{"status":"available","doknr":"OLD250267","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1104.14K3846.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"14 K 3846/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus \nbebauten Grundstücks I.---straße 21 in H. -C. und gleichzeitig \nInhaber der darin geführten „C1. B. Apotheke\". Unter derselben \nAnschrift betreibt die Firma P. ein vom Kläger angemietetes \nBekleidungsgeschäft. Die gesamte Frontbreite des ca. 200 Jahre alten \nGebäudes zu der in diesem Bereich schmalsten Stelle der I.---straße in C. \nbeträgt 25 m. Der Kläger wendet sich gegen die geplante Aufstellung von \nzwei Verkaufsbuden unmittelbar vor den Schaufenstern der genannten \nGeschäfte - wie sie in den vergangenen Jahren erfolgt ist.\n\n3\n\nDer Weihnachtsmarkt im Ortsteil C. wurde in den zurückliegenden \nJahren (mindestens 2006 und 2007) wie folgt abgewickelt:\n\n4\n\nDer Beklagte schloss mit dem Beigeladenen (der örtlichen \nWerbegemeinschaft) als Veranstalter eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, \nwonach die Stadt diesem die in einem Lageplan gekennzeichnete Teilfläche \nder Fußgängerzonen im Bereich der I.---straße zwischen dem \nund dem H. -C. zur Durchführung des Weihnachtsmarkts \nüberließ. Dafür war vom Beigeladenen eine Sondernutzungsgebühr zu \nentrichten. \n\n5\n\nDaneben setzte der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen die \nVeranstaltung „Weihnachtsmarkt\" als Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 der \nGewerbeordnung \n- GewO - i. V. m. § 69 f. GewO fest. \n\n6\n\nWeder in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, noch in der \ngewerberechtlichen Festsetzung waren nähere Kriterien über die Zulassung \nvon Bewerbern zu dem Weihnachtsmarkt und über die Standorte der \neinzelnen Verkaufsbuden vorgegeben. Der Beigeladene übertrug in \nprivatrechtlicher Form die Ausübung des Weihnachtsmarkts, vornehmlich in \nBezug auf die Vergabe der Stände, an die Firma X. -L. GmbH in I1. -\nX1. . \n\n7\n\nBereits im November 2006 bat der Kläger den Beklagten, dafür Sorge zu \ntragen, dass ein erneuter Aufbau von Verkaufsbuden anlässlich des \nbevorstehenden Weihnachtsmarkts unmittelbar vor seinem Geschäft \nunterbleibe. Es seien regelmäßig Umsatzeinbußen in der Apotheke und bei \nder Firma P. zu beklagen gewesen, weil durch die Verkaufsbuden der \nungehinderte Blick auf die Schaufenster sowie der freie Zugang zu den \nLadenlokalen behindert würden. Es müsse befremden, dass der Beklagte \noffenbar Dienstleistungskonzessionen ohne irgendwelche transparente \nVorgaben an Private vergebe. \n\n8\n\nDemgegenüber wies der Beklagte darauf hin, dass die Stadt H. \nweder Veranstalter noch Auftraggeber für den Weihnachtsmarkt sei. Vielmehr \nwürde für dessen Durchführung dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine \ngebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 des Straßen- \nund Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - erteilt. \nSomit handele es sich nicht um eine nach dem Vergaberecht zu behandelnde \nVergabe von Dienstleistungskonzessionen. Darüber hinaus gebe es auch \nkeine Anträge anderer potentieller Veranstalter für den Weihnachtsmarkt. Der \nBeigeladene veranstalte diesen zur Attraktivitätssteigerung und im Interesse \nder ansässigen Geschäfte. Diesem werde gestattet, in Abstimmung mit dem \nReferat Verkehr Verkaufsstände unter anderem direkt vor den Schaufenstern \nder ansässigen Geschäfte zu platzieren. Bei der Vergabe der Standplätze \nwürden Vorschläge der durch den Beigeladenen beauftragten Firma X. -L. \numgesetzt. Neben der Einhaltung der brandschutzrelevanten Belange würde \ndarauf geachtet, dass der Aufbau nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den \nbetroffenen Geschäftsinhabern erfolge, die Eingänge zu den Geschäften frei \nblieben und die Schaufenster, soweit möglich, einsehbar seien. Eine \nVerletzung von Anliegerrechten liege deshalb nicht vor. Außerdem erhöhe der \nWeihnachtsmarkt allgemein die Attraktivität der C1. Innenstadt. \nMögliche Einbußen aus der reduzierten Wahrnehmbarkeit der Apotheke bzw. \ndes Geschäftslokales würden durch die erhöhte Publikums- und \nKundenfrequenz kompensiert. Die Standvergabe erfolge insbesondere nicht \nnach dem „Günstlingsprinzip\". Es werde empfohlen, für den Weihnachtsmarkt \n2007 frühzeitig Gespräche mit dem Beigeladenen aufzunehmen. \n\n9\n\nAuf Antrag des Beigeladenen vom 26. Juni 2007, ihm aus Gründen der \nInvestitions- und Planungssicherheit die Durchführung von \nWeihnachtsmärkten in den Jahren 2007 bis 2009 zu genehmigen, sicherte der \nBeklagte diesem mit Schreiben vom \n24. Juli 2007 zu, die (näher bezeichneten) öffentlichen Flächen zur \nDurchführung der Weihnachtsmärkte in diesem Zeitraum im Wege der \nSondernutzung bereitzustellen. Der von der Stadt zu gewährleistende \nStraßenanliegergebrauch müsse sichergestellt sein. \n\n10\n\nIm September 2007 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den \nBeklagten, bei der Durchführung des Weihnachtsmarktes 2007 zu \ngewährleisten, dass die wirtschaftlichen Interessen des Klägers berücksichtigt \nund Verkaufsstände nicht unmittelbar vor den Fenstern der Apotheke bzw. \ndes benachbarten Geschäftslokals aufgestellt würden. Andernfalls müsse \ngerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Demgegenüber verwies der \nBeklagte darauf, sein Einfluss beschränke sich auf sicherheits- und \nordnungsrelevante Aspekte. Für die Einwände sei der Beigeladene als \nVeranstalter des Weihnachtsmarkts zuständig. Diesem obliege die \nEntscheidung über die Gestaltung und das Erscheinungsbild sowie die \nVergabe der Standflächen. Entsprechende Schreiben ergingen an andere \nGeschäftsleute in H. -C. , die Beschwerden gegen die Art und Weise \nder Durchführung des Weihnachtsmarkts sowie insbesondere die Platzierung \neinzelner Verkaufsbuden (vor ihren jeweiligen Geschäftslokalen) erhoben \nhatten. \n\n11\n\nAm 21. November 2007 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht um \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Begehren nachgesucht, \ndafür Sorge zu tragen, dass anlässlich der Durchführung des \nWeihnachtsmarkts 2007 vor dem Haus Bahnhofstraße 21 keine \nVerkaufsbuden aufgestellt würden, hilfsweise ein Abstand von mindestens 2 \nm von der Grundstücksgrenze eingehalten werde. \n\n12\n\nZur Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend: \nDie völlig unkontrollierte Weitergabe einer Veranstaltung in Form der \nSondernutzungserlaubnis sei vergaberechtswidrig. Es werde nicht