{"status":"available","doknr":"OLD250121","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1110.7K754.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"7 K 754/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde wegen u. a. Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 1,98 ‰ durch Urteil des Amtsgerichts N. vom \n8. Mai 2003 (13 Ds 51 Js 180/03 (89/03)) die Fahrerlaubnis entzogen. Seinen Antrag \nauf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus September 2003 lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 17. Juni 2004 ab, nachdem der Kläger sich zuvor einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchung (MPU) mit negativem Ergebnis unterzogen hatte. \nSeinen gegen den Bescheid zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am \n10. September 2004 zurück.\n\n3\n\nBei einer polizeilichen Überprüfung anlässlich einer \nGeschwindigkeitsüberschreitung am 11. Mai 2005 in T. legte der Kläger einen \ntschechischen Führerschein der Klasse B vor, der nach damaliger Aktenlage am \n30. September 2004 ausgestellt sein sollte.\n\n4\n\nDaraufhin forderte ihn der Beklagte unter dem 25. August 2005 zur Vorlage einer \nMPU auf und untersagte dem Kläger - nachdem er trotz zunächst erfolgtem \nEinverständnis der Aufforderung nicht nachgekommen war - mit sofort vollziehbar \nerklärter Verfügung vom 27. Oktober 2005, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis \nin der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, da schon die Aufforderung zur \nVorlage einer MPU gegen EU-Recht verstoßen habe. Gleichzeitig suchte er um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Diesen Antrag lehnte das erkennende \nGericht durch Beschluss vom 6. Dezember 2005 ab (7 L 1588/05). Die Beschwerde \nwies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss \nvom 17. Januar 2006 zurück (16 B 2173/05). Den Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung N1. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 \nzurück.\n\n6\n\nAm 8. März 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger - nachdem zunächst die \nEntscheidung des EuGH in der Rechtssache X. und andere C-329/06 und C-\n343/06 abgewartet worden war (Urteil vom 26. Juni 2008) - ergänzend aus, dass er \nseit dem 15. September 2008 im Besitz eines neuen tschechischen Führerscheins \nsei, in dem ein tschechischer Wohnort eingetragen sei. Deshalb sei fraglich, ob sich \nnicht die Hauptsache erledigt habe, da die streitige Ordnungsverfügung sich offenbar \nauf den Führerschein aus 2004 beziehe. Darüber hinaus sei diese Verfügung \nunbestimmt und ihr Regelungsgehalt auch nicht durch Auslegung bestimmbar. Eine \nUmdeutung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Im Übrigen gelte die neue \nRechtsprechung des EuGH nur für Sachverhalte nach Erlass des Urteils.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Be-zirksregierung N1. vom 20. Februar 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist auf die Entscheidung des EuGH und legt ergänzend Auskünfte des \nGemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und \nZollzusammenarbeit (Gemeinsames Zentrum) vom 17., 18., 19. und 22. September \n2008 vor.\n\n13\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 6. Oktober 2008 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L \n1588/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung N1. (Beiakten - BA - Hefte 1 und 2).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist \nzulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober \n2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 20. Februar \n2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig. Bedenken könnten sich insoweit ergeben, als die zunächst \nmit Datum vom 6. Oktober 2004 (nicht 30. September 2004) erteilte tschechische \nFahrerlaubnis, auf die sich die hier streitige Entziehungsverfügung bezieht, mit der \nNeuausstellung des tschechischen Führerscheins vom 15. September 2008 \nerloschen oder zurückgenommen sein könnte; dann könnte ggfs. die \nEntziehungsverfügung sich erledigt haben und eine Aufhebung nicht mehr in \nBetracht kommen. Dafür ist aber nach Aktenlage nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich \nder Kläger - auf welchem Wege auch immer - lediglich einen neuen Führerschein mit \neiner anderen, nun tschechischen Anschrift ausstellen lassen. Dabei ergibt sich \nzunächst aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 17. September 2008 in \nVerbindung mit der Auskunft vom 22. September 2008 (Bl. 55 und 58 der \nGerichtsakte), dass dem Kläger zunächst am 6. Oktober 2004 ein Führerschein der \nKlasse B ausgestellt worden war, in dem bei Ziffer 8. als Wohnanschrift allein die \nBuchstaben „SRN\" (= Bundesrepublik Deutschland) angegeben waren (Prüfungstag \n30. September 2004). Hinsichtlich dieses Führerscheins hat der Kläger am \n15. September 2008 eine Änderung des Wohnsitzwechsels mit einer tschechischen \nAnschrift beantragt (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 19. September \n2008, Bl. 57 der Gerichtsakte); entsprechend ist ihm dann ein neuer Führerschein \nausgestellt worden, der nunmehr unter Ziffer 8. den tschechischen Ort M. \nausweist, vgl. Kopie der Vorderseite des Führerscheins Bl. 60a der Gerichtsakte. Aus \nalledem ergibt sich lediglich, dass dem Kläger ein neuer Führerschein mit einem \nneuen Wohnsitz ausgestellt, nicht aber eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist. \nDie streitige Verfügung vom 27. Oktober 2005 und damit das Klageverfahren haben \nsich somit nicht erledigt.