beklagte bei der Festsetzung der Kreisumlage 2006 \ngegen den Grundsatz der nachrangigen Finanzierung gemäß § 56 KrO sowie \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der \nkreisangehörigen Gemeinden nach § 9 KrO verstoßen habe. So habe der \nBeklagte andere Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen und eine \nErhöhung der Kreisumlage zu verhindern, nicht ausgeschöpft. Die - im \nVergleich mit den Kreisumlagehebesätzen anderer Kreise - exorbitant hohe \nKreisumlage werde nach einhelliger Rechtsprechung durch die Zulässigkeit \nder Aufgabenwahrnehmung des Kreises, die Subsidiarität der Kreisumlage \ngegenüber sonstigen Einnahmemöglichkeiten, die Einhaltung der Grundsätze \nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Beachtung des \nSelbstverwaltungsrechts der Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und des \nGrundsatzes des gemeindefreundlichen Verhaltens begrenzt.\n\n25\n\nIm einzelnen habe der Beklagte im Hinblick auf die ihm bekannte völlig \natypische Finanzlage, in der sie, die Klägerin, sich befinde, ihr \nSelbstverwaltungsrecht in der Gestalt der Finanzhoheit nicht genügend \nberücksichtigt. Die absolute Höhe der beschlossenen und festgesetzten \nKreisumlage belaste sie, die Klägerin, angesichts der von ihr im \nBeteiligungsverfahren angeführten konkreten Finanzzahlen („hard facts\") in \neinem Umfang, der den Beklagten bei der Festsetzung der Kreisumlage zu \neiner ordnungsgemäßen und intensiven Abwägung mit dem Ergebnis hätte \nveranlassen müssen, daß ihr Selbstverwaltungsrecht im Kernbereich \nbeeinträchtigt werde; denn die Kreisumlagequote übersteige jedes vernünftige \nMaß; der Kreis verfolge mit der Umlageerhebung zulasten der \nkreisangehörigen Gemeinden willkürlich und rücksichtslos seine \nkreispolitischen Interessen; und die Kreisumlage sei objektiv geeignet, eine \nunzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu \nbewirken, daß diese die Möglichkeit zur kraftvollen, eigenverantwortlichen \nBetätigung verlören. In einem derartigen „Extremfall\" könne das aus Art. 28 \nAbs. 2 GG folgende Gebot interkommunaler Rücksichtnahme bei der \nFestsetzung der Kreisumlage verletzt werden. Daß bei ihr, der Klägerin, seit \nJahren ausgesprochen schlechte finanzielle Verhältnisse herrschten, zeige \nauch die kommunalaufsichtliche Verfügung der Bezirksregierung Münster vom \n11. Januar 2006, mit der für sie, die Klägerin, ein externer Berater in allen die \nKonsolidierung des kommunalen Haushalts betreffenden Fragen bestellt \nworden sei und in der es u.a. heiße, daß keine andere Kommune in \nNordrhein-Westfalen in einem annähernd gleich hohen Umfang wie sie, die \nKlägerin, Kassenkredite in Anspruch nehme. Dieser Atypik, die inzwischen \ndazu geführt habe, daß sie gehalten gewesen sei, öffentliche Einrichtungen \nzu schließen oder zusammenzulegen, hätte der Beklagte bei der Festsetzung \nder Kreisumlagequote Rechnung tragen müssen, zumal auch die anderen \nkreisangehörigen Städte „nothaushaltsleidend\" gewesen seien, während der \nBeklagte selbst über einen „gesunden\" Haushalt verfüge. Wegen der \ngeschilderten atypischen haushaltsrechtlichen „Extremsituation\" hätten dem \nBeklagten eine erhöhte Abwägungspflicht und -sorgfalt und die Schaffung \neines verhältnismäßigen Ausgleichs oblegen. Da der Beklagte indessen die \nEinwendungen der Städte schlicht abgewiesen habe, ohne eine erkennbare \nAbwägung im Allgemeinen und, bezogen auf sie, die Klägerin, eine \nindividuelle Prognoseentscheidung im Besonderen vorgenommen zu haben, \nliege ein Abwägungsfehler in der Gestalt eines Abwägungsausfalls oder \njedenfalls eines erheblichen Abwägungsdefizits vor, der die Rechtswidrigkeit \ndes angegriffenen Bescheides begründe.\n\n26\n\nSchließlich habe der Beklagte evident gegen das Rücksichtnahmegebot \ndes § 9 Satz 2 KrO verstoßen, indem er es trotz seiner Verantwortung für die \nfinanzpolitischen Belange des kreisangehörigen Raumes versäumt habe, ihre, \nder Klägerin, außerordentlich atypische Haushaltssituation - u.a. im Hinblick \nauf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - hinreichend zu gewichten.\n\n27\n\nDer im Klageantrag genannte Hebesatz von 40,49 % entspreche dem \ndurchschnittlichen Kreisumlagesatz aller Kreise in Nordrhein-Westfalen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\nden Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 29. Juni 2006 in der Ge-\nstalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 insoweit aufzuheben, \nals darin ein höherer Kreisumlagesatz als 40,49 % für Gemeinden mit \neigenem Jugendamt erhoben wird.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDer angegriffene Kreisumlagebescheid sei formell und materiell \nrechtmäßig. Er beruhe auf § 56 Abs. 1 KrO, § 25 GFG 2006 sowie der \nHaushaltssatzung 2006. Die Satzung sei wirksam und insbesondere ohne \nVerstoß gegen § 55 Abs. 1 KrO zustandegekommen. Durch das Schreiben \nvom 18. Oktober 2005 habe der Beklagte den kreisangehörigen Städten \nnochmals einige der wichtigsten Gedanken und Aussagen zum \nHaushaltsentwurf vorgestellt und ihnen im übrigen den eingebrachten \nHaushaltsplan, das Haushaltsbuch und den Anlagenband zugeleitet. Bereits \nzuvor seien den Kämmerern, die ferner ein Eckpunktepapier erhalten hätten, \ndie Eckwerte des Kreishaushalts im Detail erläutert worden. Aus dem letzten \nAbsatz des Schreibens vom 18. Oktober 2005 werde auch deutlich, daß er, \nder Beklagte, bei der Erstellung des Haushaltsplans 2006 die prekäre \nHaushaltssituation der kreisangehörigen Städte berücksichtigt habe. Überdies \nsei er bereit gewesen, weitere Bedenken der Städte in den Haushaltsentwurf \neinfließen zu lassen, und habe deshalb die Städte gebeten, ihre etwaigen \nEinwendungen bis zum 21. November 2005 einzureichen. Somit hätten die \nStädte alle für eine angemessene Beteiligung nach § 55 KrO maßgeblichen \nUnterlagen zur Verfügung gehabt und sich ein reales Bild von dem \nHaushaltsplan 2006 machen können. Er, der Beklagte, habe sich vor der \nErstellung des Haushaltsentwurfs 2006 auch selbst über die finanzielle \nSituation der Städte informiert. Ferner sei der Beteiligungszeitraum \nangemessen gewesen, zumal die Festsetzung der Kreisumlage in der \nHaushaltssatzung des Kreises ein jährlich wiederkehrender Vorgang sei und \ndie Klägerin sich niemals im Verwaltungsverfahren, sondern erstmals in der \nKlagebegründung auf eine zu kurze Stellungnahmefrist berufen habe.\n\n33\n\nDarüberhinaus habe der Kreistag die Einwendungen der Städte ohne \nRechtsfehler behandelt, indem er sich - aufgrund einer detaillierten und nach \nThemenkomplexen gegliederten Stellungnahme der Verwaltung - mit diesen \nEinwendungen ausein-andergesetzt und diese sodann, soweit sie nicht \nberücksichtigt worden seien, mit dem Beschluß vom 19. Dezember 2005 als \nunbegründet zurückgewiesen habe. Wenn dabei die durch die Klägerin \nerhobenen Einwendungen nicht ausdrücklich genannt worden seien, beruhe \ndas auf einem schlichten Versäumnis und heiße nicht, daß der Kreistag sich \nmit diesen Einwendungen nicht befaßt hätte. Tatsächlich habe der Kreistag \nsämtliche Einwendungen und Stellungnahmen der Städte gleichermaßen \nabgewogen. Die Bezeichnung einiger Stellungnahmen als „Einwendungen\" \nhabe es allerdings erforderlich gemacht, diese förmlich zurückzuweisen, ohne \ndaß diese Art des Verfahrens und vor allem die sprachliche Untergliederung \nder Stellungnahmen und Einwendungen in „sonstige Einwendungen, \nForderungen und Anregungen\" Auswirkungen auf die Gewichtung und \ninhaltliche Behandlung des einzelnen Vorbringens gehabt hätte. Die \nSchlußfolgerung eines Abwägungsausfalls sei nicht gerechtfertigt.