{"status":"available","doknr":"OLD250058","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1112.3K3818.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"3 K 3818/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Finanzen vom 22. Juli 2004 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 2004 verpflichtet, über die \nBeihilfeanträge der Klägerin vom 30. April 2004 und 9. Mai 2004 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu \n1/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibende \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 5. K. 1917 geborene Klägerin ist Witwe - ihr verstorbener \nEhemann war Zollhauptsekretär, A 8 - und nach den Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, \nGeburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) zu 70% beihilfeberechtigt. \nSie verfügt nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten über eine Witwenrente \ni.H.v. 1.113,43 Euro sowie eine eigene Altersrente von 295,76 Euro, zusammen \n1.409,19 EUR (Stand April 2004). Zum 30. März 2004 wurde sie in das C. -\nAltenheim T. . B. in F. aufgenommen. Unter dem 30. April 2004 \nbeantragte der von der Klägerin bevollmächtigte Schwiegersohn X. I. beim \nBundesamtes für Finanzen die Gewährung einer Beihilfe für die vollstationäre \nPflege in der Zeit vom 30. März bis 30. April 2004. Beigefügt waren die \nentsprechenden Rechnungen der Gesellschaft für T1. E. F. \nmbH (H. ) vom 15. April 2004 über die Heimpflegekosten in der Zeit vom 30. bis \n31.03.2004 über 182,48 Euro bzw. für die Zeit vom 1. bis 30.04.2004 über \ninsgesamt 2.737,20 Euro sowie die Leistungsabrechnung der D. \nKrankenversicherung a.G vom 16. bzw. 28. April 2004 über die Gewährung \nanteiliger Pflegekosten in Höhe von 41,06 Euro bzw. 383,70 Euro. Die \nLeistungen der privaten Krankenversicherung beruhten auf einer Einstufung der \nKlägerin aufgrund der ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst \nin Pflegestufe II ab 30. März 2004, wonach für die pflegebedingten \nAufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und \ndie Aufwendungen der sozialen Betreuung ein Betrag in Höhe von 383,70 Euro \npro Kalendermonat, höchstens jedoch 75 Prozent des monatlichen \nHeimentgeltes (Pflegesatz, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten) \nübernommen würden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. Mai 2005 gewährte das Bundesamt für Finanzen der \nKlägerin eine Beihilfe von insgesamt 1.012,39 Euro (für März 2004: 95,80 Euro, \nfür April 2004: 916,59 Euro). Bezüglich der Höhe der Pflegekosten der \nPflegestufe II (117,82 Euro bzw. 1.767,30 Euro) erfolgte eine Begrenzung der \nBeihilfefähigkeit auf den monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 1.279,00 Euro. \nAls Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung (969,40 EUR) wurden gemäß § 9 \nAbs. 7 Nr. 3 BhV 948,61 Euro angerechnet, wobei als Einkommen \nVersorgungsbezüge i.H.v. 1.127,90 EUR und Rente i.H.v. 227,25 EUR \nzugrundegelegt wurden. Hieraus ergab sich eine Beihilfe von 21,29 EUR.\n\n4\n\nBezüglich des Antrages der Klägerin vom 9. Mai 2004 auf Gewährung einer \nBeihilfe zu den Kosten der vollstationären Unterbringung im Monat Mai 2004 \nüber 2.828,44 EUR, in dem ausweislich der Rechnung vom 3. Mai 2004 \nHeimpflegekosten in Höhe von 1.826,21 Euro geltend gemacht wurden, erfolgte \nmit Bescheid vom 27. Mai 2004 die Begrenzung der Pflegekosten in gleicher \nHöhe. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie den \nInvestitionskosten wurde eine Beihilfe i. H. v. 53,62 EUR gezahlt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. Juni 2004 erhob die Klägerin gegen die \nBeihilfebescheide vom 17. Mai 2004 (für April 2004) und vom 27. Mai 2004 (für \nMai 2004) Widerspruch.\n\n6\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass die Pflegekosten des Heimes im \nApril 2004 1.767,30 Euro und für Mai 1.826,21 Euro betragen hätten, seitens der \nBeihilfestelle jedoch als beihilfefähig lediglich der Höchstbetrag für \nPflegeaufwendungen in Höhe von 1.279,00 Euro berücksichtigt worden sei. Dies \nsei unzutreffend, vielmehr seien die vollen Pflegekosten beihilfefähig, dies \nergäbe eine Beihilfe in Höhe von 1.237,11 EUR für April 2004 und 1.278,35 Euro \nfür Mai 2004. Die Begrenzung der Pflegeleistungen verstoße gegen die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der \nEigenanteil an den Unterkunfts- und Verpflegungskosten berechnet worden \nsei.\n\n7\n\nNachdem der Klägerin wegen zu geringen Einkommens vom Sozialamt der \nStadt F. Leistungen gewährt wurden, erfolgte seitens der H. eine \nNeuberechnung der Heimkosten, nämlich unter Berücksichtigung des nunmehr \ngezahlten Pflegewohngeldes (Investitionskostenzuschuss) des Taschengeldes \nsowie eines zur Verfügung gestellten Grundbarbetrages. Die Heimpflegekosten \nfür die Monate April und Mai 2004 beliefen sich nunmehr auf 2.866,24 EUR bzw. \n2.959,23 EUR. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 2004 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin dies \nder Beihilfestelle mit und übersandte die überarbeiteten Rechnungen für die \nMonate März bis Juni 2004.\n\n9\n\nGleichzeitig wurde ein Beihilfeantrag zu den Heimpflegekosten für den Monat \nJuli 2004 i. H. v. 2.961,64 EUR gestellt. \n\n10\n\nDaraufhin erfolgte mit Bescheid vom 22. Juli 2004 eine Neuberechnung der \nbereits beschiedenen Monate März bis Mai 2004, wobei wegen der Gewährung \nvon Pflegewohngeld - 185,73 EUR - eine Überzahlung von 21,29 EUR bzw. \n53,62 EUR errechnet wurde. Die Bescheide vom 17. Mai und 27. Mai 2004 \nwurden geändert. Für den Monat Juli 2004 wurde eine Beihilfe i. H. v. 895,30 \nEUR gewährt.\n\n11\n\nNachdem die Beihilfestelle mit Schreiben vom 25. Juni 2004 die Berechnung \ndes Eigenanteils an den nicht pflegebedingten Heimkosten erläutert hatte, \nergänzte und vertiefte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem vom \n25. Juli 2004 das bisherige Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 7 \nBhV bei der Begrenzung der Pflegeaufwendungen auf einen Höchstbetrag und \nmachte bezüglich der Berücksichtigung eines Eigenanteils an den Unterkunfts- \nund Verpflegungskosten ebenfalls eine Verfassungswidrigkeit geltend. Des \nWeiteren erhob er „vorsorglich und fristwahrend\" auch Widerspruch gegen alle \nweiteren bereits erlassenen Beihilfefestsetzungen, soweit sie Aufwendungen der \nstationären Heimpflege betrafen.