{"status":"available","doknr":"OLD250146","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1107.7K3264.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"7 K 3264/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger teilte im April 2007 dem Beklagten seine Absicht mit, in der \nBetriebsstätte T. 195 in F. Sportwetten für eine britische Firma zu \nvermitteln, und meldete diese Tätigkeit zum 18. April 2007 gewerberechtlich \nan. Mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2007 untersagte der Beklagte unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung die gewerbliche Annahme und \nVermittlung von Sportwetten ab dem 3. Kalendertag nach Zustellung und \ndrohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von \n10.000 EUR an. Auch hinsichtlich der Werbung wurden Regelungen \ngetroffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Regelungen und der \nBegründung wird auf die Ordnungsverfügung Bl. 5 ff des \nVerwaltungsvorgangs Beiakte Heft 2 (BA 2) Bezug genommen.\n\n3\n\nGegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger Widerspruch ein und \nbeantragte vorläufigen Rechtsschutz. Diesen lehnte das erkennende Gericht \nmit Beschluss vom 14. Mai 2007 ab - 7 L 434/07 -. Die hiergegen erhobene \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 19. Juni 2007 zurück - 4 B 801/07 \n-.\n\n4\n\nBereits zuvor am 24. Mai 2007 ergaben Ermittlungen des Beklagten, dass \nder Kläger weiterhin Sportwetten vermittelte. Daraufhin wurde mit Bescheid \nvom 25. Mai 2007 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR \nfestgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht. Nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die mit Urteil vom \nheutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden ist (7 K 3265/07).\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2007, zugestellt am 8. Oktober \n2007, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung vom 24. April 2007 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nAm 8. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Vermittlung von \nSportwetten sei nicht strafbar und auch verfassungsrechtlich sowie nach dem \nEU - Recht zulässig.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Oktober \n2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten \neinschließlich des parallelen Klageverfahrens 7 K 3265/07 sowie des \nEilverfahren 7 L 434/07 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde (BA 1 und 2).\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Oktober 2007 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist \nder Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 - mit weiteren \nNachweisen, juris\n\n17\n\nDer Beklagte hat die Verfügung auf die bei ihrem Erlass einschlägige \nVorschrift des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OBG) gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der \nVermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr \nallerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 des seit dem 1. Januar 2008 \ngeltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland \n(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV). Des Rückgriffs auf die \nordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht mehr. Allerdings \nbegegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die \nErmächtigungsgrundlage nicht berichtigt worden ist; denn der Beklagte hält \nerkennbar an der getroffenen Regelung fest. Ihrem Wesen und Ziel nach sind \ndie beiden Vorschriften vergleichbar; außerdem ist das durch § 9 Abs. 1 Satz \n2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit \nverbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu \nLasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert, wie dies bisher für \nVerfügungen auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG oder § 15 Abs. 2 Satz 1 \nder Gewerbeordnung (GewO) angenommen worden ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris\n\n19\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann der Beklagte die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und \ndie Werbung hierfür untersagen. Bei den vom Kläger vermittelten Sportwetten \nhandelt es sich um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 \nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum \nGlücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG NRW). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 \nGlüStV sind auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines \nzukünftigen Ereignisses Glücksspiele. Die Frage, ob Sportwetten Glückspiele \nsind, ist daher vom Gesetzgeber nunmehr eindeutig geklärt.\n\n20\n\nDer britische Sportwettenveranstalter, an den der Kläger Sportwetten \nvermittelt, veranstaltet seine Sportwetten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 \nGlüStV unerlaubt, da er nicht im Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen \nErlaubnis ist. Eine in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis ist nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW aber erforderlich, \nweil das die Sportwetten anbietende Unternehmen (auch) in Nordrhein-\nWestfalen Glücksspiele veranstaltet und durchführt, indem es Spielern über \nBetriebe wie den des Klägers hier die Möglichkeit zur Teilnahme im Sinne des \n§ 3 Abs. 4 GlüStV eröffnet. § 3 Abs. 4 GlüStV übernimmt die Grundsätze der \nbisherigen Rechtsprechung zu § 284 StGB, wonach Veranstaltungsort eines \nGlücksspiels jeder Ort ist, an dem dem Publikum die Möglichkeit zur \nTeilnahme verschafft wird.\n\n21\n\nDie Durchführung von Sportwetten ist dem Unternehmen, für das der \nKläger Sportwetten vermittelt, nicht erlaubnisfrei möglich. Dies ist in \nverfassungsrechtlicher Hinsicht ebenso wenig zu beanstanden wie der \nUmstand, dass privaten Sportwettenveranstaltern der Erwerb der nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW \nerforderlichen Erlaubnis auch nach dem Inkrafttreten des \nGlücksspielstaatsvertrages wegen des staatlichen Sportwettenmonopols \nweiterhin nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 \nGlüStV AG NRW).\n\n22\n\nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner grundlegenden \nEntscheidung vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 \ndargelegt, dass und unter welchen Voraussetzungen ein staatliches Monopol \nfür Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist. Es \nhat das damals bestehende Monopol gleichwohl als verfassungswidrig \nangesehen und dies aus einem im einzelnen beschriebenen Regelungsdefizit \nder maßgeblichen Rechtsvorschriften geschlossen. Diese gewährleisteten \nnämlich nicht, dass das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete \nSportwettenangebot ODDSET konsequent am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet war. Dieses \nRegelungsdefizit spiegelte sich auch im Vollzug des einfachen Rechts wieder. \nDas tatsächliche Erscheinungsbild des Vertriebs von ODDSET entsprach \nnämlich dem der effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen \nFreizeitbeschäftigung.