{"status":"available","doknr":"OLD250566","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1023.13K677.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"13 K 677/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Herziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück \nL.-------weg 17 in E. -I. (Gemarkung L1. , Flur 2, Flurstück 672). \nDieses Grundstück grenzt nicht an die städtischerseits gereinigte Straße L.-------\nweg an, sondern ist über das im Privateigentum stehende Grundstück L.-------\nweg 13, das mit einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht zugunsten der \nEigentümer des Grundstücks L.-------weg 17 belastet ist, sowie über das \nzwischen diesen beiden Grundstücken gelegene, ebenfalls in ihrem Eigentum \nstehende Grundstück L.-------weg 15 (Flurstück 671) durch die Straße L.-------\nweg erschlossen.\n\n3\n\nMit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für ihr \nStadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung \nE. GmbH (F. ) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die F. von der Stadt \nim Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des \nöffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind.\n\n4\n\nIm Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2006 zu \nerlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der \nDrucksache Nr. 03782-05 vom 04. November 2005 (Anlage 1 Pkt. 1.) unter \nanderem dem Rat der Stadt E. dargelegt, dass mit Beginn des Jahres 2006 \nvorgesehen sei, die bisher auf die Anlieger übertragene Straßenreinigungspflicht \nin die städtische Reinigung zu übernehmen. In der dieser Verwaltungsvorlage \nbeigefügten Gebührenbedarfsberechnung wurde davon ausgegangen, dass alle \nStraßen innerhalb geschlossener Ortslagen ab Januar 2006 durch die F. \nstadtseitig gereinigt und die Straßenreinigungsgebühren wegen der größeren \nBasis sich um rund 6,16 % verringern würden.\n\n5\n\nEntsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. \nin seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Straßenreinigung \nund die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. \n(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS -), deren Bekanntmachung der \nOberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember 2005 anordnete. Gemäß \n§ 13 GS ist diese am 01. Januar 2006 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu \ndieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die Straße L.-\n------weg wie folgt aufgeführt:\n\n6\n\nVerkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x \nwöchentlich), Winterdienstufe 3 (= sonstige Straße), Reinigung durch die \nStadt.\n\n7\n\nMit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 23. Januar 2006, der an den \nKläger „und weitere Abgabepflichtige\", die im Textteil des Bescheides auch mit \ndem Namen der Klägerin bezeichnet sind, adressiert ist, zog der Beklagte die \nKläger unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr \n2006 auf der Grundlage von 37 m Frontlänge in Höhe von 196,84 EUR heran. \nDer Gebührensatz betrug 5,32 EUR je Meter Grundstücksseite für die einmalige \nwöchentliche Reinigung der Straße L.-------weg . Winterdienstgebühren waren \nnicht festgesetzt worden.\n\n8\n\nMit einem vervielfältigten Schreiben vom 26. Januar 2006 - beim Beklagten \neingegangen am 08. Februar 2006 - erhoben die Kläger gegen die Festsetzung \nder Straßenreinigungsgebühren im Wesentlichen mit der Begründung \nWiderspruch, dass die erstmalige Aufnahme der Straßen in ihrem \nSiedlungsgebiet in das zur Straßenreinigungsgebührensatzung gehörende \nStraßenverzeichnis wegen der nicht mehr eröffneten Einzelfallentscheidung und \ndes Wegfalls der Befreiung von der Straßenreinigungsgebührenpflicht für ihre \nStraße rechtswidrig sei. Außerdem haben sie mit einem an den \nOberbürgermeister der Stadt E. persönlich gerichteten Schreiben vom \n14. Februar 2006 Widerspruch eingelegt und insbesondere \nUngleichbehandlungen bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren \nkonkret erläutert.\n\n9\n\nMit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 22. Januar 2007 zog der \nBeklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 2007 auf der Grundlage eines \nGebührensatzes von 5,10 EUR pro Meter zu Straßenreinigungsgebühren in \nHöhe von 188,70 EUR heran.\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid haben die Kläger mit (ebenfalls vervielfältigtem) \nSchreiben vom 29. Januar 2007 Widerspruch erhoben, mit dem sie sich gegen \ndie erneute Aufnahme des Kuckucksweges in die stadtseitige Reinigung \ngewendet haben.\n\n11\n\nMit weiterem Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 21. Januar 2008 \nsetzte der Beklagte gegenüber den Klägern Straßenreinigungsgebühren für das \nVeranlagungsjahr 2008 auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 5,23 \nEUR/m in Höhe von 193,51 EUR fest.