verkannt, \ndass sich der Kläger auf das Vergaberecht in diesem Verfahren nicht berufen \nkönne. Der Einwand dokumentiere aber, dass der Beklagte in keinster Weise \nEinfluss auf die Art und Weise der Durchführung des Weihnachtsmarkts \ngenommen habe. Die Interessen der Grundstückseigentümer würden nicht \nhinreichend berücksichtigt. Durch die Art und Weise der Platzierung der \nVerkaufsstände seien seine Rechte aus Art. 14 GG verletzt, da durch das \nkomplette Zustellen der Schaufenster auf der gesamten Frontbreite von 25 m \nsein Anliegergebrauch ohne Rücksichtnahme verletzt werde. Die \nSchaufenster seien praktisch nicht mehr einsehbar, bestenfalls soweit man \ndurch den freien Zugang in die Apotheke bzw. das Geschäftslokal eintrete. \n\n13\n\nAus der mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Vereinbarung bzw. der \ngewerberechtlichen Festsetzung ergebe sich, dass der Beklagte selbst \nVeranstalter des „C1. Weihnachtsmarkts\" geblieben sei. Danach sei es \ndessen Pflicht, die Veranstaltung so zu betreiben bzw. auf die Veranstaltung \neinen solchen Einfluss zu nehmen, dass nicht nur die gewerberechtlichen \nVorschriften eingehalten würden, sondern die Veranstaltung auch so \nstrukturiert durchgeführt werde, dass jeder Einzelhändler die Möglichkeit \nhabe, hierauf Einfluss zu nehmen, gegebenenfalls auch teilzunehmen. So \nmüsse er, der Kläger, als Betreiber der von seiner Familie seit 200 Jahren \ngeführten „B. Apotheke\" selbstverständlich ebenfalls Teilnehmer des \nWeihnachtsmarkts sein. Nach der Rechtsprechung sei die vollständige \nAusgliederung einer Jahrmarktveranstaltung auf einen privaten Dritten ohne \nEinflussnahme auf die Struktur eines solchen Marktes offenbar unzulässig. \nInsoweit sei anzumerken, dass ein wesentlicher Teil der Eigentümer und \nEinzelhändler im Bereich der I.---straße in C. nicht Mitglied des \nBeigeladenen sei, eine solche Mitgliedschaft auch nicht beabsichtigte und \ndaher auf der Grundlage der außergerichtlichen Korrespondenz von der \nEinflussnahme auf den Markt ausgeschlossen sei. Es sei aber nicht \nhinzunehmen, dass in einer völlig intransparenten und unstrukturierten Art \nund Weise es Dritten überlassen werde, nach welchem „Gusto\" oder in \nwessen Privatinteresse der Weihnachtsmarkt durchgeführt werde und wer \ndurch das Aufstellen von Verkaufsbuden benachteiligt oder gefördert werden \nsolle. Er werde gerade an der engsten Stelle der Fußgängerzone mit zwei \nVerkaufsbuden konfrontiert, obwohl in unmittelbarer Nachbarschaft (W. N. \n, O. , Reisebüro, D. etc.) die Fußgängerzone nicht nur breiter sei, \nsondern auch erheblich ungefährlicher Verkaufsbuden aufgestellt werden \nkönnten. Daraus resultiere zudem eine erhebliche Brandgefahr für sein \nGebäude. Dieses dürfte bei einem Brand der aus Holz bestehenden \nVerkaufsstände nicht mehr zu retten sein. \n\n14\n\nMit Beschluss vom 28. November 2007 - 14 L 1233/07 - hat die \nerkennende Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nabgelehnt: Unabhängig davon, ob die Durchführung des Weihnachtsmarkts, \nvornehmlich die Platzierung der einzelnen Verkaufsstände im öffentlichen \nStraßenraum, auf einer in jeder Hinsicht rechtmäßigen Grundlage basiere, \nkönne der Kläger/Antragsteller aus möglicherweise vorliegenden objektiven \nRechtsmängeln keine für ihn vorteilhafte Rechtsposition ableiten. Der Antrag \nkönne nur erfolgreich sein, wenn sich der Kläger auf subjektive Rechte \nberufen könne, die er der streitigen Straßennutzung entgegenhalten könne. \nSolche seien weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. Weder sei eine \nVerletzung des Anliegergebrauchs unter Berücksichtigung des sogenannten \n„Kontakts nach Außen\", noch ein Eingriff unter dem Blickwinkel des Schutzes \ndes eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ersichtlich. Auch \nbegründeten Gesichtspunkte des Brandschutzes nach Bewertung der \nörtlichen Feuerwehr keine Gefahrenmomente von solchem Gewicht, dass sie \nden Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung gebieten würden. Wegen \nder weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss ( Bl. 54 bis \n59 der vorgenannten Verfahrensakte) verwiesen.\n\n15\n\nZur Begründung der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Kläger \nim Wesentlichen aus: \nErst im Laufe des Gerichtsverfahrens habe sich herausgestellt, dass dem \nBeigeladenen nicht lediglich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei, \ndie nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keinen \n„Drittschutz\" ermögliche, sondern der Durchführung des Weihnachtsmarkts \neine öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie eine gewerberechtliche \nFestsetzung zugrunde liege. Dagegen habe er schon mangels Bekanntgabe \nkeine Rechtsmittel einlegen können. Ein Bürger müsse auf die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen können. Zur \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei er auf das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes angewiesen. Wegen der für die Jahre 2007 bis \n2009 bereits erteilten Zusage zur Durchführung des Weihnachtsmarkt habe er \nzeitgleich Klage in der Hauptsache erhoben. \nEr sei entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nachhaltig in seinem \nEigentumsrecht betroffen. Der Monat Dezember (2007) sei im Einzelhandel \neiner der umsatzträchtigsten Monate überhaupt. Das gelte auch für \nApotheken. Diese erzielten einen Großteil ihres Umsatzes im sogenannten \nNebensortiment, also im Verkauf von nicht rezeptpflichtigen oder \nverschreibungspflichtigen Waren. Hierzu zählten gerade in der \nWeihnachtszeit eine ganze Reihe von Artikeln, auf die durch vielfältige \nWerbung aufmerksam gemacht werde. Andernfalls mache es auch keinen \nSinn, eine Apotheke, wie hier, in einer 1-A Lage zu etablieren. Diese lebe \nselbstverständlich, wie jeder Einzelhändler, von der Warenpräsentation in \nihren Schaufenstern, insbesondere auch zur Weihnachtszeit. Er müsse \nregelmäßig jedes Jahr im Dezember anlässlich des Weihnachtsmarkts einen \nUmsatzrückgang hinnehmen, der durch die eine Personenzählung \nvornehmende Kasse und durch das betriebswirtschaftliche Ergebnis \nfeststellbar sei. \n\n16\n\nMit Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 B 1980/07 - hat das \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beschwerde \naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (ab Seite 5) \nzurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert \nwürden. