{"status":"available","doknr":"OLD250450","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1028.7L1175.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"7 L 1175/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5002/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung ist vom Antragsgegner ausreichend begründet worden. \nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die \nGefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten \nStraßenverkehr teilnehmen könnte. Dies begründe eine unmittelbare \nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine einzelfallbezogene \nBegründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 \nAbs. 3 VwGO genügt.\n\n5\n\nDie Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, \ndass das Vollzugsinteresse eindeutig überwiegt. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung stellt sich nämlich aller Voraussicht nach als rechtmäßig \ndar. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nMaßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass genügend Tatsachen vorliegen, \ndie die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im \nSinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert. Dementsprechend war die \nAnordnung, ein entsprechendes Urin- und Blutuntersuchungsgutachten \nbeizubringen, um das Ausmaß seines Konsums zu klären, nach § 46 Abs. 3 \ni. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) \ngerechtfertigt. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der \nAntragsteller die von der Polizei jeweils dokumentierten Äußerungen zu \nseinem Marihuana-Konsum tatsächlich abgegeben hat. So ist seiner \nBeschuldigtenvernehmung wegen Besitzes von BTM am 11. Januar 2006 \nfolgendes zu entnehmen: „Gelegentlich konsumiere ich Marihuana. Ich \nschätze dreimal im Monat.\" Bei der Fahrzeugkontrolle am 25. April 2008 hat \nder Antragsteller ausweislich der Niederschrift der Polizei F. sinngemäß \nangegeben, „Gelegentlich Marihuana zu konsumieren; ca. einmal die Woche \nseit nunmehr zwei Jahren; vor ungefähr einem halben Jahr habe er Speed \nausprobiert.\" Die Angabe zu seinem Marihuana-Konsum 2005 hat er selbst \nunterzeichnet; die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die am \n25. April 2008 von der Polizei wiedergegebenen Äußerungen tatsächlich vom \nAntragsteller nicht abgegeben worden wären, zumal der Vorfall vom 25. April \n2008 Anlass dafür war, das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners vom \nmöglichen Drogenkonsum des Antragstellers in Kenntnis zu setzen. Im \nÜbrigen ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts H. -C. vom \n24. Oktober 2006 rechtskräftig wegen einer gefährlichen Körperverletzung \nverurteilt worden, wobei die Straftat ausweislich der Urteilsgründe im \nZusammenhang mit dem Besitz von Cannabis gestanden hat \n(17 Ds 49 Js 1030/06 - 211/06). \n\n7\n\nDie Kammer lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob die \nweitere Äußerung des Antragstellers am 25. April 2008, er habe einmal \nSpeed eingenommen, allein schon die Entziehung der Fahrerlaubnis (ohne \nGutachten) gerechtfertigt hätte, weil es sich bei Speed um eine sogenannte \nharte Droge handelt, bei deren Einnahmen ohne Weiteres von mangelnder \nKraftfahreignung auszugehen ist (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und \n14 FeV.\n\n8\n\nJedenfalls aber war nach den Angaben zum Cannabis-Konsum \naufzuklären, ob der Antragsteller diese Drogen gelegentlich oder regelmäßig \nkonsumiert. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf \nfehlende finanzielle Mittel zur Beibringung des Gutachtens berufen, weil dem \nöffentlichen Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer \ngrundsätzlich wirtschaftliche Erwägungen des Einzelnen nicht \nentgegengehalten werden können und der Gesetzgeber bewusst dem \nbetroffenen Verkehrsteilnehmer, bei dem berechtigte Eignungsbedenken \nbestehen, die Kosten der entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen aufbürdet \n(vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV).\n\n9\n\nSchließlich rechtfertigt die von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegte \närztliche Bescheinigung der „Praxisklinik T. „ vom 23. Juli 2008 keine \nandere Entscheidung, weil der Antragsteller zum einen das angeordnete Urin-\nScreening nicht innerhalb der vorgeschriebenen sieben Tage hat durchführen \nlassen, zum anderen keines der hierfür vorgesehenen Institute für \nRechtsmedizin in Anspruch genommen wurde und zum dritten der \nBescheinigung auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass die \nUrinabgabe unter kontrollierten Bedingungen erfolgt ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. mit § 52 Abs. 1 \nGKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,00 EUR wegen des \nnur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-28/7-l-1175-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-28/7-l-1175-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250450","retrieved":"2026-07-09 02:12:57.300402+00:00"}}