{"status":"available","doknr":"OLD250565","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1023.2K6010.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"2 K 6010/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die \nKlägerin die Klage zurückgenommen hat. \n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n18. Juni 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27. September \n2004 und des Bescheides vom 21. Oktober 2008 wird aufgehoben, soweit der \nBeklagte die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in \nHöhe von 115.960,16 Euro festgesetzt hat.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu \n1/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für\nden Zeitraum von Oktober 2003 bis Dezember 2004. Sie betrieb in dieser Zeit in\nzwei verschiedenen Spielstätten in E. Geldspielgeräte mit und ohne\nGewinnmöglichkeit. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 18. Juni 2004 setzte\nder Beklagte eine Vergnügungssteuer für die von der Klägerin betriebenen\nSpielautomaten in Höhe von insgesamt 200.880,00 Euro fest (172.800 Euro für\nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und 28.080 Euro für Geldspielgeräte\nohne Gewinnmöglichkeit). Der Bescheid stützte sich auf die\nVergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 20. Dezember 2002.\n\n3\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der\nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2004 als unbegründet\nzurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 26. Oktober 2004 Klage erhoben. \n\n5\n\nMit Bescheiden vom 21. Oktober 2008 hat der Beklagte den\nstreitgegenständlichen Bescheid vom 18. Juni 2004 aufgehoben, soweit für\nApparate mit Gewinnmöglichkeit am Spielort C. für das Jahr 2004\nein Betrag von 25.455,48 Euro, am Spielort G.--------straße für das Jahr 2003 ein\nBetrag von 22.233,86 Euro und am Spielort G.--------straße für das Jahr 2004 ein\nBetrag von 51.950,82 Euro überstiegen wird. Insoweit haben die Beteiligten den\nRechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt\nerklärt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Klage betreffend die Geldspielgeräte ohne\nGewinnmöglichkeit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\n7\n\nIm Übrigen beantragt sie,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2004 in der Form des\nWiderspruchsbescheides vom 27. September 2004 und des Bescheides vom 21.\nOktober 2008 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nIm laufenden Verfahren hat die Stadt E. die Vergnügungssteuersatzung\nvom 20. Dezember 2002 durch Satzungen vom 19. Dezember 2005 und 30.\nMärz 2006 rückwirkend geändert. Am 14. Dezember 2007, bekannt gemacht mit\nBekanntmachungsanordnung vom 19. Dezember 2007, hat der Rat der Stadt\neine neue Vergnügungssteuersatzung rückwirkend für die Jahre 2003 und 2004\nbeschlossen; diese neue Satzung entspricht der Satzung vom 20. Dezember\n2002 in der Form der zweiten Änderungssatzung vom 30. März 2006.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und\nsoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren\neinzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in direkter und entsprechender Anwendung). Im\nÜbrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid\ndes Beklagten ist rechtswidrig, soweit darin eine Vergnügungssteuer für\nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt wird, und verletzt die Klägerin\ninsoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die\nVergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 19. Dezember 2007 (VStS),\nwelche die Steuerjahre 2003 und 2004 betrifft und rückwirkend zum 1. Januar\n2003 in Kraft getreten ist. \n\n16\n\nAuf diese Ermächtigungsgrundlage kann die Erhebung einer\nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für die Jahre\n2003 bzw. 2004 nicht gestützt werden. Das in § 15 VStS normierte rückwirkende\nInkrafttreten der Satzung ist hinsichtlich der Besteuerung von Apparaten mit\nGewinnmöglichkeit mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Insoweit verstößt § 15\nVStS gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nabzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und ist nichtig.\n\n17\n\nDen Steuerpflichtigen kommt der rechtsstaatlich zu beachtende\nVertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht\nzu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der\nEintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen\nRegelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der\nVerfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,\ndie das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig\ndazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich\ngeregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder\nanders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit kann in einer\nsolchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen\nveranlassen.\n\n18\n\nVgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7\nC 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8\nB 221/96 -,\nJuris-Dokument; jew. m.w.N.\n\n19\n\na) Grundsätzlich musste die Klägerin damit rechnen, für die Steuerjahre 2003\nund 2004 zur Vergnügungssteuer herangezogen zu werden. Denn in diesem\nmaßgeblichen Erhebungszeitraum war die Erhebung einer Vergnügungssteuer\nfür Spielautomaten bereits durch Satzung geregelt. Diese Satzung vom 20.\nDezember 2002, an deren Gültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für\nGeldspielgeräte zumindest ganz erhebliche Zweifel bestanden, ist zweimal\ngeändert und schließlich durch die nunmehr Gültigkeit beanspruchende Satzung\nvom 19. Dezember 2007 ersetzt worden, um eine den verfassungsrechtlichen\nAnforderungen entsprechende Steuererhebung - hier: nach dem\nEinspielergebnis - zu erreichen. Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen\nVertrauens eines Betroffenen ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung.\nDenn dem Vertrauen, eine Steuer nicht bezahlen zu müssen, fehlt die\nSchutzwürdigkeit, wenn einer Satzungsregelung in der Vergangenheit\ngleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind.\n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 45.07 -;\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2007\n- 14 A 527/05 -.\n\n21\n\nHier war der Wille der Stadt E. , eine Vergnügungssteuer für die\nAufstellung von Glücksspielgeräten zu erheben, nie zweifelhaft. Der Klägerin war\naufgrund der ursprünglichen Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember\n2002 bekannt, dass die Stadt E. auch nach Aufhebung des\nVergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\nVergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste sich auf diesen\nSteuertatbestand einrichten. \n\n22\n\nb) Aber auch wenn - wie hier - ein Betroffener grundsätzlich mit einer\nrückwirkenden Heranziehung zur Vergnügungssteuer rechnen musste, steht ihm\nVertrauensschutz soweit zu, als er durch die rückwirkend in Kraft gesetzte\nNeuregelung nicht stärker belastet werden darf als nach der früheren -\nunwirksamen - Satzung.\n\n23\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2007\n- 14 A 527/05 -.\n\n24\n\nDiesem Gebot genügt die Satzung nicht. Nach § 8 Abs. 2 der\nVergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 betrug die\nVergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder\nähnlichen Unternehmen 240 Euro und für Apparate in Gastwirtschaften und\nsonstigen Orten 54 Euro, und zwar je Apparat und angefangenen\nKalendermonat. Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung war demnach jeder\neinzelne aufgestellte Apparat, wie sich auch aus § 12 Abs. 2 der\nVergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 ergibt. Nach der jetzigen\nRegelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS beträgt die Steuer nunmehr 14 vom\nHundert des Einspielergebnisses der Apparate, höchstens jedoch den Betrag in\nder bisher festgesetzten Höhe; dabei bemisst sich die Steuer gemäß § 8 Abs. 1\nSatz 1 VStS je Spielhalle/sonstigen Ortes der Veranstaltung nach dem\nGesamteinspielergebnis aller Apparate. Diese Regelung kann von einem\nverständigen Normadressaten nur so verstanden werden, dass die aufgrund der\nWendung „höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten Höhe\"\ngeltende Kappungsgrenze von 240 bzw. 54 Euro nur dann zum Zuge kommt,\nwenn bei einer Gesamtbetrachtung aller Apparate einer Spielhalle oder eines\nsonstigen Veranstaltungsortes die Summe der Steuer für alle dort betriebenen\nApparate - errechnet auf der Grundlage von 14 % des Einspielergebnisses -\ngrößer ist als die Summe der Steuer für alle Apparate errechnet nach dem\nStückzahlmaßstab. Auch der Beklagte versteht diese Regelung in dieser Art und\nWeise, wie seine (Neu-) Berechnungen der Vergnügungssteuer für die\nzurückliegenden Jahre 2003 und 2004 in vergleichbaren Fällen zeigen und was\ner in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.\n\n25\n\nDiese Regelung belastet den Steuerpflichtigen stärker als nach der früheren\nSatzung vom 20. Dezember 2002 und verstößt damit gegen den\nVertrauensschutzgrundsatz. Denn es wird eine Mehrbelastung nur bezogen auf\neine Spielhalle oder sonstigen Veranstaltungsort ausgeschlossen; eine\nMehrbelastung in Bezug auf einzelne Automaten ist bei dieser Berechnungsform\njedoch möglich und im System auch angelegt. Der Steuerpflichtige hat aber\naufgrund der ursprünglichen Regelung in der Satzung vom 20. Dezember 2002\neinen Anspruch darauf, dass er - dem ursprünglichen Gegenstand der Steuer\nentsprechend - pro Apparat und angefangenen Kalendermonat mit nicht mehr als\n240 Euro bzw. 54 Euro zur Vergnügungssteuer herangezogen wird.\n\n26\n\nLiegt bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen des\nVertrauensschutzgrundsatz vor, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die\nVergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2007, welche in § 8 Abs. 2 VStS\nals Besteuerungszeitraum das „Kalenderjahr\" definiert, hinreichend deutlich\nregelt, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die Kappungsgrenze des § 8\nAbs. 1 Satz 2 VStS pro Monat - und nicht bezogen auf das Kalenderjahr -\nBeachtung zu finden hat. \n\n27\n\nDamit ist hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielgeräten mit\nGewinnmöglichkeit § 15 VStS, der das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung\nzum 1. Januar 2003 regelt, nichtig. Da die Satzung, wie sich aus § 1 VStS ergibt,\nnur Geltung für einen zurückliegenden Zeitraum, nämlich für die Steuerjahre\n2003 und 2004, beansprucht, findet sie für die Besteuerung von Spielgeräten mit\nGewinnmöglichkeit insgesamt keine Anwendung mehr. Es kommt daher nicht\nmehr darauf an, wie es sich auf die Vergnügungssteuersatzung auswirkt, dass in\n§ 8 Abs. 2 VStS dem Steuerpflichtigen jedenfalls auf den ersten Blick etwas\nUnmögliches abverlangt wird, nämlich die Einreichung der Zählwerkausdrucke\nbis zu einem Zeitpunkt, der in der Vergangenheit liegt.\n\n28\n\nDie Kammer weist darauf hin, dass hinsichtlich der Besteuerung von\nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 8 Abs. 3 VStS) eine Mehrbelastung im\nVergleich zur Regelung in § 8 Abs. 2 der Satzung vom 20. Dezember 2002 nicht\ngegeben ist und insoweit kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2, 154 Abs.\n1 VwGO. Bei der Bestimmung der Kostenquote wurde berücksichtigt, das nur\nnoch über die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit\nstreitig entschieden werden musste.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-23/2-k-6010-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-23/2-k-6010-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250565","retrieved":"2026-07-09 02:13:07.186417+00:00"}}