\n\n12\n\nNachdem er sich auch mit einer Petition des Klägers vom Dezember 2007 an \nden Landtag NRW befasst hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 21. Januar 2008 die Widersprüche der Kläger gegen die \nHeranziehungsbescheide vom 23. Januar 2006 und 22 Januar 2007 im \nWesentlichen mit folgender Begründung zurück:\n\n13\n\nBei dem Grundstück L.-------weg 17 handele es sich um ein \nHinterliegergrundstück zum L.-------weg im Sinne von § 1 Abs. 3 GS, da es keine \ngemeinsame Grenze mit dieser öffentlichen Straße aufweise, sondern hinter dem \nan die Straßen angrenzenden Grundstück L.-------weg 13 sowie hinter dem \nGrundstück Nr. 15 liege und nur über diese Grundstücke mittels eines \nWegerechtes erschlossen sei. Gemäß § 6 Abs. 5 GS sei bei diesem \nHinterliegergrundstück die Länge der Grundstücksseite anzusetzen, die parallel \noder in einem Winkel unter 45 ° zur gedachten Verlängerung der \nErschließungsstraße verlaufe. Die Grundstücksseite, die vorliegend in einem \nWinkel von rund 43 ° zur gedachten Verlängerung der Straße verlaufe, betrage \n37 Meter. Würde man den L.-------weg fiktiv über den öffentlichen Fußweg \n(Gemarkung L1. , Flur 2, Flurstück 502) verlängern, so würde die jeweilige \nGrundstücksseite sogar parallel dazu verlaufen. Die Rechtmäßigkeit der \nAufnahme der bisher durch die Anlieger zu reinigenden Straßen in die \nstadtseitige Reinigung sei durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. \nFebruar 2007 - 13 K 3389/06 - bestätigt worden. Das gegen dieses Urteil \nangestrebte Berufungsverfahren sei durch Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. \nOktober 2007 - 9 A 1065/07 - nicht zugelassen worden.\n\n14\n\nDie Kläger haben am 07. Februar 2008 Klage erhoben.\n\n15\n\nZur Begründung tragen sie unter teilweiser Vertiefung ihrer \nWiderspruchsbegründung im Wesentlichen vor: Sie hätten nicht gegen die \nAufnahme der Straße in die städtische Reinigung Widerspruch erhoben, sondern \nals Hinterlieger gegen die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr und der \nMehrfachberechnung der Straßenfrontreinigungsmeter. Die Mitglieder der \nSiedlergemeinschaft G. , zu der sie gehörten, würden - anders als die \nKläger der im Jahre 2007 entschiedenen Klageverfahren - insgesamt die \nStraßenreinigung durch die Stadt wohl akzeptieren. Entgegen der \nVeranlagungspraxis der Stadt E. mit fiktiven Straßenmetern müsse die \ngesamte Länge der Straßenfrontreinigungsmeter durch die Anlieger geteilt \nwerden, wie dies in Bayern praktiziert werde. Bei der Berechnung nach dem \nFrontmetermaßstab ergäben sich Unterschiede, die kein Mensch begreifen \nkönne.\n\n16\n\nAuf sein, des Klägers, Betreiben habe sich auch der Petitionsausschuss des \nLandtags Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung vom 01. Juli 2008 mit dem \nAnliegen der Anwohner der Siedlergemeinschaft G. wegen der \nMaßstabsregelung der von der Stadt E. erhobenen \nStraßenreinigungsgebühren befasst. Sodann hätten sie die Fraktionen im \nLandtag sowie im Rat der Stadt E. gebeten, bei der Änderung des \nStraßenreinigungsgesetzes bzw. bei der Änderung der \nStraßenreinigungsgebührensatzung für die Hinterlieger sicherzustellen, dass für \ndie Bürgerinnen und Bürger ein höheres Maß an Gerechtigkeit erreicht werden \nkönne. Daraufhin habe sich der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 12. \nSeptember 2008 auch mit dieser Problematik befasst und die örtliche Presse \nhabe hierüber berichtet.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen, \n\n18\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 23. Januar 2006 und \n22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar \n2008 sowie den Bescheid vom 21. Januar 2008 bezüglich der \nStraßenreinigungsgebühren aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nUnter Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides und unter \nBezugnahme auf seine Stellungnahme an den Petitionsausschuss des \nLandtages NRW führt er insbesondere aus:\n\n22\n\nDie von den Klägern beanstandete Veranlagung gemäß § 6 Abs. 5 GS \nentspreche dem System des Frontmetermaßstabes wie dies von der \nRechtsprechung gefordert werde. Es treffe zwar zu, dass für den \nFrontmetermaßstab typisch sei, dass je nach (zufälliger) Lage eines Grundstücks \nextreme Unterschiede hinsichtlich der Veranlagung verschiedener Grundstücke \nentstehen könnten. Dies sei jedoch nicht als willkürlich zu betrachten, sondern \nwerde von der gefestigten Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von \nLagegunst und -ungunst hingenommen. Sowohl nach dem Schrifttum wie auch \nnach der Rechtsprechung seien diese „Unvollkommenheiten\" des \nFrontmetermaßstabes wie auch die durch die Lage eines Grundstücks bedingten \n„Ungerechtigkeiten\" im Interesse einer möglichst praktikablen \nGebührenerhebung hinzunehmen. Eine reine Breitseitenlage des Grundstücks \nstelle auch keinen Grund für einen Billigkeitserlass dar.