{"status":"available","doknr":"OLD249887","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1118.12K2779.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"12 K 2779/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 22. Januar 1956 geborene Klägerin begehrt ihre Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis. Sie ist seit dem 1. Oktober 2004 als V. - \nFachbereich J. - im privatrechtlichen Dienstverhältnis an der Universität \nE. tätig. \n\n3\n\nDie Klägerin war in den Jahren 1979 bis 1983 als wissenschaftliche \nMitarbeiterin im Fachbereich Mathematik an der Universität E. \nbeschäftigt. Von Dezember 1983 bis Mai 1992 widmete sie sich der Erziehung \nihrer drei Kinder (geboren 1981, 1985 und 1988). Vom 1. Juni 1992 bis zum \n31. Dezember 1995 war sie zunächst im Rahmen eines \nWiedereinstiegsstipendiums und anschließend als wissenschaftliche Hilfskraft \nim Lehrgebiet Betriebswirtschaftslehre an der Fernuniversität I. tätig. \nNachfolgend wechselte sie in den Fachbereich J. , vom 1. Januar 1996 \nbis 31.Dezember 1998 im Rahmen eines Habilitationsstipendiums, vom 1. \nNovember 1999 bis zum 30. Juni 2000 als wissenschaftliche \nMitarbeiterin.\n\n4\n\nAm 30. Oktober 2000 wurde der Klägerin an der Fernuniversität I. die \nvenia legendi für das Fach J. erteilt, in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. \nNovember 2001 nahm sie dort eine Lehrstuhlvertretung wahr. Anschließend \nwar sie an der Fernuniversität I. bis zum 30. September 2003 erneut als \nwissenschafltiche Mitarbeiterin tätig.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. März 2003 bewarb sich die Klägerin bei der \nUniversität E. um eine Professur (Besoldungsgruppe C 3) für Praktische \nJ. .\n\n6\n\nEntsprechend dem Berufungsvorschlag beabsichtigte das Ministerium für \nWissenschaft und Forschung des Landes NRW (Wissenschaftsministerium), \ndie Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur \nV. zu ernennen. Wegen der Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze von 45 Jahren bat das Wissenschaftsministerium das \nMinisterium für Finanzen NRW (Finanzministerium) mit Schreiben vom 21. \nJanuar 2004 um Einwilligung gemäß § 48 der Landeshaushaltsordnung NRW \n(LHO NRW). Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin eine besondere \nEignung für die ausgeschriebene Professur aufweise und vergleichbare \njüngere Bewerber nicht zur Verfügung stünden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. März 2004 verweigerte das Finanzministerium die \nZustimmung zur Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit mit der Begründung, dass die Klägerin seit 25 Jahren als \nAngestellte im öffentlichen Dienst tätig sei und damit Rentenanwartschaften \naus langjährigen versicherungspflichtigen Tätigkeiten erworben habe. Diese \nZeiten seien im Falle einer Verbeamtung weitgehend als ruhegehaltsfähige \nDienstzeiten zu berücksichtigen. Nach der Berufsbiographie der Klägerin sei \naber davon auszugehen, dass die Renten nicht oder nur teilweise zu einer \nVersorgungsminderung führten. Wegen dieser doppelten \nAlterssicherungsleistungen sei die Ernennung finanziell nicht tragbar. Es böte \nsich an, der Klägerin eine Professur im Angestelltenverhältnis \nanzubieten.\n\n8\n\nDas Wissenschaftsministerium teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. \nApril 2004 mit, dass es beabsichtige, sie als V. an die \nUniveristät E. zu berufen, vorgesehen sei jedoch eine Beschäftigung im \nprivatrechtlichen Dienstverhältnis.\n\n9\n\nDaraufhin bat die Klägerin das Wissenschaftsministerium am 5. Mai 2004 \num Darlegung der Gründe, warum ihr entgegen des Regelfalls nur eine \nBeschäftigung im Angestelltenverhältnis angeboten würde. Das \nWissenschaftsministerium nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Juni 2004 \nStellung und teilte der Klägerin mit, dass ihre Berufung als V. in \ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Nordrhein-Westfalen nicht mehr \nmöglich sei. Da sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet habe, bedürfe eine \nEinstellung als Beamtin der Einwilligung des Finanzministeriums. Dieses habe \ndie Einwilligung angesichts ihrer beruflichen Biographie verweigert, sei aber \nmit einer Professur in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis \neinverstanden.