\n\n34\n\nIm übrigen entspreche der Kreisumlagebescheid den Anforderungen des \n§ 56 Abs. 1 KrO. So könne die Klägerin grundsätzlich nicht geltend machen, \ndaß er, der Beklagte, andere Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen \nund eine Erhöhung der Kreisumlage zu verhindern, nicht genutzt habe. Denn \nzum einen sei der Hebesatz der Kreisumlage im Jahr 2006 nicht gestiegen; \nund zum anderen richte sich die Höhe der Umlage zwar nach dem Prinzip der \nnachrangigen Finanzierung; das bedeute jedoch nur, daß die sonstigen \nEinnahmen vorrangig zu verwenden seien, ohne daß der Kreis verpflichtet \nwäre, diese Deckungsmittel bis zur Grenze des Möglichen auszuschöpfen. \nDie Bestimmung des Kreisumlagesatzes als Ausprägung der Finanzhoheit \nund damit des Selbstverwaltungsrechts des Kreises unterliege nämlich dem \ngesetzgeberischen Ermessen bzw. dem kommunalpolitischen \nBeurteilungsspielraum und richte sich entscheidend nach dem \nAufgabenprogramm des Kreises, der im Rahmen einer \nverantwortungsbewußten, politisch wertenden und am Gemeinwohl \norientierten Entscheidung über die durchzuführenden finanzpolitisch \nwirksamen Maßnahmen vor allem festlegen müsse, welche freiwilligen \nAufgaben er in den Bedarfsrahmen einbeziehe. Dabei komme es weder auf \nein rechtlich korrektes Einnahme- und Ausgabeverhalten des Kreises noch \nauf die Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit noch \nauf die Frage an, ob der Kreis die sonstigen Einnahmequellen genügend \nausgeschöpft habe. Insoweit hätten gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden \neinzuschreiten, ohne daß die Gemeinden einen Kreisumlagebescheid unter \ndiesen Gesichtspunkten angreifen könnten.\n\n35\n\nEbensowenig verletze die Bestimmung des Kreisumlagesatzes von 52,62 \n% die Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht in der Form der Finanzhoheit \nnach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG. Zwar umfasse das Recht auf \ngemeindliche Selbstverwaltung grundsätzlich das Recht auf eine \nangemessene Finanzausstattung. Die Höhe dieser Finanzausstattung richte \nsich aber nicht allein nach den Bedürfnissen der Gemeinden, sondern lasse \nsich nur unter Berücksichtigung des finanziellen Bedarfs und der \nHaushaltssituation des Landes bestimmen. Das gelte für landesgesetzliche \nRegelungen, sei aber auf die Kreisumlage übertragbar und bedeute hier, daß \nbei deren Festsetzung die finanzielle Situation der kreisangehörigen Städte in \nBeziehung zur Haushaltssituation des Kreises zu setzen sei. Zudem verleihe \ndie Selbstverwaltungsgarantie den Gemeinden keinen verfassungsrechtlichen \nAnspruch auf die Beibehaltung eines einmal erreichten Standards des \nFinanzausgleichs. Eine Verletzung des Rechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und \n3 GG liege erst vor, wenn die Kreisumlagequote jedes vernünftige Maß \nübersteige, der Kreis mit ihr willkürlich und rücksichtslos zulasten der \nGemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolge und die Umlage \nobjektiv geeignet sei, eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft der \nGemeinde dergestalt zu bewirken, daß sie die Möglichkeit zur kraftvollen, \neigenverantwortlichen Tätigkeit verliere. Eine solche Situation sei hier trotz \nder zweifellos angespannten Haushaltslage der Klägerin auszuschließen. Bei \nder individuellen Bestimmung der Kreisumlage müsse der Kreis zwar den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten - was vorliegend geschehen sei \n-; der Kreis sei aber nicht verpflichtet, zugunsten der Städte die Höhe der \nUmlage auf 50 % zu begrenzen. Daß der Kreis unter den gegebenen \nUmständen - zu denen auch seine eigene sehr angespannte Haushaltslage \ngehöre - bemüht gewesen sei, den Interessen der Städte möglichst gerecht \nzu werden, folge auch daraus, daß er die zunächst erwogene Erhöhung der \nKreisumlage von 5,9 Millionen Euro im Vergleich zum Vorjahr \nzurückgenommen und den Umlagesatz auf dem Niveau des Vorjahres \nbelassen habe. Durch die festgesetzte Kreisumlage werde der Klägerin auch \nnicht die Möglichkeit zur kraftvollen, eigenverantwortlichen Tätigkeit \ngenommen. Das folge schon daraus, daß die Kreisumlagequote von 52,62 % \nim Jahre 2006 exakt derjenigen des Vorjahres entsprochen habe und die \natypisch äußerst prekäre Haushaltssituation, auf die die Klägerin verweise, \ngrundsätzlich schon seit 1993, verschärft seit 2001 und durchgehend seit \n2003 bestehe. Die Klägerin habe auch nicht ansatzweise dargelegt, welchen \nkonkreten Prozentsatz ihrer Gesamteinnahmen die Kreisumlage ausmache. \nOb die Klägerin jedenfalls im Bereich der freiwilligen Aufgaben finanziell nicht \nmehr handlungsfähig sei, bleibe daher offen. Demgemäß könne auf seiner, \ndes Beklagten, Seite kein Abwägungsfehler vorliegen; denn die Klägerin habe \nim Beteiligungsverfahren nicht detailliert geltend gemacht, welche geringeren \nHandlungsmöglichkeiten ihr aufgrund der festgesetzte Kreisumlagequote im \nVergleich zu einer niedrigeren Umlagequote zur Verfügung gestanden hätten. \nAngesichts der auf zahlreichen individuellen Faktoren beruhenden \nFinanzausstattung der Städte und Kreise bestehe auch kein Grund für eine \nBegrenzung der Umlage gerade durch den Landesdurchschnitt.\n\n36\n\nDarüberhinaus habe die nach § 56 Abs. 1 KrO erforderliche Abwägung \nder Gesamtumstände fehlerfrei stattgefunden. Der Abwägungsvorgang sei \nbeanstandungsfrei, und das lediglich einer Mißbrauchskontrolle zugängliche \nAbwägungsergebnis sei vertretbar. Von einem Abwägungsausfall bzw. einem \nAbwägungsdefizit könne keine Rede sein. Zudem habe die Klägerin sich im \nBeteiligungsverfahren noch nicht darauf berufen, daß aufgrund einer \nKreisumlagequote von 52,62 % ihre aus der Selbstverwaltungsgarantie \nresultierende Finanzhoheit verletzt werde.\n\n37\n\nSchließlich habe er, der Beklagte, weder das Rücksichtnahmegebot des § \n9 Abs. 2 KrO noch den aus dieser Vorschrift abzuleitenden Grundsatz des \ngemeindefreundlichen Verhaltens mißachtet. Die Einzelheiten dazu seien in \n§§ 53 ff. KrO und insbesondere in § 55 und § 56 KrO geregelt, die hier, wie \ndargelegt, nicht verletzt seien. Darüberhinausgehende Ansprüche aus § 9 \nAbs. 2 KrO existierten nicht.\n\n38\n\nIm übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die durch die Beteiligten \nübersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n40\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. \nDer Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 29. Juni 2006 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 8. August 2006 erweisen sich als rechtmäßig, \ninsbesondere soweit die darin festgesetzte Kreisumlage auf einem \nKreisumlagesatz von 52,62 % und nicht nur von 40,49 % beruht. \nDementsprechend verletzen die Bescheide die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nDer Kreisumlagebescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 \nKrO i.V.m. § 25 GFG 2006 und § 5 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2006.