{"status":"available","doknr":"OLD250195","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1106.2K3765.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"2 K 3765/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer \nfür die Monate August, Oktober und Dezember 2007.\n\n3\n\nDie Klägerin betrieb im Jahre 2007 am Standort T.------straße °°° in \nS. ein Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte.\n\n4\n\nFür den Monat August 2007 errechnete die Klägerin mit \nVergnügungssteueranmeldung vom 14. September 2007 eine Steuer von \n165,99 Euro. Den hiergegen gerichteten und unter dem 15. Oktober 2007 \neingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n13. November 2007 zurück. \n\n5\n\nAm 13. Dezember 2007 hat die Klägerin in dem Verfahren 2 K 3858/07 \ngegen die Steuerfestsetzung für August 2007 Klage erhoben.\n\n6\n\nFür den Monat Oktober 2007 errechnete die Klägerin mit \nVergnügungssteueranmeldung vom 9. November 2007 eine Steuer von 62,90 \nEuro.\n\n7\n\nGegen diese Steuerfestsetzung hat die Klägerin am 10. Dezember 2007 \nin dem Verfahren 2 K 3765/07 Klage erhoben.\n\n8\n\nFür den Monat Dezember 2007 errechnete die Klägerin mit \nVergnügungssteueranmeldung vom 7. Januar 2008 eine Steuer von 57,54 \nEuro.\n\n9\n\nGegen diese Steuerfestsetzung hat die Klägerin am 10. Januar 2008 in \ndem Verfahren 2 K 220/08 Klage erhoben.\n\n10\n\nDurch Beschluss vom 27. Mai 2008 hat die Kammer die Verfahren 2 K \n3765/07, 2 K 3858/07 und 2 K 220/08 zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung miteinander verbunden, sie werden seither unter dem \nAktenzeichen 2 K 3765/07 fortgeführt.\n\n11\n\nZur Begründung des Klagebegehrens trägt die Klägerin unter Vertiefung \nder einzelnen Gesichtspunkte im Wesentlichen vor:\n\n12\n\nDie Vergnügungssteuer sei bereits an sich verfassungswidrig. Sie sei eine \nindirekte Steuer, die weder faktisch noch kalkulatorisch abwälzbar sei und \ndaher eine besondere Belastung darstelle. Besteuert werde im Rahmen der \nVergnügungssteuer nicht, dass Automaten Umsätze erzielten, besteuert \nwerde vielmehr die Luxusaufwendung des Spielers für sein Vergnügen. Diese \nKonzeption liege der Vergnügungssteuer von je her zu Grunde und sei die \neinzige Rechtfertigung dieser kommunalen Steuer. Allerdings sei dieses \nSystem der Abwälzung der Steuer auf das eigentliche Steuersubjekt, welches \nin den vergangenen Jahrzehnten nur auf der Grundlage des \nStückzahlmaßstabes gerechtfertigt worden sei, aufgrund des Wegfalls des \nStückzahlmaßstabes und der weitgehenden Regulierung der Branche nicht \nmehr möglich. Die Konzeption der sog. kalkulatorischen Abwälzbarkeit sei \ndaher grundsätzlich zu überprüfen. \n\n13\n\nAufgrund ihrer Umsatzsteuergleichheit sei die Vergnügungssteuer hier \nauch europarechtswidrig. Darüber hinaus fehlten dem Land und erst recht der \nKommune die Kompetenz zur Regelung einer Umsatzbesteuerung. Ferner die \nVergnügungssteuer in der erhobenen Form erdrosselnde Wirkung. Mit dem \nvon der Stadt S1. verlangten Steuersatz von 11 vom Hundert werde \nder Bereich der Bagatellsteuer bei Weitem überschritten, es sei vielmehr eine \nÜberschreitung der Belastung durch die Umsatzsteuer so gut wie \nzwangsläufig. Darüber hinaus müssten negative Einspielergebnisse, die \numgekehrt eine positive Ertragslage des Spielers bedeuteten, auch zu einer \nnegativen Steuerlast mit der Folge führen, dass eine Steuererstattung \nfestzusetzen sei. Negative und positive Einspielergebnisse seien auch \ndeshalb zu saldieren, weil nur so bei identischen Spieleraufwand (einmal \nverteilt auf mehrere Geräte, einmal konzentriert auf ein Gerät) auch \nvergleichbare Ergebnisse zu erzielen seien.\n\n14\n\nEs sei eine unzulässige Doppelbesteuerung, die Vergnügungssteuer auf \neinen Kasseninhalt zu erheben, der noch nicht um die Umsatzsteuer bereinigt \nsei. Im Übrigen habe der Satzungsgeber die Erhöhung der Umsatzsteuer \nnicht in seine Abwägung mit einbezogen.\n\n15\n\nDer Rat der Stadt S2. habe auch die Auswirkungen des \nSteuersatzes auf die Betroffenen bei der gewählten Bemessungsgrundlage \nnicht hinreichend abgewogen, das satzungsmäßige Ergebnis sei \nwillkürlich.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Steuerfestsetzungen für August 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 13. November 2007 sowie die \nSteuerfestsetzungen für Oktober und Dezember 2007 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er unter Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen \nvor:\n\n21\n\nDer Stadt S2. stehe die Befugnis zur Satzungsgebung zu, die \nhier streitige Besteuerung verstoße auch nicht gegen Europarecht. Die Steuer \nsei auch auf die Spieler kalkulatorisch abwälzbar. Die Höhe des Steuersatzes \nhabe keine erdrosselnde Wirkung. Der satzungsmäßige Steuersatz liege im \nÜbrigen unterhalb dessen, was das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen bisher als rechtens erachtet habe. \n\n22\n\nNegative Einspielergebnisse seien nicht mit anderen Einspielergebnissen \nzu verrechnen. Maßgeblich sei das einzelne Gerät. Auch habe die \nBerechnung nach der Nettokasse einen hinreichend engen Bezug zum \nSpieleraufwand. Den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen des Rates \nder Stadt S2. sei zudem zu entnehmen, dass der Abwägung des \nRates die notwendigen Ermittlungen, die dieser auch berücksichtigt habe, \nvorausgegangen seien.