{"status":"available","doknr":"OLD250518","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1024.7L1250.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"7 L 1250/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 5278/08 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. \nDabei ist zunächst erheblich, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des \nseit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in \nDeutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) \nschon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Dies hat der Antragsgegner zwar wohl \ngesehen, in Ziffer 2. seiner Ordnungsverfügung und der zugehörigen \nBegründung aber Formulierungen gebraucht, die auf eine \nVollziehungsanordnung hinweisen; darauf kommt es aber auf Grund der \ngesetzlichen Anordnung nicht an. Die Antragstellerin hat jedenfalls zu Recht die \n„Anordnung\" der aufschiebenden Wirkung beantragt.\n\n5\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen \nDurchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig \nSportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu \ndürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch \nkeine Erlaubnis erteilt werden kann. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der \nBegründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des \nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris, an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. \n\n7\n\nsiehe nun auch Urteil der Kammer vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, \nNRWE.\n\n8\n\nDanach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in \nder seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen \nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem \neuropäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer \nkohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland. \n\n9\n\nIm Ergebnis ebenso (für das jeweilige Landesrecht): Verwaltungsgerichtshof \n(VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris; \nOberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, \njuris; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; OVG \nNiedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -; Hessischer VGH, \nBeschluss vom 13. August 2008 - 3 G 1830/07; OVG NRW, Beschluss vom \n30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -; vgl. zum Verbot der gewerblichen Vermittlung von \nLotterien über das Internet: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, \n- 1 BvR 928/08 -.\n\n10\n\nDies ist auch dann nicht der Fall, wenn für diese Betrachtung der gesamte \nGlücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre, \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der \nUntersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache \nnicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-\nWestfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar \n2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den \nVorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der \nEuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese \nbetreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich \nschon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine \naufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der \nNeuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und \nSpielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. \nUmgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und \nder Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes \nprivates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine \nandere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, \nsind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. \n\n13\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf \ndie mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. \n2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in \nVerfahren der vorliegenden Art. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-24/7-l-1250-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-24/7-l-1250-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250518","retrieved":"2026-07-09 02:13:03.189504+00:00"}}