\n\n17\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung \nist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um \neine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 \nSatz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im \nBundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n18\n\nDer Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen \nStraßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit ein Fahrzeug \nim Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm deshalb die \nFahrerlaubnis entzogen worden ist und er vor Wiedererteilung zwingend hätte ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten beibringen müssen (vgl. § 13 Ziffer 2 c der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).\n\n19\n\nDiese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im \nOktober 2004 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.\n\n20\n\nDie Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 \nder im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2004 geltenden \nRichtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) \ngrundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene \nFahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der \nEuGH in seiner schon zitierten Entscheidung\n\n21\n\n- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (X. u.a.), juris; \nentsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06 \nu.a. -\n\n22\n\nklargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine \nFahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die \nFahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, \ndie diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., \nRn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche \nMaßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten \nFahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht \neine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme \nhaben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben \n(a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im \nAufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder \nAlkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). \nFahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach \nnur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener \nEntziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist \n(a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) \nErwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n23\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem \noben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage \nder Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat \nherrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 \nAbs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen \nim Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). \n\n24\n\nAusgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-\nRechts - diese gilt, da sie Auslegung und nicht Neuregelung von EU-Recht darstellt, \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht nur für Sachverhalte ab Erlass dieser \nUrteile, sondern auch vorliegend - ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht \ngegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus \ndem am 6. Oktober 2004 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach \ndem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. \nDenn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern lediglich \n„SRN\" (Bundesrepublik Deutschland) eingetragen gewesen. Dabei ist nicht erheblich, \ndass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und \nAusstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in \nTschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der \nVerstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht. Auf der Grundlage der \nRechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der Entziehung nicht einmal einer \nAufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU \nausräumen zu können. \n\n25\n\nDas Gericht lässt offen, ob in Fällen wie dem vorliegenden die unter Missachtung \ndes Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis überhaupt Rechtswirkungen im \nBundesgebiet entfalten kann. \n\n26\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom \n17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August \n2008 - 11 ZB 07.1259 -, Juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom \n27. August 2008 - 9 K 2495/07 -. \n\n27\n\nAuch dann, wenn die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein \nnicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen würde, kann \neine auf den missbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis gestützte \nEntziehungsverfügung erlassen werden, um klarzustellen, dass von der EU-\nFahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n28\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, a.a.O.\n\n29\n\nIm Hinblick auf den Klagevortrag ist noch ergänzend anzumerken, dass die \nstreitige Ordnungsverfügung auch hinreichend bestimmt ist. Denn es ergibt sich zwar \nnicht aus ihrem Tenor, aber aus ihrer Begründung, dass sie sich auf die dem Kläger \ndamals ausgestellte und vorgelegte tschechische Fahrerlaubnis bezieht. Einer \nweiteren Auslegung oder gar Umdeutung bedarf es deshalb nicht.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n31\n\nEine Zulassung der Berufung in diesem Urteil kommt nicht in Betracht, da die hier \nstreitentscheidenden Rechtsfragen durch die oben zitierten Urteile des EuGH geklärt \nsind.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-10/7-k-754-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-10/7-k-754-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250121","retrieved":"2026-07-09 02:12:27.532650+00:00"}}