{"status":"available","doknr":"OLD250369","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1030.7L1226.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"7 L 1226/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwalt I.---weg aus wird abgelehnt.\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt I1. aus E. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden \nAussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO):\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5202/08 des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2008 \nanzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, \ndenen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes \nauszuführen:\n\n7\n\nDer Antragsteller ist der bestandskräftigen Anordnung des Antragsgegners, \nan einem besonderen Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen (vgl. § 4 \nAbs. 3 Nr. 2 StVG i. V. m. § 43 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) nicht \ninnerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen, so dass ihm die Fahrerlaubnis \nzwingend zu entziehen war (§ 4 Abs. 7 StVG). Ein Ermessen ist dem \nAntragsgegner nicht eingeräumt. Die Frist für die Anmeldung zum \nAufbauseminar lief am 1. August 2008 ab, so dass die Teilnahmebescheinigung \nspätestens nach weiteren zwei Monaten hätte vorliegen müssen. Davon geht die \nKammer nach Aktenlage aus. Allein die Fristverlängerung bis zum 1. August \n2008 wird durch den Vermerk des Bediensteten des Antragsgegners vom 24. Juli \n2008 belegt. Der Behauptung des Antragstellers, er habe - erneut - am \n25. August 2008 mit einer Sachbearbeiterin telefoniert und ein „Nachreichen\" der \nAnmeldebescheinigung vereinbart, steht zunächst der Akteninhalt und die \nErwiderung des Antragsgegners, der seine Mitarbeiterin hierzu befragt hat, \nentgegen. Diese kann sich an ein solches Gespräch nicht erinnern; vermerkt \naber regelmäßig entsprechende Gespräche in der Akte, was hier nicht \ngeschehen ist. Im Übrigen ist die Angabe des Antragstellers weder schlüssig \nvorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es kann nämlich angesichts der \ngesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG, wonach eine Frist für die \nTeilnahme am Aufbauseminar zu setzen ist, nicht davon ausgegangen werden, \nder Antragsgegner hätte telefonisch am 25. August 2008 die zuvor gesetzte Frist \n- ohne jede weitere Fristsetzung und ohne Angabe eines zwingenden \nHinderungsgrundes - ausgesetzt. Der Antragsteller hat keinerlei Gründe \nvorgetragen, die ein Ersuchen um Fristverlängerung am letzten Tag der \nAnhörung plausibel gemacht hätte; auch hat er nicht dargelegt, welche neue Frist \nihm ggf. gesetzt worden ist.\n\n8\n\nUnabhängig davon ist die vorgelegte Bescheinigung „Teilnehmervertrag\" des \nInstituts IVT-Hö vom 23. August 2008 nicht gegengezeichnet und stellt schon \ndeshalb keine verbindliche Anmeldung dar. Die weitere Bescheinigung einer \nFahrschule vom 29. September 2008 weist zum einen nicht den Antragsteller als \nTeilnehmer aus. Zum anderen beinhaltet diese keinen Vertrag über ein \nbesonderes Aufbauseminar für Kraftfahrer, die - im Zusammenhang mit anderen \npunktebewehrten Zuwiderhandlungen - wegen einer Tat nach § 24 a StVG an \neinem Aufbauseminar teilnehmen müssen (§ 43 FeV), so dass der Antragsteller \ndamit der Aufforderung des Antragsgegners ohnehin nicht nachkommen \nkann.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-30/7-l-1226-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-30/7-l-1226-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250369","retrieved":"2026-07-09 02:12:50.729820+00:00"}}