{"status":"available","doknr":"OLD250090","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1111.9L1228.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"9 L 1228/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die \nRechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), wie sich aus den nachstehenden \nErwägungen ergibt.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5223/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 2008 \nanzuordnen,\n\n5\n\nist nicht begründet.\n\n6\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der \nvorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des \neingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.\n\n7\n\nDie erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die \nangefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig \ndarstellt. \n\n8\n\nDie Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so \ndass der Antragsgegner zwingend dem Antragsteller die Fahrerlaubnis \nentziehen musste. Der Antragsteller hat zwar nach den im \nVerkehrszentralregister vorhandenen Eintragungen derzeit lediglich einen \nStand von 19 Punkten erreicht und nicht - wie es in dem angefochtenen \nBescheid missverständlich heißt - von 26 Punkten. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 StVG genannte Grenze ist aber gleichwohl überschritten.\n\n9\n\nBei der Berechnung der Punkte ist der Antragsgegner nach § 4 Abs. 3 \nSatz 2 StVG allein an die neun ihm durch das Kraftfahrt-Bundesamt unter \ndem 27. Juni 2008 mitgeteilten eingetragenen rechtskräftigen \nEntscheidungen, nicht aber eine vom Bundesamt oder durch die \nBußgeldbehörde vorgenommene Punktebewertung, gebunden. \n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49.06 -; VGH \nMannheim, Urteil vom 9. Januar 2007 \n- 10 S 396/06 -\n\n11\n\nDie mitgeteilten Verstöße sind vorliegend sämtlich verwertbar, da sie im \nVerkehrszentralregister noch nicht getilgt sind. Soweit es sich um \nOrdnungswidrigkeiten handelt, die länger als zwei Jahre zurückliegen, endet \nderen Tilgungsfrist abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG erst nach \ndem Ablauf von fünf Jahren, da seit ihrer Eintragung für den Antragsteller im \nVerkehrszentralregister fortwährend noch weitere nicht tilgungsreife Verstöße \neingetragen waren und sind (§ 29 Abs. 6 Satz 1 und 3 StVG).\n\n12\n\nAußerdem sind vorliegend auch die Verstöße zu berücksichtigen, die der \nAntragsteller vor der früheren Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Stadt \nEssen am 20. Januar 2007 (Tag der Zustellung des Bescheides) begangen \nhat. Diese bleiben abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Rahmen der \nAnwendung des § 4 Abs. 3 StVG nicht außer Betracht, weil diese frühere \nFahrerlaubnisentziehung darauf beruhte, dass der Antragsteller nicht an \neinem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte (§ 4 Abs. 2 Satz 4 \nStVG).\n\n13\n\nDer Antragsgegner hat die eingetragenen Verkehrsverstöße jeweils \nkorrekt punktemäßig nach § 40 i.V.m. der Anlage 13 FeV bewertet.\n\n14\n\nBevor der Antragsteller durch die seinerzeit zuständige Stadt F. am \n17. September 2005 (Tag der Zustellung) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG \nverwarnt worden war, hatte er fünf Verkehrsverstöße begangen, wobei die \nzugrundeliegenden Bußgeldbescheide spätestens am 19. Juli 2005 \nrechtskräftig geworden waren. Daraus ergab sich zwar rechnerisch ein Stand \nvon 17 Punkten. Dieser war aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte \nzu reduzieren, da die Stadt F. die Verwarnung nicht rechtzeitig \nausgesprochen hatte, d.h. nicht bevor für den Antragsteller erstmals 14 \nPunkte erreicht waren. Insoweit, d.h. für das „Sich-Ergeben\" (§ 4 Abs. 3 StVG) \nbzw. das „Erreichen\" (§ 4 Abs. 5 StVG), kommt es grundsätzlich auf das \nDatum der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung, ausnahmsweise auf \nden Tattag an.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2007 \n- 16 B 2174/06 -\n\n16\n\nDie Verwarnung des Antragstellers erfolgte demnach - im Ergebnis \nkorrekt - bei einem Stand von 13 Punkten. In der Folgezeit kamen zwei \nweitere Verstöße hinzu, die mit vier bzw. drei Punkten zu bewerten waren. Die \nentsprechenden Bußgeldbescheide wurden am 29. Juli 2006 bzw. am 16. \nAugust 2006 rechtskräftig. Auch hier erfolgte von Gesetzes wegen nach § 4 \nAbs. 5 Satz 2 StVG eine Reduzierung des rechnerischen Punktestandes von \n20 auf 17 Punkte, da die Stadt F. das Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 StVG) erst am 26. August 2006 (Tag der Zustellung) angeordnet \nhatte.\n\n17\n\nVon diesem Punktestand (17 Punkte) war auch im Zeitpunkt der \nEntziehung der Fahrerlaubnis des Antragsstellers durch die Stadt F. am \n20. Januar 2007 auszugehen. Diese beruhte auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG, weil \nder Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist (23. November 2006) \nan dem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte. Hingegen konnte \nseinerzeit die Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht - wie dieser meint - \n(auch) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen werden, da er den \ninsoweit erforderlichen Punktestand (noch) nicht erreicht hatte. Die Frage \nnach dem Verhältnis zwischen § 4 Abs. 7 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG stellt sich vorliegend demnach nicht.\n\n18\n\nVgl. dazu im Übrigen BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 11 \nCS 05.1677 -\n\n19\n\nBei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 30. Juli 2007 musste der \nAntragsteller entgegen seiner Ansicht nicht erneut auf die Möglichkeit einer \nverkehrspsychologischen Beratung hingewiesen werden. Eine solche \nBelehrung war in der am 26. August 2006 zugestellten Anordnung enthalten. \nEine erneute Belehrung schreibt das Gesetz nicht vor.\n\n20\n\nIn der Zeit nach der Wiedererteilung kamen zu den nach wie vor zu \nberücksichtigenden 17 Punkten zwei weitere Punkte hinzu, so dass sich für \nden Antragsteller nunmehr 19 Punkte ergeben. Der Antragsteller gilt damit \nnach der eindeutigen gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG \nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nDabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die \nEntziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B geht, in Hauptsacheverfahren \nden Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte \ndieses Betrags an. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-11/9-l-1228-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-11/9-l-1228-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250090","retrieved":"2026-07-09 02:12:24.924262+00:00"}}