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 13. Dezember 2007 Klage erhoben mit dem \nursprünglichen Begehren, \n\n18\n\nden Beklagten zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass anlässlich der \nDurchführung der Weihnachtsmärkte für den Zeitraum 2007 bis 2009 auf der \nI.---straße H. -C. vor dem Haus 21 keine Verkaufsbuden abgestellt \nwerden, \n\n19\n\nhilfsweise dafür Sorge zu tragen, dass ein Abstand von mindestens 2 m \nvon der Grundstücksgrenze des Klägers eingehalten wird.\n\n20\n\nEr führt zur Begründung unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im \nvorgenannten gerichtlichen Eilverfahren im wesentlichen aus: \n\n21\n\nAngesichts der Tatsache, dass der Beklagte niemanden einschließlich der \nBetroffenen oder der Wettbewerber über die Art und Weise der Vergabe des \nWeihnachtsmarkts unterrichte, sei eine vorbeugende Unterlassungsklage \njedenfalls für die Jahre 2008 und 2009 zulässig. Dies gelte umso mehr, als \ndas einstweilige Anordnungsverfahren maßgeblich wegen nicht ausreichender \nGlaubhaftmachung erfolglos geblieben sei. Gegen den Beigeladenen dürfte \nkeine erfolgreiche Rechtsschutzmöglichkeit gegeben sein, bestenfalls vor \ndem Zivilgericht, wo sich dieser wahrscheinlich auf die ihm vom Beklagten \nerteilte Sondernutzungserlaubnis werde berufen können.\n\n22\n\nDie Vergabe des Weihnachtsmarkts sei rechtswidrig. Wie dieser \ndurchgeführt werde, bleibe ausschließlich dem Beigeladenen überlassen. Der \nBeklagte habe sich offensichtlich keine Einflussnahme auf die Art und Weise \nder Gestaltung offengehalten. Hierdurch würde er, der Kläger, konkret in \nseinen Rechten verletzt. Kein anderer Einzelhändler in C. werde durch die \nvergebene Sondernutzungserlaubnis ansatzweise so nachhaltig beeinträchtigt \nwie er. Auch wenn durch die Verkaufsbuden nicht alle Fenster vollgestellt \nwürden, ändere das nichts daran, dass den aus südlicher Richtung die I.---\nstraße querenden Kunden oder Passanten der Blick auf die Apotheke \nvollständig versperrt werde, wie durch die überreichten (Presse-) Fotos \nnachhaltig dokumentiert werde. Er halte seinen Vortrag aufrecht, durch die \nwillkürliche Wahl der Aufstellungsorte der Verkaufsstände erhebliche \nUmsatzeinbußen zu erleiden. Insbesondere sei die gerichtliche Annahme, \neine Apotheke würde vom Kunden zielgerichtet aufgesucht, in dieser \nAllgemeinheit nicht zutreffend. Auch verstoße die Praxis des Beklagten gegen \nwesentliche Bestimmungen des Vergaberechts, weil der Weihnachtsmarkt in \njahrelanger „Tradition\" de facto an den Beigeladenen ohne Ausschreibung \nund ohne Versuch, einen anderen Betreiber zu finden, vergeben werde. \nÜberdies sei der vom jetzigen Betreiber veranstaltete Weihnachtsmarkt \nbemerkenswert niveaulos. Die vielfältig geäußerte Kritik betreffe im \nWesentlichen die fehlende Einheitlichkeit des Marktes an einem bestimmten \nPlatz, die Auswahl der Stände sowie ihre jährliche Wiederholung ohne \njedwede Abwechslung. Der Beklagte unternehme in keinem Jahr den \nVersuch, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, obwohl er eine sogenannte \nStadtmarketinggesellschaft vorhalte. \n\n23\n\nAuch werde er selbst als Teilnehmer eines solchen Marktes durch den \nbeauftragten Beigeladenen und dessen Nachunternehmer diskriminiert. Für \nden fraglichen Zeitraum würden alle Gewerbetreibenden, auch diejenigen, \ndenen der Beklagte für die übrige Jahreszeit Sondernutzungserlaubnisse \nerteile, an den Beigeladenen verwiesen. Dieser erhebe nach unklaren \nKriterien Nutzungsgebühren von den Interessenten. Er, der Kläger, wäre gar \nnicht in die Lage, selbst vor seinem eigenen Geschäft in Form der \nBeantragung einer Sondernutzungserlaubnis am Markt teilzunehmen, da ihm \nder Beigeladene die Art und Weise des Vorgehens vorgebe, aber auch die \nGebühren hierfür abverlange. Ein solches Konzept sei rechtswidrig. Der \nBeklagte müsse es ermöglichen, dass die an der öffentlichen Straße \nansässigen etablierten Grundeigentümer und Händler in fairer Weise an dem \nWeihnachtsmarkt teilnehmen könnten. Es sei unzulässig, dass sich jedes Jahr \nim Ortsteil C. dieselbe absurde Veranstaltung der örtlichen \nWerbegemeinschaft als eines Teils(!) der Kaufleute wiederhole. \n\n24\n\nDer Beklagte ist dem wie folgt entgegen getreten:\n\n25\n\nDie Unterlassungsklage sei unzulässig, weil unklar sei, in welcher Weise, \ninsbesondere mit welcher rechtlichen Konstruktion die dem Beigeladenen \nzugesagte Zurverfügungstellung der öffentlichen Flächen für die Nutzung \ndurch Weihnachtsmärkte in den Jahren 2008 und 2009 erfolgen werde. Es \nwerde insbesondere darüber diskutiert, ob die Weihnachtsmärkte in H. \nentlang der gesamten Fußgängerzonen oder aber geballt nur an einigen \nStellen eingerichtet werden sollten. Für einen „abstrakten \nFreihaltungsanspruch\" sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, wobei \nnicht verkannt werde, dass dem Kläger effektive Rechtsschutzmöglichkeiten \nzustehen müssten. \n\n26\n\nUnabhängig davon sei anzumerken, dass die Stadt H. weder \nVeranstalterin noch Auftraggeberin für den Weihnachtsmarkt sei. Ein \nBetreiber, wie die Klägerseite offenbar unterstelle, werde nicht gesucht. \nVielmehr sei den Anträgen des Beigeladenen entsprochen worden. Dieser \nhabe hierauf nach den gewerberechtlichen Bestimmungen, die \nRechtsgrundlagen für die Festsetzung des Weihnachtsmarktes seien (§ 69 \nGewO), einen Anspruch. \n\n27\n\nDie hilfsweise begehrte Einhaltung eines Mindestabstandes der \nVerkaufshütten von zwei Metern zur Gebäudefassade könne nicht ermöglicht \nwerden, da die Verkaufsbuden andernfalls in der Feuerwehrbewegungsfläche \nder I.---straße stehen würden. Den brandschutztechnischen Anforderungen \nsei jeweils nach näherer Maßgabe der Stellungnahme der Städt. Feuerwehr \nentsprochen worden. Eine Behinderung des Geschäftsverkehrs des Klägers \nhabe im Jahr 2007 tatsächlich nicht bestanden. Bezüglich der gerügten \nQualität der Veranstaltung habe der Beklagte kein eigenes Gestaltungsrecht. \nDer Kläger möge sich in die politische bzw. öffentliche Diskussion einbringen. \n\n28\n\nMit Schriftsatz vom 2. September 2008 hat der Beklagte den \nzwischenzeitlich neu entstandenen Verwaltungsvorgang übersandt. \nAusweislich eines Vermerks vom \n17. Juni 2008 soll die rechtliche Konstruktion des Weihnachtsmarkts in der \nFußgängerzone in C. mit Beginn des Weihnachtsmarkts 2008 wie folgt \nerfolgen.