{"status":"available","doknr":"OLD250059","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1112.7L1136.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"7 L 1136/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4812/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. August 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nGemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die \n§§ 11 bis 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, \ndass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das \nVerfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im \nWesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden \nMaßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend \nanzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese \nVoraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 19. März 2006 und am \n23. Dezember 2007 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von \n1,09 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l geführt hat und \ndeshalb jeweils ein Bußgeldbescheid gegen ihn ergangen ist.\n\n6\n\nDie Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-\npsychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung S. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom \n25. Mai 2008 räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers \nnicht aus. Auch wenn das Gutachten sich einer ausdrücklichen Feststellung \nzu der Beweisfrage enthält, lassen die darin getroffenen Feststellungen \nerwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter \nAlkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass \nund warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch \ngemachten Angaben keine diagnostische Einordnung der früheren \nTrinkgewohnheiten ermöglichen. Die wörtliche Wiedergabe der insoweit \nrelevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des Antragstellers von \ndeutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die eingeräumten \nTrinkmengen nicht zu den nachgewiesenen Alkoholwerten und der \nWiederholung der Auffälligkeiten passten. Ohne realistische und \nnachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der \nBegutachtung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten verursacht haben, ist \ndie für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu \nkeinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen. Vor diesem \nHintergrund ist die Aussage des Gutachtens, eine abschließende \nEntscheidung lasse sich wegen der nicht verwertbaren Angaben des \nAntragstellers nicht treffen, letztlich als Feststellung der Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen zu werten. \n\n7\n\nDiese Feststellung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Antragsteller \nwährend der gesamten Exploration pauschale, unreflektierte Äußerungen \ngetan hat, die zeigen, dass die notwendige Aufarbeitung seines \nAlkoholproblems nicht stattgefunden hat. Dass ein Alkoholproblem besteht, \nbelegen die Trunkenheitsfahrten und die dabei festgestellten Alkoholwerte. \nEin solches Alkoholproblem besteht nicht erst dann, wenn der Grad der \nAlkoholabhängigkeit erreicht ist. Dem Antragsteller ist auch bei der \nBegutachtung nicht vorgehalten worden, er sei alkoholabhängig. Vielmehr hat \nihn der Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ihn nicht für einen \nSäufer halte. Deshalb liegt der gegen das Gutachten vorgebrachte Einwand \ndes Antragstellers, er sei nicht alkoholabhängig, neben der Sache. Allerdings \nzeigt die in diesem Zusammenhang verwendete Gleichstellung von \n„alkoholabhängig\" und „alkoholgewohnt\", dass er auch jetzt noch nicht \nbegriffen hat, worum es geht. Nicht zuletzt deshalb erscheint die Empfehlung \nam Ende des Gutachtens auf die Beratung durch qualifizierte Psychologen \neiner verkehrspsychologischen Einrichtung als hilfreich, aber auch zugleich \nals Hinweis darauf, dass der Antragsteller aus Sicht des Gutachters noch \nnicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. \n\n8\n\nSoweit der Antragsteller vorträgt, das gutachterliche Gespräch habe unter \nUmständen stattgefunden, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, seine \n„Geschichte\" darzulegen, ist dies nicht überzeugend. Insbesondere lassen \nseine Ausführungen in der Klage- und Antragsschrift immer noch realistische \nAngaben zu seinen Trinkgewohnheiten und jede Aufarbeitung des \nAlkoholproblems vermissen. Dies wird besonders deutlich an der \nBagatellisierung der beiden Trunkenheitsfahrten. Die jetzt vorgetragenen \nUmstände der zweiten Trunkenheitsfahrt (Sorge wegen Suizidgefahr der \nTochter) erklären nicht, weshalb er beim gutachterlichen Gespräch gesagt \nhat, er habe seine Tochter nicht wiedersehen wollen und aus Ärger über sie \ngetrunken.\n\n9\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändert auch der jetzt begonnene Besuch einer \nBeratungsstelle noch nichts. Nach Abschluss der Beratung wird ggf. zu klären \nsein, ob der Antragsteller die Kraftfahreignung wieder erlangt hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten \num die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen \nRechtschutzverfahren. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-12/7-l-1136-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-12/7-l-1136-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250059","retrieved":"2026-07-09 02:12:22.338140+00:00"}}