{"status":"available","doknr":"OLD250519","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1024.1K5178.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-24","aktenzeichen":"1 K 5178/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich \nunzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO an \ndas örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. .\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Gericht hatte sich nach § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des\nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für örtlich unzuständig zu erklären und\nden Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht E. zu verweisen, da dieses\ngemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. c) des\nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO NRW)\nfür die Klage örtlich zuständig ist.\n\n3\n\nNach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen gegen eine juristische\nPerson des öffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem\nBeamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk\nder Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei\nder Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört. Verfügt der\nKläger über keinen dienstlichen Wohnsitz, etwa deshalb, weil er nicht mehr\nBeamter ist oder sich noch nicht im Beamtenverhältnis befindet, ist auf seinen\nallgemeinen - bürgerlichen - Wohnsitz nach §§ 7 ff. des Bürgerlichen\nGesetzbuches (BGB) abzustellen.\n\n4\n\nVgl. Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, 2008, § 52 Rn. 15\n(\"Ruhestandsbeamte haben keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, so dass das\nfür den Wohnsitz zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist\"); ebenso\nbereits BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401/81 -, Buchholz 310\n§ 52 VwGO Nr. 22; VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2005 - 7 A\n435.04 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 13 K\n6354/06 -, juris; vgl. auch VG München, Beschluss vom 6. März 2005 - M 12\nK 05.497 -, juris (zum Beamten in Altersteilzeit).\n\n5\n\nDies gilt auch und gerade für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung\neines Beamtenverhältnisses beziehen. Denn auch insofern verbleibt es bei\ndem Grundsatz, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der\nZeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. §\n17 Abs. 1 Satz 1 GVG.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1970 - VIII C 146.67 -, BVerwGE 35,\n141, und vom 31. Oktober 2001 - 2 C 37.00 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr.\n38; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 52\nRn. 8; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,\nLosebl.-Kommentar, Stand: März 2008, § 52 Rn. 15; Sodan/Ziekow,\nVerwaltungsgerichtsordnung (Großkommentar), 2. Aufl. 2006, § 52 Rn.\n39.\n\n7\n\nNicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen\nWohnsitz, den der Kläger im Falle der Entstehung eines\nBeamtenverhältnisses sodann innehaben würde. Die mit einer Übernahme in\ndas Beamtenverhältnis auf Probe verbundene Folge der Begründung eines\ndienstlichen Wohnsitzes kann bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts\nauch nicht etwa schon als vorweggenommen behandelt werden, da gerade\ndie Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme hat, im Streit\nsteht.\n\n8\n\nVgl. zu entsprechenden Überlegungen bei Klagen gegen Entlassungen,\ngegen Versetzungen in den Ruhestand sowie gegen Versetzungen,\nAbordnungen oder Umsetzungen eines Beamten VG Oldenburg, Beschluss\nvom 7. April 2003 - 6 A 229/03 -, NVwZ-RR 2004, 48, und VG Stuttgart,\nBeschluss vom 5. Mai 2004 - 18 K 1400/04 -, juris.\n\n9\n\nDer Kläger verfügt als angestellte Lehrkraft über keinen dienstlichen\nWohnsitz im vorgenannten Sinne, so dass gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO\nsein allgemeiner Wohnsitz maßgeblich ist. Da dies J. im Kreis L. ist, der\nin den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts E. fällt, ist dieses\nGericht für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig. Auch aus § 52 Nr.\n4 Satz 2 VwGO ergibt sich im Übrigen nichts anderes, da der Kläger seinen\nallgemeinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der\nBezirksregierung E. hat, die den ablehnenden Bescheid vom 12.\nSeptember 2008 erlassen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-24/1-k-5178-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-24/1-k-5178-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250519","retrieved":"2026-07-09 02:13:03.270255+00:00"}}