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n26\n\nDie Vergnügungssteuerfestsetzungen für die Monate August (diese in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. November \n2007), Oktober und Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, \n\n27\n\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n28\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt S2. vom 17. Dezember 2002 in \nder Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2007, die seit dem \n1. Januar 2003 Geltung beansprucht. \n\n29\n\nDie Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich \nverfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf \nsonstiges höherrangiges Recht (3).\n\n30\n\n(1) \n\n31\n\nDie Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nverstößt nicht gegen Europarecht. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des \nRates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \n(Richtlinie 2006/112/EG), welcher Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in \nder Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 ersetzt, \nerlaubt es - unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den \nMitgliedstaaten, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wette, \nVerbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, \nAbgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die nicht den \nCharakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung dieser Steuern, \nAbgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit \nFormalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Angesichts der \nVerweisungsnorm in Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG wendet die \nKammer auch die zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangene \nRechtsprechung auf Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG an.\n\n32\n\nBei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist \nentscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise \nzu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann \nder Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der \nDienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs \nerhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. \nDagegen steht diese Regelung nicht der Einführung einer Steuer entgegen, \ndie eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.\n\n33\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-\n475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -.\n\n34\n\nDie in der Stadt S2. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate \nmit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die \nVergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie \nmit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist.\n\n35\n\nDie übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen \nnicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die \nallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden \nGeschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit \nGewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf \neiner Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten \nWert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben.\n\n36\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 \nA 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); nunmehr auch Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME \n84/07 -, NVwZ-RR 2007, S. 551 ff. (S. 552).\n\n37\n\nDemgemäss steht auch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine \nSystem, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle \nverbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. \n1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen. \n\n38\n\nArt. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung \n(Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten \nSteuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke \nund Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im \nHandelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt \nverbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen \nVoraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, \nSteuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit \nverbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um \numsatzbezogene Steuern handelt.