{"status":"available","doknr":"OLD249886","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1118.7L1297.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"7 L 1297/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5436/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. \n\n5\n\nEs spricht alles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG \n- i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) zu Recht entzogen hat. \nDer Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerwiesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass durch rechtskräftigen \nStrafbefehl des Amtsgerichts Marl vom 20. Mai 2008 - 22 Cs 85 Js 216/08 - \ndie Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen \nausdrücklich festgestellt worden und deshalb (wohl in der irrtümlichen \nAnnahme, der Antragsteller sei nicht wieder im Besitz seiner Fahrerlaubnis) \neine isolierte Sperrfrist von 12 Monaten gegenüber dem Antragsteller \nangeordnet worden ist. Da das Amtsgericht die Eignung des Antragstellers \nzum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund der dem Strafbefehl \nzugrundeliegenden, am 31. Dezember 2007 begangenen Verkehrsstraftat \n(vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) tatsächlich beurteilt hat, sind der \nAntragsgegner und damit auch das Verwaltungsgericht gemäß § 69 a Abs. 1 \nSatz 1 des Strafgesetzbuches - StGB - an diese Beurteilung gebunden. Sie \nhaben jedenfalls bis zum Ablauf der Sperrfrist - diese hat aufgrund von § 69 a \nAbs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Strafbefehls am 10. Juni 2008 \nbegonnen und ist bisher nicht abgelaufen - von der \n\n6\n\nUngeeignetheit des Antragstellers auszugehen.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 3. Februar 1994 - 19 B 139/94 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nMit §§ 69 ff. StGB und § 4 Abs. 3 StVG soll die sowohl dem Strafrichter \nals auch der Verwaltungsbehörde eingeräumte Befugnis, bei fehlender \nKraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt \nwerden, dass überflüssige und aufwändige Doppelprüfungen unterbleiben \nund die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Dabei \nhat die strafrichterliche Entscheidung Vorrang vor der behördlichen \nEntscheidung. \n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C \n46/87 -, BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht erforderlich, dass \ndie Feststellung der Nichteignung im Tenor des Strafbefehls enthalten ist. Die \nvorgenannte Bindungswirkung besteht, wenn die strafrichterliche \nEignungsbeurteilung - wie hier - auf in den schriftlichen \nEntscheidungsgründen ausdrücklich getroffenen Feststellungen beruht.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1993 - 11 B 82/92 -, Buchholz 442.10 § \n10 StVG Nr. 89.\n\n12\n\nWurde die Ungeeignetheit des Antragstellers nach alledem verbindlich \nfestgestellt, ist der Umstand, dass der Antragsteller seit der Wiedererteilung \nseiner Fahrerlaubnis am 19. Februar 2008 unbeanstandet am motorisierten \nöffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, unbeachtlich. Auch für das \nEinholen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist - jedenfalls vor \nAblauf der Sperrfrist - kein Raum. Schließlich führt das Vorbringen des \nAntragstellers, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass der \nAntragsgegner die am 31. Dezember 2007 begangene Verkehrsstraftat im \nRahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis irrtümlich nicht berücksichtigt \nhabe, zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache, dass dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde, schließt nicht aus, dass diese ihm bei \nbekannt werden neuer Tatsachen wieder entzogen werden kann. Ein \nVertrauensschutz besteht für den Antragsteller insoweit nicht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten \num die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen \nRechtschutzverfahren. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-18/7-l-1297-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-18/7-l-1297-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249886","retrieved":"2026-07-09 02:12:07.211553+00:00"}}