\n\n23\n\nDurch Beschluss vom 12. September 2008 ist das Verfahren dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens 13 K 667/08) sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich der \nKalkulationsunterlagen zu den Straßenreinigungsgebührensatzungen für die \nVeranlagungsjahre 2006 bis 2008) Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 23. Januar 2006 und 22. \nJanuar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 \nsowie der Heranziehungsbescheid vom 21. Januar 2008 sind rechtmäßig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit \nsie zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße L.-------weg \nherangezogen worden sind.\n\n28\n\nRechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung im Veranlagungsjahr \n2006 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen \n(StrRG NRW) i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 23. Dezember 2005 öffentlich \nbekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 19. Dezember \n2005.\n\n29\n\nDiese bestimmt in § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung \nmit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der \nFrontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück \nerschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße \nzugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden \nSatzungsregelungen sind - auch soweit sie von den Klägern nur beanstandet \nwerden - wirksam.\n\n30\n\nDass das Grundstück der Kläger mittels des ihnen eingeräumten Wegerechts \nüber die private Zuwegung auf dem Grundstück L.-------weg 13 i.S.v. § 1 Abs. 2 \nund 6 GS durch die gereinigte Straße L.-------weg erschlossen ist, steht außer \nFrage und wird von ihnen auch nicht in Zweifel gezogen.\n\n31\n\nGebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu \nberücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der \nwöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten \nberücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als \nder Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem \nWinkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). Danach \nsind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der \nGrundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die \ngereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die \nzwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in \ndem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Grenzt ein Grundstück nicht \nan eine Erschließungsstraße an und hat keine ihr zugewandte Grundstücksseite, \nso ist die Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in \neinem Winkel von weniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der \nErschließungsstraße verläuft (§ 6 Abs. 5 GS). Diese Konstellation ist vorliegend \ngegeben. Die hiernach der streitgegenständlichen Gebührenerhebung \nzugrundezulegende Längsseite des Grundstücks der Kläger verläuft in einem \nWinkel von 43 Grad zur gedachten Verlängerung der Straße L.-------weg über \nden Wendehammer hinaus.\n\n32\n\nDer satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich \ndes Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzender \ngrundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 \nSatz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts \nzu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch \ndie die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt \nwerden. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, in: NVwZ - RR \n2002, S. 599 f..\n\n34\n\nDie unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) \nHinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen \nGrenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die \nEigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der \nStraßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von \nerschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A \n3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181.\n\n36\n\nDiese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der \nStraßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden \nGrundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße \nerschlossene Grundstück ausschließlich unter \nWahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren \nAusgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des \nSatzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in \nSonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland \nder Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße \nangrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen.\n\n37\n\nOVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 \nf.; vgl. auch Stemshorn, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: \nMärz 2008, § 6 Rdnr. 481, Schmidt, Die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in NRW, in: Städte- und Gemeinderat 1992, S. 293, \n301.