\n\n12\n\nMit einem am 6. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \neingegangenen Schriftsatz vom 3. Oktober 2004 hat der Bevollmächtigte der \nKlägerin Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Kosten der Heimpflege \nder Klägerin erhoben mit dem Antrag,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Beihilfebescheide vom 17.05.2004 \nund vom 27.05.2004 zu verurteilen, der Klägerin Beihilfe nach Maßgabe der \nRechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu gewähren.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 11. November 2004 wies das Bundesamt für Finanzen den \nWiderspruch der Klägerin gegen die Beihilfebescheide vom 17. und 27. Mai 2004 \nin der Fassung des Bescheides vom 22. Juli 2004 zurück. Auf den Inhalt des \nBescheides wird Bezug genommen.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2004 teilte der Bevollmächtigte der \nKlägerin daraufhin mit, dass die vorliegende Klage den Widerspruchsbescheid \neinbeziehen solle und er die Klage weiter aufrechterhalte.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 19. Dezember 2006 ist der Rechtsstreit an das örtlich \nzuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen worden.\n\n17\n\nIm weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Bevollmächtigte der \nKlägerin unter dem 20. Juli 2008 Unterlagen zur finanziellen Lage der Klägerin im \nJahr 2004 eingereicht. Danach waren von der Klägerin neben dem \nKrankenkassenbeitrag i.H.v. 234,64 EUR monatlich Eigenbehalte, die im \nZusammenhang mit Heilbehandlungen auftraten, durchschnittlich 45 EUR im \nMonat aufzubringen, für den sonstigen, nicht vom Heim gedeckten Bedarf \nwurden monatlich etwa 140 EUR benötigt.\n\n18\n\nMit gleichem Schriftsatz ist die Klage auf die Gewährung einer höheren \nBeihilfe zu den Heimpflegekosten für den Monat Juli 2004 erweitert worden.\n\n19\n\nZur Begründung der Klage wird unter Wiederholung und Vertiefung des \nbisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt, dass die vom Beklagten zitierte \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. K. 1982 - 2 C 46.81 -, \nwonach es die Fürsorgepflicht nicht gebiete, eine Untergrenze für die Beihilfe so \nfestzulegen, dass der Beamte nicht auf die Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz angewiesen sei und der ergänzende Charakter der \nBeihilfe die Inanspruchnahme eines anderen sozialen Sicherungssystems nicht \nausschließe, in der späteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aufrechterhalten werde. Mit \ndiesen neueren Entscheidungen habe sich der Beklagte nicht \nauseinandergesetzt.\n\n20\n\nNachdem die Beklagte erklärt hatte, sie werde entsprechend dem Ausgang \ndes Klageverfahrens über die Monate ab Juni 2004 bzgl. der Heimkosten neu \nentscheiden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageerweiterung \nvom 20. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 zurückgenommen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Finanzen vom 22. Juli 2004 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. November 2004 zu verpflichten, über die \nBeihilfeanträge der Klägerin vom 30. April 2004 und 9. Mai 2004 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie hält die Berechnung der Beihilfe in den angefochtenen Bescheiden für \nrechtmäßig.\n\n26\n\nDie Berichterstatterin hat am 30. Mai 2008 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt. \nAuf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen.\n\n27\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die \nBeteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO -.\n\n31\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Beihilfe für den Monat \nJuli 2004) wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.\n\n32\n\nIm Übrigen hat die Klage Erfolg. \n\n33\n\nUnabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits die \nVoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage zu bejahen gewesen wären, ist die \nZulässigkeit nach Ergehen des Widerspruchsbescheides durch die Fortführung \nder Klage als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Neubescheidung, gegeben.\n\n34\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihrer Beihilfeanträge vom 30. \nApril 2004 und 9. Mai 2004, soweit in den Bescheiden vom 17. Mai 2004 und 27. \nMai 2004 in der Fassung vom 22. Juli 2004 eine über den Betrag von 895,30 \nEUR hinausgehende Beihilfe für Aufwendungen anlässlich des Heimaufenthaltes \nin den Monaten April und Mai 2004 abgelehnt worden ist. Insoweit sind die \nangefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n35\n\nDie Klägerin kann ihren Anspruch allerdings nicht unmittelbar auf die im \n(maßgeblichen) Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gültig gewesenen \nBeihilfevorschriften - BhV - (hier: in der Fassung der zum 1. K. 2004 in Kraft \ngetretenen 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, GMBl 2204 S. 227) \nstützen.\n\n36\n\nNach § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BhV sind die pflegebedingten Aufwendungen \nbei stationärer Pflege bezüglich der Pflegestufe 2 auf einen Betrag i. H. v. von \n1.279 EUR begrenzt. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung \neinschließlich der Investitionskosten wird eine Beihilfe dann gewährt, wenn diese \nKosten einen Eigenanteil i. H. v. 70 % des Einkommens übersteigen (§ 9 Abs. 7 \nSatz 5 BhV). Der überschießende Anteil wird zu 100 % übernommen.\n\n37\n\nDie der Klägerin ausgezahlte Beihilfe für die Monate April und Mai 2004 \nberuht auf der zutreffenden Anwendung dieser Vorschriften.