{"status":"available","doknr":"OLD250486","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1027.7L1181.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"7 L 1181/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der geänderte und nur noch sinngemäß gestellte Antrag, \n\n2\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den\nAntragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen\nentsprechenden Antrag in einem noch zu erhebenden Klageverfahren als\nAusbildungsstätte i. S. § 27 des Berufsbildungsgesetzes anzuerkennen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das\nVerwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung\nzur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder\naus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung\n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind\nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der\nZivilprozessordnung - ZPO -). \n\n5\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO\ngrundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und\nunter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der\nHauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven\nRechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -\nausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der\nHauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles\nwirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den\nErlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise\nbeeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann\nallerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten\nAnordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. \n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. - mit\nweiteren Nachweisen. \n\n7\n\nIm vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend\nwahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Anerkennung als\nAusbildungsstätte im Sinne § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) hat. Die Frage\nist allenfalls offen.\n\n8\n\nDabei ist zunächst zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er\neinen entsprechenden Antrag mündlich - dies dürfte ausreichend sein - bei der\nAntragsgegnerin gestellt und bislang nicht zurückgezogen hat. Über diesen hat die\nAntragsgegnerin bislang nicht abschließend (schriftlich) entschieden, so dass eine\nKlageerhebung noch möglich ist. Vorläufiger Rechtsschutz ist dann auch vor einer\nKlageerhebung zulässig.\n\n9\n\nInhaltlich muss eine Ausbildungsstätte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zunächst\nnach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein, wobei hier eine\nAusbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation ermöglicht werden soll. Dabei sind\ndiese Anforderungen gerade auch zum Schutz der Auszubildenden erforderlich, um\ndie hohen Anforderungen an die Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG auch im Sinne\nder Auszubildenden verwirklichen zu können.\n\n10\n\nVgl. Leinemann/Taubert, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 8\n\n11\n\nAnhand der Aktenlage - siehe z.B. die für die Ausbildung erstellte\nArbeitsplatzbeschreibung vom 15. September 2008 (Bl. 10 der Gerichtsakte) - und\nder mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin am 16. Oktober 2008 ergeben\nsich aber zur Zeit nicht auflösbare Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Ausbildung\neiner Auszubildenden durch den Antragsteller gewährleistet werden kann.\nEntscheidend für diese gerichtliche Bewertung ist dabei, dass die als Ausbilderin\nvorgesehene Frau V. unbeschadet ihrer persönlichen und beruflichen Qualifikation\noffenbar nicht in dem erforderlichen Umfang für die Ausbildung im Büro des\nAntragstellers zur Verfügung stehen kann. Dafür ist erheblich, dass sie wie bisher\nihre Tätigkeit als Angestellte in einem anderen Betrieb in einer anderen Stadt mit ca.\n30 Wochenstunden, die allerdings zeitlich sehr flexibel gestaltbar seien, beibehalten\nwill und offenbar aus finanziellen Gründen auch beibehalten muss. Denn der\nAntragsteller kann und will sie für die Tätigkeit in seinem Büro - wie bisher - nicht\nbezahlen. Ihre jetzige ehrenamtliche Arbeit für den Antragsteller soll neben den\nLeitungsfunktionen, die sie als Vorstandsmitglied des Vereins auch wahrnimmt, im\nBüro weiterhin mindestens 10 Wochenstunden betragen, die sie bisher meistens\nabends oder am Wochenende durchführte. Selbst wenn man davon ausgehen will,\ndass auch für die vorgesehene (volljährige) Auszubildende bei einer üblichen\nAusbildungszeit von knapp 40 Wochenstunden flexible Arbeitszeiten vereinbart\nwerden könnten, dürfte Frau V. als Ausbilderin nicht in ausreichendem Maße zur\nVerfügung stehen. Dies gilt auch dann, wenn - wie sie angibt - wegen der zeitlichen\nFlexibilität in ihrem bezahlten Beruf im Büro des Antragstellers tageweise auch eine\nAusbildung vormittags oder nachmittags möglich sein werde. An dieser Einschätzung\ndürfte auch die Tatsache, dass die Auszubildende an Berufsschultagen nicht oder\nnur kaum im Büro anwesend sein wird, im Ergebnis nichts Entscheidendes ändern.\n\n12\n\nDer Hinweis des Antragstellers, auch andere Vereinsmitglieder seien\nausbildungsberechtigt, führt mangels Konkretisierung ebenso wenig weiter wie die\ntheoretisch mögliche ergänzende Ausbildung in anderen Ausbildungsstätten (vgl.\n§ 27 Abs. 2 BBiG), die aber bisher nicht weiter verfolgt worden ist.\n\n13\n\nAngesichts dieser im einstweiligen Anordnungsverfahren nur summarisch zu\nbewertenden Sach- und Rechtslage kommt es auf die ebenfalls zwischen den\nParteien unterschiedlich gesehenen Gesichtspunkte wie der Umfang des\nArbeitsanfalls und die Qualität der Büroausstattung sowie der (neuen) Büroräume\nnicht mehr an. Eine weitere Klärung all dieser Streitpunkte muss ggfs. einem\nKlageverfahren vorbehalten bleiben.\n\n14\n\nIm Hinblick auf die Argumentation des Antragstellers soll aber noch angemerkt\nwerden, dass sein anerkennenswertes Engagement nicht die rechtlichen\nVoraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes ersetzen kann. Es liegt im\nvorrangigen Interesse der Auszubildenden, eine Ausbildung zu durchlaufen, die sie\nauch befähigt, die Abschlussprüfung erfolgreich abzulegen und später eine reelle\nChance auf Beschäftigung zu erhalten. Anhaltspunkte für eine sachwidrige\nBehandlung durch die Antragsgegnerin sind im Übrigen nicht erkennbar. Es ist dem\nAntragsteller unbenommen, Zweifel an der Eignung zur Ausbildungsstätte in der\nZukunft durch geeignete Maßnahmen - ggfs. durch dauerhafte Beschäftigung einer\nAusbildungsperson bzw. durch Kooperationsverträge - auszuräumen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei\nist mangels anderer Anhaltspunkte von dem gesetzlichen Ersatzstreitwert von\n5.000 EUR auszugehen, der im Eilverfahren zu halbieren ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-27/7-l-1181-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-27/7-l-1181-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250486","retrieved":"2026-07-09 02:13:00.447468+00:00"}}