{"status":"available","doknr":"OLD250145","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1107.7K1886.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"7 K 1886/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nSeit Januar 2006 ist der Kläger mit dem Gewerbe „Gemüseanbau und \nVerkauf sowie Handel mit Kräutern und Binderei-Bedarfartikeln\" in T. \ngemeldet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2007 regte das Finanzamt M. eine \nGewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 12.000 EUR \naufgelaufen seien und der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig sei; er habe \nim März 2006 eine Eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben. Auch \nwürden die Erklärungspflichten nicht eingehalten, so dass Schätzungen \nerfolgt seien.\n\n4\n\nDaraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten des Klägers weitere \nRückstände bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) von ca. 3.300 \nEUR bestanden. Auch war er im Jahr 2006 wegen Betruges und wegen \nUrkundenfälschung verurteilt worden.\n\n5\n\nNach Anhörung des Klägers sagte dieser zunächst zu, die notwendigen \nErklärungen abgeben und Zahlungen leisten zu wollen. Außerdem \nübersandte er mit Schreiben vom 12. Februar 2008 eine Aufstellung von \nVerbindlichkeiten mit den Angaben, wann er diese begleichen wolle.\n\n6\n\nNachdem der Beklagte Ende Februar 2006 erfuhr, dass \nSteuererklärungen nicht vorgelegt worden seien und die Rückstände auf \nknapp 18.000 EUR angestiegen waren, untersagte er mit der hier \nangefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2008 dem Kläger die \nangemeldete und jede andere gewerbliche selbständige oder leitende \nTätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. \nZu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. \n17.700 EUR und bei der BG von (bis zum 1. August 2008 gestundeten) ca. \n3.300 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf \nden Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 86 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug \ngenommen.\n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger am 27. März 2008 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n8\n\nZur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass \nSteuererklärungen folgen würden und die geringen Rückstände beim \nFinanzamt gezahlt würden. Er habe sonst keine Existenzmöglichkeiten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Februar 2008 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid\n\n14\n\nDas Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt \nerfragt; er lag Mitte Juni 2008 bei über 27.000 EUR und Anfang November bei \nüber 40.000 EUR. Bei der BG war die Stundungsvereinbarung nicht \neingehalten worden; der Rückstand belief sich auf ca. 3.700 EUR.\n\n15\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 26. Juni 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen \n(Beiakte Heft 1).\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers \nin der (zweiten) mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er \nzu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer \nEntscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist \nund den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n\n19\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe sowie auf \nVertretungsfälle erstreckt werden. \n\n20\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) \nVerwaltungsentscheidung\n\n21\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n22\n\nEnde Februar 2008 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der \nBegründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten \nAusdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der \nLeitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder \nErmessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n23\n\nSelbst im Verlauf des Klageverfahrens - auch nicht nach der Vertagung \nder ersten mündlichen Verhandlung im Juli 2008 - ist weder ein \nSanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in \nsolchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- \nund Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. \nVielmehr sind die Rückstände offenkundig erheblich weiter angestiegen und \nsind weiterhin Erklärungen nicht abgegeben worden.\n\n24\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche \nUrsachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n25\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.\n\n26\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-07/7-k-1886-08","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-07/7-k-1886-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250145","retrieved":"2026-07-09 02:12:30.048219+00:00"}}