{"status":"available","doknr":"OLD249963","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1114.7K149.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"7 K 149/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde wegen Fahrerflucht und Trunkenheit im \nStraßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,31 ‰ durch \nUrteil des Amtsgerichts I. vom 10. Januar 2001 die Fahrerlaubnis entzogen. \nIhm wurde die Fahrerlaubnis im November 2002 wiedererteilt, nachdem er auf \nEmpfehlung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) einen \nAFN - Kurs absolviert hatte. Auch diese Fahrerlaubnis wurde ihm wegen \nTrunkenheit mit einer BAK von 1,66 ‰ durch Urteil des Amtsgerichts I. \nvom 17. November 2005 mit einer Sperrfrist von 6 Monaten entzogen.\n\n3\n\nBei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 14. Januar 2007 in I. legte \nder Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B vor, der am \n3. Oktober 2006 ausgestellt war. Unter Ziffer 8. dieses Führerscheins ist der \ndeutsche Wohnort des Klägers I. angegeben; vgl. Kopie des \nFührerscheins Bl. 64/65 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 1 - BA 1 -\n.\n\n4\n\nAngehört zu einer beabsichtigten Entziehung dieser tschechischen \nFahrerlaubnis trug der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2007 vor, er habe \nin Tschechien eine gültige Fahrerlaubnis erworben. Er sei im Besitz einer \nBürgerkarte der Republik Tschechien und einer Studienbescheinigung. \nKopien dieser Unterlagen legte er bei (Bl. 87 - 90 BA 1), die der Beklagte \nübersetzen lies (Bl. 93 - 96 BA 1). Die „Bestätigung eines zeitweiligen \nAufenthaltes auf dem Gebiet der tschechischen Republik\" datiert vom 6. \nNovember 2006 und weist eine tschechische Wohnanschrift auf; der \nAusbildungsvertrag mit einer privaten mittleren Fachschule datiert vom \n9. Januar 2006 und weist die deutsche Anschrift des Klägers auf.\n\n5\n\nAus einer über das Kraftfahrt-Bundesamt angeforderten Stellungnahme \nder tschechischen Behörden vom 31. Mai 2007 ergibt sich, dass der Kläger \ndie Aufenthaltsbedingung für die Erteilung der Fahrberechtigung durch die \nVorlage der Studienbescheinigung vom 9. Januar 2006 belegt habe (Kopie Bl. \n100 und Übersetzung Bl. 102 f BA 1).\n\n6\n\nSeine daraufhin erlassene Entziehungsverfügung vom 2. August 2007 \nhob der Beklagte im Hinblick auf neuere Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nwieder auf und forderte den Kläger mit Schreiben vom 7. November 2007 zur \nVorlage einer MPU auf. Da eine Zustimmung dazu nicht vorgelegt wurde, \nuntersagte der Beklagte dem Kläger mit der hier streitigen, für sofort \nvollziehbar erklärten Verfügung vom 6. Dezember 2007, von seiner \nausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu \nmachen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Verfügung Bl. 134 ff BA \n1 Bezug genommen.\n\n7\n\nAm 9. Januar 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n8\n\nGleichzeitig suchte er um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. \nDiesen Antrag lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom \n1. Februar 2008 ab (7 L 28/08). Die Beschwerde wies das OVG NRW mit \nBeschluss vom 7. April 2008 zurück (16 B 347/08).\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger seinen Vortrag, er \nhabe in Tschechien studiert und sich deshalb auch unter Anwendung der \nEU-Führerschein-richtlinie nicht ummelden müssen. Die vorgelegten \nUnterlagen dokumentierten dies; sie seien auch nicht etwa gefälscht.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2007 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist darauf, dass der Kläger einen Aufenthalt in Tschechien nicht \nbelegt habe.\n\n15\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 9. Oktober 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich \nder des Verfahrens 7 L 28/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten (BA 1).\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2007 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\n19\n\nVorab ist anzumerken, dass im Tenor der Ordnungsverfügung der \ntschechische Führerschein mit einem falschen Datum - \"23.05.07\" statt \n„03.10.06\" - bezeichnet worden ist. Dies ist aber unschädlich, weil dies eine \noffensichtliche Falschbezeichnung ist und das richtige Datum sich aus der \nBegründung der Verfügung ergibt. Im Übrigen existiert auch nur dieser eine \nFührerschein, so dass auch beim Kläger kein Missverständnis aufkommen \nkonnte.\n\n20\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine \nausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-\nFahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n21\n\nDer Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen \nStraßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit \n(wiederholt) ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als \n1,6 ‰ geführt hat, ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er \nvor Wiedererteilung zwingend eine MPU hätte beibringen müssen (vgl. § 13 \nZiffer 2 b und c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).\n\n22\n\nDiese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im \nOktober 2006 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.