\n\n42\n\nNach § 56 Abs. 1 KrO ist, soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die \nentstehenden Aufwendungen nicht decken, von den kreisangehörigen \nGemeinden eine Kreisumlage nach den hierfür geltenden Vorschriften zu \nerheben; sie ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 KrO für jedes Haushaltsjahr neu \nfestzusetzen. Die für die Festsetzung der Kreisumlage geltenden Vorschriften \ni.S.d. § 56 Abs. 1 KRO ergeben sich aus dem jährlichen \nGemeindefinanzierungsgesetz. Dazu heißt es in § 25 Abs. 1 GFG 2006, daß \ndie Kreisumlage in Hundertsätzen der festgelegten Umlagegrundlagen \nfestgesetzt werde; diese Grundlagen bestünden aus den festgesetzten \nSteuermeßzahlen, den festgesetzten Schlüsselzuweisungen und den für das \nHaushaltsjahr 2004 endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträgen der \nkreisangehörigen Gemeinden. Ausgehend von den danach u.a für die \nKlägerin maßgeblichen Umlagegrundlagen, die die Bezirksregierung Münster \nin der Anlage 2 des an den Beklagten gerichteten Bescheids vom 8. Juni \n2006 mit 25.336.600,00 Euro beziffert hat, und nach dem in § 5 Abs. 1 der \nHaushaltssatzung 2006 bestimmten Hebesatz von 52,62 % hat der Beklagte \nin dem angegriffenen Bescheid vom 29. Juni 2006 die Kreisumlage zutreffend \nauf monatlich 1.111.009,91 Euro festgesetzt.\n\n43\n\nDiese Festsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war \nder Beklagte nicht gehalten, einen Hebesatz der Kreisumlage von höchstens \n40,49 % zu berücksichtigen; denn die am 19. Dezember 2005 beschlossene \nHaushaltssatzung 2006, in der ein Hebesatz von 52,62 % festgesetzt worden \nist, erweist sich ihrerseits als wirksame Ermächtigungsgrundlage für den \nangegriffenen Festsetzungsbescheid, weil sie keine formellen oder \nmateriellen Fehler erkennen läßt. \n\n44\n\nDie Haushaltsatzung 2006 ist formell rechtmäßig. Anders als die Klägerin \nmeint, hat ein fehlerfreies Verfahren zur Aufstellung dieser Satzung nach \nMaßgabe des § 55 KrO stattgefunden.\n\n45\n\nNach § 55 Abs. 1 KrO sind bei der Aufstellung des Entwurfs der \nHaushaltssatzung und ihrer Anlagen die kreisangehörigen Gemeinden in \ngeeigneter Weise zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu allen \nInhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur \nvorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen.\n\n46\n\nMit der Einführung der im heutigen § 55 KrO geregelten \nBeteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden durch die Änderung der \nKreisordnung im Jahre 1994 sollte eine stärkere Einbeziehung der \nGemeinden in den politischen Prozeß bei der Festsetzung der Kreisumlage \nerreicht werden.\n\n47\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 4. \nFebruar 1993, Landtagsdrucksache 11/4983, S. 32\n\n48\n\nDie Gemeinden sollen in größerem Umfang auf die kommunalpolitischen \nBewertungen des Kreistages bei der Festsetzung der Kreisumlage einwirken \nkönnen.\n\n49\n\nVgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH \nNRW), Urteil vom 13. August 1996 - VerfGH 23/94 -, NWVBl 1996, 426 \n(428)\n\n50\n\nDemgemäß ist § 55 Abs. 1 KrO dahin auszulegen, daß er eine generelle \nund frühzeitige Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an der \nAufstellung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen erfordert. Dabei schreibt \n§ 55 Abs. 1 KrO, der lediglich eine Beteiligung der Gemeinden „in geeigneter \nWeise\" verlangt, allerdings kein bestimmtes förmliches Beteiligungsverfahren \nvor. Maßgeblich für die Art der durch § 55 Abs. 1 KrO im einzelnen gebotenen \nBeteiligung kann es vielmehr nur sein, ob die jeweilige Gemeinde in dem \nkonkret gewählten Verfahren genügend Gelegenheit hat, auf den \nWillensbildungsprozeß des Kreistages als des über die Höhe der Kreisumlage \nentscheidenden Gremiums Einfluß zu nehmen.\n\n51\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 5. März 1999 - 4 K 8910/95 -, NWVBl 1999, 351 \n(352)\n\n52\n\nDer Beklagte hat die Klägerin vor dem Erlaß der Haushaltssatzung 2006 \nausreichend nach § 55 Abs. 1 KrO beteiligt. Denn, wie aus dem Schreiben \ndes Beklagten an alle kreisangehörigen Städte vom 18. Oktober 2005 \nhervorgeht, hat er den Städten gleichzeitig den Entwurf der (am Vortag) \neingebrachten Haushaltssatzung, den Entwurf des Haushaltsplans, das \nHaushaltsbuch und den Anlagenband übersandt und ihnen außerdem auf \netwa drei Seiten des Schreibens einige der wichtigsten Gedanken und \nAussagen zum Entwurf des Haushaltsplans nochmals vorgestellt; diese \nDarstellung betraf vor allem das Gemeindefinanzierungsgesetz, die \nLandschaftsumlage, den Sozialbereich, die Personalausgaben, den Sach- \nund Betriebsaufwand und die Finanzierung des öffentlichen \nPersonennahverkehrs und damit diejenigen Bereiche, die für den \nHaushaltsplan von entscheidender Bedeutung sind. Ferner nimmt der \nBeklagte in dem Schreiben darauf Bezug, daß der Kreishaushalt 2006 bereits \nin der Bürgermeisterrunde vom 28. September 2005 vorgetragen und \nerläutert worden sei und daß der Kämmerer des Kreises zudem in der \nKämmererkonferenz vom 29. September 2005 die Eckwerte dieses Haushalts \nim einzelnen erläutert und den Kämmerern der Städte ein Eckdatenpapier \nausgehändigt habe. Demgemäß bestand für die Städte aufgrund der ihnen \nbeim Erhalt dieses Schreibens insgesamt zur Verfügung stehenden \nInformationen die Möglichkeit, bis zu der am 19. Dezember 2005, d.h. etwa \nzwei Monate später, erfolgten Verabschiedung des Haushalts - entsprechend \nden Anforderungen des § 55 Abs. 1 KrO - „zu allen Inhalten der \nHaushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe \ndes Umlagesatzes\" Stellung zu nehmen und auf diese Weise letztendlich auf \ndie Beschlußfassung des Kreistags über die Haushaltssatzung einzuwirken. \nInsbesondere der Entwurf der Haushaltssatzung, der zum Zeitpunkt der \nStellungnahme durch die Gemeinden bereits vorliegen muß,\n\n53\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 5. März 1999 - 4 K 8910/95 -, NWVBl 1999, 351 \n(352)\n\n54\n\nsowie das Haushaltsbuch und der Anlagenband waren den Städten mit \ndem Schreiben vom 18. Oktober 2005 übermittelt worden. Demgemäß konnte \nes die Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Städte auch nicht in \nunzulässiger Weise einschränken, daß das Schreiben des Beklagten vom 18. \nOktober 2005 erst einen Tag nach der Einbringung der Haushaltssatzung \n2006 datiert ist und daß die Verwaltung in der Vorlage Nr. 20/119 für die \nSitzung des Kreistages am 19. Dezember 2005 nunmehr die Festsetzung \neines Kreisumlagesatzes von 52,62 % - wie im Vorjahr - vorgeschlagen hat. \nEs ist nicht ersichtlich, warum den Städten gerade im Hinblick auf den \nletzteren Umstand die Gelegenheit hätte geboten werden müssen, in einem \nerneuten Beteiligungsverfahren weitere Gesichtspunkte geltend zu machen. \nBereits in ihren bisherigen Schreiben hatten sie gebeten, die \nKreisumlagequote 2006 auf dem Stand des Vorjahres zu belassen oder, \nwenn möglich, zu senken.\n\n55\n\nSchon im Rahmen der Vorgespräche vom 28. und 29. September 2005 \nhatten die Städte überdies Kenntnis von den Eckwerten des Haushalts \nbekommen und ein Eckdatenpapier erhalten.