\n\n23\n\nDurch den Glücksspielstaatsvertrag und die hierzu ergangenen \nAusführungsgesetze der Länder ist das beanstandete Regelungsdefizit \nbehoben worden. Der Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige \nAusführungsgesetz verfolgen gemäß § 1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 \nGlüStV AG NRW das Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht \nzu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung \nzu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen \nSpieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, \ninsbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, \nden Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, \ndass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor \nbetrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen \nverbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Gemäß § 1 \nAbs. 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW soll außerdem ein sicherer und transparenter \nSpielbetrieb gewährleistet werden.\n\n24\n\nZu diesem Zweck enthalten der Glücksspielstaatsvertrag und das \nzugehörige Ausführungsgesetz zahlreiche spezielle Regelungen zur \nVermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und \nBegrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie \nzur Sicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität. Den \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend enthält der \nGlücksspielstaatsvertrag inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von \nGlücksspielen, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie \numfassende Regelungen über Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz. \nIn Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz wird \nzugleich - ebenfalls den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nentsprechend - sichergestellt, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine \nausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.\n\n25\n\nDies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris, im Einzelnen \ndargelegt. Dem hat sich das Gericht bereits mit Urteil vom 17. September \n2008 - 7 K 3335/07 - (NRWE) angeschlossen.\n\n26\n\nVgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, juris; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 10 CS 08.1869 -; \nOVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris.\n\n27\n\nVgl. nun auch zum Verbot der gewerblichen Vermittlung von Lotterien \nüber das Internet durch den Glücksspielstaatsvertrag: BVerfG, Beschluss vom \n14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -\n\n28\n\nSoweit im Einzelfall beim Vertrieb oder bei der Werbung gegen die \ngesetzlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen wird, \nhat die Glücksspielaufsicht dagegen vorzugehen. Allerdings kann aus \neinzelnen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag nicht auf dessen \nVerfassungswidrigkeit geschlossen werden. Verfassungswidrig kann eine \ngesetzliche Regelung durch mangelhaften Vollzug erst werden, wenn dieser \nauf ein normatives Defizit zurückzuführen ist, das Gesetz also gleichsam auf \nIneffektivität angelegt ist. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, \n239 und 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94.\n\n30\n\nFür ein derartiges Defizit bei der normativen Gestaltung des \nSportwettenmonopols ist derzeit allerdings nichts ersichtlich, zumal noch kein \nJahr seit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrag vergangen ist. \nDer deutsche Lotto- und Totoblock hat keine neuen Wettspiele auf den Markt \ngebracht. Er weist in den Annahmestellen und auf den Tippscheinen ebenso \nwie in der Zeitungswerbung auf die Suchtgefahren hin und benennt Stellen, \ndie insoweit Hilfe bieten. Es wurde eine Kundenkarte eingeführt, die dem \nJugendschutz dient und Spielsperren ermöglicht. Die Einhaltung des \nJugendschutzes wird kontrolliert und Verstöße werden geahndet. Ob die Zahl \nder Annahmestellen verringert werden muss und wie sie ggf. betrieben \nwerden sollen, entscheiden die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung \nder Ziele und Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und der \nLändergesetze. Darüber mag im Einzelfall gestritten werden; für ein \nstrukturelles Defizit bei der Umsetzung der neuen Regeln gibt ein solcher \nStreit nichts her. Die schon unmittelbar nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts und dann zusätzlich nach dem Inkrafttreten des \nGlücksspielstaatsvertrages durchgeführten Maßnahmen haben auch deutlich \nWirkung gezeigt. Die bekannt gewordenen Zahlen lassen erkennen, dass die \nUmsätze rückläufig sind. Davon, dass Sportwetten immer noch als \ngrundsätzlich unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheinen, kann nach \nalledem keine Rede mehr sein. \n\n31\n\nAuch unter europarechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden \nRechtsvorschriften. Die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts \nlaufen parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.\n\n33\n\nDas Gericht schließt sich auch bezüglich der europarechtlichen \nBetrachtung den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in den bereits zitierten Beschlüssen vom 22. Februar \n2008 und 30. Juli 2008 an und verweist hierauf.\n\n34\n\nDies gilt insbesondere für die Forderung nach einer kohärenten und \nsystematischen Begrenzung der Wetttätigkeit. Der Annahme einer Kohärenz \nsteht nicht entgegen, dass die infolge der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff genommenen \nMaßnahmen das gewerbliche Geldautomatenspiel ebenso wenig einbeziehen \nwie die Sparten der gewerblich betriebenen Pferdewetten und der \nSpielbanken. Dabei kann offen bleiben, ob der Europäische Gerichtshof die \nForderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der \nWetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den \nmonopolisierten Bereich oder nur auf den jeweils betroffenen einzelnen \nGlücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht.\n\n35\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O. mit \nzahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen.\n\n36\n\nDenn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen \nsind, ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des \nGlücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen nordrhein-westfälischen \nAusführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das Glücksspiel \nsystematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer \nkohärenten und systematischen Regelung folgt nämlich nicht, dass der \nGesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, \nim wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den \nGlücksspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen unterwerfen, \ndie den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung \ntragen. \n\n37\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, a.a.O.\n\n38\n\nDie Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und \nist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu \nerzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der übrigen \nRegelungen sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-07/7-k-3264-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-07/7-k-3264-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250146","retrieved":"2026-07-09 02:12:30.124342+00:00"}}