\n\n38\n\nDie Beklagte durfte diese Beihilfevorschriften auch zu Grunde legen. \n\n39\n\nZwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ndie Beihilfevorschriften des Bundes wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des \nGesetzes nichtig. Gleichwohl sind sie für eine Übergangszeit - zumindest bis zum \nAblauf der gegenwärtigen Legistraturperiode des Bundestages - zugrunde zu \nlegen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004, BVerwG \n- 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, vom 28. Mai 2008, BVerwG - 2 C 24.07 und \nvom 26. Juni 2008 - 2 C 2/07 - juris -.\n\n41\n\nAuch wenn sich somit auf der Grundlage der Regelung in § 9 Abs. 7 BhV \neine höhere Beihilfe nicht ergibt, hat die Klägerin gleichwohl Anspruch auf eine \nweitere Unterstützung aus Fürsorgegesichtspunkten.\n\n42\n\nDass in Einzelfällen eine starre Anwendung der für die pflegebedingten \nAufwendungen bei der stationären Pflege vorgesehenen Begrenzungen eine \ngravierende Verletzung des Wesenskerns der Fürsorge beinhalten kann, hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - in \nseinem die Beteiligten bekannten Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - \n(juris) dargelegt und hierzu im Einzelnen ausgeführt: \n\n43\n\n „Zwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im \nGrundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für \ndiesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen \nAnteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für \ngeboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine \n\"lückenlose\" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingten Aufwendungen des \nBeamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Schließlich können \ndie im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig \nzu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen \nRegelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der \nGleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es \njedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen \n\"Beihilfeanspruch\" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu \ngewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt \nwürde.\n\n44\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C \n29.98 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (Juris Rn. 21, 22), und vom 31. K. \n2002 \n- 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (Juris Rn. 17); ferner etwa \nSenatsurteil vom 24. Mai 2006 \n - 1 A 3706/04 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 - \n5 LC 134/03 -, a.a.O.\n\n45\n\n Einen solchen Fall hält der Senat hier für gegeben. Dabei verkennt er nicht, \ndass schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem \nbestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im \nRahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen \nLeistungsausschlüssen oder -begrenzungen zugunsten einzelner \nBeihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der \nFürsorgepflicht höchstens in solchen (eher seltenen) Fällen in Betracht kommen \nkann, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung weiterer \nBeihilfeleistungen schlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen \nwürde.\n\n46\n\n Bezogen auf das gegenwärtige System von Beihilfeleistungen kann sich \ndabei eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht insbesondere auch \ndaraus ergeben, dass Leistungsbegrenzungen oder -kürzungen im \nBeihilfebereich dazu führen, dass der betroffene Beamte insgesamt nicht mehr \nseinem Amt entsprechend ausreichend alimentiert, \ner vielmehr durch die krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen in seiner \nLebensführung so eingeschränkt wird, dass diese nicht mehr \nalimentationsgerecht ist.\n\n47\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2007 - 6 A 2171/05 -\n.\n\n48\n\n Fürsorge und Alimentation stehen insoweit nämlich nicht isoliert \nnebeneinander, sondern sind nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen \nmiteinander verknüpft und aufeinander bezogen:\n\n49\n\n Nach gesicherter Erkenntnis findet die Gewährung von Beihilfen ihre \nGrundlage nicht unmittelbar in der Alimentationspflicht, sondern in der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese in ihrem Kern ebenfalls \nverfassungsgeschützte und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § \n79 BBG normierte Pflicht verpflichtet den Dienstherrn u.a. dazu, Vorkehrungen \nzu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt \nbesonderer finanzieller Belastungen wie etwa durch Krankheits-, Pflege-, \nGeburts- oder Todesfälle nicht \n\n50\n\n Ständ. Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss \n vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232 \nund 240 (= Juris Rn. 29); Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 \n-, BVerfGE 83, 89, 99 ff.; BVerwG, z.B. Urteile vom 25. Juni 1987 - 2 C \n 57.85 -, BVerwGE 77, 331, vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -, BVerwGE \n71, 342, 352, und schon vom \n 7. Oktober 1965 - VIII C 63.63 -, BVerwGE 22, 160, 164.\n\n51\n\n Diese Verpflichtung erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern nach \nder geltenden Rechtslage durch ein \"Mischsystem\", das in erster Linie den \nBeamten (und Richtern) aufgibt, selbst Vorsorge für Krankheits-, Pflege-, \nGeburts- oder Todesfälle zu treffen, wobei es ihnen grundsätzlich überlassen \nbleibt, wie sie die - im Beihilferecht vorausgesetzte - Eigenvorsorge \nbewerkstelligen. Der Besoldungsgesetzgeber stellt dem Beamten insoweit \nlediglich im Rahmen der gewährten Alimentation einen Durchschnittssatz zur \nVerfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der im \nKrankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen kann (und soll). Die \nBeihilfe ergänzt somit nach der ihr derzeit und zugleich in dem hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen \nAufwendungen zugrunde liegenden Konzeption - welche Besoldungs- wie \nFürsorgegeber bis zu einem Systemwechsel zu beachten haben - die \nAlimentation; insofern sind beide Leistungen wechselseitig aufeinander bezogen. \nDie Beihilfe ist eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des \nBeamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage \nin einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus \nöffentlichen Mitteln zu erleichtern (einfach-rechtlicher Grundsatz der \nNachrangigkeit der Beihilfe). Innerhalb des dargestellten Mischsystems genügt \nder Dienstherr den Anforderungen der Fürsorgepflicht, wenn er sicherstellt, dass \nder Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen \nbelastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken \nkann.