\n\n29\n\nMit einer Festsetzung nach § 69 GewO würden Gegenstand, Zeit, \nÖffnungszeiten sowie der Platz der Veranstaltung festgelegt. Neben der \nFestsetzung als Marktveranstaltung sei eine Erlaubnis zur Benutzung der \nStraße erforderlich; so werde auch in den Städten E. , E1. und \nP1. verfahren. Insoweit werde nunmehr eine Erlaubnis auf der \nGrundlage des § 29 Abs. 2 StVO erteilt. Gemäß § 21 StrWG NRW bedürfe es \ndaneben keiner gesonderten Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG. In der \nstraßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis seien (nach Maßgabe der gerichtlichen \nHinweise in den Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes ) die konkreten \nAufstellorte der Verkaufsbuden zu prüfen und zu benennen, wobei diese Orte \nvom Beigeladenen zu beantragen seien. Dies solle mittels einer \nDokumentation der genauen Positionen der Verkaufsbuden in einem \nLageplan der I.---straße erfolgen. Bei der Prüfung seien die Interessen der \nErlaubnisnehmerin sowie die Interessen von etwaig betroffenen Betreibern \nansässiger Geschäfte gegeneinander abzuwägen. Es sei darüber hinaus \nbeabsichtigt, die während des Weihnachtsmarkts vor den Geschäften \ngewünschte Aufstellung von Werbereitern, Warenauslagen und \nImbissständen gegenüber der antragstellenden Werbegemeinschaft in die \nstraßenverkehrsrechtliche Erlaubnis aufzunehmen.\n\n30\n\nDemgemäß erteilte der Beklagte dem Beigeladenen entsprechend dessen \nAntrag vom 12. August 2008, ergänzt durch eine von der Firma X. -L. \nGmbH übermittelte Aufstellung über Anzahl, Größe und Aufstellort der für den \nWeihnachtsmarkt 2008 begehrten Weihnachtsbuden, mit Bescheid vom 26. \nAugust 2008 gemäß § 29 Abs. 2 StVO die Erlaubnis zur übermäßigen \nStraßenbenutzung zur Aufstellung von u.a. insgesamt 46 Aktions-\n/Verkaufsbuden im Rahmen des Weihnachtsmarkts 2008 gemäß dem \nbeigefügten Lageplan für die Zeit vom 24. November 2008 bis zum \n23. Dezember 2008. \n\n31\n\nHiernach soll - wie in den Vorjahren - eine vier m breite und zwei m tiefe \nVerkaufsbude vor einem (von drei) Schaufenstern des Geschäftslokals P. \nund eine drei m breite und zwei m tiefe Verkaufsbude in einem Abstand von \nca. 30 cm vor einem (von zwei) Schaufenstern der B. Apotheke zur \nAufstellung gelangen. Die jeweiligen Eingänge zu den Geschäftslokalen \n(B1. Apotheke: zwei Eingänge, „P. „: ein Eingang) sowie ein- bzw. zwei \nSchaufenster werden nicht verstellt. \n\n32\n\nFür diese Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 5.498,00 Euro nach \nMaßgabe des § 18 Abs. 1 StrWG NRW i. V. m. § 7 der Satzung über die \nErlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in \nder Stadt H. erhoben. Als Auflagen wurde unter anderem verfügt, \ndass die Feuerwehrbewegungsflächen von jeglicher Nutzung freizuhalten \nseien. In den Fällen, in denen ein Mindestabstand von drei Metern zwischen \nAktions-/Verkaufshütte und der Gebäudefassade der Bebauung nicht \ngewährleistet werden könne, seien die Rückseiten mit nicht- brennbarem \nMaterial (Rigips, Gipskarton) zu verstärken. Die Verwendung von Feuer \nund/oder offenem Licht zu Heizzwecken oder Zubereitung von Essen oder \nGetränken sei in solchen Hütten nicht erlaubt. Die sofortige Vollziehung der \nAuflagen wurde angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid \nnebst anliegendem Lageplan (Blatt 43 bis 45 der Akte) verwiesen. \n\n33\n\nInsoweit führt der Beklagte ergänzend aus: \nDie sonst üblichen Sondernutzungserlaubnisse würden für den Zeitraum des \nWeihnachtsmarktes ausgesetzt mit dem Ziel, dem Beigeladenen die Erteilung \nentsprechender Erlaubnisse zu ermöglichen und so das Erscheinungsbild des \nWeihnachtsmarktes abzustimmen. Diesem obliege als Veranstalter die \nKostenkalkulation sowie die „strukturelle Ausrichtung der Stände\". Den \nansässigen Geschäftsleuten werde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu \nbeteiligen. Diese müssten ausweislich der Mitteilung des Beigeladenen \ndeutlich weniger Standgebühren entrichten als externe Standbetreiber; die \nhöheren Standgebühren würden aufgrund der deutlich höheren Kosten \nbenötigt. Eine Gewinnerzielungsabsicht werde vom Beigeladenen verneint; \nsein Ziel sei eine „schwarze Null\". \n\n34\n\nDessen weiterer Antrag auf Marktfestsetzung sei am 15. Oktober 2008 \neingegangen. Aufgrund der notwendigen Einbindung Dritter werde die \nentsprechende Festsetzungsverfügung voraussichtlich in der zweiten \nNovemberhälfte 2008 ergehen. \n\n35\n\nNach gerichtlicher Übermittlung der vorgenannten „Erlaubnis zur \nübermäßigen Straßenbenutzung\" nebst Verwaltungsvorgängen an den \nProzessbevollmächtigten des Klägers trägt dieser ergänzend vor: \nAusweislich des Genehmigungsbescheides und des beigefügten Lageplans \nsolle der Eindruck vermittelt werden, man habe dem Beigeladenen \nausschließlich die Sondernutzungserlaubnis erteilt, an bestimmten Standorten \nStände zu errichten, um dort den Weihnachtsmarkt zu betreiben und darüber \nhinaus bestimmte Bereiche vorgegeben, in denen zusätzliche \nWerbemaßnahmen installiert werden könnten. Dieser Eindruck sei falsch: Am \n10. September 2008 hätten die Betreiber eines in der I.---straße gelegenen \nEiscafes bei der Stadt H. - wie jedes Jahr - um die Erlaubnis \nnachgesucht, vor dem Cafe einen Stand an der Stelle zu betreiben, für die \nregelmäßig während der Sommermonate eine Sondernutzungserlaubnis \ngenehmigt werde. Den nachbenannten Zeugen sei durch den Mitarbeiter \nT. des Beklagten eröffnet worden, dass eine Sondernutzungserlaubnis \nwährend der Zeit des Weihnachtsmarkts nicht möglich sei, da der gesamte \nBereich der I.---straße (zwischen E2.--platz und H1.-------platz ) an den \nBeigeladenen „weitergegeben\" sei. \nZum näheren Verständnis der damit verbundenen wirtschaftlichen Situation \nsei anzumerken, dass die Gebühr für die vom Beklagten erteilte \nSondernutzungserlaubnis für das in Rede stehende Mobiliar vor dem Eiscafe \nmonatlich 50,00 Euro betrage, während der Beigeladene für die Zeit des \nWeihnachtsmarkts 850,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und eines \nUnkostenbeitrages in Höhe von rund 250,00 Euro verlange. Vergleichbares \ngelte für die Aufstellung eines Werbereiters einer Filiale des N1. . \nErsichtlich sollen Kaufleute im Ortsteil C. gezwungen werden, sich an dem \nprivatinstallierten Weihnachtsmarkt des Beigeladenen zu beteiligen, um \nKosten aufzuwenden, die nicht strukturell nachvollziehbar seien und \nwahrscheinlich lediglich zur Finanzierung des Beigeladenen bzw. der von ihm \nbeigezogenen Partnergesellschaft dienten - worauf der Beklagte keinerlei \nEinfluss nehme -. So sei der Willkür bei der Vergabe von Ständen aber auch \nvon Vorteilen für einzelne Gewerbetreibende Tür und Tor geöffnet. Im Übrigen \nseien eine Reihe von Kaufleuten bekannt, die aus dem Stand bereit und in \nder Lage wären, für die Sondernutzungsgebühr, die der Beklagte für die \nDurchführung des Weihnachtsmarkts vom Beigeladenen erhebe, einen \nattraktiveren Weihnachtsmarkt zu betreiben.