\n\n38\n\nFür die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur \neiner der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden \nGrundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - \ndie Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur \nBemessungsgrundlage machen.\n\n39\n\nVgl. Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481.\n\n40\n\nGrundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Modifizierung des \nFrontmetermaßstabes in § 6 GS hat weder die Kammer in ihrem (den Beteiligten \nbekannten) Urteil vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 - noch das OVG NRW in \ndem den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorerwähnte Urteil \nablehnenden Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 9 K 1065/07 - erhoben. Diese \nSpruchpraxis ist auch in der Folgezeit für das Ortsrecht der Stadt E. \nbestätigt werden. \n\n41\n\nUrteil der Kammer vom 15. November 2007 - 13 K 54/07 - und Beschluss \ndes OVG NRW vom 29. Februar 2008 - 9 A 3423/07 -.\n\n42\n\nAuch die vorliegend zur Beurteilung stehende Festlegung des \nGebührenmaßstabes durch den Ortsgesetzgeber der Stadt E. in § 6 Abs. 5 \nGS wahrt die dem Satzungsgeber gesetzten Grenzen bei der Ausgestaltung des \nFrontmetermaßstabes. Diese Satzungsbestimmung lautet:\n\n43\n\n„ Bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen und \nkeine ihr zugewandte Grundstücksseite haben, ist die Frontlänge der \nGrundstücksseite zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von \nweniger als 45 Grad zur gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße \nverläuft.\"\n\n44\n\nVon dem Geltungsbereich dieser Vorschrift wird das klägerische Grundstück \nerfasst. Es grenzt nämlich nicht an die Straße L.-------weg an und ist der Straße \nnicht zugewandt. Aufgrund der für diese Fallkonstellation normierten \nModifizierung des Frontmetermaßstabes ist die östliche Grundstücksseite zu \nberücksichtigen, die in einem Winkel von ca. 43 Grad - mithin weniger als \n45 Grad - über 37 m zur gedachten Verlängerung der Straße L.-------weg \nverläuft.\n\n45\n\nSoweit die Satzung keine Sonderregelung für Grundstücke an \nWendehämmern enthält, vermag dies rechtliche Bedenken gegen deren \nGültigkeit nicht zu begründen. Modifikationen des Frontmetermaßstabes für \nGrundstücke an Wendehämmern mögen zwar sinnvoll erscheinen \n\n46\n\nso: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis \n(Rechtsgrundlagen - Organisation - Aufgaben), 5. Auflage 2006, S. 488, \n\n47\n\nund sind grundsätzlich mit dem System des Frontmetermaßstabes vereinbar \n\n48\n\n Schmidt, a.a.O., S. 302,\n\n49\n\num bei der Gebührenerhebung zu möglichst „gerechten\" Ergebnissen und \neiner möglichst gleichmäßigen Belastung aller Gebührenpflichtigen zu \nkommen.\n\n50\n\n Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479 m.w.N. \n\n51\n\nEine derartige Sonderregelung kann durch den Satzungsgeber getroffen \nwerden,\n\n52\n\n Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479,\n\n53\n\nsie ist jedoch nicht zwingend erforderlich.\n\n54\n\nHat der Ortsgesetzgeber - wie hier in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 3 der \nfrüheren Muster-Satzung des Innenministeriums NRW und des Städte- und \nGemeindebundes NRW - eine Ersatzmaßstabsregelung für die Bestimmung der \nSeitenlängen in Bezug auf das zum Wenden von Kraftfahrzeugen ausgebaute \nEnde einer Straße nicht getroffen, so begegnet eine nicht nur für diese \nFallgruppe bestimmte modifizierende Regelung über die Berücksichtigung einer \nGrundstücksseite in Bezug auf die in gerader Linie gedachte Verlängerung der \ngereinigten Straße, wie sie § 6 Abs. 7 GS darstellt, keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. \n\n55\n\nVgl. hierzu auch: VG Aachen, Urteil vom 2. April 2004 - 7 K 2515/00 -\n\n56\n\nDenn diese Sonderregelung ist aus vergleichbaren Gründen wie bei \nGrundstücken an Wendehämmern gerechtfertigt. Durch diese Vorschrift soll \nvermieden werden, dass nicht an die Straße angrenzende und nur eine teilweise \nzugewandte Seite aufweisende Grundstücke im Vergleich zu sonstigen \nGrundstücken trotz deutlich längerer Seitenlängen bei einer Veranlagung \nausschließlich nach dieser Teillänge in nur verhältnismäßig geringerem Unfang \nmit Gebühren belastet würden. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 - zu einer \nWendehammerregelung. \n\n58\n\nDa die Inanspruchnahme der gebührenrechnenden Einrichtung \nStraßenreinigung ohnehin nicht exakt bemessen werden kann und deswegen \nden Gemeinden grundsätzlich ein weiter Spielraum bei der Wahl des Maßstabes \neingeräumt wird, ist auch die in § 6 Abs. 5 GS vorgesehene Veranlagung einer \nGrundstücksseite, die einer fiktiv verlängerten Straße i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 und \n2 GS zugewandt ist, grundsätzlich zulässig.