{"status":"available","doknr":"OLD250266","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1104.14K1641.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"14 K 1641/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Witwe des am °°. °°°°°°° 1957\nin H. geborenen und °° °. °°°°° 2007 bei einem\nVerkehrsunfall tödlich verunglückten S.\nG. C. . Die Ehe war °° °. °°°° 2005 geschlossen worden.\n\n3\n\nUnter dem 3. April 2007 erteilte die Mutter des Verstorbenen eine\n\"Bescheinigung zur Vorlage bei der Stadt H. - H1. \" zur\nBestattung des Verstorbenen in ihrer Familiengrabstätte auf dem S1.\nFriedhof in H. . Dort wurde die Urne des Verstorbenen\nam °°. °°°°° °°°°\nbeigesetzt.\n\n4\n\nMit Anwaltsschriftsatz vom 10. Mai 2007 beantragte die in I. wohnhafte\nKlägerin bei dem Beklagten, der Umbettung des Leichnams ihres\nverstorbenen Ehemannes zum nächst möglichen Zeitpunkt ab Oktober 2007\nin eine Grabstätte auf dem Friedhof der Stadt I. an der Q. Straße\nzuzustimmen. Die Umbettung sei erforderlich, um dem Willen des\nVerstorbenen Rechnung zu tragen. Nach dem Tode ihres Ehemannes sei sie\ntief betroffen gewesen. Diese \"Ohnmacht\" habe die Mutter des Verstorbenen\ndazu ausgenutzt, unter Umgehung der Rangfolge aus § 8 Bestattungsgesetz\nNordrhein-Westfalen (BestG NRW) die Beisetzung des Verstorbenen auf dem\nFriedhof S2. in H. vornehmen zu lassen. Dies entspreche nicht\ndessen tatsächlichem Willen. Ihr Ehemann habe zu Lebzeiten mehrfach\ngeäußert, dass er auf keinen Fall auf dem Friedhof in S2. beerdigt\nwerden möchte. Eine Umbettung sei darüber hinaus aus persönlichen\nGründen erforderlich. Sie leide seit dem Todesfall an einem depressiven\nSyndrom, wie durch eine fachärztliche Bescheinigung vom °. °°° °°°° attestiert\nwerde. Danach sei die Umbettung auch zur Vermeidung einer weiteren\nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes dringend notwendig.\n\n5\n\nDer Beklagte teilte nachfolgend u. a. mit, dass für die Umbettung eine\nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Referats öffentliche Sicherheit und\nOrdnung erforderlich sei. In diesem Zusammenhang wurde die in H.\nwohnhafte Beigeladene (Mutter des Verstorbenen) angeschrieben. Unter\nHinweis darauf, dass nach dem Antrag der Witwe die Beisetzung in dem\nWahlgrab in S2. nicht dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen\nentspreche, wurde gebeten mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Umbettung\nbestehe, bzw. etwaige dagegen sprechende Gründe darzulegen.\n\n6\n\nUnter dem °°. °°°°°°°°\n°°°° erklärte die Beigeladene, mit der Umbettung\nnicht einverstanden zu sein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen\naus:\n\n7\n\nFür ihren Sohn S. habe vor seinem plötzlichen Tod keine Veranlassung\nbestanden, sich Gedanken um seine letzte Ruhestätte zu machen. Sie seien\neine alt eingesessene S1. Familie. Ihre Kinder seien hier geboren und\naufgewachsen. In der örtlichen Familiengruft seien ihr 1985 verstorbener\nMann und dessen im Jahr 2002 verstorbene Mutter beigesetzt. Für sie alle sei\nimmer klar gewesen, dass die gesamte Familie dort beerdigt werden würde.\nDas sei so selbstverständlich gewesen, dass sie niemals über Alternativen\ndiskutiert hätten. Einzig anlässlich der Beisetzung ihres °°°°\n°°°° infolge einer\nKrebserkrankung verstorbenen zweiten Sohnes I1. in der Familiengruft sei\nüber diese Frage geredet worden. Hierbei habe ihr Sohn S. sinngemäß\ngesagt, ihm sei es ein Trost zu wissen, später einmal neben seinen Eltern und\nGeschwistern beerdigt zu werden. Sie hätten zeitlebens einen guten\nZusammenhalt in der Familie gehabt. Ihr Sohn S. habe ausdrücklich in\nS2. beigesetzt werden wollen. Das sei nicht nur sein vermeintlicher,\nsondern sein tatsächlicher Wille.