{"status":"available","doknr":"OLD249817","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1120.1L923.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"1 L 923/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. August \n2008 - 1 K 4070/08 - gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung \nvom 28. Juli 2008 wird angeordnet.\n\n1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer in der Antragschrift vom 1. August 2008 sinngemäß enthaltene Antrag des\nAntragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 1. August 2008 - 1 K 4070/08 -\ngegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 28. Juli 2008\nanzuordnen, \n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das\nVerwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Klage gegen einen belastenden\nVerwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende\nWirkung entfaltet, weil es sich - wie hier - bei dem Verwaltungsakt um eine\nMaßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit bereits gesetzlich angeordnet ist\n(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 des\nBeamtenrechtrahmengesetzes - BRRG -) auf Antrag des Betroffenen die\naufschiebende Wirkung der Klage anordnen.\n\n6\n\nEine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des §\n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Interesse\ndes Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben,\ndass in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an\neiner sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. In beamtenrechtlichen\nStreitigkeiten der vorliegenden Art ist dies nur dann der Fall, wenn sich die\nAbordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn ihr\nSofortvollzug den Antragsteller unzumutbar hart treffen würde.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -, juris, vom\n14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -, juris, und vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -,\njuris.\n\n8\n\nDie als vorläufige Regelung nach § 66 Abs. 8 des Personalvertretungsgesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -)\nerlassene Abordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als\noffensichtlich rechtswidrig.\n\n9\n\nDie hier ergriffene Maßnahme ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG\nmitbestimmungspflichtig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 91 Abs. 3 LPVG\nn.F. (§ 94 Abs. 3 LPVG a.F.). Nach dieser Vorschrift unterliegen Abordnungen von\nLehrerinnen und Lehrern grundsätzlich nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger\nals bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern; soll hingegen - wie hier - eine\nbereits ausgesprochene Abordnung um ein weiteres Schuljahr fortgesetzt werden, ist\ndiese weitere Abordnung ungeachtet des Wortlautes des § 91 Abs. 3 LPVG\nmitbestimmungspflichtig, da anderenfalls - den Gesamtzeitraum beider Abordnungen\nbetrachtet - in der Sache Mitbestimmungsrechte vereitelt würden.\n\n10\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5258, S. 53 (Gesetzesbegründung zu § 94 LPVG a.F.:\nVerlängerungen unterliegen der Mitbestimmung); vgl. in diesem Kontext auch OVG\nNRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 6 B 2068/06 -, juris, vom 28. März 2007 -\n6 B 172/07 -, juris.\n\n11\n\nAllerdings kann gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG der Leiter der Dienststelle bei\nMaßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur\nendgültigen Entscheidung v o r l ä u f i g e Regelungen treffen. Solche vorläufigen\nRegelungen dürfen indes die endgültige Entscheidung grundsätzlich nicht\nvorwegnehmen. Sie müssen sachlich und zeitlich auf das unbedingt Notwendige\nbeschränkt werden. Sie müssen deshalb in aller Regel in der Sache soweit hinter der\nbeabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame\nAusübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt. Diese Grenzen der\nAusgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nur ausnahmsweise dann\nüberschritten werden, wenn nicht nur ein unverzügliches Handeln des\nDienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern wenn außerdem die von ihm\nbeabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zulässt\nund deren Unterbleiben nicht nur die Funktionsunfähigkeit der Dienststelle nach sich\nzöge, sondern überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen in Gefahr\nbrächte.\n\n12\n\nSt. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1988 - 6 P 33.85 -,\nBuchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14, vom 22. August 1988 - 6 P 27.85 -,\nBuchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 16, vom 14. März 1989 - 6 P 4.86 -, Buchholz 250 §\n69 BPersVG Nr. 18, und vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 -, Buchholz 251.5 § 73\nHePersVG Nr. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 1993 - 1 A 557/91.PVL\n-, PersR 1993, 567, vom 6. März 1997 - 1 A 3910/93.PVL -, PersR 1997, 454, und\nvom 27. Oktober 1999 - 1 A 3216/97.PVL -, PersR 2000, 168; Reinhard/Gramlich,\nDie aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vorläufigen\nRegelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG, PersV 1991, 382.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine\nvorläufige Regelung grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zu befristen ist, zu dem ein\nMitbestimmungsverfahren resp. ein mitunter bereits absehbares Stufen- bzw.\nEinigungsstellenverfahren voraussichtlich abgeschlossen werden kann.\n\n14\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 8. September 1993 - 18 P 93.2374 -, PersR 1994,\n132; vgl. auch Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in\nNordrhein-Westfalen, Losebl.