\n\n59\n\nVgl. Stemshorn, a.a.O., Rdnr. 479; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli \n2004 - 16 L 1236/04 -. \n\n60\n\nDie Anwendung dieser Vorschrift führt nicht zu einem Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip, weil die Straßenreinigungsgebühren nicht für die Reinigung \ndes vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die \nReinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben werden.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1640/04 -, durch \nden die Beschwerde gegen den vorerwähnten Beschluss des VG Düsseldorf \nvom 16. Juli 2006 zurückgewiesen worden ist. \n\n62\n\nDas für die Ermittlung der Frontmeterlänge vorliegend gewählte \nProjektionsverfahren in Form eines fiktiven Frontmetermaßstabes ist mit Art. 3 \nGG vereinbar, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich \nhohe Straßenreinigungsgebühr allein wegen der jeweiligen Lage zur Straße \nanfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 15. März 2002 \n- BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O. u.a. zu den Anforderungen des \nGleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes \nausgeführt:\n\n63\n\n„Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an \nseine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke \nzu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale \nStraßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht \n(Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die \ndazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales \nBemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). \nIn diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die \ndarauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit \nder Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B \n74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60). Hierzu zählt auch das \nvorliegend gewählte Projektionsverfahren. Dieses weist zweifellos den - von den \nKlägern hervorgehobenen - Nachteil auf, dass für gleich große Grundstücke eine \nunterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die \nGrundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse \ntreffen. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt darin aber kein Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz. Denn der kommunale Satzungsgeber konnte diese \nUngleichbehandlung in Kauf nehmen, um mit dem Projektionsverfahren das \nProblem der Hinterliegergrundstücke einer praktikablen Lösung zuzuführen. Das \nPrinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahin gehend überspannt werden, \ndass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die \nBefugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen \nund gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen gewählten Lösung zu \nsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 - \nBuchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8 m.w.N.).\"\n\n64\n\nAus denselben Erwägungen verhalten sich auch die bei der Anwendung des \n§ 6 GS auftretenden Nachteile und Probleme, die die Kläger für willkürlich und \ndeshalb nicht mehr mit Art. 3 GG vereinbar halten, innerhalb der Anforderungen, \ndie der Gleichheitssatz an die Auswahl des Gebührenmaßstabes stellt und \nbegründen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit des \nFrontmetermaßstabes. Diese zählen zu den nicht zu berücksichtigenden, im \nInteresse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung aber hinzunehmenden \nlagebedingten „Ungerechtigkeiten\" und sind Ausdruck der - auch durch das \nGericht nicht verkannten - Unvollkommenheit dieses Maßstabes, dessen \nAusgestaltung sich allerdings noch in dem Bereich bewegt, in dem das Maß der \nInanspruchnahme bzw. des vermittelten Reinigungsvorteils (noch) sachgerecht \nerfasst wird.\n\n65\n\nVgl. Schmidt, a.a.O., S. 301 m. N. aus der Rechtsprechung des OVG \nNRW.\n\n66\n\nIn dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Beschluss vom 29. Februar \n2008 - 9 A 3423/07 - hat das OVG NRW ausgeführt:\n\n67\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die sich durch den \nmodifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung \nverschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder \nLageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung \nund Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs \nim Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen \nGebührenerhebung hinzunehmen ist.\n\n68\n\nVgl. Urteile des Senats vom 05. Mai 1998 - 9 A 2235/96 -, und vom 17. April \n1997 - 9 A 6636/95 -, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 9 B 1316/04 -.\n\n69\n\nDie Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass die Grenzen zulässiger \nTypisierung im vorliegenden Fall überschritten worden sein könnten. Allein der \nUmstand, dass es gerechtere Verteilungsmaßstäbe geben mag, genügt hierfür \nnicht.