\n\n36\n\nDer Kläger beantragt in letzter Fassung,\n\n37\n\ndie Erlaubnis des Beklagten vom 26. August 2008 zur übermäßigen \nStraßennutzung insoweit aufzuheben, als nach dem darin in Bezug \ngenommenen Lageplan dem Beigeladenen erlaubt wird, für die Zeit vom 24. \nNovember bis 23. Dezember 2008 zwei Verkaufsbuden unmittelbar vor den \nLadenlokalen in dem Gebäude I.---straße 21 (B1. Apotheke, P. ) in \nH. - C. aufzustellen.\n\n38\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf seine vorstehenden \nAusführungen,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n41\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klar gestellt, mit der Klage \ndas Aufstellen von zwei Verkaufsbuden vor dem besagten Gebäude \nverhindern zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte und die übersandten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n42\n\nEntscheidungsgründe:\n\n43\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen \nzulässig.\n\n44\n\nDie erstmals in der mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen \nEntscheidung gestellte teilweise Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten \nErlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung vom 26. August 2008 \nbeinhaltet keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine im Anschluss an \nden Bescheiderlass gebotene bloße Präzisierung des Klagebegehrens. Sollte \nder modifizierte Klageantrag eine Klageänderung bewirken, stellte sich diese \nals zulässig, weil sachdienlich dar. Auch haben die Vertreter des Beklagten \nund des Beigeladenen keine dahingehenden Einwände erhoben (§ 91 Abs. 1 \nund 2 VwGO).\n\n45\n\nDiese Erlaubnis regelt in Verbindung mit dem darin in Bezug \ngenommenen Lageplan verbindlich jedenfalls den konkreten Aufstellort der \nAktions- und Verkaufsbuden anlässlich des Weihnachtsmarkts in H. -\nC. in der Zeit vom 24. November bis 23. Dezember 2008, darunter auch \nvon zwei Verkaufsbuden unmittelbar vor den Ladenlokalen in dem Gebäude \nI.---straße 21. Deren konkret bevorstehende Errichtung stellt sich folglich als \nVollzug dieses Verwaltungsakts dar.\n\n46\n\nDa der Kläger erklärt hat, dass er (allein) das mit der vorstehenden Klage \nzu verhindern sucht, könnte er dieses Rechtsschutzziel mit einer \nTeilanfechtung der Erlaubnis erreichen und nicht etwa mittels einer \nLeistungsklage.\n\n47\n\nVgl. zu den Abgrenzungskriterien im einzelnen: VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 8. Dezember 2003 \n- 14 L 3045/03 -, NWVBl 2004, 282 und www.nrwe.de.\n\n48\n\nDafür ist ihm eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht \nabzusprechen, weil eine Verletzung seiner geschützten Anlieger - bzw. \nEigentumsrechte gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht von vornherein \nausgeschlossen erscheint.\n\n49\n\nDie Anfechtungsklage ist auch fristgemäß erhoben worden. Da die \nErlaubnis dem Kläger gegenüber nicht förmlich bekannt geben worden ist, ist \neine Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung \nstatthaft.\n\n50\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Auflage, § 58, RdNr. 17 m.w.Nw. \n\n51\n\nDiese Frist ist hier gewahrt.\n\n52\n\nDie Klage ist indessen nicht begründet. Die Erlaubnis zur übermäßigen \nStraßenbenutzung vom 26. August 2008 verletzt den Kläger im \nangefochtenen Umfang jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n53\n\nRechtsgrundlage für die hiernach erlaubte Aufstellung der beiden \nVerkaufshütten im öffentlichen Straßenraum vor dem Gebäude I.---straße 21 \nin H. -C. anlässlich des dortigen Weihnachtsmarktes 2008 ist § 29 \nAbs. 2 StVO. Danach bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als \nverkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Ist nach dieser \nVorschrift eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine \nAusnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es nach § 21 Satz 1 StrWG \nNRW keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW (straßenrechtliche \nSondernutzungserlaubnis).\n\n54\n\nIn bezug auf diese Rechtsgrundlagen hat die erkennende Kammer bereits \nin dem die Verkaufsbuden während des Weihnachtsmarkts 2007 betreffenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt, dass möglicherweise \nvorliegende objektive Rechtsmängel dem Kläger/Antragsteller keine für ihn \nvorteilhafte Rechtsposition vermitteln. Vielmehr könne der Antrag (auf \nUntersagung der Aufstellung) nur dann erfolgreich sein, wenn der \nKläger/Antragsteller sich auf subjektive Rechte berufen könne, die er der \nstreitigen Straßennutzung entgegenhalten könne. Solche seien weder \nglaubhaft gemacht noch sonst erkennbar (Beschluss vom 28. November \n2007 - 14 L 1233/07 -). \n\n55\n\nNichts anderes gilt für das vorliegende Klageverfahren. \n\n56\n\nDas gilt um so mehr, als der Beklagte neben der (beabsichtigten) \nFestsetzung als Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 GewO für den \nWeihnachtsmarkt 2008 mit dem Beigeladenen - anders als in den \nzurückliegenden Jahren - keine öffentlich-rechtliche „Vereinbarung\" zur \nÜberlassung öffentlicher Verkehrsflächen abgeschlossen hat, sondern diese \nauf der Grundlage des § 29 Abs. 2 StVO durch Bescheid erfolgt ist und damit \ndie im vorgenannten Beschluss anklingende Bedenken an der Vollziehbarkeit \neiner solchen „Vereinbarungs-\" Konstruktion gegenstandslos sind.\n\n57\n\nVgl. Nebeneinander von gewerberechtlicher Marktfestsetzung nach § 68 \nAbs. 2 GewO und straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis Schönleitner \nin Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: Mai 2008, § 69, RdNrn. 15, \n19, 21, 33 u. 34 einerseits und Grote in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., \nKap. 24, BdNr. 102 andererseits. \n\n58\n\nIm einzelnen hat die Kammer im vorzitierten Beschluss folgendes \nausgeführt:\n\n59\n\n„Zunächst besteht kein - eigener - Anspruch auf Einhaltung formaler \nRechtmäßigkeitserfordernisse.\n\n60\n\nEs entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass weder die Vorschrift des \n§ 18 StrWG NRW,\n\n61\n\nvgl. hierzu z.B. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 \n- 23 A 2163/93 -,\n\n62\n\nnoch § 29 StVO,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1994 - 11 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 1095 ff; Entscheidung vom 18. Februar 1977 \n- VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44,\n\n64\n\naus sich heraus außerhalb des Verhältnisses Genehmigungsbehörde - \nErlaubnisnehmer beachtliche eigenständige subjektive verfahrensrechtliche \nRechtspositionen Dritter begründen. \n\n65\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, in materiellen \nsubjektiven Rechten verletzt zu sein.\n\n66\n\nSowohl § 18 StrWG NRW als auch § 29 StVO räumen der \nGenehmigungsbehörde (hier in beiden Fällen der Antragsgegner) einen \nErmessensspielraum hinsichtlich einer - gegebenenfalls unter Auflagen und \nBedingungen - zu erteilenden Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen \nStraßenraums ein. Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens, durch das \ninsbesondere sichergestellt werden soll, dass die für die Ordnung der \nBenutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare \nStörungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision \nvon Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich \nschaffen können,\n\n67\n\nso zu § 18 StrWG NRW OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 \n - 23 A 2163/93 - und Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, \nwww.nrwe.de, BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 \n(1934),\n\n68\n\nhat die Behörde die gegenläufigen Rechte und Interessen nach Maßgabe \nder jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung ihres \njeweiligen Gewichts abzuwägen und in ihre Entscheidung einzustellen.\n\n69\n\nAus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des \nVerhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, \ninsbesondere Straßenanlieger, allerdings kein sich schon aus § 18 StrWG \nNRW ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene \nDritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer \nBelange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte \nausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung \nder Straßenbaubehörde einzustellen sind. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1994 a.a.O.\n\n71\n\nDies gilt in gleicher Weise für eine Erlaubnis nach § 29 StVO, denn die \nhierfür zuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer \nErmessensbetätigung über die Berücksichtigung straßenverkehrlicher \nBelange und Auswirkungen hinaus,\n\n72\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1994 und \n18. Februar 1977 jeweils a.a.O.,\n\n73\n\ngemäß § 21 Satz 2 StrWG NRW vor ihrer Entscheidung die für die \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § \n21 Satz 3 StrWG NRW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes \nErmessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis \nzuständigen Behörde ggf. geforderten Bedingungen und Auflagen ohne \nAbänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen \nhat.\n\n74\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 \n- 23 B 2027/91 -.\n\n75\n\nDas Oberverwaltungsgericht NRW hat in seiner vom Antragsteller selbst \nzitierten Entscheidung vom 30. Juli 2007 - 11 B 113/07 - demzufolge \nnochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass sich geschützte \nRechtspositionen Dritter nur aus anderen Normen ergeben können. Der \nAntragsteller hat indessen nicht glaubhaft gemacht, dass durch die streitige \nStraßennutzung solche - Drittschutz vermittelnde - Normen verletzt \nwerden.\n\n76\n\nEr wird durch die Aufstellung der Verkaufsstände vor seinen \nGeschäftslokalen - der von ihm selbst geführten Apotheke und des im \ngleichen Haus gelegenen, von ihm vermieteten Bekleidungsgeschäfts P. - \nweder in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG noch in seinem \nAnliegerrecht aus § 14 a StrWG NRW tatsächlich verletzt. \n\n77\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kernbereich des einfach-\ngesetzlich geschützten,\n\n78\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, \nOVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -, \n\n79\n\nAnliegergebrauchs grundsätzlich nur soweit geht, wie die angemessene \nNutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. \n\n80\n\nBVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, DVBl. 1982, 1098, u. st. \nRspr.; für das Landesrecht OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994, a.a.O., S. 9 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n81\n\nGewährleistet ist danach insbesondere auch der sog. „Kontakt nach \naußen\". Dieser umfasst über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz \nund Zutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung \ndes Grundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen insbesondere mit \nder Laufkundschaft werbend in Kontakt treten zu können. Nicht geschützt sind \ninsoweit bloße Lagevorteile und Gewinnchancen, soweit der Anlieger durch \neine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von der Straße abgeschnitten \noder der Zugang erheblich erschwert ist.\n\n82\n\nVgl. hierzu z.B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. \n1989, Rdnr. 9 zu § 14 a; Marschall/Schroeter/ Kastner, \nBundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; \nKodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 25, RdNr. 3 ff; OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -.\n\n83\n\nAusweislich des aktenkundigen und aussagekräftigen Fotomaterials \n(Bl. 70 bis 75 BA) wird der Anliegergebrauch vorliegend sowohl unter dem \nAspekt der Zugänglichkeit des Grundstücks als auch hinsichtlich des Kontakts \nnach außen lediglich in einem rechtlich unbeachtlichen Umfange \neingeschränkt. \n\n84\n\nDie vor beiden Geschäftsräumen errichteten Verkaufsstände erschweren \nzwar aus einzelnen Blickrichtungen einen direkten Sichtkontakt zwischen \nPassantenstrom und Schaufenstern. Da jedoch jeweils der gerade bei der \nApotheke des Antragstellers großzügig gestaltete Geschäftseingang und \ninsbesondere auch jeweils ein Schaufenster - bei dem Geschäftslokal P. \nzudem in Gestalt einer auffälligen Eckkonstruktion - unverstellt sind, ist die \nEinsehbarkeit in einem nicht unbeträchtlichen Umfange und ein genügender \nFreiraum für Passanten zur Betrachtung der Schaufenster sowie für \nwerbewirksame Maßnahmen gewährleistet. \n\n85\n\nInsbesondere trifft nach Aktenlage die Behauptung des Antragstellers \nnicht zu, die Schaufenster seien „komplett\" zugestellt und „praktisch nicht \nmehr einsehbar\". Die in dem von ihm vorgelegten Zeitungsbericht \nveröffentlichen Fotos geben den Eindruck der Örtlichkeit insoweit nur \nunvollkommen wieder. Keinesfalls ist der Blickkontakt für die Passanten der I.