\n\n8\n\nEs treffe auch nicht zu, dass er ohne das Einverständnis ihrer\nSchwiegertochter (der Klägerin) in S2. beigesetzt worden wäre. Diese\nhabe keine dahingehenden Zweifel gehabt, sondern sich selber um die\nBeerdigung gekümmert, insbesondere den Bestatter beauftragt und auf\ndessen Veranlassung hin ihre, der Mutter, schriftliche Zustimmung eingeholt,\ndass der Verstorbene in ihrer Familiengruft beigesetzt werden dürfe. Auch\nhabe ihr Sohn zum Zeitpunkt seines Todes erst seit ca. einem halben Jahr in\nI. gelebt und zu diesem Ort noch keine Beziehung aufgebaut. Im Fall einer\nUmbettung könne sein Grab in I. von Angehörigen nicht so aufgesucht\nwerden, wie es in S2. möglich sei. Sie selbst sei nicht mehr so gut zu\nFuß, habe keinen Führerschein und sei auf die Unterstützung ihrer Familie\nangewiesen. Das hätte ihr Sohn mit Sicherheit nicht gewollt. Aus ihrer Sicht\nhabe die Schwiegertochter den Antrag aus persönlichen Motiven heraus\ngestellt. Sie habe seit dem Tod persönliche Probleme, die nicht weiter\nbeschrieben werden sollen. Jedenfalls habe sie seit dem immer wieder Streit\ngesucht, besonders mit den Enkelinnen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Erklärung, die neben\nder Mutter des Verstorbenen u.a. dessen Schwester, zwei Töchter und zwei\nNichten unterschrieben haben, wird auf Blatt 26 bis 28 der Beiakte Heft 1\nverwiesen.\n\n10\n\nNachdem mehrere Versuche des Beklagten, den\nProzessbevollmächtigten der Klägerin fernmündlich über das Ergebnis der\nErmittlungen zu unterrichten, fehlgeschlagen waren, teilte ein Sachbearbeiter\ndes Beklagten dem Prozessbevoll-mächtigten per E-mail vom °°.\n°°°° °°°° mit,\ndass nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahme beabsichtigt sei, die\nbeantragte Erlaubnis nicht zu erteilen. Neben den noch anzustellenden\nÜberlegungen zum Grundsatz der Totenruhe kämen die erheblichen und\nglaubwürdig vorgetragenen Vorbehalte der Familie des Verstorbenen zum\nTragen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat darauf bezugnehmend am\n°°. °°°° °°°° Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer Antragsbegründung\nzunächst vor:\n\n13\n\nDer plötzliche Unfalltod ihres Ehemannes habe sie völlig aus dem Leben\ngerissen. Sie werde bis heute pschyiatrisch behandelt und nehme täglich\nAntidepressiva. Ohne ihre Einbeziehung und unter regelrechter Ausnutzung\nihrer trauerbedingten Ohnmacht habe die Mutter des Verstorbenen\nveranlasst, dass dieser auf dem Friedhof der Stadt H. in S2.\nbeigesetzt worden sei. Der Verstorbene habe demgegenüber insbesondere\nnach dem Umzug der Eheleute nach I. mehrfach geäußert, nicht in\nS2. beerdigt werden zu wollen. Schon nach der Gesetzeslage hätte der\nVerstorbene mithin nicht in H. , sondern in I. bestattet werden\nmüssen. Demzufolge bestünden auch keine Gründe, die der vorliegenden\nbegehrten Genehmigung zur Umbettung im Sinne des § 14 Abs. 3 BestattG\nNRW entgegenstünden. Allerdings sei der Wille des Verstorbenen\nbedauerlicherweise nicht schriftlich dokumentiert. Selbst das berücksichtigend\nhätte die Bestattung nicht in H. vorgenommen werden dürfen, weil\nnach der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BestattG NRW maßgeblichen Reihenfolge\nvorrangig den Ehegatten das Bestimmungsrecht hierüber zukomme. Dem\nAntrag auf Umbettung stehe auch nicht eine etwaige Ruhezeit gemäß der\nFriedhofssatzung des Beklagten entgegen, da eine Wiederbeisetzung auf\neinem nicht der Stadt H. gehörenden Friedhof erstrebt werde. Die in\ndem Ablehnungsbescheid erwähnten angeblichen Vorbehalte der Familie\nkenne sie, die Klägerin, nicht. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu sei\nihr nicht gewährt worden. Auf derartige etwaige Vorbehalte komme es nach\nder Gesetzeslage überdies nicht an. \n\n14\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte den Antrag der Klägerin\nauf Umbettung mit Bescheid vom °°. °°°° °°°°\nmit umfänglichen Erwägungen\nabgelehnt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 38 und 39 der\nGerichtsakte).