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 101 m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 \n- 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277, 279 ff.\n\n53\n\n In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass es in der Praxis \ngroße Schwierigkeiten macht und nach den bislang hierzu entwickelten \nPrinzipien schon im Ansatz schwerlich gelingen kann, eine allgemeingültige \nGrenze für gemessen an der Gesamtalimentation des Beamten noch zulässige \nmaterielle Einschränkungen von Beihilfeleistungen festzulegen. So ist die Höhe \ndes Alimentationsteils für die Eigenvorsorge im Krankheitsfall zwar \nanerkanntermaßen keine beliebig variable Größe, sie ist aber gleichwohl \nbetragsmäßig in der bisherigen Rechtsprechung - auch des \nBundesverfassungsgerichts - vollständig unbestimmt geblieben. Von \nVerfassungs wegen gedeckt sein müssen lediglich (mindestens) die Kosten einer \nsolchen Krankenversicherung, die zur Abwendung krankheitsbedingter \nBelastungen erforderlich ist, die von den Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht \nnicht ausgeglichen werden.\n\n54\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O. S. 233, 238; \nBeschluss vom 13. November 1990, a.a.O. S. 98 m.w.N.\n\n55\n\n Wie hoch dieser Anteil zu veranschlagen ist und ob gar darüber \nhinausgehende Bezügeanteile - und wenn, in welchem Umfang - zur \nFinanzierung von Krankheit, Pflege etc. in die Alimentation eingerechnet sind, \nbleibt mangels gesetzgeberischer Präzisierung ungewiss. Denn die Bezüge der \nBeamten enthalten keinen exakt bestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, \nmit dem die Eigenvorsorge betrieben werden kann und soll.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 \n- 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277, 281; \nferner die (rechtskräftigen) Urteile des erkennenden Senats vom 12. November \n2003 - 1 A 4753/00 - (Juris) und - 1 A 4755/00 -, ZBR 2005, 272.\n\n57\n\n Demgemäß ist nach der bislang vorherrschenden Auffassung die \nverfassungsrechtliche Grenze der dem Beamten zumutbaren finanziellen \nBelastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn in einer \nGesamtschau der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet \nist. Diese Grenze ist ihrerseits aber - unbeschadet der angeführten \nSchwierigkeiten ihrer exakten Bestimmung - von Verfassungs wegen strikt zu \nbeachten. Die sich als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aus \nArt. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung des Dienstherrn zur Alimentation \nist nämlich nicht auf gewöhnliche Lebenssituationen beschränkt, sondern \nerstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Der \nBeamte hat daher einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, \nauch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburts- und Todesfälle sowie andere \nvergleichbare Belastungssituationen finanziell bewältigen zu können, ohne dass \nsein amtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Eine Auszehrung \nder Alimentation durch Aufwendungen in Krankheits-, Pflegefällen etc. unter den \nals amtsangemessen bewerteten Standard lässt demgemäß das \nAlimentationsprinzip nicht zu; insoweit gilt im Prinzip nichts anderes als \nbeispielsweise für eine Auszehrung der Alimentation durch familiäre \nUnterhaltslasten.\n\n58\n\nVgl. etwa jüngst BVerfG, Kammerbeschluss vom \n2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - (zur Kostendämpfungspauschale \nNiedersachsen), m.w.N.\n\n59\n\n Die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation \nbeschränkt sich des Weiteren nicht nur auf den Beamten selbst. \nAnerkanntermaßen hat der Dienstherr vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass jeder \nBeamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. \nZur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines \nBeamten mit seinen Kindern gezählt.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, z.B. Kammerbeschluss vom \n8. November 2007 - 2 BvR 2334/06 -, m.w.N.\n\n61\n\n Ob in einer bestimmten Rechtssituation die Grenze der \namtsangemessenen (Mindest-)Alimentation der Beamtenfamilie im Ergebnis \nerreicht oder unterschritten wird, ist - soweit möglich - aus den Rückwirkungen zu \nerschließen, die von den jeweils streitgegenständlichen Kürzungen im Bereich \nder fürsorgebedingten Hilfeleistungen auf die Alimentation ausgehen. Unter \ndiesem Gesichtspunkt sind in der Vergangenheit etwa solche Kürzungen \nunbeanstandet geblieben, die sich als im Wesentlichen alimentationsneutral \nerwiesen oder Leistungen betrafen, die zur Gewährleistung einer medizinisch \nzweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig \nwaren.\n\n62\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O. S. 233 \n(Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung); Beschluss vom 13. November \n1990, a.a.O. S. 102 ff. (100 %-Grenze für die Erstattung); BVerwG, Urteil vom \n28. April 2005 - 2 C 10.04 -, NVwZ 2006, 217 (Zuzahlungen zu \nWahlleistungen).\n\n63\n\n In anders gelagerten Fällen sind Einschnitte gebilligt worden, wenn sie als \n\"geringfügig\" qualifiziert werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ninsoweit in seiner Entscheidung zur niedersächsischen \nKostendämpfungspauschale (Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O. S. 281) - im Kern \nübereinstimmend mit Erwägungen des Senats zur nordrhein-westfälischen \nKostendämpfungspauschale I (Urteile vom 12. November 2003) - eine \nEinkommensminderung von \"weniger als einem Prozent der Jahresbezüge\" für \nden Regelfall gebilligt.\n\n64\n\nVgl. näher Urteil des Senats vom 10. September 2007 \n- 1 A 4955/05 -, amtlicher Umdruck S. 11 m.w.N.