\n\n56\n\nZur möglichst frühzeitigen Information der Gemeinden über die Eckdaten \ndes Haushalts vgl. Kirchhof in Kirchhof/Wansleben/Becker/Plückhahn, \nKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 55 Anm. 2.2\n\n57\n\nDaß das u.a. zusammenfassende und wiederholende Schreiben des \nBeklagten vom 18. Oktober 2005 als solches nicht mehr als knapp vier Seiten \nText umfaßt, ist nach alledem ohne Bedeutung.\n\n58\n\nDarüberhinaus war die den Städten in diesem Schreiben zur \nFormulierung ihrer etwaigen Einwendungen eingeräumte Zeitspanne bis zum \n21. November 2005, d.h. von gut einem Monat, nicht zu kurz bemessen. In \ndieser Zeit konnten sie ihre Stellungnahmen fertigen, zumal sie von den \nwesentlichen Problemen, die mit der Festsetzung der Kreisumlage in ihrem \nKreis verbunden waren, seit längerem wußten. Darüberhinaus war der \nBeklagte ohnehin bereit, ebenfalls noch diejenigen Stellungnahmen \neinzubeziehen, die im Hinblick auf in den Städten zuvor herbeizuführende \nRatsbeschlüsse erst Anfang Dezember 2005 bei ihm eingingen. Tatsächlich \nhaben alle kreisangehörigen Städte dem Beklagten auf das Schreiben vom \n18. Oktober 2005 hin bis Anfang Dezember 2005 zum Teil umfangreiche \nAusführungen übersandt, die sämtlich ausgewertet worden sind. So erreichte \nauch die - später berücksichtigte - Stellungnahme der Klägerin den Beklagten \nerst am 1. Dezember 2005.\n\n59\n\nDaher genügte das hier gemäß § 55 KrO durchgeführte Verfahren ferner \nden Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG Saarlouis)\n\n60\n\nvgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, juris \nRdnr. 113, 224 ff.\n\n61\n\nim Zusammenhang mit der Beteiligung der Gemeinden an der Aufstellung \nder Haushaltssatzung nach dortigem Landesrecht zu beachten sind.\n\n62\n\nEbensowenig hat der Beklagte bei der Aufstellung der Haushaltssatzung \n2006 gegen § 55 Abs. 2 KrO verstoßen. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO \nbeschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung über Einwendungen der \nkreisangehörigen Gemeinden; nach § 55 Abs. 2 Satz 2 KrO können diese \nverlangen, daß der Kreis ihnen das Beratungsergebnis mitteilt und begründet. \nWie aus § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO zu entnehmen ist, muß der Beschluß des \nKreistags nach dieser Vorschrift - wie etwa § 80 Abs. 3 Satz 3 GO es für \nEinwendungen von Einwohnern gegen den Entwurf der Haushaltssatzung der \nGemeinde ausdrücklich bestimmt - getrennt von dem eigentlichen \nSatzungsbeschluß ergehen. Da mit diesem Beschluß über die Einwendungen \nder Gemeinden entschieden wird, ist ferner zu erwarten, daß der Kreistag als \nBeschlußorgan sich mit den Einwendungen zuvor auseinandergesetzt hat. \nDas bedeutet indessen nicht, daß insoweit eine besondere Debatte im \nKreistag stattfinden müßte; vielmehr genügt es, daß die Einwendungen, \nverbunden mit einer Stellungnahme der Kreisverwaltung, den \nKreistagsmitgliedern vollständig zugeleitet werden und der Kreistag sie \nsodann in einem einheitlichen Beschluß zurückweist.\n\n63\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 19. November 1976 - XV A 256/73 -; VG Köln, Urteil vom 5. \nMärz 1999 - 4 K 8910/95 -, NWVBl 1999, 351 (352)\n\n64\n\nInsoweit dürfen die Verwaltung und der Kreistag sich darauf verlassen, \ndaß die Gemeinden die abwägungserheblichen Umstände von sich aus \ngeltend gemacht haben; eine Pflicht zur Ermittlung derartiger Sachverhalte \nvon Amts wegen besteht nicht.\n\n65\n\nVgl. Hessischer VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl \n1999, 840 (841); Kirchhof/Plückhahn, in Kirchhof/Wansleben/Becker/ \nPlückhahn, Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 56 Anm. \n3.3\n\n66\n\nDie Beteiligung der Städte an der Aufstellung der Haushaltssatzung 2006 \ndurch den Beklagten erfüllte diese Voraussetzungen; denn die Verwaltung hat \nmit der zur Kreistagssitzung vom 19. Dezember 2005 gefertigten Vorlage Nr. \n20/119 den Kreistagsmitgliedern die Stellungnahmen der Städte vollständig \nübersandt, hat zudem in der Vorlage diese Äußerungen in einer nach den fünf \nwesentlichen Problemfeldern Kreisumlage, Freiwilliges \nHaushaltssicherungskonzept, Personalkosten, Investitionen/Kredite und \nÖPNV-Umlage gegliederten Stellungnahme selbst bewertet und hat dabei \nu.a. erklärt, daß die Erhöhung der Kreisumlage um etwa 5,9 Millionen Euro \ngegenüber dem Vorjahr zurückgenommen und die Kreisumlage auf dem \nNiveau des Vorjahres festgesetzt werden solle. Wenn daraufhin der Kreistag \nam 19. Dezember 2005 in öffentlicher Sitzung beschlossen hat, die \nStellungnahmen der kreisangehörigen Städte zur Kenntnis zu nehmen und \naußerdem die Einwendungen von sieben dieser Städte - sofern die \nVerwaltung ihnen nicht entsprochen hatte - abzulehnen, kann dieser \nBeschluß, der getrennt von dem später in derselben Kreistagssitzung \nebenfalls gefaßten Beschluß über die Verabschiedung der Haushaltssatzung \nergangen ist, nur darauf beruhen, daß die Mitglieder des Kreistags anhand \nder ihnen übermittelten einzelnen Schreiben der Städte und der beigefügten \neigenen Stellungnahme der Verwaltung die Bedenken der Städte hinsichtlich \nder Höhe der zu beschließenden Kreisumlage gewürdigt und demgemäß \nabgestimmt haben.\n\n67\n\nAn einer ausreichenden Auseinandersetzung der Kreistagsmitglieder mit \nsämtlichen Äußerungen der Städte fehlte es überdies nicht deshalb, weil der \nBeklagte in der Kreistagsvorlage Nr. 20/119 zwischen den Stellungnahmen \nder sechs Städte Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern, Herten und Oer-\nErkenschwick unterscheidet, die als Einwendungen deklariert worden seien, \nund, nach dem folgenden Text, sodann zu den vorliegenden Forderungen, \nEmpfehlungen und Anträgen der kreisangehörigen Städte Stellung nehmen \nwill. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen die Vorlage Nr. 20/119 \nsowie die am 19. Dezember 2005 gefaßten Kreistagsbeschlüsse erkennen, \ndaß der Beklagte und der Kreistag sich mit allen durch die Städte \nvorgebrachten Bedenken, unabhängig von deren sprachlicher Bezeichnung, \nbeschäftigt haben. So erstreckt sich die Stellungnahme der Verwaltung auf \nden gesamten Inhalt der durch die Städte übersandten Schreiben, ohne \ndarauf einzugehen, ob die einzelnen Ausführungen jeweils Einwendungen, \nForderungen, Empfehlungen oder Anträge darstellen sollten. Der zweite \nAbsatz der Vorlage enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, daß der Kreis \nviele Anregungen aus den Stellungnahmen und Einwendungen umgesetzt \nhabe. Ebenso zeigen der Beschlußvorschlag sowie die in der \nKreistagssitzung vom 19. Dezember 2005 tatsächlich gefaßten Beschlüsse zu \n1. und zu 2., daß der Kreistag alle Äußerungen der Städte - einschließlich der \n(nur) zur Kenntnis genommenen Stellungnahmen - in seine Überlegungen \neinbezogen hat, wenn er auch, ohne daß dem indessen eine inhaltliche \nBedeutung für den Abwägungsprozeß zukommen könnte, lediglich diejenigen \nBedenken, die die Städte selbst als Einwendungen deklariert hatten, - wohl \nwegen des Wortlauts des § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO - förmlich zurückgewiesen \nhat. Daß - entgegen dem Eindruck, den die Ausführungen auf der ersten \nSeite der Vorlage zum 19. Dezember 2005 machen könnten - die \nEinwendungen gerade der dort nicht genannten Klägerin nicht übersehen \nworden sind, folgt im übrigen daraus, daß der tatsächlich gefaßte Beschluß zu \n2. ausdrücklich die Einwendungen von sieben Städten und nicht, wie der \nzugehörige Beschlußvorschlag, die Einwendungen von nur sechs Städten \nbetrifft.