\n\n15\n\nDie Klägerin hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom\n°°. °°°°° °°°°\nangefochten und nachfolgend ergänzend vorgetragen:\n\n16\n\nGrund für den schon benannten Willen des Verstorbenen, auf keinen Fall\nauf dem Friedhof in H. -S2. bestattet werden zu wollen, sei sein\näußerst schlechtes Verhältnis zu seiner Familie gewesen. Er habe sich mit\ndieser, insbesondere seiner Mutter, überworfen und mit ihr ständig in Streit\ngelebt. Er habe mit seiner Familie nichts mehr zu tun haben wollen. Deshalb\nhabe er geäußert, \"das Schlimmste, was er sich vorstellen könne, sei, wie\nsein Bruder für immer neben diesen Menschen liegen zu müssen.\" Diese\nErklärung habe er unmittelbar nach dem Tod seines Bruders im Jahr °°°°\nabgegeben. Auch gegenüber einem guten Freund habe der Verstorbene\nmehrfach erklärt, er wolle nicht bei der Familie beerdigt werden. Die\ngegenteilige Äußerung der Familie sei unwahr. Tatsächlich habe der\nVerstorbene im engsten Kreis seiner Frau und seiner Kinder mehrfach erklärt,\ner wolle \"bei ihnen auf dem Friedhof in I. -T. \" begraben werden.\"\n\n17\n\nSie, die Klägerin, habe es allerdings versäumt, die Beisetzung auf dem\nFriedhof in H. -S2. zu verhindern. Das liege in ihrem damaligen\nGemütszustand begründet. Sie sei in keinster Weise in der Lage gewesen,\neinen klaren Gedanken zu fassen, geschweige denn auch nur irgendeine\nvernünftige Entscheidung zu treffen. Außerdem sei sie von der Familie des\nVerstorbenen fortlaufend bedroht, gedemütigt und beschimpft worden.\nBeispielsweise sei sie mehrfach zu Hause angerufen worden. Dabei sei ihr\nherabwürdigend und mit aggressiver Stimme von der Mutter des\nVerstorbenen gedroht worden, sie solle ja keine Alleingänge machen, sonst\nwürde sie schon sehen, was sie davon hätte. Deshalb befinde sie sich immer\nnoch in psychiatrischer Behandlung. Nunmehr sehe sie sich aber in der\nPflicht, ihrem verstorbenen Ehemann dessen letzten Wunsch zu erfüllen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt in letzter Fassung,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom °°. °°°°\n°°°° zu verpflichten, die Umbettung der Urne des verstorbenen Herrn S.\nC. in eine Grabstätte auf dem Friedhof der Stadt I. an der Q.\nStraße zu genehmigen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klage sei jedenfalls unbegründet. Bei der Frage des Ortes der\nBestattung komme es in erster Linie auf den zu Lebzeiten erklärten\nausdrücklichen oder auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an. Nur\nwenn ein solcher nicht (erkennbar) vorliege, sei die Rangfolge der\nBestattungspflicht im Sinne des § 8 BestattG NRW maßgebend.\n\n23\n\nVorliegend lägen in Bezug auf den tatsächlichen Willen des Verstorbenen\nunterschiedliche Erklärungen seiner Familie und der Klägerin vor.\nHervorzuheben sei insbesondere, dass die Klägerin die Bestattung des\nVerstorbenen seinerzeit selbst in Auftrag gegeben habe. Die Klägerin sei\nauch Adressatin der Rechnung gewesen und habe diese selbst beglichen.\nDas habe eine Nachfrage bei dem Bestattungsunternehmen ergeben. Die\nMutter des Verstorbenen habe lediglich die Genehmigung, den Verstorbenen\nin der Familiengruft beisetzen zu lassen, erteilt. Daher erscheine es\nlebensfremd, dass dieser zu Lebzeiten den Willen geäußert habe, in I.\nbeerdigt zu werden. \n\n24\n\nAuch könne eine Umbettung nicht aus privaten Gründen verlangt werden.\nDas sei nur bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe möglich. Bei einer\nsolchen Entscheidung sei vorrangig die Totenwürde zu beachten. Deren\nDurchbrechung aus privaten Gründen sei nur in besonderen Ausnahmefällen\nzulässig. Vorliegend seien sowohl die Totenruhe des Herrn S. C. als\nauch die der in der Vergangenheit beigesetzten Verwandten zu\nberücksichtigen. Hiernach könne allein der Gesundheitszustand der Klägerin\nkeine Umbettung rechtfertigen, zumal dieser lediglich durch ein älteres Attest\neines Facharztes für Allgemeinmedizin bescheinigt werde. \n\n25\n\nSollte sich herausstellen, dass der Verstorbene tatsächlich den Willen\ngehabt habe, auf einem Friedhof in I. beigesetzt zu werden, käme eine\nUmbettung selbstredend in Betracht. Ein solcher - tatsächlicher oder\nmutmaßlicher - Wille liege nach den bisherigen Recherchen indessen nicht\nvor. \n\n26\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Mutter des\nVerstorbenen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen.\n\n27\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n28\n\nDas Gericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben\nüber den (mutmaßlichen) Bestattungswunsch des Verstorbenen S. C.\ndurch Zeugeneinvernahme sowie durch Anhörung der Klägerin. Wegen der\nEinzelheiten des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift\nBezug genommen.\n\n29\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten verwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die hier begehrte\nZustimmung des Beklagten zu einer Umbettung ist ein Verwaltungsakt.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991\n- 19 A 1925/90 -, NWVBl 1992, 261 und Urteil vom\n29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, www.nrwe.de. \n\n33\n\nDie Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht der Klägerin als\nEhefrau und naher Angehöriger des Verstorbenen das Recht zur\nWahrnehmung des die Frage einer Umbettung einschließenden\nTotensorgerechts zu. \n\n34\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. September 1991\n- 19 A 2662/88 -.\n\n35\n\nAuch hat die Klägerin den im Laufe des Klageverfahrens ergangenen, ihr\nBegehren ablehnenden Bescheid des Beklagten innerhalb der\nRechtsmittelfrist angefochten.\n\n36\n\nDie Klage ist indessen nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom\n°°. °°°° °°°° ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§\n113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die\nZustimmung zur Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes vom\nS1. Friedhof der Stadt H. zum Friedhof der Stadt I. an der\nQ. Straße erteilt.\n\n37\n\nDer Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung der\nStadt H. vom 27. Februar 2004 (nachfolgend FS).\n\n38\n\nNach dessen Satz 2 kann die Zustimmung zu einer Umbettung nur bei\nVorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die weitere Einschränkung,\nwonach in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit zudem ein dringendes\nöffentliches Interesse gegeben sein muss, ist vorliegend nicht einschlägig,\nweil die Umbettung auf einen außerstädtischen Friedhof erstrebt wird (Abs. 2\nSatz 3 ). Offen bleiben mag deshalb, ob diese Einschränkung mit\nhöherrangigem Recht in Einklang stünde.\n\n39\n\nEin wichtiger Grund ist hier nicht gegeben.\n\n40\n\nEin solcher Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung\nausnahmsweise die auch durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe\nüberwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod\nhinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe.\nDieser Schutz genießt höchsten Verfassungsrang und hat zudem in § 7 Abs.\n1 BestG NRW, wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die\nTotenwürde zu achten hat, seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren.\nGerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf\nTotenfürsorge, so genießt er regelmäßig Vorrang.\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 - a.a.O..\n\n42\n\nAufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem\nSchutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung\neiner einmal beigesetzten Leiche nach allgemeiner Auffassung in der\nRechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen\nbeansprucht werden.\n\n43\n\nOVG NRW, wie vorzitiert. m.w.Nw.\n\n44\n\nInsoweit kann ein dringlicher, sittlich gerechtfertigter Grund dann gegeben\nsein, wenn das Verfügungsrecht über die Bestattung nicht im Sinne des\nVerstorbenen ausgeübt worden ist, vornehmlich wenn der Verstorbene\nnachweisbar den Wunsch hatte, an einem anderen als dem derzeitigen\nBestattungsort beigesetzt zu werden. Denn dann würde die Umbettung die\nWürde des Verstorbenen besser wahren und seinem Willen besser Rechnung\ntragen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Diese Grundsätze gelten auch,\nwenn, wie hier, die Umbettung einer Urne begehrt wird. \n\n45\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, a.a.O.