\n\n23\n\nDie Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 \nAbs. 2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2006 \ngeltenden Richtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie \n2006/126/EG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat \nder EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung \nanzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner letzten einschlägigen \nEntscheidung\n\n24\n\n- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann \nu.a.), juris; entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. \n- Rs C - 334/06 u.a. -\n\n25\n\nklargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine \nFahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem \ndie Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind \nnicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu \nüberprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem \nanderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem \nBetreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt \nwerden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die \nErteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., \nRn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im \nAufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder \nAlkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). \nFahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen \ndanach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach \nvorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden \nSperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des \nBetreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche \nMaßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n26\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung \nin dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf \nder Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen \nvom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen \nfeststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie \n91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der \nFahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). \n\n27\n\nAusgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des \nEU-Rechts ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die \nBestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem \nam 3. Oktober 2006 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach \ndem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht \nerfüllt war. Denn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, \nsondern der deutsche Wohnort des Klägers I. eingetragen. Dabei ist nicht \nerheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der \nFahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes \nWohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn \nrechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien \ngeltende EU-Recht. \n\n28\n\nAuch der Vortrag des Klägers, er habe in Tschechien gewohnt und dort \neine Schule besucht und habe sich deshalb nicht ummelden müssen, kann \nnicht zu einem Erfolg der Klage führen. Zwar kann die für die Ausstellung \neines Führerscheins erforderliche Wohnsitzvoraussetzung durch den \n„Nachweis der Eigenschaft als Student\" während eines Mindestzeitraums von \n6 Monaten ersetzt werden (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie des Rates \n91/439/EWG), einen solchen Nachweis hat der Kläger aber nicht erbracht. \nVielmehr hat er lediglich einen Ausbildungsvertrag vom 9. Januar 2006 \nvorgelegt und ist trotz mehrfachen Hinweises zur Vorlage weiterer Unterlagen \njeden Nachweis schuldig geblieben, dass er nicht nur diesen Vertrag \nabgeschlossen hat, sondern dass er tatsächlich in Tschechien studiert hat. \nAuch die von ihm eingereichte „Aufenthaltskarte\" belegt einen tatsächlichen \nAufenthalt in Tschechien nicht, zumal sie über einen Monat nach Ausstellung \ndes Führerscheins datiert und keine weiteren Angaben über Beginn und Ende \nder Gültigkeit enthält. Auch die über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte \nAuskunft der tschechischen Behörden vom 31. Mai 2007 bestätigt lediglich, \ndass der Kläger die Studienbescheinigung vom 9. Januar 2006 vorgelegt hat; \ndiese allein reicht aber wie dargestellt nicht aus, um dem EU - Recht zu \nentsprechen. Nach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den \nMissbrauchstatbestand widerlegen könnte, der nach den oben zitierten EuGH \n- Urteilen bei einem eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen \nFührerschein anzunehmen ist. \n\n29\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der \nEntziehung nicht einmal einer Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an \nseiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können. \n\n30\n\nDas Gericht lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter \nMissachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt \nRechtswirkungen im Bundesgebiet entfalten kann. \n\n31\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, Juris; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, Juris; Verwaltungsgericht \n(VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 27. August 2008 - 9 K 2495/07 -. \n\n32\n\nAuch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von \nvornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet \nberechtigen würde, kann eine auf den missbräuchlichen Erwerb der \nFahrerlaubnis gestützte Entziehungsverfügung erlassen werden, um \nklarzustellen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch \ngemacht werden darf.\n\n33\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-14/7-k-149-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-14/7-k-149-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249963","retrieved":"2026-07-09 02:12:14.593363+00:00"}}