-\n--straße und die Erreichbarkeit der Geschäftslokale durch die vorhandenen \nVerkaufsstände gänzlich beseitigt.\n\n86\n\nDiese Bewertung wird durch den unwidersprochen gebliebenen \nTatsachenvortrag des Antragsgegners erhärtet. Danach beträgt die \nGebäudefront der Immobilie I.---straße 21 in H. -C. 25 Meter und \ndie Breite der beiden Verkaufsstände insgesamt sieben Meter (vier Meter vor \ndem Geschäftslokal P. und drei Meter vor der Apotheke). Es verbleibt \nmithin eine nicht zugestellte Breite von 18 Metern. Hiernach ist offensichtlich, \ndass auch Werbe- und (erst Recht) Zugangsmöglichkeiten der Geschäfte \nnicht rechtlich bedeutsam beeinträchtigt werden.\n\n87\n\nDass der Blick aus den (jeweils betroffenen) Schaufenstern der \nGeschäftslokale heraus beeinträchtigt ist, ist nicht zu verkennen. Diese \nBeeinträchtigungen gehen indessen über bloße, ohnehin vorübergehende, \nUnannehmlichkeiten nicht hinaus und sind vom Antragsteller ebenfalls \nhinzunehmen. \n\n88\n\nDie - in der Tat - sehr geringen Abstände der Verkaufsbuden zu der \nHausfront von ca. 30 cm (so der Antragsteller) bzw. 50 cm (so nach dem \nInhalt des Verwaltungsvorgangs, vgl. Bl. 88) begründen auch unter dem \nGesichtspunkt des Brandschutzes keine Gefahrenmomente von solchem \nGewicht, dass sie den Erlass der einstweiligen Anordnung gebieten würden. \n\n89\n\nDiese gerichtliche Bewertung beruht auf den aktenkundigen \nsachkundigen Stellungnahmen der Feuerwehr des Antragsgegners. \nAusweislich der im Anschluss an die Abnahme des Weihnachtsmarktes und in \nReaktion auf das Antragsvorbringen erstellten schriftlichen Stellungnahme der \nBrandschutzstelle vom 22. November 2007 (Bl. 88 BA) werde vor dem \nHintergrund, dass das Einstellen von Holzbuden in Straßen wie der I.---straße \nauch Gefahren und Unannehmlichkeiten mit sich bringe, auf den Erhalt der \nBewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr geachtet, um im \nSchadensfall eine wirksame Menschenrettung und Brandbekämpfung \ndurchführen zu können. Auf die Flucht- und Rettungswege aus betreffenden \nHäusern werde besonderer Augenmerk gerichtet und im Bedarfsfall korrigiert. \nDurch das Aufstellen der hier in Rede stehenden zwei Holzbuden werde zwar \neine zusätzliche Brandlast begründet. Gleichwohl werde, auch wenn es \nkeinen Schutz vor mutwilliger Brandstiftung an einem solchen Stand gebe, \neine daraus für das angrenzende Gebäude erwachsende zusätzliche \nBrandgefahr bezweifelt. Dies insbesondere deshalb, weil in diesen \nVerkaufsständen Kunstgewerbe bzw. Obst angeboten, also keine \nElektrogeräte zur Erstellung warmer Speisen und Getränke vorgehalten \nwerden. (Erst Recht besteht kein Umgang mit „offenem Feuer\".) Zudem seien \ndie Marktbetreiber darauf aufmerksam gemacht worden, geeignete Geräte zur \nBrandbekämpfung in ausreichender Anzahl und entsprechender Menge \nvorzuhalten (vgl. insoweit die Auflage zu Ziff. 3 im Festsetzungsbescheid vom \n14. November 2007). Schließlich würde der Markt in den Abend- und \nNachtstunden durch einen Sicherheitsdienst bewacht. \n\n90\n\nVor diesem Hintergrund ist eine durch die Verkaufsstände erwachsende \n„zusätzliche Brandgefahr\" in einer Stellungnahme der Feuerwehr vom \n7. Dezember 2006 zur der vergleichbaren Problematik anlässlich des \nWeihnachtsmarktes im Jahr 2006 ausdrücklich als „gering\" bewertet worden \n(Bl. 33 BA). \n\n91\n\nDas Vorbringen des Antragstellers zieht diese Bewertung nicht in Zweifel. \nIrgendwelche besonderen Umstände, die die konkrete, das allgemeine \nLebensrisiko übersteigende Gefahr eines Brandes dieser zwei \nVerkaufsstände während der wenigen Wochen des Weihnachtsmarktes mit \neiner daraus wiederum resultierenden möglichen Gefahr des Übergreifens der \nBrandes auf sein Gebäude begründen oder auch nur als naheliegend \nerscheinen lassen könnten, trägt er nicht vor. Solche sind auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n92\n\nHiernach ist der im Festsetzungsbescheid vom 14. November 2004 unter \nZiff. 4 (zunächst) verfügten und sodann unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung mit Bescheid des Antragsgegners vom \n27. November 2007 geänderten Auflage zu dem von den Verkaufsbuden \neinzuhaltenden „Sicherheitsabstand\" hinreichend Rechnung getragen worden. \nEs bedarf deshalb keiner Entscheidung, welche Rechtsfolgen sich aus einem \netwaigen Verstoß gegen die ursprüngliche Auflage im vorliegenden Verfahren \nergeben hätten. \n\n93\n\nSchließlich besteht ein Eingriff in ein geschütztes Recht des Antragstellers \nauch nicht unter dem Blickwinkel des Schutzes des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebes. Hierfür gilt, dass bloße objektiv-rechtlich nicht \ngeschützte Erwerbstätigkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen und Chancen \nnicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werden. Der \nFortbestand der straßen- und wegemäßigen Voraussetzungen für einen \n(möglichst) günstigen Umsatz für einen Geschäftsbetrieb ist nicht gesichert. \nMithin stellt auch eine etwaige Reduzierung des Kundenstamms keinen \nEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn die \nöffentliche Straße als Mittel des Kontakts und der Kommunikation erhalten \nbleibt.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, Buchholz \n407.4 § 17 FStrG Nr. 55 und vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 -, BVerwGE \n66, 307, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 \n- 11 B 1138/07 - und Papier in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. \n14, Rdnr. 115 f.\n\n95\n\nDer vage Hinweis des Antragstellers auf Umsatzeinbußen, sowohl für \nseine Apotheke als auch für die Firma P. , lassen eine nach diesen \nMaßstäben beachtliche Verletzung rechtlich schützwürdiger Interessen des \nAntragstellers nicht erkennen. Die angeblichen Umsatzeinbußen werden nicht \nansatzweise beziffert oder sonst konkretisiert. \n\n96\n\nAbgesehen davon ist, worauf auch der Antragsgegner und der \nBeigeladene (vorprozessual) hingewiesen haben, festzustellen, dass es sich \nbei dem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung mit längerer Tradition \nhandelt, die nicht zuletzt der Steigerung der Attraktivität der Innenstadt in \nH. -C. und damit auch der Umsatzsteigerung des Einzelhandels \ndienen soll. Als solche handelt es sich gewissermaßen schon um eine „feste \nEinrichtung\", die einerseits durch das Aufstellen der Verkaufsstände und \nsonstigen Einrichtungen zwar Behinderungen bei der verkehrlichen wie auch \nwerbenden Nutzung der Straße mit sich bringt, andererseits aber auch einen \ngrößeren Besucherstrom und damit auch einen größeren Kreis potentieller \nKunden für alle im Innenstadtbereich ansässigen Händler anlockt. Insofern \nkommt einer Veranstaltung wie dem Weihnachtsmarkt auch eine den \nCharakter der I.