\nund Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217,\nHessischer VGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, DVBl\n1994, 218, BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, MDR 1992,\n588 sowie LG Gießen, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 S 109/94 - MDR 1994,\n1126, zitiert nach juris und aktuell OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A\n2896/07 - a.a.O., das in der dort in Rede stehenden Fallgestaltung auf ein\n\"Einverständnis mit der Umbettung\" abhebt; vgl. auch Spranger,\nBestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 3, Seite 51 und Gaedke,\nHandbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, S. 194 ff.\n\n46\n\nVorrangig ist der tatsächliche Wille des Verstorbenen. Ist ein solcher nicht\nfeststellbar, kann auch ein mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt\nvoraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen\nder diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit\ngefolgert werden kann. \n\n47\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 - und BGH, Urteil\nvom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, jeweils a.a.O.\n\n48\n\nLässt sich ein dahingehender Wille des Verstorbenen nicht feststellen,\nkommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles\ndarauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung\nnach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so\ngewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss.\n\n49\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 - a.a.O.\n\n50\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegt ein wichtiger Grund für das\nUmbettungsbegehren der Klägerin, welcher der geschützten Totenruhe ihres\nverstorbenen Ehemannes vorgehen würde, nicht vor.\n\n51\n\nInsbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die\nUmbettung die Würde des Verstorbenen besser wahren würde, weil es\nseinem Willen entsprochen hätte, auf einem Friedhof in I. und nicht in der\nFamiliegruft auf dem Friedhof in H. -S2. bestattet zu werden.\n\n52\n\nEin dahingehender tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des\nVerstorbenen ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens\ngewonnenen gerichtlichen Abschlussüberzeugung nicht feststellbar (§ 108\nAbs. 1 VwGO).\n\n53\n\nEine entsprechende schriftliche Willensbekundung, etwa in Gestalt einer\nletztwilligen Verfügung, existiert unstreitig nicht.\n\n54\n\nAuch aus den sonstigen Umständen, vornehmlich den Einlassungen der\nKlägerin und den Zeugenaussagen, lässt sich ein entsprechender ernstlicher\nWille ihres verstorbenen Ehemannes nicht mit der gebotenen Sicherheit\nfeststellen.\n\n55\n\nEs folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung.\n\n56\n\nInsgesamt kann diesen Aussagen allenfalls entnommen werden, dass die\nAngehörigen der Familie C. einschließlich des Verstorbenen als\n\"selbstverständlich\" davon ausgingen, dass dieser in der Familiengrabstätte in\nH. beigesetzt werden würde. Ein dahingehender zum Zeitpunkt\nseines Todes maßgeblicher ausdrücklicher Wille ist demgegenüber nicht\nsicher feststellbar. Ebenso wenig bestehen unter Zugrundelegung dieser\nZeugeneinlassungen Anhaltspunkte, dass S. C. sich eindeutig gegen\neine Bestattung in H. ausgesprochen hatte. Allenfalls lässt das\nVorbringen Rückschlüsse auf einen mutmaßlichen Willen des Verstorbenen\nzu, am gleichen Ort in H. bestattet zu werden, wie die\nvorverstorbenen Familienangehörigen. Erhärtet wird ein solcher mutmaßlicher\nWille neben dem Umstand, dass der Verstorbene in H. aufgewachsen\nwar und dort bis wenige Monate vor seinem Unfalltod gelebt hat, jedenfalls\ndurch das unstreitige Vorhandensein einer Familiengrabstätte in diesem\nOrtsteil sowie die von der Zeugin H2. glaubhaft wiedergegebene\nVerlautbarung ihres Vaters anlässlich der Beisetzung seiner Großmutter im\nJahr °°°°.