\n\n39\n\nDiese Regelung ist in gleicher Weise zu verstehen wie Art. 401 der \nRichtlinie 2006/112/EG,\n\n40\n\nvgl. Kammerurteile vom 24. Januar 2008 - 2 K 133//06, \n2 K 1312/06 und 2 K 1261/06 -,\n\n41\n\nso dass auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer zu erweisen ist. \n\n42\n\n(2)\n\n43\n\nDie Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf \nGeldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte \nGleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der \nSchutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der \nVerhältnismäßigkeit.\n\n44\n\nÖrtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt S2. erhobene \nSpielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im \nRahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im \nGrundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern \nfortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, \nvgl. Art. 105 Abs. 2a GG. \n\n45\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 \nBvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; \nBVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 \nff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ \n2001, S. 1264 f.\n\n46\n\nDer Satzungsgeber, der nach dem Wortlaut der Satzung die \nSteuererhebung an das „Halten\" der Geldspielgeräte anknüpft, hat damit nicht \ndie verfassungsrechtliche Zielsetzung, den Aufwand des \nVergnügungssuchenden zu besteuern, verfehlt. Da die Spielautomatensteuer \ntraditionell beim Automatenaufsteller erhoben wird, darf sich der \nSatzungsgeber auch an dieser Tradition orientieren. Es würde dieser \nTradition zuwiderlaufen, den Automatenaufsteller, der das Gerät zum Spiel \nanbietet, aus dem Blick zu nehmen und bei der Beschreibung des \nSteuergegenstandes wieder auf den Vergnügungssuchenden selbst \nabzustellen, der das Gerät zum Spiel nutzt. Das Halten eines solchen Gerätes \ngeschieht allein zum Zweck der Benutzung, da es ansonsten schon aus \nwirtschaftlichen Gründen entfernt wird. Dass der Satzungsgeber den Begriff \ndes Haltens nur in diesem Sinne verstanden haben kann, liegt auf der Hand. \n\n47\n\nVgl. auch BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, \n\n48\n\nBVerfGE 14, S. 76 ff. (S. 95).\n\n49\n\nDie Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit \nder insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 \nAbs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen \nVerbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle \nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. \n\n50\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 \nff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 \nBvR 1508/95 -, \nNVwZ 1997, S. 573 ff.\n\n51\n\nDer vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung offenbar auch \nverbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht \nbundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der \nForschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem \nSuchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von \nSuchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu \nschwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch \nfür ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die \nmeisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten \nspielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der \nGewerbeordnung betrieben werden dürfen.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, \nS. 276 ff.\n\n53\n\nDie Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ \n33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 \nff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der \nNachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen \nSpieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.\n\n54\n\nVgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.\n\n55\n\nEs besteht auch kein Anlass, die Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts in der vorzitierten Grundentscheidung vom 10. \nMai 1962 zur sog. kalkulatorischen Abwälzbarkeit, welche das \nBundesverfassungsgericht seither stets angewandt hat, einer Überprüfung zu \nunterziehen. Die insoweit einschlägigen Passagen der genannten \nEntscheidung lauten:\n\n56\n\n„6. Es liegt im Sinne der herkömmlichen Vergnügungssteuer, daß der \nVeranstalter den von ihm gezahlten Steuerbetrag auf die Benutzer der \nVeranstaltung abwälzt; denn die Vergnügungssteuer wird nur zur \nVereinfachung der Erhebung dem Veranstalter des Vergnügens auferlegt; \nihrer Idee nach soll sie letztlich den treffen, der sich vergnügt, hier den \nSpieler. \n\n57\n\na) Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung \nim Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, \nenthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebensowenig \nBestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende \nSteuergesetze, insbesondere die Verbrauchsteuergesetze (Bühler, \nSteuerrecht I, 1951 S. 226). Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach \nnicht zum Inhalt, daß dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten \nwird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen \ndurchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als \nSteuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung \nist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überläßt es dem Steuerschuldner, \nden Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit \nseines Unternehmens auch dann zu wahren; letztlich hängt es von der \nMarktlage ab, ob dem Steuerzahler die Überwälzung gelingt (Bühler/ \nStrickrodt, Steuerrecht I 3. Auflage S. 410 f.; Welinder, Handbuch der \nFinanzwissenschaft II 1956, S. 353 ff.; Schmölders, ebenda S. 642 ff.; \nAmonn, Grundsätze der Finanzwissenschaft II 1953, S. 150). Ob ein \nVergleich der Lage des Aufstellers vor und nach der Steuererhöhung die \nAbwälzbarkeit bestätigt, ist hiernach nicht ausschlaggebend. \n\n58\n\nGewährleistet hiernach das Vergnügungssteuerrecht dem Veranstalter \ndes Vergnügens nicht, daß es ihm gelingt, den gezahlten Steuerbetrag auch \nwirtschaftlich auf den Benutzer der Veranstaltung abzuwälzen, so dürfen doch \nrechtliche Hindernisse die Abwälzung im obigen Sinne nicht völlig \nausschließen. Solche liegen hier auch nicht vor. \n\n59\n\nb) Daß die Steuer in der Gestalt der Pauschsteuer und nicht für jedes \neinzelne Spiel erhoben wird, macht die Abwälzung nicht rechtlich unmöglich. \nZwar muß der Veranstalter den pauschalen Steuerbetrag stets in voller Höhe \nund unabhängig davon aufbringen, in welchem Umfange von seiner \nVeranstaltung Gebrauch gemacht wird. Indes hat er die Möglichkeit, die \nSteuer als Teil der fixen Kosten in die Errechnung der Wirtschaftlichkeit seiner \nVeranstaltung einzusetzen und sie in dem Rohertrag der aufgestellten \nApparate ersetzt zu erhalten. \n\n60\n\nAnders war es auch nach den Vergnügungssteuergesetzen vor 1956 \nnicht. Die Vergnügungssteuer auf das Halten von Spielautomaten war von \njeher als Pauschsteuer ausgestaltet und als Teil der fixen Kosten abwälzbar. \nÄhnlich war die Vergnügungssteuer auf die Veranstaltung zahlreicher anderer \nVergnügungen als Pauschalsteuer von jeher üblich; ihre Abwälzbarkeit ist nie \nstreitig gewesen. \n\n61\n\nc) Die gewerberechtliche Regelung der Aufstellung von Gewinnapparaten \ndurch § 33 d GewO und die hier in Betracht kommende Rechtsverordnung \nund Verwaltungsanweisung stehen der Abwälzbarkeit ebensowenig \nentgegen. Allerdings ist es danach den Aufstellern versagt, den Einzelpreis \nfür die Benutzung des Spielapparates zu erhöhen und auf diesem Wege den \nvon ihnen gezahlten Steuerbetrag auf die Spieler zu überwälzen; denn der \nEinsatz ist auf den festen Betrag von 0,10 DM bestimmt. Auch der Minderung \nder Leistung sind Grenzen gesetzt durch die Festlegung eines \nMindestgewinnverhältnisses, das von der Spieldauer abhängt und bei der \nregelmäßigen Spieldauer von 15-30 Sekunden 60 zu 40 beträgt. \n\n62\n\nIndes stehen weder das Verbot der Erhöhung des Einsatzes noch die \nrechtlichen Grenzen für die Leistungsminderung einer Abwälzung im obigen \nSinne rechtlich im Wege. Wie bereits ausgeführt, genügt es für die \nAbwälzbarkeit, daß der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die \nKalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur \nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen treffen kann. Allerdings kann der Veranstalter die Pauschsteuer \nnicht, wie etwa die Kartensteuer, auf die einzelnen Spiele, deren Zahl \nzunächst ungewiß ist, im voraus mit Sicherheit umlegen. Er ist darauf \nbeschränkt, einen so hohen Umsatz zu erstreben, daß der Rohertrag auch \nseine fixen Kosten einschließlich des Pauschalsteuerbetrages noch deckt, \nund auf diesem Wege die Rentabilität der aufgestellten Apparate auch bei \nZahlung der pauschalen Vergnügungssteuer zu erreichen. Für die Erhöhung \ndes Umsatzes je Apparat setzt die gewerberechtliche Regelung dem \nAufsteller aber keine rechtlichen Grenzen; sie ist allein von seinem \nkaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig.\" \n\n63\n\nDie aus Sicht der Kammer entscheidenden rechtlichen \nRahmenbedingungen - Festlegung des Preises für einen Spielvorgang sowie \nVorgabe der Gewinnausschüttung durch Bundesrecht - haben sich seit 1962 \nnicht geändert. Dass der Stückzahlmaßstab nicht mehr angewandt wird, \nändert an der kalkulatorischen Abwälzbarkeit als rechtlicher Möglichkeit \nnichts. Eine solche Änderung des Maßstabes der Besteuerung ist in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen von vornherein \nangelegt. Der Stückzahlmaßstab wurde schon im Urteil vom 10. Mai 1962 als \nbloßer Ersatzmaßstab angesehen, denn der individuelle, wirkliche \nVergnügungsaufwand sei „zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine \nVergnügungssteuer\". Darüber hinaus durfte dieser Ersatzmaßstab - so das \nBundesverfassungsgericht - nicht außerhalb jeder Beziehung zur Häufigkeit \nder Benutzung des Gerätes stehen, er musste vielmehr einen bestimmten \nVergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich machen. Die Abkehr vom \nStückzahlmaßstab stellt demgemäß nicht eine grundsätzliche Änderung der \nBesteuerung dar, sondern eine von vornherein im System angelegte \nFortentwicklung der Besteuerung. Selbstverständlich bietet ein \nStückzahlmaßstab eine konstante Größe, die leichter in die betriebliche \nKalkulation einzubeziehen ist. Dies kann aber allenfalls als günstiger Reflex \ndieses Ersatzmaßstabes angesehen werden, so dass er mit dem - \nverfassungsrechtlich gebotenen,\n\n64\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \n\n65\n\nNVwZ 2001, S. 1264 f., - \n\n66\n\nWegfall des Ersatzmaßstabes ebenfalls in Wegfall gerät. Damit ist es \nauch weiterhin Sache des kaufmännischen Geschickes des einzelnen \nAutomatenaufstellers, durch Umsatzsteigerungen die notwendigen Erlöse zu \nerwirtschaften.