\n\n70\n\nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen \neinem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher \nUnterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden \nStraße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden \nVerminderung der Gebühr führen müsste, weil auch die Hinterliegergrundstücke \nden vergleichbaren Reinigungsvorteil durch die Straße genießen. Soweit die \nKläger insoweit ein satzungsmäßig festzulegendes Korrektiv für geboten halten, \netwa die Begrenzung der Veranlagungsmeter der Hinterliegergrundstücke auf die \nLänge der gereinigten Straße, würde eine derartige Begrenzung zwar vorliegend \nauch den Klägern zugute kommen und die von ihnen als ungerecht empfundene \nVeranlagung der gesamten der gedachten Straßenverlängerung zugewandten \nGrundstücksseite auf einen Teilbereich derselben begrenzen. Ob eine derartige \nzusätzliche Modifizierung des Frontmetermaßstabes ein geeignetes und \npraktikables Kriterium zur Optimierung dieses Maßstabes darstellt, kann hier \ndahinstehen. Rechtlich geboten ist eine solche jedenfalls nicht. Denn der dem \nkommunalen Satzungsgeber durch Art. 3 GG eröffnete weite \nGestaltungsspielraum bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes, der erst dann \nüberschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche \nGesichtspunkte gerechtfertigt ist,\n\n71\n\n BVerwG, Beschuss vom 15. März 2002 - BVerwG 9 B 16.02 -, a.a.O., \n\n72\n\nwird nicht dadurch überschritten, dass in § 6 Abs. 5 GS eine Ergänzung \nhinsichtlich der höchst zulässigen Veranlagungsmeter der der fiktiven \nStraßenverlängerung zugewandten Grundstücksseite unterblieben ist. Auch ein \nFlächenmaßstab wäre nicht frei von Tücken und Ungleichbehandlungen.\n\n73\n\nAuf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung nach alledem \nzulässigerweise enthaltenen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt \ndie zu berücksichtigende Hinterliegerfront des Grundstücks der Kläger gemäß § \n6 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 10 GS insgesamt 37 Meter.\n\n74\n\nGegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS satzungsgemäß festgelegten \nGebührensatzes in Höhe von 5,32 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem \nAnliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung haben die Kläger \nausdrücklich Bedenken nicht geltend gemacht. Die Kalkulation dieses \nGebührensatzes hat die Kammer bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. \nFebruar 2007 - 13 K 3389/06 - nach umfassender Überprüfung als rechtmäßig \nbeurteilt. \n\n75\n\nAuch gegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung der Kläger \nzugrundeliegenden Gebührensatzungen für die Jahre 2007 und 2008 im Übrigen \nhaben diese Einwendungen nicht erhoben.\n\n76\n\nDie für die Reinigung der Straße L.-------weg maßgeblichen Gebührensätze \nsind gegenüber dem Veranlagungsjahr 2006 in den beiden folgenden \nstreitbefangenen Jahren sogar in geringerer Höhe kalkuliert worden. \n\n77\n\nIn § 6 Abs. 11 Buchst. A der vom Rat der Stadt E. am 09. November \n2006 beschlossenen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die nach der \nBekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 06. Dezember 2006 \nam 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde der Gebührensatz mit 5,10 EUR \nfestgesetzt.\n\n78\n\nNach der entsprechenden Satzungsbestimmung für das Veranlagungsjahr \n2008 in § 6 Abs. 11 Buchst. A der Satzung vom 23. November 2007 beträgt der \neinschlägige Gebührensatz 5,23 EUR.\n\n79\n\nIm übrigen weisen die beiden vorerwähnten Satzungen keine \nentscheidungserheblichen Änderungen gegenüber der Satzung für das \nVeranlagungsjahr 2006 auf. Entgegen den wiederholt vom Kläger vorgetragenen \nBehauptungen hat auch der von ihm angerufene Petitionsausschuss des \nLandtages NRW nicht die Rechtswidrigkeit dieser Satzungen der Stadt E. -\ninsbesondere deren Frontmeter-Maßstabs-regelung - festgestellt. In seinem \nBeschluss vom 01. Juli 2008 hat der Ausschuss vielmehr nach entsprechender \nStellungnahme des Innenministeriums NRW für das - vorliegend allein \nmaßgebliche - geltende Ortsrecht diesem attestiert: „Zunächst stellt der \nAusschuss fest, dass die bisher angewandte Maßstabsregelung der Stadt E. \neindeutig rechtmäßig ist.\" Lediglich für zukünftige Satzungen und/oder \nÄnderungen des am 30. September 2009 auslaufenden \nStraßenreinigungsgesetzes des Landes NRW hat er einen Optimierungsbedarf \nerkannt.\n\n80\n\nDa entscheidungserhebliche Satzungsmängel insoweit auch nicht \noffensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des \nRechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten Handhabung \nder gerichtlichen Kontrolle der Abgabenfestsetzung \n\n81\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -\n\n82\n\nkeine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung.\n\n83\n\nNach alledem muss der Klage der Erfolg versagt bleiben.\n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-23/13-k-677-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-23/13-k-677-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250566","retrieved":"2026-07-09 02:13:07.271897+00:00"}}