\n\n10\n\nDie Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. Juni 2004 mit, sie bedaure es, \ndass in ihrem Fall einer Verbeamtung nicht zugestimmt werde, sie aber \ndennoch für eine Berufung zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 4. \nOktober 2004 nahm die Klägerin den Ruf an die Universität E. an, der \nprivatrechtliche Dienstvertrag datiert vom 13. Oktober 2004.\n\n11\n\nAm 23. November 2004 wandte sich die Klägerin an den \nMinisterpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, ihr \nDienstverhältnis überprüfen zu lassen und sie in ihrem Anliegen um \nBerücksichtigung eines angemessenen Teils ihrer Erziehungszeiten zu \nunterstützen. Sie fühle sich diskriminiert, da sie insgesamt neun Jahre \nhauptsächlich mit der Erziehung ihrer drei Kinder verbracht habe.\n\n12\n\nDie Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen wandte sich darauf hin mit der \nBitte um fachliche Stellungnahme an das Wissenschaftsministerium unter \nEinbeziehung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie.\n\n13\n\nNach Eingang der Stellungnahmen teilte die Staatskanzlei der Klägerin \nmit Schreiben vom 2. Juni 2005 mit, dass das zuständige Finanzministerium \nmit Blick auf die eindeutigen Regelungen der Laufbahnverordnung und die \nAuswirkungen auf die Versorgungslasten Ausnahmen von der Altersgrenze \nnach ständiger Verwaltungspraxis nicht zulasse.\n\n14\n\nDie Klägerin wandte sich im Oktober 2005 erneut an den \nMinisterpräsidenten mit der Bitte, ihre Verbeamtung zu befürworten. Hierzu \nteilte die Staatskanzlei der Klägerin mit Schreiben aus November 2005 mit, \ndass der Höchstaltersregelung haushaltsrechtliche Erwägungen zugrunde \nlägen, eine diskriminierende Wirkung sei dem nicht zu entnehmen. Es sei \nnicht zulässig, die Vorschriften der Laufbahnverordnung nach dem \nMeistbegünstigungsverfahren hinauszugreifen und auf andere als \nLaufbahnbeamte anzuwenden.\n\n15\n\nNachdem am 1. Januar 2005 die Zuständigkeit für die Ernennung von \nProfessoren auf die Universitäten übergegangen war, stellte die Klägerin am \n9. Mai 2006 bei der Universität E. einen Antrag auf Ernennung zur \nBeamtin auf Lebenszeit. Ihre Kindererziehungszeiten seien bei der \nErmessensausübung im Rahmen des § 48 Abs. 1 der LHO NRW zu \nberücksichtigen.\n\n16\n\nHierzu teilte die Universität E. der Klägerin am 7. Juni 2006 mit, dass \ndie rechtliche Würdigung der Übernahme ins Beamtenverhältnis in das \nBerufungsverfahren der Klägerin einbezogen gewesen sei. Das damals \nzuständige Wissenschaftsministerium sei nach eingehender Überprüfung zu \ndem Ergebnis gekommen, dass eine Verbeamtung der Klägerin nicht in \nBetracht komme.\n\n17\n\nHiergegen legte die Klägerin am 26. Juni 2006 Widerspruch ein. Zur \nBegründung trug sie vor, dass sie durch ihre Unterschrift unter dem \nprivatrechtlichen Dienstvertrag nicht auf eine spätere Berufung in das \nBeamtenverhältnis verzichtet habe.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 5. Juli 2006 teilte die Universität E. der Klägerin \nmit, dass von dortiger Seite kein rechtsgestaltender Verwaltungsakt ergangen \nsei und deshalb ein förmliches Widerspruchsverfahren keinen Sinn \nmache.\n\n19\n\nAm 13. September 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung trägt sie vor, dass der Ermessensspielraum, der dem \nFinanzminister auf der Grundlage von § 48 LHO NRW zustehe, eine \nabwägende Berücksichtigung des staatlichen Schutzauftrages gegenüber \nFamilien und insbesondere gegenüber Müttern ermögliche. Eine \nEntscheidungspraxis, die sich generell über diesen Schutzauftrag \nhinwegsetze, sei mit dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. \n4 sowie Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums für \nWissenschaft und Forschung vom 17. Juni 2004 und des Bescheides der \nBeklagten vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ernennung \nzur Beamtin auf Lebenszeit unter Übertragung eines Amtes der \nBesoldungsgruppe W 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n22\n\nhilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Ministeriums für \nWissenschaft und Forschung vom 17. Juni 2004 und der Bescheid der \nBeklagten vom 7. Juni 2006 rechtswidrig gewesen sind.