{"status":"available","doknr":"OLD249962","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1114.3K254.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-14","aktenzeichen":"3 K 254/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der \nBezirksregierung E. vom 11. April 2007 und 11. September 2007 sowie \nunter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember \n2007 verpflichtet, zu den Aufwendungen für die Beschaffung der Präparate \nNystaderm Creme, Buscopan Plus, Berberil N Edo, Vividrin, Sinupret forte, \nRatiopharm Nasenspray, Hydroderm Waschungen, Nagel Batrafen Lösung \nund Dibromol Tinktur eine Beihilfe in Höhe von 152,87 EUR zu gewähren. \n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nUnter dem 20. März bzw. 8. August 2007 beantragte er u.a. eine Beihilfe \nzu den Präparaten Nystaderm Creme, Buscopan Plus, Berberil N Edo, \nVividrin, Sinupret forte, Ratiopharm Nasenspray, Hydroderm Waschungen, \nNagel Batrafen Lösung und Dibromol Tinktur in Höhe von insgesamt 208,54 \nEUR, die seinen erwachsenen, noch beihilfeberechtigten Töchtern K. und \nM. sowie dem Kläger selbst durch den behandelnden Arzt verordnet worden \nwaren. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 11. April 2007 und 11. September 2007 lehnte die \nBezirksregierung E. die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den \nPräparaten mit der Begründung, dass die beschafften Medikamente nicht \nverschreibungspflichtig seien, ab und verwies zugleich auf die entsprechende \nbeihilferechtliche Regelung. Zugleich wurde im Bescheid die sog. \nKostendämpfungspauschale in Höhe von 180,00 EUR für das Jahr 2007 \neinbehalten. \n\n5\n\nGegen die Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale hat der Kläger \nmit Schreiben vom 3. September 2007 und gegen die Nichtgewährung einer \nBeihilfe zu den nichtverschreibungspflichtigen Präparaten mit Schreiben vom \n29. Oktober 2007 Widerspruch erhoben. Auf die Ausführungen wird Bezug \ngenommen. \n\n6\n\nNachdem die Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 4. Oktober \n2007 die Entscheidung über den Widerspruch betreffend die Einbehaltung der \nKostendämpfungspauschale zurückgestellt hatte, hat sie mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 den Widerspruch u.a. \nhinsichtlich der Nichtbeihilfefähigkeit der o.g. Präparate als unbegründet \nzurückgewiesen. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. \n\n7\n\nDagegen hat der Kläger am 14. Januar 2008 Klage erhoben. Zur \nBegründung vertritt der Kläger u.a. unter Hinweis auf das Urteil des VG \nE. vom 18. Januar 2008 -26 K 3923/04- und der erkennenden Kammer \nvom 22. Februar 2008 -3 K 3325/07- die Ansicht, es bestehe keine \nErmächtigungsgrundlage für einen pauschalen Ausschluss \nnichtverschreibungspflichtiger Medikamente.\n\n8\n\nDarüber hinaus hat er den Betrag in Höhe von 180,00 EUR geltend \ngemacht, der als Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2007 mit Bescheid \ndes Beklagten vom 11. April 2007 einbehalten worden ist. \n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 hat der Kläger die Klage betreffend die \nGeltendmachung der einbehaltenen Kostendämpfungspauschale \nzurückgenommen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n11\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der \nBezirksregierung E. vom 11. April 2007 und 11. September 2007 sowie \nunter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember \n2007 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für die Beschaffung der \nPräparate Nystaderm Creme, Buscopan Plus, Berberil N Edo, Vividrin, \nSinupret forte, Ratiopharm Nasenspray, Hydroderm Waschungen, Nagel \nBatrafen Lösung und Dibromol Tinktur eine Beihilfe in Höhe von 152,87 EUR \nzu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat lediglich vorgeschlagen, das Verfahren bis zu einer anstehenden \nRevision beim BVerwG bzw. höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu \nlassen. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-.\n\n19\n\nHinsichtlich des noch anhängigen Klagebegehrens kann das Gericht ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet \nhaben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. §§ 173 VwGO, 251 \nZPO kommt nicht in Betracht, da schon kein Antrag des Klägers vorliegt und \neine Anordnung unter Berücksichtigung jüngster Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts -vgl. dazu unten- auch unzweckmäßig ist. \n\n21\n\nIm Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Der Kläger \nhat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Kosten der \nverordneten Präparate \n\n22\n\nNystaderm Creme, Buscopan Plus, Berberil N Edo, Vividrin, Sinupret \nforte, Ratiopharm Nasenspray, Hydroderm Waschungen, Nagel Batrafen \nLösung und Dibromol Tinktur unter Berücksichtigung der jeweiligen \nBeihilfebemessungssätze. \n\n23\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 11. April 2007 und vom 11. September \n2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 