\n\n67\n\nEin Scheitern der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wäre allerdings hier \ndann von Interesse, wenn sie rechtlich unmöglich im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre. Das ist nach \nAuffassung der Kammer in Fallgestaltungen wie hier erst in dem Moment \nanzunehmen, in dem die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Erdrosselnd ist \ndie hier interessierende Spielautomatensteuer, wenn allein sie - und nicht \nandere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, \ndass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung \nim Satzungsgebiet nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner \nLebensführung finden kann. \n\n68\n\nSt.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 \n- 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff. \n\n69\n\nSchon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von \n180,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 52,- \nEuro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne \nnicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit \nGewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät \nwurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine erdrosselnde Wirkung \nzugesprochen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE \n110, S. 237 ff. \n\n71\n\nAn Hand des ermittelbaren Zahlenmaterials hat der Rat der Stadt \nS2. einen Steuermaßstab und einen Steuersatz gewählt, der zu einer \ndas bisherige Steueraufkommen sichernden Steuerhöhe führen sollte.\n\n72\n\nVgl. Beschlussvorlage Nr. 01009/2005, S. 2 f.\n\n73\n\nAngesichts dessen sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine \nerdrosselnde Wirkung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n74\n\nDie hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 \nGG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, \nals auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und \ndessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, \nda sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat.\n\n75\n\nVgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, \nBeschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, \nUrteil vom 8. April 1997 \n- 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar \n2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, \nS. 97 ff.\n\n76\n\nSoweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der \nverfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer \nverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift,\n\n77\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 \n- 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.,\n\n78\n\nhält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur \nunverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für \nüberschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese \nGrenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem \nLenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften \nSuchtverhaltens zukommt.\n\n79\n\nSchließlich verstoßen die im Anschluss an die Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2008 erfolgten rückwirkenden \nÄnderungen der Vergnügungssteuersatzung vom 17. Dezember 2002 nicht \ngegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG \nabzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. \n\n80\n\nDen Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende \nVertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann \nnicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf \nden der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der \ngetroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung \nder Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, \nführt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die \nVerwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher \nEntscheidung dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. \nDie Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu \nrückwirkenden Regelungen veranlassen.\n\n81\n\nVgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 \n- 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November \n1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N.\n\n82\n\nDer Satzungsgeber sah sich zu den hier interessierenden \nÄnderungssatzungen durch die jeweilige Entwicklung in der Rechtsprechung \nveranlasst gesehen. Dem Vertrauensschutz ist durch die in § 9 Abs. 5 VStS \nnormierten Obergrenzen Genüge getan.