{"status":"available","doknr":"OLD250287","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1103.7L1188.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"7 L 1188/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5064/08 der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei \nsummarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur \nBegründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen \nsie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nGemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die \n§§ 11 bis 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, \ndass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das \nVerfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im \nWesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden \nMaßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend \nanzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 \nNr. 2 lit. c FeV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Antragstellerin am \n19. Februar 2005 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ \ngeführt hat.\n\n6\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass dieser Vorfall \nschon mehrere Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt \nkeine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich \neine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im \nVerkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 19. Februar \n2005 ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 StVG). Der \nVorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass \nFahrten unter Alkoholeinfluss mit einem - wie bei der Antragstellerin - über \n1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches \nTrinkverhalten hinweisen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit einigen \nJahren wieder als regelmäßige Fahrerin ohne festgestellten Verstoß am \nStraßenverkehr teilgenommen hat, ist angesichts des Wortlauts des § 13 \nSatz 1 Nr. 2 lit. c FeV rechtlich ohne Belang. \n\n7\n\nDie Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-\npsychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung E. der U. O. N. H. & D. . L. vom 19. Mai 2008 \nbestätigen die Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin. Nach dem \nErgebnis des Gutachtens ist zu erwarten, dass die Antragstellerin auch \nzukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Dieses Ergebnis \nist nachvollziehbar und überzeugend. Im Gutachten wird zutreffend \nausgeführt, die von der Antragstellerin im verkehrspsychologischen Gespräch \ngemachten Angaben stünden teilweise im Widerspruch zu gesichertem \nErfahrungswissen, wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den sich aus den \nAkten ergebenden Tatsachen. So hat die zum Zeitpunkt der Begutachtung \n° Jahre alte Antragstellerin angegeben, sie sei das letzte mal im Alter von \n° Jahren betrunken gewesen, obwohl bei ihr im Zusammenhang mit der \nTrunkenheitsfahrt im Jahr 2005 eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ \nfestgestellt wurde. Auch ihre Angaben zum Trinkverhalten und insbesondere \nzur Menge des konsumierten Alkohols am Tag der in Rede stehenden \nTrunkenheitsfahrt sind nicht plausibel und stehen im Widerspruch zu den \nFeststellungen im Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. April 2006 (Az.: \n99 Cs 207 Js 312/05 - 4577/05). Im Übrigen hat die Antragstellerin die \nFragen, aus welchen Gründen sie Alkohol trinke und wie sie es in Zukunft \nverhindern wolle, in alkoholisiertem Zustand Auto zu fahren, nur sehr \npauschal und oberflächlich beantwortet. Durch die Gesamtheit dieser \nAntworten wird deutlich, dass sich die Antragstellerin noch nicht ausreichend \nund in realistischer Weise mit dem früheren Geschehen und ihrem \nAlkoholkonsum auseinandergesetzt hat. Das Erkennen des problematischen \nUmgangs mit Alkohol in der Vergangenheit und die selbstkritische \nAufarbeitung desselben sind jedoch Voraussetzung für den dauerhaften \nEntschluss zur Verhaltensänderung. Für eine negative Prognose spricht auch, \ndass die Antragstellerin bis heute die Ergebnisse der ihr vom Gutachter \naufgegebenen differential-diagnostischen Abklärung der Leberwerte nicht \nvorgelegt hat.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin mit Blick auf das vorliegende Gutachten \nvorträgt, dieses sei inhaltlich falsch und gebe ihre Antworten nicht richtig \nwieder, fehlt es an jeglicher Substantiierung dieser Behauptungen. \nAnhaltspunkte hierfür sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vor dem \nHintergrund der hohen Dunkelziffer bei straßenverkehrsrechtlichen \nAlkoholdelikten wird die gutachterliche Prognose, es sei mit weiteren \nTrunkenheitsfahrten zu rechnen, schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass die Antragstellerin seit Begehung der Trunkenheitsfahrt nicht erneut \nauffällig geworden ist. \n\n9\n\nIst die Antragstellerin danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihr \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen \nGründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des \nöffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. \n\n10\n\nMit Blick auf das überwiegende öffentliche Interesse, sieht die Kammer \nauch keine Veranlassung, das auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete \nVerfahren bis zum Vorliegen des von der Antragstellerin angekündigten \nObergutachtens ruhen zu lassen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten \num die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen \nRechtschutzverfahren. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-03/7-l-1188-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-11-03/7-l-1188-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250287","retrieved":"2026-07-09 02:12:42.522339+00:00"}}