sind \ninsoweit rechtswidrig und verletzten den Klägerin in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 5 VwGO. \n\n24\n\nGrundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfeverordnung -BVO-) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) in der hier \nanzuwendenden Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der \nBeihilfenverordnung vom 22. November 2006 (GV.NRW. S. 596). Diese galt \nim Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, der beihilferechtlich im \nGrundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist. \n\n25\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteile vom 25. Mai 1994 -6 A 1153/91- und vom 8. \nDezember 2000 -12 A 2266/99-. \n\n26\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO sind die \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. für schriftlich \nverordnete und zugelassene Arzneimittel zur Wiedererlangung der \nGesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder \nAusgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig. Nach \nder Neuregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buch-stabe b) BVO sind jedoch \nnichtverschreibungspflichtige Arzneimittel ab dem 18. Lebensjahr nicht (mehr) \nbeihilfefähig. Das Finanzministerium kann jedoch abweichend von Satz 2 in \nbegründeten Ausnahmefällen sowie allgemein in Anlage 2 und in den VV zur \nBeihilfenverordnung bestimmen, zu welchen Arzneimitteln, die bei der \nBehandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten \noder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden \nkönnen.\n\n27\n\nUnter Zugrundelegung dieser Regelungen hat der Beklagte die \nBeihilfefähigkeit der Präparate verneint, weil diese nicht \nverschreibungspflichtig sind und auch nicht als Therapiestandard zur \nBehandlung schwerwiegender Erkrankungen i.S.v. Nr. 10 der \nVerwaltungsvorschriften -VV- zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO i.V. mit Nr. 16.41 bis \n16.4.46 der Arzneimittelrichtlinien -AMR- und der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nBVO NW eingestuft worden sind. \n\n28\n\nDarauf, d.h. ob vorliegend ggf. die Voraussetzungen der \nAusnahmeregelungen vorliegen, kommt es nicht entscheidungserheblich an, \nda bereits der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b geregelte grundsätzliche \nAusschluss nichtverschreibungspflichtiger Medikamente trotz ärztlicher \nVerordnung und insoweit bescheinigter Notwendigkeit und Angemessenheit -\ndies wird vom Beklagten auch nicht bestritten- rechtswidrig ist. \n\n29\n\nDie Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 22. Februar 2008 - 3 K \n3325/07 - zum Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Medikamente \nausgeführt:\n\n30\n\n„Gleichwohl ist der grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers nicht \ndurch die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe b BVO NW und Ziffer \n10.1. VV-BVO NW ausgeschlossen. Denn der Ausschluss nicht \nverschreibungspflichtiger Medikamente ist unwirksam, weil ein gesetzlich \nbereits dem Grunde nach gewährter Anspruch ausgeschlossen wird, ohne \ndass diesem Ausschluss eine gem. Art. 70 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen erforderliche Ermächtigungsgrundlage zugrunde \nliegt.\n\n31\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 5. Mai 2006 -3 K 1846/05-, 3 K 2240/04-und \nnachfolgende Entscheidungen des OVG NW (Beschluss vom 17. Juli 2007 -6 \nA 2217/06-, Urteil vom 31. August 2007 -6 A 2321/06-, Beschluss vom \n8. Oktober 2007 -6 A 3452/06-) zu der im Zeitraum 2004 - 2006 geltenden \nFassung der BVO NW sowie Urteil der Kammer vom heutigen Tage (3 K \n2953/07) zum Aus-schluss des Präparats Viagra nach der BVO NW in der ab \ndem 1. Januar 2007 geltenden Fassung. \n\n32\n\nDie Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des VG E. , das im \nUrteil vom 18. Januar 2008 -26 K 4566/07- u.a. wie folgt ausgeführt hat: \n\n33\n\n„Gemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) erhalten u.a. Beamte und \nRuhestandsbeamte Beihilfen zu den Aufwendungen u.a. in Krankheitsfällen. \nGemäß § 88 Satz 2 LBG NRW beihilfefähig sind die notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen für den Beihilfe-berechtigten selbst und u.a. \nseinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten. Bei der Bemessung der \nBeihilfe sind nach § 88 Satz 3 LBG NRW insbesondere der Familienstand, die \nArt der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und \nsonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund \nvon Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in \nder Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder \nNichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von \nVersicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt gemäß § \n88 Satz 4 LBG NRW das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem \nInnenministerium - bei Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung im \nBenehmen mit dem Ausschuss für Innere Verwaltung des Landtags - durch \nRechtsverordnung. Darin kann gemäß § 88 Satz 5 LBG NRW unabhängig \nvon der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von \nPflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in \nSanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des \nWohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; \ndaneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer \nvertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.