\n\n57\n\nDiese Bewertung schließt es indessen nicht aus, dass Herr S. C.\nvon einem von seinen vorgenannten Familienangehörigen als\n\"selbstverständlich\" angenommenen bzw. mutmaßlichen Willen, in H. -\nS2. bestattet zu werden, (nachfolgend) etwa im Anschluss an die\nEheschließung mit der Klägerin und/oder den Umzug der Eheleute aus\nH. nach I. und/oder aufgrund sonstiger Umstände abgerückt\nist.\n\n58\n\nEs folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung.\n\n59\n\nDass der Verstorbene in seiner nach Kenntniserlangung vom Tod seines\nBruders hoch emotionalisierten Verfassung geäußert hat, mit seiner Familie\n(in H. ) \"nichts mehr zu tun haben zu wollen\", wie die Klägerin und\nauch weitere Zeugen ausgesagt haben (dazu nachfolgend), ist\nnachvollziehbar und soll nicht in Abrede gestellt werden. Nicht schlechthin\nausgeschlossen erscheint auch die Annahme, dass er aus dieser höchsten\nemotionalen Erregung heraus zum Ausdruck gebracht haben könnte, nicht in\nder Grabstelle \"dieser Familie\" bestattet werden zu wollen. Eine solche\nemotionale Spontanäußerung würde indessen nicht zwangsläufig eine\nnachhaltige und ernstliche, über seinen Tod hinaus wirkende\nWillensbekundung beinhalten, nicht in der Familiengrabstätte in H. -\nS2. bestattet zu werden, zumal Herr S. C. in der geschilderten\nSituation \"am Boden zerstört\" gewesen sein soll.\n\n60\n\nDie Kammer ist gesamtwürdigend nicht davon überzeugt, dass der\nverstorbene Ehemann der Klägerin anlässlich des von der Zeugin\ngeschilderten Ereignisses oder nachfolgend eine in diesem Sinne bewusste,\nernstgemeinte und fortwirkende Willensentscheidung gegen eine Bestattung\nin H. getroffen hat. \n\n61\n\nEs folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung.\n\n62\n\nDiese Aussage bestätigt die Behauptung der Klägerin vielmehr lediglich\ninsoweit, als ihr verstorbener Mann \"mit S2. samt Familie\" nichts mehr\nhabe zu tun haben wollen. Dies vornehmlich aufgrund der Ereignisse\nanlässlich des Todes seines Bruders. Auch der Zeuge X. hat als Grund für\ndie von ihm wiedergegebene Äußerung des Verstorbenen \"Ärger ....mit seiner\nFamilie\" angegeben, ohne\nweitere Einzelheiten benennen zu können.\n\n63\n\nAuch die Verlautbarung eines solchen \"Kontaktabbruchs\" aufgrund von\nFamilienstreitigkeiten, selbst wenn diese nach der glaubhaften Einschätzung\ndes Zeugen ernstgemeint und \"nicht nur so dahingesagt\" war, beinhaltet aber\nnicht sogleich die (konkludente) Willensbekundung, am Wohnort der Familie\nin S2. bzw. in der dortigen Familiengrabstätte nicht bestattet werden zu\nwollen. \n\n64\n\nEine solche weitergehende Schlussfolgerung kann auch nicht verlässlich\ndaraus abgeleitet werden, dass der \"Familienstreit\" möglicherweise eben aus\nAnlass des Todes eines engen Familienmitglieds, hier des Bruders, eskaliert\nsein mag.\n\n65\n\nEs folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung.\n\n66\n\nWas genau dem \"Familienstreit\" vornehmlich nach der Eheschließung des\nS. C. mit der Klägerin zu Grunde lag und in welcher Form sich dieser im\ngegenseitigen Miteinander im einzelnen geäußert hat, konnte (und brauchte)\nin der mündlichen Verhandlung nicht geklärt (zu) werden. \n\n67\n\nEs folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung.\n\n68\n\nAll dem und den weiteren Zeugenbekundungen lässt sich\ngesamtwürdigend jedenfalls keine ausdrückliche Willensbekundung des\nVerstorbenen dahingehend entnehmen, keinesfalls in H. beigesetzt\nzu werden. Durchgreifende familiäre Zerwürfnisse, aus denen verlässliche\nRückschlüsse auf einen entsprechenden mutmaßlichen Willen mit der\ngebotenen Sicherheit abzuleiten sein könnten, lassen sich ebenfalls nicht\nfeststellen. Auch sonstige Umstände, wie die Eheschließung und der Umzug\nder Eheleute nach I. , tragen einen solchen Schluss nicht.\n\n69\n\nDas Umbettungsverlangen kann hiernach nicht auf einen ausdrücklichen\noder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gestützt werden.