\n\n65\n\n Die Frage nach dem Umfang der Beeinflussung der individuellen \nBesoldungssituation durch einzelne Kürzungen im Bereich der ergänzenden \nFürsorge des Dienstherrn anhand des Maßstabs der Amtsangemessenheit der \nAlimentation ist - für sich gesehen - als Kriterium für rechtliche Grenzziehungen \naber nur dann brauchbar, wenn die Rahmenbedingungen der Alimentation und \nBeihilfebemessung erkennen lassen, dass insgesamt keine allzu erheblichen \nEinschnitte bewirkt werden. Ansonsten muss sich der Fürsorgegeber, wenn er \nBeihilfeleistungen abschaffen oder kürzen möchte, vor einer solchen Maßnahme \nzunächst einmal hinreichend über deren Auswirkungen - u.a. auf die \nGewährleistung der Gesamtalimentation - vergewissern, d.h. er muss sich \nausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlagen für seinen \nGestaltungsauftrag verschaffen, bevor er die ihm in der Sache weitgehend \nzugestandene \"Gestaltungsfreiheit\" überhaupt sachgerecht wahrnehmen \nkann.\n\n66\n\nVgl. dazu näher Senatsurteile vom 15. Oktober 2007 \n- 1 A 2896/06 - und vom 12. November 2007 \n- 1 A 995/06 -, jeweils m.w.N.\n\n67\n\n In diesem Zusammenhang sind Leistungskürzungen und -\neinschränkungen, auch was die Prüfung und Darlegung ihrer sachlichen \nRechtfertigung betrifft, umso kritischer zu würdigen, je mehr dasjenige, was den \nBeihilfeberechtigten (inzwischen) in seiner Gesamtheit abverlangt wird, in die \nNähe eines Eingriffs in die amtsangemessene Alimentation rückt. Zu einer \nGefährdung der Alimentation in dem letztgenannten Sinne kann es insbesondere \ndann kommen, wenn die Beamten vor dem Hintergrund einerseits einer \nzunehmend regressiven Entwicklung ihrer Bezüge und andererseits einer \nprogressiven Entwicklung bei Leistungskürzungen etwa im Beihilfebereich mehr \nund mehr von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt \nwerden.\n\n68\n\n Auch wenn der Umfang des den Beihilfeberechtigten des Bundes an \nBelastungen Abverlangten individuell sehr stark variiert, \nverallgemeinerungsfähige Quantifizierungen deshalb schwer fallen und sich für \ndas hier maßgebliche Jahr 2001 die bis dahin vorgenommenen Kürzungen im \nBeihilfebereich wie auch die Entwicklung im Bereich der Beamtenbesoldung und \n-versorgung noch nicht gleichermaßen zugespitzt hatten wie für die späteren \nJahre, die etwa Gegenstand der Urteile des erkennenden Senats zur nordrhein-\nwestfälischen Kostendämpfungspauschale II gewesen sind,\n\n69\n\nvgl. Urteile vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 \nu.a. -,\n\n70\n\n ist mit Blick auf die anhand des vorliegenden Falles exemplarisch deutlich \nwerdende Größenordnung der finanziellen Belastung schon nicht zweifelsfrei, ob \ndie hier im Blick stehende Regelung über die Begrenzung der beihilfefähigen \nAufwendungen bei stationärer Dauerpflege (generell) hinreichend gewährleistet, \ndass die Gesamtalimentation davon betroffener Beamtenfamilien im Ergebnis \ngesichert bleibt. Auch ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass vor dem \nErlass der Neufassung des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV eine (substanziierte) Prüfung \nin Richtung auf die Wechselwirkung mit der Alimentation stattgefunden hat. Im \nRahmen der Berufungserwiderung hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, \ndie Neuregelung sei mit Blick auf die gestiegenen Kosten im Pflegebereich und \ndie angespannte finanzielle Lage des Bundes \"unausweichlich\" gewesen. \nOffenbar sollte, um die beabsichtigten Einsparungen zu erreichen, der Beihilfe \nmöglichst inhaltsgleich das Konzept der gesetzlichen Pflegeversicherung \nübergestülpt, sollten die Fürsorgeleistungen des Dienstherrn also an die \ngesetzlichen Leistungen der Pflegekassen angeglichen werden.\n\n71\n\n Es lässt sich dabei nicht feststellen, dass die \"Deckelung\" der \nbeihilfefähigen Pflegeaufwendungen in Gestalt von Pauschbeträgen, wie sie § 9 \nAbs. 7 Satz 1 BhV über den Verweis auf die \"pflegebedingten Aufwendungen\" im \nSinne des SGB XI nunmehr vorsieht, weitgehend einkommensneutral bleibt und \nsich deswegen nicht auf die weiter bestehende Gesamtalimentation beachtlich \nauswirkt. Im Gegenteil ist hier zu bedenken, dass der in den Beihilfevorschriften \ndes Bundes (Fassung 1996) gewählte rechtliche Ansatz dazu führt, dass der \nBeihilfeberechtigte etwaige, in der Praxis nicht selten vorkommende \nüberschießende Kosten der stationären Pflege - neben dem ihm ohnehin \nabverlangten, finanziell nicht unerheblichen Eigenanteil für die Unterkunft und \nVerpflegung in der Pflegeeinrichtung (§ 9 Abs. 7 Sätze 3 bis 6 BhV) - für sich \noder einen berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Angehörigen vollständig aus \neigenen Mitteln aufbringen muss, wenn er nicht über eine die entstehende \nKostenlücke auffangende oder verkleinernde (Pflege-)Zusatzversicherung \nverfügt. Eine solche Zusatzversicherung mag hier - anders als in den Fällen einer \nKostendämpfungspauschale oder Praxisgebühr - jedenfalls mit Blick auf in der \nZukunft neu auftretende Pflegefälle nicht von vornherein ausgeschlossen sein. \nWie der vorliegende Fall zeigt, ist aber bezogen auf die \"Altfälle\" bereits \nvorhandener stationärer Pflegebedürftigkeit eine die bestehende Krankheit \neinbeziehende Anpassung des Versicherungsschutzes praktisch ausgeschlossen \ngewesen, was der Vortrag der Beklagten letztlich bestätigt. Auch die eingeräumte \nÜbergangsfrist bietet insoweit letztlich nicht in allen dieser \"Altfälle\" einen \nwirksamen Schutz. Denn dauert nach dem Ablauf dieser Frist die stationäre \nPflege noch an, wird der Beamte - bezogen auf einen pflegebedürftigen \nAngehörigen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht - von der enorm \ngestiegenen Eigenbeteiligung an der Kostenlast nunmehr voll getroffen, ohne in \nder Regel zuvor eine reale Abwendungsbefugnis gehabt zu haben. Angesichts \ndessen liegt es auf der Hand, dass in derartigen Fällen hier und da besondere \nHärten auftreten können, die der Fürsorgegeber bei der Umgestaltung des \nBeihilferechts offenbar nicht ausreichend bedacht hat.