\n\n34\n\nDaher gewähren nicht etwa die BVO NRW oder die Fürsorgepflicht, \nsondern unmittelbar § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW den Beihilfeberechtigten \nunter anderem in Krankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf die \nGewährung von Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen \nAufwendungen.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n31. August 2007 - 6 A 2321/06 -juris.\n\n36\n\nEin gesetzlicher Anspruch kann aber durch eine Rechtsverordnung nicht \nwieder genommen werden, es sei denn, das Gesetz selbst ermächtigt zu \neiner Beschränkung des von ihm selbst grundsätzlich gewährten Anspruchs. \nAn einer solchen gesetzlichen Ermächtigung, die den Ausschluss nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit b BVO NRW rechtfertigen könnte, fehlt es. Der \ngesetzlich begründete Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in \nKrankheitsfällen schließt dem Grunde nach die Beihilfefähigkeit notwendiger \nMedikamente in angemessenem Umfang ein. Er kann durch die nach § 88 \nSatz 4 LBG NRW erlassene Rechtsverordnung (BVO) nur im Umfang des § \n88 Satz 5 LBG NRW auch unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit begrenzt werden. § 88 Satz 5 erster Halbsatz LBG NRW \nzählt jedoch Medikamente (Arzneimittel) nicht auf und würde auch nur eine \nBegrenzung, nicht jedoch einen vollständigen Ausschluss rechtfertigen \nkönnen.\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n31. August 2007, a.a.O. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil \nvom 19. Dezember 2006 - 13 K 3613/06 -.\n\n38\n\nDer Verordnungsgeber der BVO NRW darf generelle Regelungen zur \nBeihilfefähigkeit von Medikamenten (Arzneimitteln) auf der ihn allein \nermächtigenden Grundlage des § 88 LBG NRW nur mit dem Ziel der \nverallgemeinernden Vorabregelung ihrer Notwendigkeit und/oder Ange-\nmessenheit erlassen. Die Verschreibungspflichtigkeit bestimmter \nMedikamente knüpft aber nicht an die beihilferechtlichen Begriffe der \nNotwendigkeit und Angemessenheit, sondern allein an deren Gefährlichkeit \nan. Zweck der Regelung in §§ 48 AMG ist u.a. der Verbraucherschutz.\n\n39\n\nVgl. LG München, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 HKO 69 77/05 -, \n\n40\n\nJuris.\n\n41\n\nStoffe mit einem bestimmten Gefährdungspotential sollen nicht frei \ngehandelt werden dürfen; an den Verbraucher dürfen sie deshalb nicht ohne \närztliche Freigabe (Verschreibung) abgegeben werden. Ob Aufwendungen \nbeihilferechtlich notwendig sind, richtet sich jedoch danach, ob sie \nmedizinisch geboten sind, was sich wiederum in aller Regel nach der \nBeurteilung des behandelnden Arztes richtet.\n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n31. August 2007, a.a.O. m.w.n.\n\n43\n\nDer Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt auch \nkeine generelle Vorabregelung der Angemessenheit dar. Zur näheren \nBestimmung der Angemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der \nGrundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er die \nBeihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. Ein \nvollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen \nüberschreitet diesen Rahmen jedoch, weil er keine quantitative Regelung \ndarstellt.\n\n44\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n31. August 2007, a.a.O. m.w.n.\n\n45\n\nDer Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente kann auch \nnicht als Regelung einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten i.S.d. § \n88 Satz 5 letzter Halbsatz LBG NRW angesehen werden. Die Norm ist auf die \nEinführung der Kostendämpfungspauschale zugeschnitten und erlaubt keine \nAusschlussregelung für einzelne Auf-wendungen.\n\n46\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. \nAugust 2007, a.a.O.\n\n47\n\nDer mithin gegebene Mangel einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage \nwird nicht dadurch unbeachtlich, dass auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 wiederum (hier nicht einschlägige) \nRückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnichtverschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, die der \nFinanzminister durch Anlage 2 zur BVO und durch die zur BVO erlassenen \nVerwaltungsvorschriften zu regeln ermächtigt wird. Denn insoweit fehlt es \nbereits an einer durch § 88 Satz 2 LBG NRW materiell gebotenen inhaltlichen \nBestimmung des Zieles der Rückausnahme. Um § 88 Satz 2 LBG NRW in \ndem gebotenen Umfang Geltung zu verschaffen, müsste die Rückausnahme \ngezielt darauf gerichtet sein, sämtliche notwendigen Medikamente wenigstens \nanteilig für beihilfefähig zu erklären. Dieses Ziel lässt sich jedoch der \nRegelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW nicht entnehmen. Einziger \nmaterieller Anknüpfungspunkt ist insoweit der Therapiestandard bei \nschwerwiegenden Erkrankungen. Der gesetzliche Beihilfeanspruch setzt \njedoch das Vorliegen einer schwer-wiegenden Erkrankung offensichtlich nicht \nvoraus.