{"status":"available","doknr":"OLD250147","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1107.7K3265.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"7 K 3265/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger teilte im April 2007 dem Beklagten seine Absicht mit, in der \nBetriebsstätte T. 195 in F. Sportwetten für eine britische Firma zu \nvermitteln, und meldete diese Tätigkeit zum 18. April 2007 gewerberechtlich \nan. Mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2007 untersagte der Beklagte unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbliche Annahme und \nVermittlung von Sportwetten ab dem 3. Kalendertag nach Zustellung und \ndrohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von \n10.000 EUR an. Auch hinsichtlich der Werbung wurden Regelungen getroffen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Regelungen und der Begründung \nwird auf die Ordnungsverfügung Bl. 5 ff des Verwaltungsvorgangs Beiakte \nHeft 2 (BA 2) des parallelen Klageverfahrens 7 K 3264/07 Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nGegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger Widerspruch ein und \nbeantragte vorläufigen Rechtsschutz. Diesen lehnte das erkennende Gericht \nmit Beschluss vom 14. Mai 2007 ab - 7 L 434/07 -. Die hiergegen erhobene \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluss vom 19. Juni 2007 zurück - 4 B 801/07 -. Nach \nerfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 2. Oktober 2007) hat der Kläger Klage \nerhoben, die mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden ist \n(7 K 3264/07).\n\n4\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens ergaben Ermittlungen des \nBeklagten am 24. Mai 2007, dass der Kläger weiterhin Sportwetten \nvermittelte. Insofern konnten in der Betriebsstätte Wettlisten sichergestellt und \nfestgestellt werden, dass Wetten vom Personal angenommen wurden, vgl. \nVermerk vom 24. Mai 2007 nebst Anlagen, Bl. 104 - 111 BA 2. Daraufhin \nwurde mit Bescheid vom 25. Mai 2007 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe \nvon 10.000 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in derselben Höhe \nangedroht.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, \ndass die Untersagungsverfügung rechtswidrig und auch noch nicht \nrechtskräftig sei. Auch das Aussetzungsverfahren sei noch in der \nBeschwerdeinstanz. Er habe angekündigt, das Gewerbe einzustellen, wenn \nkein Eilrechtsschutz gewährt werden würde. Deshalb sei die \nZwangsgeldfestsetzung nicht erforderlich.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2007, zugestellt am 8. Oktober \n2007, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch gegen den \nZwangsgeldbescheid vom 25. Mai 2007 als unbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 8. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe unmittelbar nach \nAbschluss des Eilverfahrens das untersagte Gewerbe eingestellt. Auf Grund \nder Rechtsprechung zahlreicher Gerichte habe er mit einem Erfolg im \nEilverfahren rechnen können. Die Festsetzung und Beitreibung des \nZwangsgeldes sei deshalb rechtswidrig.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirks-regierung E. vom 2. Oktober \n2007 aufzuheben.\n\n11\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hält den Bescheid für rechtmäßig, da der Kläger einer vollziehbaren \nOrdnungsverfügung zuwider gehandelt habe.\n\n15\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten \neinschließlich des parallelen Klageverfahrens 7 K 3264/07 sowie des \nEilverfahren 7 L 434/07 und der zum Verfahren 7 K 3264/07 vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (BA 1 \nund 2).\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die \nZwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom \n25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n18\n\nDas Gericht nimmt zunächst zur Begründung Bezug auf die Gründe des \nangefochtenen Bescheides, denen es im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). In Ergänzung dazu ist anzuführen, dass der Kläger Tatsachen, die \neinen Verstoß gegen die auch schon am 24. Mai 2007 vollziehbare (und auch \nheute vollziehbare) Ordnungsverfügung vom 24. April 2007 ausschließen \nkönnten, nicht vorgebracht hat. Allein sein Vortrag, er habe mit einen Erfolg im \nEilverfahren rechnen können und nach dessen negativem Abschluss das \nGewerbe eingestellt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn er war auf \nGrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, auch vor \nAbschluss des Eilverfahrens die Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen. \nDamit hat der Kläger am 24. Mai 2007 den Tatbestand der Vermittlung von \nSportwetten erfüllt, so dass das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden \nkonnte.\n\n19\n\nAuch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes in Höhe von erneut 10.000 EUR bestehen dem Grunde und \nder Höhe nach keine Bedenken.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-07/7-k-3265-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-07/7-k-3265-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250147","retrieved":"2026-07-09 02:12:30.209407+00:00"}}