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\n die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt vor, dass die negative Entscheidung des Finanzministeriums aus \nrechtlicher Sicht nicht zu beantstanden sei. Nach sorgfältiger Abwägung habe \ndas Ministerium eine Ausnahme nicht für angezeigt gehalten. Die \nlaufbahnrechtliche Verordnung, wonach Kindererziehungszeiten bis zu sechs \nJahren berücksichtigt werden könnten, sei auf Hochschullehrerinnen nicht \nanwendbar. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie Klage ist im Hauptantrag zulässig. Hierbei kann dahinstehen, ob in \ndem Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2006 eine Entscheidung über den \nWiderspruch der Klägerin zu sehen ist, denn die Verpflichtungsklage wäre \nansonsten gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. \n\n29\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung. Der ablehende Bescheid \nder Beklagten vom 7. Juni 2006, der dem objektiven Sinngehalt nach \nverbindlich den Eintritt der Beklagten in eine neue Sachentscheidung ablehnt, \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf eine erneute \nSachentscheidung durch die Beklagte sind nicht gegeben. Die Beklagte geht \nin ihrem Bescheid vom 7. Juni 2006 zu Recht davon aus, dass der \nEntscheidung des Wissenschaftsministeriums vom 17. Juni 2004, in der die \nÜbernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis abgelehnt wird, \nBindungswirkung zukommt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klägerin hatte \nsich mit Schreiben vom 4. März 2003 auf eine Universitätsprofessur (Bes.Gr. \nC 3 BBesO) und damit um ein Amt in einem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis beworben, mithin jedenfalls konkludent die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis beantragt. Zwar trägt sie vor, sie habe vor dem 9. Mai \n2006 keinen förmlichen Antrag gestellt, sondern sich lediglich um die \nBerufung in das Beamtenverhältnis bemüht. Durch ihre Bewerbung auf die \nausgeschriebene C3-Professur sowie durch ihre ausdrückliche Nachfrage \nvom 5. Mai 2004 hat sie jedoch in erkennbarer Weise ihren Willen zum \nAusdruck gebracht, dass sie eine Bescheidung eines bestimmten Begehrens \n(hier: Übernahme ins Beamtenverhältnis) erstrebt. Eine andere Sichtweise \nwürde im Übringen auch von der Rechtsordnung nicht getragen, da dem \n(hochschulrechtlichen) Ruf regelmäßig die beamtenrechtliche Ernennung in \ndas entsprechende Amt korrespondiert.\n\n31\n\nDem vorgenannten Antrag folgte folgerichtig und konsequent ein \nVerwaltungsverfahren, in dem das Wissenschaftsministerium die \nVerbeamtung befürwortete, das Finanzministerium jedoch wegen der \nÜberscheitung der Altersgrenze seine Einwilligung verweigerte. Entgegen der \nAusschreibung und der dieser korrespondierenden Bewerbung der Klägerin \nwurde ihr zunächst mit Schreiben vom 19. April 2004 eine Beschäftigung im \nprivatrechtlichen Dienstverhältnis angeboten. In diesem Angebot war bereits \ndie Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu sehen. Diese \nAblehnung wurde etwa zwei Monate später erhärtet. Denn in dem Schreiben \ndes Wissenschaftsministeriums vom 17. Juni 2004 heißt es ausdrücklich, \ndass eine Berufung der Klägerin als V. in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit in Nordrhein-Westfalen nicht möglich sei. \nHierin wird jedenfalls im Hinblick auf die Übernahme der Klägerin in das \nBeamtenverhältnis eine verbindliche Rechtsfolge mit Wirkung für die Zukunft \ngesetzt. Dass der Bescheid - wie es die Klägerin vorträgt - keine \nRechtsbehelfsbelehrung enthielt, stellt den verbindlichen Regelungsgehalt \nnicht in Frage, sondern dieser Umstand hat allein die Verlängerung der \nWiderspruchsfrist auf ein Jahr zur Folge (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO).\n\n32\n\nDer Bescheid vom 17. Juni 2004 ist bestandskräftig geworden, da die \nKlägerin innerhalb der Jahresfrist keine Rechtsbehelfe eingelegt hat. \n\n33\n\nZwar hat sich die Klägerin im November 2004 und im Oktober 2005 an \nden Ministerpräsidenten gewandt mit der Bitte um Unterstützung ihres \nAnliegens auf Übernahme ins Beamtenverhältnis. Hierin war jedoch - auch im \nWege der Auslegung - kein Widerspruch gegen die Entscheidung des \nWissenschaftsministeriums zu sehen. Die Schreiben waren entgegen § 70 \nVwGO schon nicht an die Behörde adressiert, die die Entscheidung getroffen \nhat. Der Ministerpräsident war aber auch nicht gehalten, die Schreiben als \nWiderspruch zu werten und an die zuständige Widerspruchsbehörde zur \ndortigen Entscheidung weiterzuleiten, da es der Klägerin mit ihren Schreiben \nersichtlich darum ging, dass sich der Ministerpräsident selbst ihrer Sache \nannehmen und sich für sie einsetzen würde. Sie wählte bewußt den \n„politischen\" Beschwerdeweg und erwartete eine Stellungnahme durch den \nMinisterpräsidenten. \n\n34\n\nDie Beklagte war auch nach § 51 VwVfG NRW nicht verpflichtet, in eine \nerneute Sachprüfung einzutreten, da die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorgelegen haben. Nach § 51 VwVfG \nNRW kann die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder \nÄnderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes in einzelnen näher \naufgeführten Fällen entscheiden, in denen das Vorliegen eines der \nWiederaufgreifensgründe zu einer den Betroffenen begünstigenden \nSachentscheidung geführt hätte. Im Übrigen bleibt die Behörde befugt, über \neinen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut \nin der Sache zu entscheiden und dadurch den Rechtsweg erneut zu eröffnen \n(vgl. § 51 Abs. 5 VwVfG NRW); insoweit besteht ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung. \n\n35\n\nDie Klägerin hat zumindest sinngemäß einen Antrag bei dem Beklagten \nauf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Sie hat durch die Einreichung \nihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis deutlich gemacht, \ndass sie eine erneute Sachentscheidung begehrt. Der Beklagte war auch zur \nEntscheidung über das Wiederaufgreifen zuständig, obwohl die ablehnende \nEntscheidung durch das Wissenschaftsministerium getroffen worden war. Die \nZuständigkeit zur Entscheidung über die Übernahme von Professoren in das \nBeamtenverhältnis ist mit der Neufassung des § 47 Abs. 1 des \nHochschulgesetzes NRW zum 1. Januar 2005 auf die Rektoren der \nUniversitäten übergegangen. Damit war der Beklagte gemäß § 51 Abs. 4 \nVwVfG NRW auch für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen \nzuständig.\n\n36\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens vom 9. Mai 2006 ist bereits gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG NRW \nunzulässig. Nach dieser Vorschrift muss nämlich der Antrag binnen drei \nMonaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der \nBetroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat. Zur \nBegründung ihres erneuten Antrags beruft sich die Klägerin im Wesentlichen \nauf die fehlende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten. Hierbei \nhandelt es sich um Gesichtspunkte, die ihr bereits im hochschulrechtlichen \nBerufungsverfahren bekannt waren. Sieht man den Grund für den Antrag \n- unabhängig von seinem rechtlichen Gewicht - in dem Übergang der \nZuständigkeit vom Wissenschaftsministerium auf den Rektor der beklagten \nUniversität, so ist zu bemerken, dass dieser Zuständigkeitswechsel bereits mit \ndem 1. Januar 2005 stattfand, also über ein Jahr vor dem erneuten \nAntrag.