\n\n48\n\nFehlt es daher der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW \n2007 an einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage, so ist die Kammer, weil \nes sich bei der BVO NRW insgesamt lediglich um eine untergesetzliche \nRegelung handelt, befugt, sie im Einzelfall nicht anzuwenden.\"\n\n49\n\nAbgesehen davon, dass es an einer ausreichenden \nErmächtigungsgrundlage für den Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger \nMedikamente fehlt, begegnet die anspruchsvernichtende Regelung in § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 BVO NW auch weiteren durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken. So lässt die Aus-Schlussregelung eine \nangemessene Willensbildung des Fürsorgegebers vermissen und ist mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar. \n\n50\n\nVgl. dazu Urteile der Kammer vom 19. Januar 2007 -3 K 3324/05- und \nvom 20. April 2007 -3 K 4014/05-, VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2007 -1 K \n111/07-, OVG NW, Urteil vom 15. Oktober 2007 -1 A 2896/06- zu den \nBeihilfevorschriften des Bundes.\n\n51\n\nDie Ausführungen in diesen Entscheidungen, insbesondere zur \nNotwendigkeit der inhaltlichen Kontrolle von Ausschlussregelungen des \nFürsorgegebers und zur vom OVG NW aufgeworfenen Frage einer \nRückwirkung auf die Alimentationssituation treffen ebenso auf die nordrhein-\nwestfälische Ausschlussregelung zu. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass \nim Unterschied zu den Bundesbeihilfevorschriften in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW \nnicht ausdrücklich auf Regelungen des SGB V -insbesondere auf §§ 34, 92 \nSGB V- und auf die AMR Bezug genommen wird, sondern § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSatz 4 BVO NW eine dahingehende Regelung enthält, wonach der \nFinanzminister in Anlage 2 und den Verwaltungsvorschriften allgemein \nAbweichungen von Satz 2 bestimmen kann. Denn diese „Ermächtigung\" des \nFinanzministers führt rechtlich wie tatsächlich zu keiner inhaltlich \neigenverantwortlichen Prüfung. So werden sowohl in Anlage 2 wie auch in \nden Verwaltungsvorschriften zu Ziffer 7 lediglich Passagen aus dem Text des \n§ 34 SGB V übernommen und auf die AMR nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 \nSGB V verwiesen. Diese werden dann fast wörtlich unter Ziffer 10.1. VV \nübernommen. Von einer spezifisch fürsorgebezogenen Prüfung, die diesen \nNamen verdient, kann nicht ansatzweise die Rede sein.\"\n\n52\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n53\n\nvgl. Urteil vom 26. Juni 2008 -2 C 2/07-,\n\n54\n\nbetreffend die Beihilfeverordnung des Bundes zwischenzeitlich festgestellt \nhat, \n\n55\n\ndass die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf den \n„Gemeinsamen Bundesausschuss\" verfassungsrechtlichen Bedenken \nbegegnet, da im Hinblick auf die Systemunterschiede zwischen \nbeamtenrechtlicher Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung die \nEntscheidungskompetenz etwaiger Leistungsausschlüsse nicht auf ein \nGremium übertragen werden kann, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist \nund die getroffenen Entscheidungen nicht am Maßstab der \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nausgerichtet ist.\n\n56\n\nEbenso hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren aktuellen \nEntscheidungen,\n\n57\n\nu.a. Beschluss vom 29. September 2008 (2 B 128/07) und Beschlüsse \nvom 2. Oktober 2008 (2 B 138.07, 2 B 140.07, 2 B 143.07), \n\n58\n\nzwischenzeitlich zutreffend erkannt, dass § 88 LBG NW bei notwendigen \nund angemessenen Kosten nur zu Leistungsausschlüssen für „die Bereiche \nder zahnärztlichen Leistungen, der Beschäftigung von Pflegekräften und \nHauspflegekräften, der Hilfsmittel, der Aufenthalte in Sanatorien und Heimen, \nder Heilkuren, der Behandlungen außerhalb des Wohnortes des \nBeihilfeberechtigten sowie der Todesfälle\" ermächtigt und hat mithin bestätigt, \ndass es zweifelsohne bereits an einer Ermächtigung für den Ausschluss \nnotwendiger und angemessener nichtverschreibungspflichtigter Medikamente \nfehlt. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. \n\n60\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § \n167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-14/3-k-254-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-14/3-k-254-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249962","retrieved":"2026-07-09 02:12:14.506214+00:00"}}