\n\n70\n\nDie mithin gebotene Abwägung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles\nergibt ebenfalls keinen wichtigen, die Umbettung rechtfertigenden Grund. Es\nsind keine Gründe gegeben, die so gewichtig sind, dass die Achtung der\nTotenruhe des Verstorbenen hinter dem Interesse der Klägerin an der\nUmbettung zurücktreten müsste. \n\n71\n\nInsbesondere wird ihr Recht auf Totenfürsorge nicht in unzumutbarer\nWeise erschwert. Die Klägerin kann ohne besondere Belastungen nach\nH. - S2. gelangen, um an der dortigen Grabstätte ihres\nverstorbenen Ehemannes gedenken zu können. Die mit dem Aufsuchen des\nGrabes in einer angrenzenden Stadt verbundenen Einschränkungen sind der\nKlägerin zumutbar. \n\n72\n\nSo verständlich die in der mündlichen Verhandlung unübersehbar\ngewordenen familiären Spannungen im Verhältnis zu der Familie ihres\nverstorbenen Ehemannes den Wunsch der Klägerin auch erscheinen lassen,\ndiesen nunmehr an ihrem aktuellen Wohnort in I. bestatten zu lassen,\nvermögen diese gleichwohl nicht den Schutz der Totenruhe zu überlagern.\nDas gilt auch unter Berücksichtigung des möglichen Konfliktverhältnisses\nzwischen dem grundsätzlichen Recht auf Totenfürsorge des überlebenden\nEhegatten einerseits und dem Gestaltungsrecht des Nutzungsberechtigten\nder Grabstätte.\n\n73\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98\n-, a.a.O., juris, RdNr. 36 ff.\n\n74\n\nDenn jeder \"Verwandtenzank\" muss seine Schranken vor der Achtung der\nToten finden.\n\n75\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991\n - 19 A 1925/90 - a.a.O., juris, RdNr. 27 m.w.Nw..\n\n76\n\nEtwaige familiäre Anfeindungen wären zudem auch (und gerade) im Fall\neiner Umbettung zu besorgen.\n\n77\n\nWesentlich ist zudem, dass bei Verwirklichung des\nUmbettungsverlangens vorliegend nicht nur die Totenruhe des S3. C. ,\nsondern auch die Totenruhe der anderen in dem Familiengrab Bestatteten\nbeeinträchtigt würde. Das hat der Beklagte zutreffend hervorgehoben. Bei der\nAbwägungsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die\nBestattung ihres Ehemannes in H. -S2. selbst (mit) veranlasst\nhat.\n\n78\n\nSchließlich begründen auch die im Verwaltungsverfahren benannten\ngesundheitlichen Gründe der Klägerin nicht die Fehlerhaftigkeit der\nAblehnungsentscheidung des Beklagten.\n\n79\n\nDieser hat frei von Bedenken darauf hingewiesen, dass es sich bei dem\neinzig vorgelegten Attest vom °. °°° °°°°\num die Bescheinigung eines\nFacharztes für Allgemeinmedizin, Naturheilkunde/ Akupunktur handelt, darin\nnicht näher ausgeführt werde, inwiefern sich eine Umbettung auf die\ndiagnostizierte Erkrankung eines \"exazerbierte(n) depressiven Syndrom(s)\"\nauswirke, insbesondere zur \"Vermeidung einer weiteren Verschlechterung\"\nbeitragen könne, und ob die attestierte Depression nicht allein durch den\ntragischen Unfalltod des Ehemannes ausgelöst worden sein könnte, mithin\nder Ort der Bestattung auf das Krankheitsbild keinen Einfluss habe. Auch sei\ndie etwa einen Monat nach dem Tod des Ehemannes ausgestellte\nBescheinigung nicht mehr aktuell. \n\n80\n\nDem ist die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt\nentgegen getreten. Sie hat sich vielmehr auch in der mündlichen Verhandlung\nallein auf den angeblichen Willen ihres verstorbenen Ehemannes berufen,\nnicht in H. beigesetzt werden zu wollen. Ein solcher Wille hat sich\nindessen nicht feststellen lassen. Die Klage kann deshalb keinen Erfolg\nhaben.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht\nfür erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Klageantrag gestellt und sich\ndeshalb nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt hat. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-04/14-k-1641-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-04/14-k-1641-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250266","retrieved":"2026-07-09 02:12:40.389859+00:00"}}