\n\n68\n\nEbensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, daß der Beklagte, wie \ner am Ende der Kreistagsvorlage 20/119 - nach der Erörterung von fünf \nProblemfeldern unter den Ziffern 1. bis 5. - in Ziffer 6. ausführt, alle sonstigen \nEinwendungen, Forderungen und Anregungen nicht einzeln abgehandelt hat, \nweil sie sämtlich eines der bereits unter den vorherigen Ziffern erörterten \nProblemfelder beträfen und in ihren Dimensionen und Auswirkungen auf die \nKreisumlage nicht entscheidend seien. Die Kammer vermag nicht zu \nerkennen, welche bestimmten einzelnen Argumente der Städte der Beklagte \ndurch diese zulässige Gliederung und Konzentration seiner Stellungnahme \nübergangen hätte. Zudem äußert auch die Klägerin nur den sich \naufdrängenden Verdacht, daß angesichts dieser Verfahrensweise des \nBeklagten die Stellungnahmen der Städte nicht in Gänze Gegenstand der \nBeschlußfassung des Kreistages gewesen seien. Der Berechtigung eines \nsolchen Verdachts steht schon die Tatsache entgegen, daß die Antworten, \nmit denen die Städte auf das Beteiligungsschreiben des Beklagten vom 18. \nOktober 2005 reagiert haben, der Kreistagsvorlage 20/119 vom 8. Dezember \n2005 jeweils ungekürzt beilagen.\n\n69\n\nZur Frage der ausreichenden Beteiligung der kreisangehörigen Städte an \nder Aufstellung der Haushaltssatzung 2006 ist abschließend anzumerken, \ndaß die in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Städte \ntatsächlich jedenfalls bewirkt haben, daß der Beklagte von seiner Absicht, die \nKreisumlage für das Jahr 2006 um etwa 5,9 Millionen Euro ansteigen zu \nlassen und dem Kreistag deshalb eine Erhöhung des Hebesatzes auf 53,69 \n% vorzuschlagen, abgerückt ist und der Kreistag daher am 19. Dezember \n2005 eine Haushaltssatzung beschlossen hat, die einen Hebesatz der \nKreisumlage 2006 von - wie im Jahr 2005 - 52,62 % vorsah. Allein daraus ist \nzu entnehmen, daß der Beklagte das Vorbringen der Städte - einschließlich \ndesjenigen der Klägerin - über deren äußerst angespannte Haushaltslage im \nBeteiligungsverfahren bewertet und berücksichtigt hat.\n\n70\n\nWeist die Haushaltssatzung 2006 nach alledem keine formellen Fehler \nauf, ist sie, soweit dort in § 5 Abs. 1 ein Hebesatz von 52,62 % und nicht nur \nvon 40,49 % festgesetzt wird, auch unter materiellen Gesichtspunkten \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n71\n\nBei der Bestimmung des Kreisumlagesatzes für das Jahr 2006 kam es \nnicht auf die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 KrO an. Nach § \n56 Abs. 3 Satz 1 KrO ist eine Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage \nnur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten zum Ausgleich des \nKreishaushalts ausgeschöpft sind; nach § 56 Abs. 3 Satz 2 KrO bedarf eine \nErhöhung des Umlagesatzes ferner der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. \nDer Kreistag hat in § 5 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2006 den Hebesatz der \nKreisumlage von 52,62 % der Umlagegrundlagen aber nicht erhöht, sondern \nauf dem Stand des Jahres 2005 belassen. Der sich später errechnende \nAnstieg des von der Klägerin geforderten absoluten Betrages der Umlage \nberuhte nur darauf, daß die mit Bescheid vom 8. Juni 2006 durch die \nBezirksregierung Münster bezifferten Umlagegrundlagen höher ausgefallen \nwaren als erwartet.\n\n72\n\nIm übrigen hat der Kreistag bei der Festlegung des Hebesatzes nicht \ngegen § 56 Abs. 1 KrO verstoßen. Insbesondere hat er weder das Gebot der \nnachrangigen Finanzierung nach § 56 KrO noch das Gebot der \nRücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Städte \ngemäß § 9 KrO mißachtet und dabei vor allem nicht das \nSelbstverwaltungsrecht der Klägerin oder den verfassungsmäßigen \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.\n\n73\n\nNach dem aus § 56 Abs. 1 KrO folgenden Prinzip der nachrangigen \nFinanzierung wird die Kreisumlage als steuerähnliche Abgabe bzw. \nFehlbetragsdeckungsabgabe erhoben, damit der anderweitig nicht gedeckte \nFinanzbedarf des Kreises, unabhängig von der Zurechnung zu bestimmten \nAufgaben, durch die kreisangehörigen Gemeinden nach deren finanzieller \nLeistungsfähigkeit ausgeglichen werden kann.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1996 - 15 A 1190/93 -, NWVBl 1996, \n376 (377 ff.), vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NVwZ-RR 1997, 251, zur \nvergleichbaren Landschaftsumlage, und vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 \n-, NWVBl 2005, 431 (432); Schneider, Rechtsfragen der Umlagefinanzierung \nder Kreise, NWVBl 2003, 121 (122 ff.)\n\n75\n\nDie Kreisumlage dient demgemäß der allgemeinen Finanzausstattung der \nKreise\n\n76\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, \n363 (391 f.); BVerwG, Beschluß vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ \n1998, 66\n\n77\n\nund hat sich zu einem wesentlichen, bundesweit in ähnlicher Weise \nkonzipierten Element des Finanzausgleichs zwischen gleichermaßen und mit \ngleichwertigen Selbstverwaltungsaufgaben betrauten Körperschaften \n(Gemeinden und Kreisen) entwickelt.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 \n(367); OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl \n1995, 469 (470)\n\n79\n\nTatsächlich macht die Kreisumlage inzwischen die Haupteinnahmequelle \nder Kreise aus, die auf eigene Deckungsmittel weitgehend verzichten \nmüssen.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1996 - 15 A 1190/93 -, NWVBl 1996, \n376 (378); OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl \n1995, 469 (470); OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, \nDVBl 1999, 842; Kirchhof/Plückhahn, a.a.O., § 56 Anm. 3.1\n\n81\n\nSomit entspricht der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf i.S.d. § 56 \nKrO der im Rahmen einer Prognose ermittelten Differenz zwischen den im \njeweiligen Haushaltsjahr nach Maßgabe des Haushaltsplans zu erwartenden \nEntwicklung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben, ohne daß es dabei \nim Grundsatz auf ein rechtlich korrektes Einnahme- und Ausgabeverhalten \ndes Kreises ankommen könnte; dieses wäre gegebenenfalls von Seiten der \nAufsichtsbehörde oder - bei rechtswidriger Aufgabenwahrnehmung auf \nKosten der Gemeinde durch den Kreis - im Wege einer Unterlassungsklage \ndurchzusetzen.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, NWVBl \n2005, 431 (432) \n\n83\n\nIm einzelnen ist der Kreis zunächst zwar gehalten, vor der Erhebung der \nKreisumlage seine Ausgaben aus seinen sonstigen Einnahmen zu bestreiten. \nDennoch folgt aus dem Grundsatz der nachrangigen Finanzierung für ihn \nkeine Verpflichtung, in erster Linie seine eigenen Deckungsmittel bis zur \nGrenze des Möglichen auszuschöpfen, indem er etwa sämtliche rechtlich \nerzielbaren Einnahmen realisiert oder Gegenstände des Kreisvermögens \nveräußert. Maßgeblich ist es insoweit nur, daß die Kreisumlage nicht zu einer \nÜberschußbewirtschaftung führt\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NVwZ-RR \n1997, 251, zur Landschaftsumlage; Schneider, a.a.O., NWVBl 2003, 121 \n(128); Kirchhof/Plückhahn, a.a.O., § 56 Anm. 3.1, 3.2; s. auch OVG NRW, \nUrteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, NWVBl 2005, 431 (432), und \nVGH München, Urteil vom 27. Juli 2005 - 4 BV 02.1964 -, NVwZ-RR 2006, \n350 (351)\n\n85\n\nund daß der Kreis die von ihm eigenverantwortlich bestimmbaren \nEinnahmen nicht bewußt zulasten der Kreisumlage schont.