\"\n\n72\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 \n- 2 C 2/07 - (zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel)ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer \nAusgleichsregelung in Härtefällen, fußend auf der verfassungsrechtlich \nverbürgten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, hingewiesen.\n\n73\n\nEin solcher Härtefall ist vorliegend angesichts der bei der Klägerin \nverbleibenden Kosten für ihren Heimaufenthalt gegeben.\n\n74\n\nDen dargelegten Belastungen durch pflegebedingte Aufwendungen in den \nstreitgegenständlichen Monaten April und Mai 2004 i. H. v. 2.737,20 EUR bzw. \n2.828,44 EUR waren monatlich noch 234,64 EUR für den Krankenkassenbeitrag \nsowie in etwa 45 EUR an Eigenbeteiligungen für Krankheitskosten (insgesamt \n3.016,84 EUR bzw. 3.108,08 EUR) hinzuzurechnen. Dem standen anrechenbare \nEinnahmen aus Rente und Pension i. H. v. 1.355,15 EUR, ein Pflegewohngeld i. \nH. v. 185,73 EUR sowie 1.279 EUR an Beihilfe und Pflegekasse für die \nPflegestufe 2, insgesamt 2.819,88 EUR gegenüber. Bereits hieraus ergab sich \nein monatliches Minus i. H. v. etwa 200 EUR im April 2004, ohne dass weiterer \nnotwendiger Bedarf für die allgemeine Lebenshaltung berücksichtigt worden \nwäre. Für den Monat Mai bestand aufgrund der höheren Heimkosten bereits ein \nDefizit von nahezu 300 EUR.\n\n75\n\nAngesichts dieses Zahlenwerks liegt es auf der Hand, dass der Klägerin kein \nhinreichender, geschweige denn ein angemessener Nettobetrag aus den \nVersorgungsbezügen verblieb, um damit ein Minimum an Lebenskomfort zu \nbestreiten. Dies musste den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veranlassen, \njedenfalls in diesem Einzelfall ergänzend einzuspringen, um hierdurch der \nansonsten offensichtlich eintretenden Beeinträchtigung der amtsangemessenen \nVersorgung entgegenzuwirken.\n\n76\n\nDie Klägerin konnte - und kann - auch nicht darauf verwiesen werden, ihren \nLebensunterhalt durch ergänzende Sozialhilfe sicherzustellen. \n\n77\n\nHierzu hat das OVG in seinem Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - \nausgeführt: \n\n78\n\n „Schließlich kann der Beamte in dem vorliegenden Zusammenhang durch \nseinen Dienstherrn auch nicht - gewissermaßen als \"Ersatzalimentation\" - auf die \nInanspruchnahme von Sozialhilfe (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege) \nverwiesen werden. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen der \nstaatlichen Gemeinschaft sind nämlich mit den hier im Blick stehenden \nAnsprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, welche \naus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen \nDienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig. Bereits \ndeswegen sind sie von vornherein nicht geeignet, sozusagen im Austausch als \nvollwertiger Ersatz für einen im Grunde gegenüber dem Fürsorgegeber \nbestehenden Rechtsanspruch herzuhalten, nämlich hier für den oben näher \nentwickelten und als solchen allgemein anerkannten Anspruch darauf, dass der \nFürsorgegeber selbst Vorkehrungen dafür trifft, dass durch Leistungskürzungen \nim Beihilfebereich im Ergebnis die amtsangemessene Alimentation des Beamten \nnicht gefährdet wird.\n\n79\n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die \nAlimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes und Eindeutigeres \nals staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und \neines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund demzufolge in \nArt. 33 Abs. 5 GG und nicht im Sozialstaatsprinzip.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE \n114, 258, 291, m.w.N. dazu auch Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, \nIÖD 2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom \n12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; 236 ff., 242 f.; Lindner, ZBR \n2007, 221, 224.\n\n81\n\n Dies hat der erkennende Senat etwa in seinen schon zitierten Urteilen vom \n10. September 2007 zur nordrhein-westfälischen Kostendämpfungspauschale II \naufgegriffen und vertiefend bekräftigt. Danach taugen sozialhilferechtliche \nErwägungen nur dann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte \nBesoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert. Ansonsten ist das \nsozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum aber schlechthin ungeeignet, \nals Parameter für die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten zu \ndienen, denen als Gegenleistung für die gewährte Alimentation und Fürsorge die \n\"volle Hingabe an ihren Beruf\" abverlangt ist. Sozialhilfe ist demgegenüber \ndarauf angelegt, innerhalb der staatlichen Gemeinschaft die menschenwürdige \nExistenz für eine Bevölkerungsgruppe zu sichern, die sich diese aus eigener \nKraft, namentlich wegen fehlender bzw. unzureichender Mittel aus eigener \nErwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2007 \n- 1 A 4955/05 u.a. -.\n\n83\n\n Stehen besondere Leistungsarten nach dem Bundessozialhilfegesetz - \njetzt: SGB XII - in Rede wie hier die Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG), geht es zwar \nnicht um allgemeine Leistungen zur Existenzsicherung. Auch solche speziellen \nLeistungen, die sich auf hilfebedürftige Personen in besonderen Lebenslagen \nbeziehen, gründen indes in der Verpflichtung des Grundgesetzes auf das \nSozialstaatsprinzip. Sie richten sich insgesamt allgemein an die insoweit \nbedürftige Bevölkerung, weisen also keinerlei besondere Beziehung zu dem \nzwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehenden Fürsorge- und \nTreueverhältnis auf. Namentlich sind sie nicht wechselbezüglich an der \nBeamtenalimentation orientiert. Sie stehen vielmehr wie die meisten übrigen \nstaatlichen Sozialleistungen in einem Subsidiaritätsverhältnis zu anderen für \ndenselben Zweck gewährten Leistungen und bestehen - im Sinne einer nicht an \nbeachtliche Eigenbeteiligungen geknüpften \"echten\" Zuwendung - auch nur, \nsoweit bei dem Hilfebedürftigen und seinem Ehegatten/Lebenspartner \n(Bedarfsgemeinschaft) anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht (mehr) \nvorhanden ist (§ 28 Abs. 1, §§ 79 ff., § 88 BSHG). Schon durch Letzteres \nunterscheiden sich auch solche speziellen Sozialleistungen grundlegend von \nAlimentationsleistungen des Dienstherrn aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. So \nist etwa auch der \"vermögende\" Beamte nicht von der Verpflichtung seines \nDienstherrn zur Alimentation ausgenommen.