-Kommentar, Stand: Juli 2008, § 66 Rdnr. 537.\n\n15\n\nWährend dieser Frist ist das Mitbestimmungsverfahren mit dem Ziel bestmöglich\nzu beschleunigen und zu fördern, die vorläufige Regelung durch eine endgültige\n\"mitbestimmte\" Maßnahme zu ersetzen.\n\n16\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 -, a.a.O.\n\n17\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass eine\nvorläufige Regelung, mit der ein Lehrer an eine andere Schule abgeordnet oder\numgesetzt wird, im Regelfall nur dann zulässig ist, wenn ihre Geltungsdauer bis zum\nAbschluss des zügig zu gestaltenden Mitbestimmungsverfahrens begrenzt wird, und\ndass insofern eine entsprechende vorläufige Regelung regelmäßig in der Weise zu\nbefristen ist, dass sie spätestens mit dem Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres\nendet, wenn nach Lage des Falles mit dem Abschluss des\nMitbestimmungsverfahrens bis zum Ende des Schulhalbjahres zu rechnen ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 -, a.a.O., und vom\n2. August 1993 - 6 P 20.92 -, Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2; vgl. auch\nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 Rdnr. 536 (\"Teilabordnung als\nvorläufige Regelung zu einer beabsichtigten vollständigen Abordnung\").\n\n19\n\nAllenfalls dann, wenn wegen der kurzen zeitlichen Bemessung einer Abordnung\ndiese voraussichtlich vor Abschluss eines vollständig durchgeführten Stufen- bzw.\nEinigungsstellenverfahrens abgelaufen und erledigt sein wird, kann eine Abordnung\nmithin auch als vorläufige Regelung auf die volle von Vornherein beabsichtigte Dauer\nbemessen werden.\n\n20\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 8. September 1993 - 18 P 93.2374 -, a.a.O.\n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die hier im Streit stehende Abordnung vom\n28. Juli 2008 mangels \"Vorläufigkeit\" keine gemäß § 66 Abs. 8 LPVG zulässige\nvorläufige Regelung im vorstehenden Sinne. Gemäß der Verfügung der\nBezirksregierung N. vom 28. Juli 2008 wird der Antragsteller \"bis zum Ende des\nSchuljahres 2008/2009\" abgeordnet. Dies entspricht der beabsichtigten endgültigen\nMaßnahme, die ebenfalls auf eine Abordnung bis zum Ende des Schuljahres\n2008/2009 abzielt. Decken sich damit der Abordnungszeitraum sowohl der\nvorläufigen als auch der beabsichtigten endgültigen Maßnahme, bleibt erstere\naugenscheinlich nicht in der Sache hinter letzterer zurück. Vielmehr nimmt die als\n\"vorläufig\" gekennzeichnete Regelung bereits die endgültige Regelung vorweg. Dies\ngilt auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die als \"vorläufig\" bezeichnete\nRegelung hier unter dem \"Vorbehalt des Widerrufs\" steht, namentlich für den Fall,\ndass die Zustimmung zur endgültigen Abordnung im Mitbestimmungsverfahren\nwirksam verweigert werden sollte. Tritt dieser Widerrufsgrund nicht ein, entfällt die\nVoraussetzung für den nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorbehaltenen Widerruf,\nso dass die als \"vorläufig\" bezeichnete Abordnung ipso iure \"endgültig\" wird, ohne\ndass es noch einer weiteren Entscheidung der Bezirksregierung N. bedürfte.\nGerade auch diese rechtliche Konstruktion mittels Widerrufsvorbehaltes offenbart\nmithin, dass die als \"vorläufig\" bezeichnete Abordnung tatsächlich nicht als vorläufige\nRegelung ausgestaltet ist, die sachlich und zeitlich auf das unbedingt Notwendige\nbeschränkt wäre.\n\n22\n\nEs ist auch weder von Seiten des Antragsgegners vorgetragen worden noch\nsonst ersichtlich, dass eine vorläufige Abordnung des Antragstellers etwa lediglich\nbis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2008/2009 deshalb von Vornherein nicht in\nBetracht kommt, weil nach der Lage des Falles mit dem Abschluss des\nMitbestimmungsverfahrens bis zum Ende des Schulhalbjahres nicht zu rechnen ist\noder weil die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach eine\nsolche Einschränkung nicht zulässt.\n\n23\n\nErweist sich damit die streitbefangene Abordnungsverfügung bereits insoweit als\nrechtswidrig, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie noch aus weiteren Gründen\nfehlerhaft ist. Die beschließende Kammer lässt es insofern offen, ob die im Streit\nstehende Maßnahme keinen Aufschub duldet, mithin derart eilbedürftig ist, dass sie\neine vorläufige Regelung erfordert, und ob bzw. inwiefern es sich auf die Frage der\nEilbedürftigkeit auswirkt, dass die Bezirksregierung N. das\nMitbestimmungsverfahren mitunter bereits viel früher hätte einleiten können. Die\nKammer lässt es auch dahingestellt, ob die Abordnungsverfügung als solche\nmateriell rechtmäßig ist. Sie weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass die\nAnnahme eines nach wie vor gestörten Vertrauensverhältnisses an der\nGesamtschule C. G. aufgrund des Vorfalls vom 5. Juni 2007 nur dann\ngerechtfertigt sein dürfte, wenn eine solche Störung anhand a k t u e l l e r\nStellungnahmen vor allem der Schulleitung sowie der damals betroffenen Schüler\nnachgewiesen werden kann. Vor dem Hintergrund des\nGleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner ermessensbindenden\nFunktion dürfte ferner von Bedeutung sein, ob auch die Lehrkräfte P. und C1.\n(erneut) an eine andere Schule abgeordnet sind bzw. aus welchen sachlichen\nGründen dies nicht der Fall ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-20/1-l-923-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-20/1-l-923-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249817","retrieved":"2026-07-09 02:12:01.417437+00:00"}}