\n\n83\n\nDie von Klägerseite geäußerte Auffassung, der Vertrauensschutz sei \ndadurch zu gewährleisten, dass zunächst im Gemeindegebiet das \nertragsstärkste Geräte zu ermitteln und mit dem ehemaligen Pauschalsatz als \nHöchstsatz zu belegen sei, hinsichtlich aller anderen Geräte sei ein \nProzentsatz festzulegen, der unterhalb dieses Höchstsatzes zu \nsteuergerechten Ergebnissen führe, teilt die Kammer nicht. Diese Auffassung \nverwechselt die Grundlagen der Besteuerung mit den Erfordernissen, die in \nbesonderen Fallgestaltungen ausnahmsweise Korrekturen erfordern. Die \nGrundlagen der Besteuerung haben zunächst die sachgerechte und damit \nauch steuergerechte Ermittlung von Steuermaßstab und Steuersatz zum \nGegenstand. Von hier ist - im Rahmen rückwirkender Besteuerung - zu \nfragen, ob der notwendige Vertrauensschutz gewahrt ist. Dies kann durchaus \nzu Ergebnissen führen, die nicht mehr steuergerecht sind. Eine solche der \nSteuergerechtigkeit widersprechende Besteuerung ist allerdings \nverfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie durch einen sachlichen Grund \ngerechtfertigt ist. Der wegen des rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung von \nVerfassungs wegen zu beachtende Vertrauensschutz stellt einen solchen \nsachlichen Grund dar.\n\n84\n\n(3)\n\n85\n\nDie Vergnügungssteuersatzung der Stadt S2. ist im hier \ninteressierenden Umfang auch mit den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. \n\n86\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. \nDies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies \nist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der \nAbgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab \nund den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. \n\n87\n\nDer Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 4 VStS. Danach \nunterliegt im Gebiet der Stadt S2. das Halten von Spiel-, Musik-, \nGeschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen oder \nähnlichen Unternehmen (a) bzw. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, \nVereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden \nzugänglichen Orten (b) der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 3 Satz 2 \nVStS ist in den Fällen des § 1 Nr. 4 VStS der Halter der Geräte (Aufsteller) \nVeranstalter. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 9 VStS. \n\n88\n\nDen Maßstab (Nettokasse) enthält § 4 Abs. 4 VStS, den Satz der Abgabe \n(11 vom Hundert) enthält § 5 Abs. 3 VStS. \n\n89\n\nDie Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse \nzuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld, § 4 Abs. 4 Satz 2 VStS.\n\n90\n\nDiese Bestimmung des Steuermaßstabes - Nettokasse - hält die Kammer \nfür hinreichend bestimmt. Steuerbegründende Tatbestände müssen \neinschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck \nund Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast \nvoraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist.\n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, \n\n92\n\nNVwZ-RR 1993, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n93\n\nAllein die Auslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen \nBegriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die rechtsstattlich gebotene \nBestimmtheit.\n\n94\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A \n3850/92 -, NVwZ-RR 1993, S. 43 ff. (S. 45) m.w.N.\n\n95\n\nDie Bestimmung des Steuermaßstabes Nettokasse bedarf hier deshalb \nder Auslegung, da weder § 4 Abs. 4 VStS (Steuermaßstab), noch § 5 Abs. 3 \nVStS (Steuersatz) ausdrücklich anordnen, in welchem Zeitraum die \nNettokasse zu betrachten ist. Die Kammer entnimmt allerdings aus einer \nZusammenschau von § 4 Abs. 4 VStS, § 5 Abs. 3 VStS und insbesondere § 9 \nAbs. 5 VStS und den dort ausdrücklich in Bezug genommenen amtlichen \nVordruck, dass die Nettokasse grundsätzlich jeweils nach dem \nKalendermonat zu bestimmen ist. Maßgeblich ist dabei die Nettokasse eines \njeden Gerätes gesondert.\n\n96\n\nGegen eine Regelung dieser Art bestehen keine rechtliche \nBedenken.\n\n97\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 \nA 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95).\n\n98\n\nBei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem \ngemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem \neinen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch \nFortentwicklung der Steuer. \n\n99\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. \n\n100\n\nIm Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die \nEinhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der \nGesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder \ngerechteste Lösung gefunden hat. \n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. \n25f.)