---straße wie auch der sonstigen hiervon erfassten \nfußläufigen Einkaufszone mitprägende Bedeutung zu, die bei der Frage, in \nwelchem Umfang ein „Kontakt nach außen\" gewährleistet sein muss, zu \nberücksichtigen ist. \n\n97\n\nVgl. dazu Fickert a.a.O., § 14a, RdNr. 10.\n\n98\n\nAuch wenn jedenfalls eine Apotheke regelmäßig nicht vorrangig auf sog. \nLaufkundschaft angewiesen sein dürfte, ist nicht erkennbar, dass von einer \nderartigen Attraktivitätssteigerung nicht auch die hier in Rede stehenden \nGeschäftsbetriebe im Ansatz profitieren.\n\n99\n\nAngesichts des - wie vorstehend beschrieben - durchaus gewährleisteten \nKundenkontakts ist jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Eingriff auch in Rechte \naus Art. 14 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht. \n\n100\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers letzten Standes \n(Telefax vom heutigen Tage) ist insbesondere hervorzuheben, dass weder \nArt. 14 GG noch Normen des Straßen- und Wegegesetzes NRW es gebieten, \ndass auf der hier in Rede stehenden öffentlichen Straßenfläche \nSondernutzungen Dritter aus Gründen des Konkurrentenschutzes \nunterbleiben.\n\n101\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -.\"\n\n102\n\nAn dieser Bewertung ist festzuhalten.\n\n103\n\nAuch unter Würdigung des Klagevorbringens ist nicht erkennbar oder gar \nbelegt, dass der Kläger durch die in Wahrnehmung der erteilten Erlaubnis \nvom 26. August 2008 erfolgende Aufstellung der zwei Verkaufsstände vor der \n„B. Apotheke\" bzw. dem Geschäftslokal „P. „ während des diesjährigen \nWeihnachtsmarkts in H. -C. in seinem Anliegerrecht, im sog. Recht \nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb oder sonst in seinem \nEigentumsrecht oder einer anderweitigen eigenen Rechtsposition in \nrechtserheblicher Weise verletzt wird.\n\n104\n\nDas vornehmlich zum behaupteten Umsatzrückgang bereits im \nseinerzeitigen Beschwerdeverfahren substantiierte Vorbringen hat das \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht für durchgreifend erachtet \n(OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 11 B 1980/07 -).\n\n105\n\nEine weitere nachhaltige Verifizierung im Klageverfahren ist insoweit für \ndas zurückliegende Jahr nicht erfolgt. Entgegen der Annahme des Klägers hat \ndas Gericht bei der vorstehend wiedergegeben rechtlichen Würdigung auch \nnicht allgemein unterstellt, dass eine Apotheke von Kunden „zielgerichtet\" \naufgesucht würde. \n\n106\n\nDass demgegenüber nunmehr für das Jahr 2008 eine andere Bewertung \ngeboten sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. \n\n107\n\nErst recht fehlt eine tragfähige Darlegung oder gar ein entsprechender \nNachweis, dass der vorgetragene Umsatzrückgang kausal auf die Platzierung \nder Verkaufsbuden vor den zwei Ladenlokalen zurückzuführen ist/sein wird \nund nicht auf den - wie gerichtsbekannt - vom Einzelhandel und auch von \nApothekern seit Jahren generell beklagten Umsatzrückgang infolge der \nallgemeinen wirtschaftlichen Situation und/oder der in den letzten Jahren \numgesetzten Gesundheitsreformen. \n\n108\n\nEiner genaueren Vertiefung bedarf das nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, \ndass ein (etwaiger) vorübergehender Umsatzrückgang nach Maßgabe der \nzitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur \nRechtswidrigkeit der angefochtenen (straßenrechtlichen) Erlaubnis führte, weil \nbloße Gewinnerwartungen von an den öffentlichen Straßenraum \nangrenzenden Gewerbetreibenden nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. \n1 GG und (erst Recht) der §§ 29 Abs. 2 StVO, 18 StrWG NRW erfasst \nwerden. Eine möglicherweise rechtserhebliche Existenzgefährdung der hier in \nRede stehenden Geschäftsbetriebe als Folge der Aufstellung der \nVerkaufsbuden ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n109\n\nIn der angefochtenen Erlaubnis ist auch der reklamierten Brandgefahr \ndurch die in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr verfügte Auflage zu Nr. \n5 in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen worden. \nDahingehende Bedenken sind im Klageverfahren überdies nicht substantiiert \nworden.\n\n110\n\nSoweit der Kläger mit umfänglichen Erwägungen die seiner Meinung nach \nnicht hinreichend kontrollierte „Vergabepraxis\" des Beklagten hinsichtlich der \nArt und der Durchführung des Weihnachtsmarktes in H. -C. kritisiert, \nkann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Weder will er in \nKonkurrenz zu dem Beigeladenen treten, noch will er sich durch Aufstellen \nvon Verkaufsständen u.dgl. im öffentlichen Straßenraum an dem \nWeihnachtsmarkt in der vom Beklagten bzw. dem Beigeladenen \nvorgegebenen Form beteiligen. Deshalb besteht in seiner Person keine mit \nden in Bezug genommenen Betreibern eines in der I.---straße gelegenen \nEiscafes oder sonstigen um Verkaufbuden konkurrierende Bewerbern \nvergleichbare Situation. Dem dahingehenden Vorbringen ist deshalb aus \nRechtsgründen nicht nachzugehen. Eine von der individuellen \nRechtsbetroffenheit losgelöste abstrakte Rechtmäßigkeitsüberprüfung ist der \nVerwaltungsgerichtsordnung fremd.\n\n111\n\nNur angemerkt sei deshalb abschließend, dass es entgegen der \nklägerischen Annahme nicht zwangsläufig durchgreifenden Bedenken \nunterliegt, wenn eine Kommune die Durchführung eines Weihnachtsmarkts \ndergestalt privatisiert, dass sie jegliche kommunalrechtliche Beziehung zu der \nVeranstaltung aufgibt, insbesondere sämtliche Rechte und Pflichten des \nMarktveranstalters, vornehmlich das Recht der Auswahl der Marktbeschicker \nauf ein Privatrechtssubjekt überträgt, und in Bezug auf den Markt nur noch die \nöffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben in gewerbe- , straßen- und \nordnungsrechtlichen Angelegenheiten wahrnimmt, wodurch der \nAnknüpfungspunkt (auch) für die sog. Zweistufentheorie entfällt.\n\n112\n\nVgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 8 UE 1263/07 -, DÖV \n2008, 607 und juris, auch zu den sich daraus ergebenden Rechtswegfragen. \n\n113\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht \nfür erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Klageantrag gestellt und sich \ndeshalb nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt hat. 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