\n\n84\n\n Wenn demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht offenbar der Frage, \nob wegen verbleibender, durch die Beihilfe ungedeckter Kostenanteile von \nPflegeaufwendungen ggf. ein Anspruch des Betroffenen auf Sozialhilfeleistungen \nbesteht (oder geltend gemacht werden kann), eine mitentscheidende Bedeutung \nfür die Bewertung zumisst, ob durch Leistungsbeschränkungen im \nBeihilfebereich entstehende Erstattungslücken ungeachtet der sich aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verpflichtungen hinzunehmen \nsind,\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 = DÖD \n1996, 260, und vom 21. K. 1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333; dem \nfolgend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. September 2004 - 5 LC 397/03 -\n, BWV 2004, 273; a.A. aber etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2003 - \n1 A 370/01 -, Juris.\n\n86\n\n vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung übersieht \nnämlich anscheinend, dass - erstens - der Fürsorgegeber, solange der \nGesetzgeber im Prinzip an dem bisherigen System wechselbezüglicher \nLeistungen - also einerseits des zur Eigenvorsorge für Krankheitsfälle etc. \nbestimmten Anteils im Rahmen der Besoldung/Versorgung und andererseits der \nalimentationsergänzenden Beihilfeleistungen - festhält, aus dem Kern seiner \nFürsorgeverpflichtung heraus im Rahmen seines Gestaltungsauftrags \ngewährleisten muss, dass durch Kürzungen im Beihilfebereich nicht im Ergebnis \ndie Mindestalimentation des Beamten gefährdet wird, und dass - zweitens - \nAlimentation keine in dem Sinne auswechselbare Verpflichtung ist, dass an ihrer \nStelle einfach sonstige staatliche Leistungen treten können, die ihre Grundlage \ngar nicht in dem jeweiligen Dienst- und Treueverhältnis haben, die vielmehr \neinen anderen Zweck verfolgen und auch von anderen, dem Betroffenen \nnachteiligen Voraussetzungen abhängen. Insoweit, als es sich wie gesagt um \nqualitativ andere Ansprüche handelt, deren (ungeschmälertes) Bestehen letztlich \nvon weitergehenden Voraussetzungen wie u.a. dem Einsatz vorhandenen \nVermögens abhängt, ist auch die nicht weiter erläuterte Prämisse des \nBundesverwaltungsgerichts, es handele sich dabei für den betroffenen Beamten \nnicht um \"mindere\", sondern lediglich um \"andere\" (subsidiär bestehende) \nAnsprüche, nicht nachvollziehbar.\n\n87\n\n Ob, was der Kläger bezweifelt, die vorgenannte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts überhaupt mit auf solche Fälle zu beziehen ist, in \ndenen eine Einkommens- und Vermögensanrechnung des betroffenen Beamten \n- wie hier - in Betracht kommt, erscheint nicht eindeutig, bedarf nach dem \nVorstehenden aber keiner weiteren Befassung.\n\n88\n\n Wenn der Senat gleichwohl letztlich nicht feststellen kann, dass der \nVorschrift des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV in der hier in Rede stehenden Fassung \ngenerell jede Wirksamkeit abzusprechen ist, soweit dort die angemessenen \nbeihilfefähigen Aufwendungen der Höhe nach pauschal begrenzt worden sind, so \nberuht dies im Kern auf Folgendem: Zum einen ist es dem Dienstherrn im \nBeihilferecht nicht grundsätzlich verwehrt, auch Wirtschaftlichkeitserwägungen \nanzustellen, welche dann - typisierend - als Grundlage der näheren Bestimmung \nder noch als angemessen zu bewertenden Aufwendungen dienen. Dies gilt \nzumal dann, wenn wie hier mit der (voll)stationären Pflege ein Bereich betroffen \nist, der kostenmäßig erheblich zu Buche schlägt und in Bezug auf den wohl auch \nin Zukunft weiter mit erheblichen Kostensteigerungen gerechnet werden muss. \nDabei schließt es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht prinzipiell aus, die \nBeihilfefähigkeit auch notwendiger Aufwendungen, denen sich der Betroffene \npraktisch nicht entziehen kann, unter Angemessenheitsgesichtspunkten auf \nbestimmte Höchstbeträge zu begrenzen; die besondere Problematik \nvollständiger Ausschlüsse bestimmter Arten von Aufwendungen stellt sich hier \nnicht. Zum anderen kommt hinzu, dass sich die durch die angesprochenen \nHöchstbeträge für die Betroffenen geschaffenen Kostenrisiken - bei einer damals \nnoch nicht vergleichbar wie heute verschärften Situation im Bereich der \nBesoldung und Versorgung - jedenfalls für die \"Neufälle\" durch den Abschluss \nbeihilfekonformer Zusatzversicherungen typischerweise ausgleichen oder \njedenfalls erheblich minimieren ließen... \n\n89\n\n Ergibt sich in besonderen Lebenslagen im Einzelfall ein völliges \nMissverhältnis zwischen der im Streit stehenden Beihilfebegrenzung und der \ndem betroffenen Beamten unter Einbeziehung des ihn treffenden Restanteils an \nden krankheits- oder pflegebedingten Aufwendungen verbleibenden \nAlimentation, so kann er schwerlich auf eine Erhöhung seiner Besoldungs- oder \nVersorgungsleistungen verwiesen werden (die auch allen anderen Beamten \nohne diese besondere Lebenssituation zugute käme und sich schon deswegen \nkaum durchsetzen ließe), sondern ist der Fürsorgegeber - und wie schon \ndargelegt nicht der Staat über Sozialleistungen - gefordert, die sich auftuende \nbeachtliche \"Alimentationslücke\", die sich erst durch das Zurückschrauben der \nBeihilfeleistungen aufgetan hat, in dem gegebenen Einzelfall selbst zu schließen. \nDas gilt auch - und gerade - dann, wenn für die sachbezogen einschlägigen \nAufwendungen im Regelfall die in den Beihilfevorschriften vorgesehene \nBegrenzung greift.