\n\n102\n\nDer Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, \ndass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu \nbesteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der \nMaßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, \ndem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. \n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. \n\n104\n\nEs besteht entgegen der Auffassung der Klägerseite auch keine \nVerpflichtung, aus der Nettokasse vor der Besteuerung die Umsatzsteuer \nherauszurechnen. Dies darf der Satzungsgeber anordnen, muss es aber \nnicht.\n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, \n\n106\n\nKStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95).\n\n107\n\nSchließlich ist der Satzungsgeber nicht in der Pflicht, den Ausgleich \nnegativer Kassensalden - wie von Klägerseite gefordert - zuzulassen. Der \nSatzungsgeber kann eine solche Regelung treffen, er muss aber auch dies \nnicht, da der hinreichend lockere Bezug zum Spieleraufwand in beiden \nVarianten gewahrt und der Automatenbetreiber dadurch geschützt ist, dass \nbei negativem Saldo im jeweiligen Abrechnungsmonat die Steuer gleich Null \nist.\n\n108\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2008- 14 B 1617/07 -, \nwww.nrwe.de.\n\n109\n\nAuch der Steuersatz von 11 vom Hundert des Einspielergebnis hält \nentgegen der Auffassung der Klägerseite einer rechtlichen Überprüfung \nstand. \n\n110\n\nIm Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die \ntatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter \nBeachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller \nBetroffenen angemessene Steuersätze zu finden.\n\n111\n\nVgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss \nvom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553.\n\n112\n\nDie Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage D 01009/2005 dargelegt, \ndass eine im Laufe des Jahres 2005 durchgeführte Erhebung der \nEinspielergebnisse auf freiwilliger Basis wegen fehlender Resonanz seitens \nder Automatenaufsteller kein repräsentatives Ergebnis erbracht habe. \nDaraufhin sei eine Stellungnahme des Deutschen Automaten-Verbandes \neingeholt worden, der einen bundesweit erhobenen Betriebsvergleich der \nAutomatenwirtschaft übersandt habe. Auf der Grundlage dieses \nBetriebsvergleiches werde der Steuersatz von 11 vom Hundert \nvorgeschlagen. \n\n113\n\nRechtlichen Bedenken begegnet eine solche Vorgehensweise nicht. Dem \nRat der Stadt S2. war es - entgegen der Auffassung der Klägerseite - \ninsbesondere nicht anzusinnen, mit Wiedereinführung der Umsatzsteuer auf \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in eine erneute Abwägung hinsichtlich \ndes Steuersatzes einzutreten. Der Steuersatz von 11 vom Hundert ist auf der \nGrundlage des vorerwähnten Betriebsvergleichs aus dem Jahre 2003, der \nsowohl Spielhallenaufstellungen als auch Gaststättenaufstellungen \nberücksichtigt, ermittelt worden.\n\n114\n\nVgl. FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH, \nBetriebsvergleich der Unterhaltungsautomaten-Unternehmen 2003.\n\n115\n\nStammen die maßgeblichen Zahlen aus dem Jahre 2003, ist damit \nzugleich gesagt, dass sie in einer Zeit der Umsatzsteuererhebung gewonnen \nwurden. Die zwischenzeitliche Nichterhebung der Umsatzsteuer aufgrund der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist angesichts dessen ein \nfür Automatenaufsteller günstiger Umstand, mit der Wiedereinführung der \nUmsatzsteuer ist nur der status quo ante wieder hergestellt und damit hat es \nsein Bewenden. Es war angesichts des gewählten Steuersatzes von 11 vom \nHundert auch nicht notwendig, dass der Rat der Stadt S2. die \nAnhebung der Umsatzsteuer auf 19 vom Hundert zum Anlass nimmt, im \nRahmen seiner aus anderen Gründen erfolgten Änderungssatzungen erneut \nund ausdrücklich seinen Vergnügungssteuersatz zum Gegenstand einer \neigenen Abwägung zu machen.\n\n116\n\nHinsichtlich der Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit wird ergänzend \ndarauf hingewiesen, dass die Kammer sich der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n117\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 -, NVwZ 2006, \nS. 461 ff. (S. 465),\n\n118\n\nanschließt und die Besteuerung von Geldspielgeräten ohne \nGewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab für sich genommen als \ngrundsätzlich rechtmäßige und sinnvolle Erhebung einer Aufwandsteuer \nansieht. \n\n119\n\nNach alledem ist die seit 1. Januar 2003 geltende \nVergnügungssteuersatzung der Stadt S2. wirksame \nErmächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit.\n\n120\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzungen selbst rechtlichen \nBedenken begegnen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n122\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-06/2-k-3765-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-06/2-k-3765-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250195","retrieved":"2026-07-09 02:12:34.480570+00:00"}}