{"status":"available","doknr":"OLD249774","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1121.7L1358.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-21","aktenzeichen":"7 L 1358/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil \ndie Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen \nworden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig \nist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht \ngefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, \ndenen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nErgänzend wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 \nNr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens vorschreibt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr \nunter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner \nnicht zu. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der \nAntragsteller ist 2007 und 2008 jeweils mit Atemalkoholkonzentrationen von \n0,37 mg/l bzw. 0,29 mg/l aufgefallen und deshalb mit Bußgeldern und \nFahrverboten belegt worden. Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat \ner bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm die \nFahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen. \n\n6\n\nVor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen \nSchwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen \nBelangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-21/7-l-1358-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-21/7-l-1358-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249774","retrieved":"2026-07-09 02:11:57.832458+00:00"}}