\n\n37\n\nJedenfalls fehlt es an einem Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 \nVwVfG NRW. Die der Ablehnung der Übernahme ins Beamtenverhältnis \nzugrunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht gemäß § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG NRW zugunsten der Klägerin geändert. \n\n38\n\nDie Klägerin beruft sich in ihrem Antrag vom 9. Mai 2006 darauf, dass die \nÜberschreitung der Altersgrenze von 45 Jahren allein auf dem Umstand \nberuhe, dass sie während eines Zeitraums von ca. neun Jahren drei Kinder \nerzogen habe. Dies müsse auch bei der Ausübung des durch § 48 Abs. 1 \nLHO NRW eröffneten Ermessens berücksichtigt werden. Diese Sachlage ist \nkeine andere, als sie bereits im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren \nvorlag. Der Zeitraum der Kindererziehung lag vor der Bewerbung um die \nProfessorenstelle, so dass dieser Umstand bereits bei der Entscheidung über \ndie Verbeamtung der Klägerin im Jahre 2004 Berücksichtigung finden konnte \nund auch gefunden hat.\n\n39\n\nEine Rechtsänderung liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin ihren \nAntrag damit begründet, dass die Zuständigkeit zur Berufung in das \nBeamtenverhältnis zum 1. Januar 2005 auf den Rektor der beklagten \nUniversität übergegangen sei, handelt es sich hierbei nicht um eine \nRechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Diese setzt \nnämlich voraus, dass sich das für die Entscheidung maßgebliche materielle \nRecht geändert hat.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 27. Januar 1994 - 2 C 12/92 -, juris Rn. 22; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 30.\n\n41\n\nNeue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) sowie \nWiederaufgreifensgründe nach § 580 der Zivilprozessordnung (§ 51 Abs. 1 \nNr. 3 VwVfG) sind ebenfalls nicht gegeben. \n\n42\n\nDie Beklagte war auch aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet, in der \nSache neu zu entscheiden. Es lag insbesondere keine Ermessensreduktion \nauf Null vor. In den von § 51 VwVfG NRW nicht erfaßten Fällen ist die \nBehörde zwar grundsätzlich befugt, über einen durch unanfechtbaren \nVerwlatungsakt beschiedenen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden (vgl. \n§ 51 Abs. 5 VwVfG NRW), das Wiederaufgreifen steht jedoch im \npflichtgemäßen Ermessen der Behörde. \n\n43\n\nBVerwG, Urteil v. 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -; Urteil \nv. 27. Januar 1994 - 2 C 12/92 - m.w.N. (juris).\n\n44\n\nDieses Ermessen kann sich bei in gesondert gelagerten Sachverhalten \n„auf Null\" reduzieren, so dass es ausnahmsweise zu einem Anspruch auf das \nWiederaufgreifen kommen kann. Die behauptete Rechtswidrigkeit des \nunanfechtbar gewordenen Bescheides des Wissenschaftsministeriums \nbegründet allein jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Dem \nGrundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein \ngrößeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Ein Anspruch \nauf erneute Sachbehandlung ist vielmehr nur zu bejahen, wenn die \nAufrechterhaltung des „Erstbescheides\" schlechthin unerträglich ist oder ein \nVerstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben vorliegt, \n\n45\n\nBVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - 8 C 20.72 -; Urteil \nv. 27. Januar 1994 - 2 C 12/92 - m.w.N. (juris),\n\n46\n\netwa weil der sogenannte Erstbescheid „offenkundig\" rechtswidrig \nwar.\n\n47\n\nBVerwG, Urteil v. 28. Juli 1976 - 8 C 90/75 -, juris Rn. 29.\n\n48\n\nDie Aufrechterhaltung der Ablehnung der Übernahme der Klägerin ins \nBeamtenverhältnis ist weder schlechthin unerträglich noch erscheint dies als \nVerstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben.\n\n49\n\nDer ablehnende Bescheid des Wissenschaftsministeriums vom 17. Juni \n2004 war insbesondere nicht offenkundig rechtswidrig. Das damals \nzuständige Wissenschaftsministerium hat vielmehr mit nachvollziehbaren \nGründen unter Abwägung der für die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte \n(Kindererziehung) und unter Einbeziehung der beruflichen Biographie der \nKlägerin ihre Verbeamtung unter Hinweis auf die Höchstaltersgrenze von 45 \nJahren abgelehnt. Höchstaltersgrenzen sind grundsätzlich mit höherrangigem \nRecht vereinbar. \n\n50\n\nSt.Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil v. 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - m.w.N. sowie \nOVG NRW Urteil v. 30. Mai 2008 - 6 A 1996/07 m.w.N.\n\n51\n\nSie dienen der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses \nzwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand, die \neine wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen \nVersorgungssystems ist. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen \nInteresse der Allgemeinheit.\n\n52\n\nEine Heraufsetzung der Altersgrenze wegen Kindererziehungszeiten \n(etwa unter analoger Heranziehung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW) war \nauch vor dem Hintergrund der Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht \ngeboten. Anders als die unterschiedlichen Höchstaltersgrenzen der \nLaufbahnverordnung, die sich an der „üblichen\" Ausbildungsdauer orientieren \nund deshalb auch Verzögerungen berücksichtigen, die auf persönlichen \nLebensumständen beruhen, stellt die Altersgrenze von 45 Jahren nach § 48 \nLHO i.V.m. VV zu § 48 LHO eine „absolute Grenze\" dar, die sich an der für \ndie „Erdienung\" der Mindestversorgung ausreichende Dienstzeit von etwa \n19,5 Jahren (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG) orientiert und damit bereits \nsämtlichen Sondertatbeständen (z.B. Behinderung, Kindererziehung) \nhinreichend Rechnung trägt.\n\n53\n\nEs sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die die \nAufrechterhaltung der ablehnenden Entscheidung als Verstoß gegen die \nguten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Hierbei ist \ninsbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Enscheidung nicht zum \nAusschluss der Klägerin aus dem Berufungsverfahren geführt hat, sondern \nsie als Professorin im Angestelltenverhältnis beim Beklagten tätig ist.\n\n54\n\nDie Entscheidung der Beklagten, nicht in eine erneute Sachentscheidung \neinzutreten, war auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Ein Antrag auf \nWiederaufgreifen kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt \nwerden, es bestehe kein Grund für eine neue Sachentscheidung, wenn sich \ndie Vorfrage nicht aufdrängt, ob der rechtsbeständig gewordene \n„Erstbescheid\" rechtswidrig zustande gekommen ist.\n\n55\n\nBVerwG, Urteil v. 30. Januar 1974 - 8 C 20.72 -, juris Rn. \n\n56\n\nAus den oben dargelegten Gründen musste es sich der Beklagten nicht \naufdrängen, dass die Ablehnung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zu übernehmen, rechtswidrig war.\n\n57\n\nDer von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Im Fall \nder Verpflichtungsklage ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage in \nentsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, wenn - \nerstens - die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, - zweitens - \nnach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, - drittens - \nein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und - viertens - ein \nFeststellungsinteresse gegeben ist. \n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - 2 C 40.74 -; Urteil vom 27. \nMärz 1998 - 4 C 14.96 -; Urteil v. 28. April 1999 - 4 C 4/98 -.\n\n59\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einem \nerledigenden Ereignis, da der begehrte Verpflichtungsausspruch \ngrundsätzlich möglich wäre. Insbesondere scheitert die Verpflichtung der \nBeklagten zur Neubescheidung nicht daran, dass das Lebensalter der \nKlägerin inzwischen noch weiter fortgeschritten ist. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § \n711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-18/12-k-2779-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-18/12-k-2779-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249887","retrieved":"2026-07-09 02:12:07.293240+00:00"}}