\n\n90\n\n Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Fürsorgegeber \nhabe durch den in den Hinweisen zu § 9 Abs. 7 unter Ziffer 1. Buchst. d) \nerfolgten Verweis auf die Anwendbarkeit der Härtefallregelung nach § 43 Abs. 3 \nSGB XI im vorliegenden Zusammenhang \"seine Schuldigkeit getan\". Denn diese \naus dem Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommene \nHärtefallregelung beschränkt sich allein auf eine ganz bestimmte Fallgestaltung, \nnämlich diejenige eines außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwandes \nbei der Pflegestufe III. Dass unabhängig vom Vorliegen dieser engen \nVoraussetzungen auch im Bereich der Pflegestufe III die von der jeweiligen \nPflegeeinrichtung den Nutzern in dem hier maßgeblichen Jahr 2001 tatsächlich in \nRechnung gestellten Beträge für die allgemeinen Pflegeleistungen - \nalimentationsrelevant - deutlich über dem anerkannten Pauschbetrag liegen \nkönnen, macht beispielhaft der vorliegende Fall deutlich. Das etwaige Auffangen \nverbleibender Härten über eine Erhöhung des beihilferechtlichen \nBemessungssatzes ist in den Fällen des § 9 BhV ausgeschlossen (§ 14 Abs. 6 \nSatz 2 BhV); ob ein Offenhalten dieser Möglichkeit im Falle des Klägers \nausgereicht hätte, ist im Übrigen zweifelhaft, kann aber dahinstehen.\n\n91\n\nSoweit der Beklagte vorträgt, die Ausführungen des OVG NRW in seinem \nUrteil vom 26. November 2007 könnten für den vorliegenden Fall nicht \nherangezogen werden, da es sich dort um einen „Altfall\" gehandelt habe und \naufgrund der Möglichkeiten zum Abschluss einer ergänzenden privaten Vorsorge \neine ausreichende Absicherung möglich sei, folgt dem die Kammer nicht. \nEntscheidendes Kriterium für die Einstandspflicht des Dienstherrn aus \nFürsorgegesichtspunkten ist der Umstand, dass der Beihilfeberechtigte \nunverschuldet - nämlich weil ihm keine reale Abwendungsbefugnis zur Verfügung \nstand - krankheitsbedingt derart hohen Belastungen ausgesetzt wird, dass eine \nangemessene Lebensführung gefährdet bzw. - wie hier - nicht mehr aus eigener \nAlimentation möglich ist. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin Art und \nDauer ihres Leidens nicht zu vertreten hat, kann ihr nicht entgegengehalten \nwerden, sie hätte die Belastungen mit den Pflegekosten durch rechtzeitigen \nAbschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung abwenden können. Die \nKlägerin war bei Änderung der Beihilfevorschriften im Jahre 1996 fast 80 Jahre \nalt. Damit dürfte die Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung erst \ngar nicht bestanden haben. \n\n92\n\nOb darüber hinaus die Einkommensverhältnisse der Klägerin es ihr \nüberhaupt ermöglicht hätten, zusätzliche Beträge für eine Pflegeversicherung \naufzubringen, kann daher dahingestellt bleiben.\n\n93\n\nDie Klägerin kann schon deshalb nicht auf das Vorhandensein anderweitiger \nAbsicherung verwiesen werden, weil erst im Jahr 1996, durch die Änderung im \nBeihilferecht des Bundes, eine hinreichend gesicherte Grundlage bestand, auf \nwelcher Basis Beihilfen zu stationärer Pflege gewährt werden würden. Auch \nwenn bereits in einem früheren Stadium Überlegungen zur gesetzlichen \nPflegeversicherung erkennbar gewesen waren, war es einem Beihilfeempfänger \nnicht zumutbar, eine die Pflegekosten betreffende Zusatzversicherung quasi „ins \nBlaue hinein\" abzuschließen. Vielmehr konnte der Beihilfeempfänger \ngrundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dienstherr seine Verfassungspflichten \naus Alimentation und beihilferechtlicher Fürsorge betreffend den Pflegebereich \nauch in Zukunft weiterhin erfüllen würde, also Änderungen einschlägiger \nNormen, die ihn unabwendbar mit erheblichen Kosten belasten würden, \nunterlassen würde. \n\n94\n\nIst die Beklagte somit gehalten, aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht \nder Klägerin eine weitere Beihilfe zu den Kosten ihres Heimaufenthaltes zu \ngewähren, besteht jedoch bezüglich der Frage, auf welche Weise sie verhindern \nwill, dass die Klägerin wegen der ungedeckten pflegebedingten Aufwendungen - \nweiterhin -auf Sozialhilfe angewiesen und ihr eine amtsangemessene \nLebensführung möglich ist, ein weiter Gestaltungsspielraum.\n\n95\n\nDabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass eine alleinige Erhöhung der \nBeihilfe zu den Pflegekosten nicht ausreichen dürfte, die bei der Klägerin \nbestehenden Versorgungslücken aufzufangen, denn selbst eine \nhundertprozentige Anerkennung der Pflegekosten (bei einem Beihilfesatz von 70 \n%) führt zu keiner wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse.\n\n96\n\nDies ergibt aus der folgenden Berechnung, beispielhaft für den hier streitigen \nMonat April 2004:\n\n97\n\nBei Gesamtkosten von 3.016,84 EUR verblieben der Klägerin bei Einnahmen \nin Höhe von 3.161,69 EUR (1.237,11 EUR Beihilfe anstelle bisher gewährter \n895,30 EUR) knapp 150 EUR.\n\n98\n\nDieser Betrag dürfte auch im Hinblick auf die Versorgung in einem \nPflegeheim nicht ausreichen, ein amtsangemessenes Minimum an \nLebenskomfort zu gewährleisten. Wegen der höheren Kosten im Monat Mai 2004 \nbetrüge der verbleibende Betrag sogar nur 95 EUR.\n\n99\n\nDies wird die Beklagte im Blick haben müssen, wobei es ihr insbesondere \nüberlassen bleibt, ob sie die Regelung in § 14 Abs. 3 BhV, wonach eine \nErhöhung des Bemessungssatzes ausgeschlossen ist, überdenkt oder/und den \nSelbstbehalt bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung reduziert. Bei der \nBerechnung des zumutbaren Eigenanteils wird sich die Beklagte zudem an der \nRegelung des § 9 Abs. 7 BhV zu orientieren haben, wonach der Eigenanteil bei \nden diese Regelung betreffenden Kosten als Höchstgrenze 70 % beträgt, woraus \nsich herleiten lässt, dass 30 vom Hundert des Bruttoeinkommens für \namtsangemessene Lebensführung belassen werden soll.\n\n100\n\nMit Blick auf den Gestaltungsspielraum ist die Sache insgesamt nicht \nspruchreif (§ 113 Abs. 5 VwGO) und es besteht dementsprechend lediglich der \ntenorierte Anspruch auf eine neue, die Rechtsauffassung des Gerichts \nbeachtende (Ermessens-)Entscheidung des Fürsorgegebers über die gestellten \nBeihilfeanträge (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -.\n\n102\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n103\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nVwGO i. 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