{"status":"available","doknr":"OLD249597","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1127.2K332.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"2 K 332/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2008 wird \nauf Kosten des Beklagten geändert. Die von der Klägerin an den Beklagten \nzu erstattende Kosten werden auf 20,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO zulässige Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung (Erinnerung) der Klägerin gegen der\nKostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 10. November 2008 ist\nbegründet. Die zugunsten des Beklagten festgesetzte Pauschale für Post-\nund Telekommunikationsdienstleistungen ist auf 20,00 Euro zu\nreduzieren.\n\n3\n\nNach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des\nöffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen\nAufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in\nNummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten\nHöchstsatz der Pauschale fordern. Ein doppelter Ansatz dieses\nPauschalsatzes sowohl für das behördliche Vorverfahren als auch für das\ngerichtliche Verfahren kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus Wortlaut\nund Systematik der - aus Vereinfachungsgründen eingeführten - Vorschrift.\nSchon der Wortlaut der Vorschrift behandelt \"den ... Höchstsatz\" und spricht\nnicht von mehreren, in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten anfallenden\nHöchstsätzen. Systematisch ist die Vorschrift im Zusammenhang mit § 162\nAbs. 1 VwGO zu lesen. Danach sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren\nund Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich\nder Kosten des Vorverfahrens. Der Pauschalsatz des § 162 Abs. 2 Satz 3\nVwGO deckt somit alle Aufwendungen der Behörde für Post- und\nTelekommunikationsdienstleistungen im Gerichtsverfahren einschließlich des\nVorverfahrens ab. Im Übrigen hätte es dem Beklagten freigestanden, von der\nPauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, sondern seinen\ntatsächlichen Aufwand zu ermitteln und geltend zu machen.\n\n4\n\nEin doppelter Ansatz der Pauschale ist auch nicht aus Gründen der\nGleichbehandlung von Behörden mit Rechtsanwälten geboten, weil\nhinsichtlich dieser Frage keine Vergleichbarkeit vorliegt. Zwar können\nRechtsanwälte - von ihren Mandanten - sowohl für das Vorverfahren als auch\nfür das gerichtliche Verfahren jeweils eine Pauschale nach Nr. 7002 der\nAnlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen, weil § 19 Abs. 1\nRVG ein behördliches Vorverfahren als gesondertes Verfahren ansieht. Eine\nsolche Trennung kann ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung indes nicht\nauf juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden übertragen\nwerden. Zudem sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im\nVorverfahren nicht ohne weiteres von der beklagten Behörde zu erstatten;\ndies hängt vielmehr davon ab, ob das Gericht die Zuziehung eines\nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2\nSatz 2 VwGO).\n\n5\n\nVgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 2 K 1923/03\n- juris; a.A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 11 K\n2937/06 -, NVwZ-RR 2008, 359.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-27/2-k-332-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-27/2-k-332-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249597","retrieved":"2026-07-09 02:11:43.272467+00:00"}}