{"status":"available","doknr":"OLD250567","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1023.14L1313.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"14 L 1313/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben \nwerden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte kurzfristig zu\nbescheidende Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Oktober\n2008 gegen den ersten Halbsatz \" Der verantwortliche Leiter hat dafür Sorge\nzu tragen, ...\" in Ziffer 4 der beschränkenden Verfügung im Bescheid des\nAntragsgegners vom 17. Oktober 2008 wiederherzustellen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob dem Antragsteller für\nden vorbezeichneten Antrag eine Antragsbefugnis zukommt, weil nicht er,\nsondern der Versammlungsleiter Adressat dieser beschränkenden Verfügung\nist. Mit Rücksicht darauf, dass der Versammlungsleiter zugleich der\nLandesvorsitzende des hier rechtsschutzsuchenden Antragstellers ist, mag\ndiesen Bedenken hier nicht weiter nachgegangen werden, denn der Antrag ist\njedenfalls unbegründet.\n\n6\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Fällen, in\ndenen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung\neines Verwaltungsaktes durch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten,\nwenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des\nAntragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen\nInteresse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung\nangeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am\nSofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene\nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das\nSuspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt\noffensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen\nAnlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung\ndes Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine\nintensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug\nder umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der\nVersammlung in der beabsichtigten Form führt.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG),\nBeschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -,\nNVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001\n- 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069.\n\n8\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des\nAntragstellers aus, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen\nAuflage in der beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 17.\nOktober 2008 für die vom Antragsteller für den 25. Oktober 2008 mit dem\nThema \"Deutsche wehrt Euch - Gegen Überfremdung, Islamisierung und\nAusländerkriminalität\" in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr angemeldete\nVersammlung mit Aufzug spricht.\n\n9\n\nNach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der\nAntragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von\nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses\nder Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar\ngefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich da-\nzu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten\nnicht zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen auch durch eine\nAuflage Gründe der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\noder Ordnung abgewehrt werden. Die in § 15 Abs. 1 VersammlG\nangesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine\nVersammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen\nweniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht\nverfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder\nwenn sie mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang\nstehen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ\n1998, 834; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9.\nNovember 2001\n- 3 BS 257/01 -, DÖV 2002, S. 529, zitiert nach JURIS, Dietel/Gintzel/Kniesel,\nDemonstrations- und Versamm-\nlungsfreiheit, 14. Auflage, § 15, RdNr. 43 f.\n\n11\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der hier streitigen\nAuflage Nr. 4 \n\n12\n\n\"Der verantwortliche Leiter hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere\nwährend der Reden und Musikbeiträge keine Verstöße gegen strafrechtliche\nBestimmungen erfolgen; auf die Bestimmung des § 130 Strafgesetzbuch\n(StGB) wird besonders hingewiesen.\",\n\n13\n\nliegen - auch - hinsichtlich des vom Antragsteller allein angefochtenen\nersten Halbsatzes vor.\n\n14\n\nGemäß § 8 VersammlG bestimmt der Leiter den Ablauf der Versammlung.\nEr hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Dabei betrifft das\nSicherstellen der Ordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht\nnur den formalen Ablauf - Beginn, Unterbrechung, Ende - der Versammlung.\nVielmehr hat der Leiter der Versammlung sowohl die Teilnehmer der\nVersammlung gegen Gefahren aus der Versammlung als auch die\nÖffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung zu schützen.\n\n15\n\nVgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit,\nKomm., 13. Aufl., Rdnr. 16 zu § 8\n\n16\n\nZu den Gefahren im letzteren Sinne zählt unstreitig auch die Begehung\nvon Sraftaten im Sinne des § 130 StGB.\n\n17\n\nZwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass es sich bei dem\nBegriff des \"Sorgetragens\" nicht um eine in jeder Hinsicht konkret\nabgrenzbare Aufgaben- bzw. Verantwortungszuweisung gegenüber dem\nVersammlungsleiter handelt, so dass nicht vornherein feststeht, welche\nMaßnahmen vom Versammlungsleiter erwartet werden. Eine solche\nFestlegung ist im Vorfeld einer geplanten Versammlung aber auch weder\ngewollt noch möglich, da der Antragsgegner insoweit unmittelbar in die\nBefugnisse des Versammlungsleiters eingreifen würde.\n\n18\n\nIm allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff des\n\"Sorgetragens\" ein erhöhtes Maß an Wahrnehmung von Verantwortung bzw.\nVerpflichtung, das einerseits hinausgeht über ein bloßes Hinwirken auf einen\nbestimmten Erfolg, andererseits aber noch nicht die Stufe der Sicherstellung\ndieses Erfolges erreicht. So versteht etwa das Bundesverwaltungsgericht den\nBegriff im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes\ndahingehend, dass dieser geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen\nhat, die im Regelfall die Einhaltung seiner anwaltlichen Pflichten (z.B.\nWahrung von Fristen) gewährleisten.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6/08 -, bei juris.\n\n20\n\nDass der Antragsgegner abweichend von einem solchen Verständnis des\nBegriffs die Auflage zu Ziff. 4 dahingehend verstanden wissen will, dass der\nVersammlungsleiter als Garant für den rechtmäßigen Ablauf der\nVersammlung einzustehen habe und ihn so unmittelbar die - straf- oder\nordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen den\nInhalt der Auflage treffe, ergibt sich weder aus aus der Verfügung selbst noch\naus der Stellungnahme des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. Er\nhat insoweit vielmehr erklärt, dass allein sichergestellt werden soll, dass der\nVersammlungsleiter auf die Vortragenden - Redner, Musiker - im Sinne einer\nVermeidung strafrechtlicher Verstöße einwirken solle. Der Antragsgegner hat\nes insoweit als ausreichend angesehen, wenn der Versammlungsleiter die\nBetreffenden auf die Einhaltung strafrechtlicher Vorschriften hinweist, wobei\ner zusätzlich - auf Wunsch - eine Vorabprüfung vorzutragender Texte auf ihre\nStrafrechtsrelevanz angeboten hat.\n\n21\n\nDie Auflage ist demgemäß darauf gerichtet, dass der Versammlungsleiter\ngeeignete Maßnahmen zu treffen hat, die für den Regelfall als geeignet\nanzusehen sind, Verstöße der beschriebenen Art gegen strafrechtliche\nBestimmungen zu unterbinden. Hiergegen ist gerichtlicherseits nichts zu\nerinnern.\n\n22\n\nIn diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der\nAntragsgegner dem Versammlungsleiter in den Auflagen zu Ziff. 1 und 3\nebenfalls aufgegeben hat, \"dafür Sorge zu tragen\", dass nämlich während der\nVersammlung kein Alkohol konsumiert wird bzw. Kundgebungsteilnehmer\nwegen Alkoholkonsums ausgeschlossen werden, ohne dass der Antragsteller\ndies als zu unbestimmt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig moniert hat.\n\n23\n\nWelche Maßnahmen seitens des Versammlungsleiters konkret\nerforderlich sind, um der Verpflichtung aus der hier streitigen Auflage\nnachzukommen, ist erkennbar vom Einzelfall und der jeweiligen Situation\nabhängig und deshalb im Vorfeld ebensowenig zu konkretisieren oder zu\nüberprüfen wie die dem Versammlungsleiter im vorliegenden Zusammenhang\nmöglicherweise obliegenden Nachweispflichten.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der\nHauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-23/14-l-1313-08","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-23/14-l-1313-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250567","retrieved":"2026-07-09 02:13:07.355711+00:00"}}