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NVwZ \n1990, 689 (691); Ehlers, Die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise \nund ihre Finanzierung, DVBl 1997, 225 (230)\n\n87\n\nUnter diesen Gesichtspunkten löst der hier beschlossene Hebesatz der \nKreisumlage für das Jahr 2006 keine rechtlichen Bedenken aus. Obwohl die \nKreisumlage für das Jahr 2006 infolge der höher als zunächst erwartet \nbezifferten Umlagegrundlagen um insgesamt 12 bis 13 Millionen Euro über \nden veranschlagten 291,7 Millionen Euro lag, ist es insbesondere nicht zu \neiner Überschußbewirtschaftung gekommen, weil sich in demselben \nHaushaltsjahr andererseits ein im Kreishaushalt nicht eingeplanter und \nansonsten ungedeckter Mehrbedarf ergeben hat, der zum größten Teil auf \neinem durch den Kreis nicht beeinflußbaren Anwachsen der \nSozialhilfeaufwendungen beruhte und die aus der Kreisumlage entstandenen \nhöheren Einnahmen deutlich überstieg.\n\n88\n\nEbensowenig kann die Klägerin der Festsetzung des Hebesatzes auf \n52,62 % mit Erfolg entgegenhalten, daß der Beklagte es versäumt habe, zum \nAusgleich des Kreishaushalts andere Möglichkeiten als die Anhebung der \nKreisumlage zu nutzen und deshalb seinen eigenen Finanzbedarf den \ndesolaten Rahmenbedingungen anzupassen. Denn ausschlaggebend für den \ndurch Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf des Kreises ist allein das \nAufgabenprogramm, das der Kreis sich gesetzt hat und dessen Umfang er \nsowohl hinsichtlich der Pflichtaufgaben und Auftragsangelegenheiten als auch \nhinsichtlich der von ihm wahrzunehmenden freiwilligen Aufgaben im Rahmen \nseines aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Selbstverwaltungsrechts und seiner \ndavon umfaßten Finanzhoheit eigenverantwortlich bestimmt.\n\n89\n\nZu letzterem vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 -, \nNVwZ-RR 1998, 63 (65); VerfGH NRW, Urteil vom 13. August 1996 - VerfGH \n23/94 -, NWVBl 1996, 426 (427); OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - \n15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689 (690)\n\n90\n\nDie Entscheidungen, die der Kreis insoweit unter Nutzung des ihm dafür \nzuzubilligenden kommunalpolitischen Beurteilungsspielraums\n\n91\n\nVerfGH NRW, Urteil vom 13. August 1996 - VerfGH 23/94 -, NWVBl 1996, \n426 (428)\n\n92\n\npolitisch wertend und verantwortungsbewußt - innerhalb der allerdings \ntatsächlich und rechtlich bestehenden engen Grenzen - jährlich neu zu \nseinem Aufgabenprogramm trifft,\n\n93\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1979 - XV A 1645/76 -, DVBl 1980, \n765 (767)\n\n94\n\nhaben die Gemeinden mit den daraus erwachsenden Auswirkungen auf \nden i.S.d. § 56 Abs. 1 KrO anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf des \nKreises und damit auf die Höhe der Kreisumlage hinzunehmen. Sie können \neinen Kreisumlagebescheid grundsätzlich von vornherein nicht mit der \nBegründung angreifen, daß der Kreis mit der von ihnen geforderten Umlage \neinen unzulässigen Aufwand bestreiten wolle oder mit seinem \nAusgabeverhalten etwa gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit verstoße.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996 - 7 NB 2.95 -, NVwZ 1996, \n1222 (1224); OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, \nNWVBl 2005, 431 (432 f.), und vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NVwZ-\nRR 1997, 251, zur Landschaftsumlage; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar \n1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl 1999, 842 (845); Schneider, a.a.O., NWVBl \n2003, 121 (128); Kirchhof/Plückhahn, a.a.O., § 56 Rdnr. 3.2\n\n96\n\nDemgemäß kann die Klägerin den Kreisumlagebescheid vom 19. Juni \n2006 im Prinzip nicht mit den Argumenten angreifen, daß der Kreis, bevor er \neine Kreisumlage in der verlangten Höhe erhebe, zunächst eigene \nSparanstrengungen unternehmen, sein Ausgabeverhalten bei Zuschüssen, \nSachkosten, Investitionsprogrammen und insgesamt bei freiwilligen Ausgaben \nüberprüfen und sich, ebenso wie die kreisangehörigen Gemeinden, den \nEinschränkungen durch ein Haushaltssicherungskonzept unterwerfen müsse. \nEbensowenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Kreis selbst noch \nBedienstete einstellt und befördert, während die Städte sich entsprechende \nAufwendungen nicht mehr leisten können, ob der Kreis Recklinghausen den \nlandesweit höchsten Umlagesatz beschlossen hat, ob die Gemeinden der \nEmscher-Lippe-Region zu den von der Struktur- und Wirtschaftskrise \nfinanzwirtschaftlich am schwersten betroffenen Kommunen zählen, ob etwa \ngerade im Nachbarkreis Coesfeld der Hebesatz der Kreisumlage deutlich \nniedriger liegt, ob ein Umlagesatz von über 50 % generell oder zumindest in \nder besonderen Situation der Klägerin, der die Bezirksregierung Münster mit \nVerfügung vom 11. Januar 2006 einen externen Berater in allen die \nKonsolidierung des Haushalts betreffenden Fragen bestellt hat, nicht mehr \nder Rechtsordnung entspricht oder ob eine Unangemessenheit der \nKreisumlagequote 2006 daraus folgt, daß, wie es aus dem in der mündlichen \nVerhandlung überreichten auszugsweisen Entwurf eines Prüfberichts der \nGemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hervorgeht, die damit \nverbundenen Zahlungspflichten der Klägerin sich in diesem Jahr auf 24 % \nihrer Gesamtausgaben belaufen haben.\n\n97\n\nSchließlich war dem Kreistag die Bestimmung eines Hebesatzes für die \nKreisumlage von 52,62 % - anstelle allenfalls in Höhe des \nLandesdurchschnitts von 40,49 % - nicht deshalb verwehrt, weil auf diese \nWeise das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG und \naus Art. 78 LV in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde, wobei die Kammer \nes offen läßt, ob der Garantie der Selbstverwaltung nach dieser Vorschrift \nüberhaupt eine innerkommunale Geltung zwischen Kreis und Gemeinde \nzukommt oder ob es sich in einem Fall der vorliegenden Art von vornherein \nnur darum handeln kann, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt \nist.\n\n98\n\nDazu vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2006 - 8 C 18.05 -, \nBVerwGE 127, 155 (158, 159), für die Samtgemeindeumlage in \nNiedersachsen\n\n99\n\nGemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist den Gemeinden das Recht \ngewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen \nder Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Wie es in Art. 28 Abs. 2 Satz \n2 GG heißt, haben ebenfalls die Gemeindeverbände im Rahmen ihres \ngesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der \nSelbstverwaltung. Im übrigen umfaßt die Gewährleistung der \nSelbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GG auch die \nGrundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.\n\n100\n\nDie den Gemeinden nach diesen Vorschriften nicht absolut, sondern \nlediglich im Rahmen der Gesetze zustehende Finanzhoheit unter Einschluß \nder eigenverantwortlichen Entscheidung über die zu tätigenden Ausgaben \nkann sich inhaltlich nicht allein darauf erstrecken, daß die Gemeinden ihre \nEinnahmen nach ihren eigenen Bedürfnissen verwenden dürfen, sondern \nmuß auf der anderen Seite dadurch begrenzt sein, daß die Gemeinden sich in \neigenverantwortlicher Regelung ihrer Finanzen auch auf die ihnen \nobliegenden Verpflichtungen einzustellen haben.\n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 \n(369, 371); OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl \n1995, 469 (471); OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, \nDVBl 1999, 842 (843)\n\n102\n\nSolche Verpflichtungen verletzen das gemeindliche \nSelbstverwaltungsrecht jedoch erst, wenn dadurch die angemessene \nFinanzausstattung der Gemeinden selbst in Frage gestellt, d.h. in den \nKernbestand ihrer Finanzhoheit eingegriffen wird,\n\n103\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, \n363 (386) zur Krankenhausfinanzierungsumlage in Rheinland-Pfalz, sowie \nBeschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1999 - 2 BvR \n1268/96 -, DVBl 1999, 840; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - \n2 K 4/94 -, DVBl 1995, 469 (471); OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1999 \n- 10 L 6960/95 -, DVBl 1999, 842 (843)\n\n104\n\nwährend Art. 28 Abs. 2 GG gegenüber der Auferlegung nur einzelner \nAbgabepflichten keinen Schutz bietet.\n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. \nFebruar 1999 - 2 BvR 1268/96 -, DVBl 1999, 840\n\n106\n\nVon einem Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Finanzhoheit \ndurch eine Zahlungsverpflichtung ist auszugehen, sofern den Gemeinden \nnicht mehr die finanzielle Mindestausstattung verbleibt, die sie benötigen, um \ndie ihnen obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben in eigener Verantwortung \nzu regeln.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 -, NVwZ 1998, 63 \n(65); OVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl 1995, \n469 (471); OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl \n1999, 842 (844); OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, \nNWVBl 2005, 431 (434)\n\n108\n\nDas sich daraus ergebende Spannungsfeld zwischen dem dem Kreis \nzustehenden Selbstverwaltungsrecht, das die Erhebung der Kreisumlage \nerfordert, auf der einen Seite und dem den Gemeinden gewährleisteten \nSelbstverwaltungsrecht, das durch eine zu hohe Kreisumlage grundsätzlich \nausgehöhlt und in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden kann, auf der \nanderen Seite ist demgemäß bei der Festsetzung der Kreisumlage durch den \nKreistag ebenfalls zu berücksichtigen und unter Würdigung der in der \nindividuellen Situation erkennbaren beiderseitigen Interessenlagen nach dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit in die der Beschlußfassung vorangehende \nGesamtabwägung einzubeziehen.\n\n109\n\nVgl. Kirchhof/Plückhahn, a.a.O., § 56 Rdnr. 3.3; s. auch BVerwG, Urteil \nvom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 -, NVwZ 1998, 63 (65)\n\n110\n\nDabei hat der Kreis die Finanzlage der ihm angehörenden Gemeinden zu \nbeachten, wie es sich überdies aus dem in § 9 Satz 2 KrO ausdrücklich \nnormierten Rücksichtnahmegebot ergibt. Dementsprechend muß der Kreis \ndarauf verzichten, seine Aktivitäten übermäßig und unzumutbar auf Kosten \nder Gemeinden auszuweiten, die ansonsten die Möglichkeit zur kraftvollen \nBetätigung verlieren würden.\n\n111\n\nZu letzerem s. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, \n1628/83 -, BVerfGE 79, 127 (155), betreffend die Verfassungsmäßigkeit der \nEntziehung gemeindlicher Aufgaben durch Gesetz; im übrigen OVG \nLüneburg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl 1999, 842 (844); \nOVG Brandenburg, Urteil vom 7. November 1996 - 1 D 34/94.NE -, NVwZ-RR \n1998, 57 (59); Ehlers, a.a.O., DVBl 1997, 225 (230)\n\n112\n\nInsoweit hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig\n\n113\n\nOVG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl 1995, \n469 (472)\n\n114\n\nunter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts formuliert, \ndaß eine Kreisumlagequote dann nicht mehr verfassungsrechtlich akzeptabel \nsei, wenn sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteige,\n\n115\n\nso BVerwG, Urteil vom 18. März 1960 - VII C 106.59 -, BVerwGE 10, 224 \n(228), im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Minderbelastung durch die \nKreisumlage\n\n116\n\nder Kreis mit ihr willkürlich\n\n117\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61, BVerfGE 23, 353 \n(372 f.) und (zur Krankenhausfinanzierungsumlage in Rheinland-Pfalz) vom 7. \nFebruar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 (393)\n\n118\n\nund rücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden seine \nkreispolitischen Interessen verfolge und die Kreisumlage objektiv geeignet \nsei, eine unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt \nzu bewirken, daß diese die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen \nBetätigung verlören.\n\n119\n\nZu letzterem vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 - 2 BvR \n1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 (155)\n\n120\n\nSofern die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kreisumlagequote \nunmittelbar nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beantworten ist, \nkommt es auf prinzipiell dieselben Voraussetzungen an. Der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn die Erhebung der Umlage generell \ngerechtfertigt und der gewählte Umlagesatz geeignet und erforderlich ist und \nwenn ferner eine Gesamtabwägung zwischen der Belastung für die einzelne \nGemeinde und dem Gewicht der die Umlage rechtfertigenden Gründe keine \nUnzumutbarkeit ergibt.\n\n121\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2006 - 8 C 18.05 -, VerwGE 127, \n155 (159)\n\n122\n\nIm Rahmen der gemäß Art. 28 Abs. 2 GG oder unmittelbar nach dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffenden Abwägung ist der Kreis \ninsbesondere nicht dadurch begrenzt, daß der Hebesatz der Kreisumlage \neine bestimmte feste Höchstquote, etwa 50 %, nicht überschreiten dürfte. Die \nEinführung einer derartigen - in den maßgeblichen Vorschriften ohnehin nicht \nvorgesehenen - Höchstgrenze für die Hebesätze der Kreisumlage stellt keine \ngeeignete Maßnahme dar, um den Gemeinden im Rahmen des kommunalen \nFinanzausgleichs insgesamt eine angemessene Finanzausstattung zu \ngarantieren. So würden etwa eine Kürzung der Zuweisungen an die Kreise \nund eine Erhöhung der Zuweisungen an die Gemeinden durch den \nLandesgesetzgeber ein erhebliches Anwachsen der Kreisumlage bewirken, \nohne jedoch die Finanzausstattung der Gemeinden insgesamt zu verändern. \nHinzu kommt, daß eine feste Quote der Kreisumlage dem Kreis die Flexibilität \nnehmen würde, die er in Bezug auf die Kreisumlage schon deshalb benötigt, \nweil er den Umfang vielfältiger Ausgaben, wie z.B. die - auch vorliegend \nunerwartet gestiegenen - Sozialhilfeaufwendungen, nicht mit eigenen Mitteln \nbeeinflussen kann. Selbst mit einem Kreisumlagesatz von nur bis zu 50 % \nwürde überdies weniger als die Hälfte der Finanzkraft der Gemeinde \nabgeschöpft; denn die Kreisumlage errechnet sich nicht anhand der \nGesamteinnahmen der Gemeinde, sondern anhand der durch die \nBezirksregierung bezifferten Umlagegrundlagen nach dem \nGemeindefinanzierungsgesetz. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht \nkeinen Grund gesehen, bei der Samtgemeindeumlage in Niedersachsen \neinen Hebesatz von 62 % aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht zu \nbeanstanden.\n\n123\n\nZu letzterem s. BVerwG, Urteil vom 15. November 2006 - 8 C 18.05 -, \nBVerwGE 127, 155 (159 ff.); zum Vorstehenden im übrigen OVG NRW, Urteil \nvom 20. Dezember 1979 - XV A 1645/76 -, DVBl 1980, 765 (767); OVG \nSchleswig, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl 1995, 469 (471); \nOVG Lüneburg, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, DVBl 1999, 842 \n(844); Ehlers, a.a.O., DVBl 1997, 225 (230); Hennecke, BVerwG bestätigt \nErgänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise, NVwZ 1996, 1181 \n(1182)\n\n124\n\nHiernach verletzt die Bestimmung eines Hebesatzes der Kreisumlage \n2006 von 52,62 % weder das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin noch den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. So wird das generelle Erfordernis, eine \nKreisumlage zu erheben, auch durch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. \nÜberdies ist nicht erkennbar, daß der Klägerin wegen der aus der Anwendung \ndes Hebesatzes von 52,62 % resultierenden Verpflichtung, im Jahre 2006 \neine Kreisumlage von insgesamt über 13,33 Millionen Euro zu leisten, damals \nnicht mehr die finanzielle Mindestausstattung verblieben wäre, die sie \nbenötigte, um die ihr obliegenden Selbstverwaltungsangelegenheiten in \neigener Verantwortung wahrzunehmen, und daß sie dadurch in unzumutbarer \nWeise belastet worden wäre.\n\n125\n\nBei dem gestellten Klageantrag kann es insoweit nur darauf ankommen, \nob eine unzulässige Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts der \nKlägerin und eine Unzumutbarkeit der in Rede stehenden Zahlungspflicht \ngerade daraus folgt, daß der Hebesatz der Kreisumlage für das Jahr 2006 auf \n52,62 % und nicht, entsprechend dem Klageantrag, auf allenfalls 40,49 % \nfestgesetzt worden ist und der Beklagte von der Klägerin demnach für dieses \nJahr 2006 eine - unter Einbeziehung der Reduzierung vom 30. Juni 2006 - um \ninsgesamt 2.916.698,87 Euro höhere Kreisumlage fordert als es bei dem dem \nKlageantrag entsprechenden Umlagesatz von 40,49 % der Fall gewesen \nwäre. Auch mit Rücksicht auf die äußerst angespannte Haushaltslage der \nKlägerin bestehen indessen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß der \ndurch die Mitglieder des Kreistags vor der Festsetzung des \nUmlagehebesatzes für 2006 vorzunehmende Abwägungsprozeß aus \nrechtlicher Sicht hätte ergeben müssen, daß ein Hebesatz von höchstens \n40,49 % gewählt worden wäre. Obwohl ein solcher Beschluß des Kreistags \nfür die Klägerin im Haushaltsjahr 2006 eine Entlastung von Verpflichtungen \naus der Kreisumlage in Höhe von letztlich 2,91 Millionen Euro bedeutet hätte, \nkann die Kammer nicht davon ausgehen, daß der Hebesatz von 52,62 % \nzulasten der Klägerin als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Denn der Kreis, \nder über keine nennenswerten sonstigen Einnahmequellen verfügte, befand \nsich ebenfalls in einer schlechten finanziellen Situation und war daher auf die \nErhebung einer zur Erledigung seiner Aufgaben ausreichenden Kreisumlage \nzwingend angewiesen. Die Klägerin hat jedoch im Beteiligungsverfahren, auf \ndas es insoweit, wie dargelegt, maßgeblich ankommt, konkrete Umstände, \nnach denen bei dieser Abwägung in der gegebenen Gesamtsituation ihren \nInteressen der Vorrang gebührt hätte, nicht substantiiert vorgetragen. So hat \nsie sich seinerzeit lediglich auf ihre allgemein prekäre Haushaltslage berufen \nund insbesondere nicht dargelegt, welche einzelnen zur angemessenen \nAusübung ihres Selbstverwaltungsrechts gehörenden Aufgaben, etwa im \nZusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Einrichtungen, sie angesichts \nder bei ihr bestehenden atypischen finanziellen Verhältnisse und wegen eines \nüberhöhten Hebesatzes der Kreisumlage 2006 nicht würde erfüllen können. \nDemgegenüber stellt die Tatsache, daß die Klägerin im Jahre 2006 überhaupt \nin der Lage war, Selbstverwaltungsaufgaben zu erledigen, ein Indiz dafür dar, \ndaß sie noch über die verfassungsrechtlich erforderliche finanzielle \nMindestausstattung verfügte. Dieser Gesichtspunkt wiegt deshalb umso \nschwerer, weil der Kreis Recklinghausen nach § 2 seiner Haushaltssatzung \n2006 in diesem Haushaltsjahr Kredite von 5.027.456,00 Euro aufnehmen \nmußte, um seinen Vermögenshaushalt auszugleichen.\n\n126\n\nZu letzterer Argumentation s. BVerwG, Urteil vom 15. November 2006 - 8 \nC 18.05 -, BVerwGE 127, 155 (160 f.), betreffend die Samtgemeindeumlage \nin Niedersachsen\n\n127\n\nIm übrigen zwingt selbst die Berücksichtigung der durch die Klägerin für \ndas Haushaltsjahr 2005 erstmals im Widerspruchsschreiben vom 4. April \n2006 - und nicht bereits im Beteiligungsverfahren vor der Aufstellung der \nHaushaltssatzung - genannten Zahlen („hard facts\") betreffend ihr \nKassenkreditvolumen, ihr Gesamtkreditvolumen, ihre Zinsbelastung und ihre \nTilgungslast nicht zu dem Schluß, daß sie aufgrund der für das Jahr 2006 \nfestgesetzten Kreisumlage, soweit diese sich aus einem Hebesatz von mehr \nals 40,49 % errechnet, die für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben \nunabweisbar erforderliche finanzielle Mindestausstattung verloren hätte. Das \nliegt schon deshalb fern, weil es sich bei dem hier in Rede stehenden Betrag \nvon 2,91 Millionen Euro um nicht einmal ein Viertel der vollen für das Jahr \n2006 verlangten Kreisumlage von 13,33 Millionen handelt und mit der \ngesamten Umlage ohnehin nur weniger als die Hälfte der bei der Gemeinde \nvorhandenen Finanzkraft abgeschöpft wird. Die durch die Klägerin im \nBeteiligungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen den \nvorgesehenen Hebesatz der Kreisumlage haben der Beklagte und der \nKreistag jedoch berücksichtigt und abgewogen, ohne daß das Ergebnis als \nunverhältnismäßig zu bezeichnen wäre, zumal das Beteiligungsverfahren \nletztendlich bewirkt hat, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die \nkreisangehörigen Städte seine ursprüngliche Absicht, dem Kreistag eine \nErhöhung des Hebesatzes auf 53,69 % vorzuschlagen, aufgegeben und \nstattdessen den - später auch beschlossenen - bisherigen Hebesatz von \n52,62 % vorgeschlagen hat.\n\n128\n\nIst somit der in der Haushaltssatzung 2006 festgesetzte Hebesatz der \nKreisumlage von 52,62 % im Hinblick auf § 56 KrO materiell nicht zu \nbeanstanden, kann sich etwas anderes nicht aus einer Verletzung des \nRücksichtnahmegebots nach § 9 Satz 2 KrO ergeben; denn diese Vorschrift \nwird für den hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich durch § 55 und \n§ 56 KrO konkretisiert, die der Beklagte, wie dargelegt, beachtet hat.\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-28/15-k-2695-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-28/15-k-2695-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249557","retrieved":"2026-07-09 02:11:39.652121+00:00"}}