{"status":"available","doknr":"OLD250598","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1022.1L610.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"1 L 610/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie der Kreispolizeibehörde V. zum 1. Juni 2008 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat zwar den regelmäßig in mit \nBeförderungsentscheidungen einhergehenden Verfahren gegebenen \nAnordnungsgrund, nicht aber das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \ngemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft \ngemacht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für \nden Erfolg des Antrags genügt dementsprechend jeder Fehler, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz demzufolge nur dann in Betracht kommen, \nwenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung \ndes Mangels den Vorzug vor den Mitbewerberinnen erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nNVwZ 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001- 6 B \n1776/00 -, NWVBl 2002, 111, und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n8\n\nNach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung \nist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung verfahrens- oder ermessensfehlerhaft im vorgenannten \nSinne erfolgt ist bzw. eine erneute Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nzu Gunsten des Antragstellers ausfallen könnte.\n\n9\n\nBeförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer \nBestenauslese zu treffen. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht \nübergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand \nwiedergeben.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, \n200, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n11\n\nAuch frühere Beurteilungen der Bewerber sind in den Vergleich \neinzubeziehen, soweit sich dies aufdrängt.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005 \n - 6 B 1946/04 - und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, \njeweils bei juris.\n\n13\n\nErst bei einem Qualifikationsgleichstand der Beförderungsbewerber kann \ndie Auswahl anhand von Hilfskriterien getroffen werden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, a.a.O.\n\n15\n\nGemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nicht den Grundsatz der Bestenauslese. Ihm wurde mit \nErlass des Innenministeriums NRW vom 28. März 2008 (Az.: 45.1-26.09.03-\n16) für den Monat Juni 2008 eine Beförderungsplanstelle nach A 10 BBesO \nzugewiesen. In der Vergleichsgruppe A 9 sind nach Angaben des \nAntragsgegners 40 Beamtinnen und Beamte enthalten, die für eine \nBeförderung grundsätzlich in Betracht kommen. Sämtliche dieser Bewerber \nverfügen - wie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist - \nüber eine aktuelle Regelbeurteilung mit einem Mittelwert von 3,33. Die \nVorbeurteilungen nahezu aller Bewerber weisen als Gesamturteil jeweils drei \nPunkte auf und wurden zu unterschiedlichen Stichtagen und in \nunterschiedlichen Vergleichsgruppen erstellt. Auch und gerade die aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind im \nGesamturteil (3 Punkte) und im Mittelwert (3,33) gleich. Es ist auch nicht \nerkennbar, dass die aktuelle Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft wäre. \nInsofern wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils dieser Kammer vom \n22. Oktober 2008 - 1 K 2690/06 - verwiesen. Des Weiteren ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Berücksichtigung früherer \nBeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen - das Gesamturteil in \nden Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen lautetet \njeweils auf drei Punkte - mehr als nur unwesentliche \nQualifikationsunterschiede zu Tage gebracht hätte.\n\n16\n\nDer Antragsgegner durfte vor diesem Hintergrund seine \nAuswahlentscheidung anhand von Hilfskriterien treffen. Hinsichtlich der \nFestlegung solcher Hilfskriterien gilt, dass der Dienstherr grundsätzlich - nach \nsachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - frei \ndarüber befinden kann, welche zusätzlichen Gesichtspunkte bei im \nwesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten für die \nAuswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen; eine starre Reihenfolge \nmöglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 -, juris, und \nvom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, NWVBl. 2007, 57.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist gegen die Auswahl der vom Antragsgegner \nherangezogenen Hilfskriterien („1. Beförderungsdienstalter\", „2. Innehaben \neiner Führungsfunktion\", „3. allgemeines Dienstalter\" und „4. Lebensalter\") \nvon Rechts wegen nichts einzuwenden. Nicht zu beanstanden ist vor allem, \ndass der Antragsgegner mit Blick auf die Besetzung der hier \nstreitgegenständlichen Stelle bei der Anfertigung der Beförderungsliste dem \nersten Hilfskriterium („Beförderungsdienstalter\") das höchste Gewicht \nbeigemessen hat. Aufgrund des engen Leistungsbezugs dieses Kriteriums ist \neine solche Gewichtung sachgerecht und insofern nicht willkürlich.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 \n- 6 B 457/04 -, und vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -, jeweils bei juris; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom \n6. Juni 2008 - 1 L 505/08 -, juris.\n\n20\n\nDa sich unter den Bewerbern auch Beamtinnen befanden, hat der \nAntragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung ferner die Vorgaben des § 25 \nAbs. 6 Satz 2 LBG NRW berücksichtigt. Auch insofern erweist sich die \nAuswahlentscheidung nicht als fehlerhaft.\n\n21\n\nDie in § 25 Abs. 6 LBG vorgesehene Bevorzugung von weiblichen \nBewerbern bei gleicher Eignung und Qualifikation besagt zwar nicht, dass \nweiblichen Bewerbern im Rahmen der Auswahl nach Hilfskriterien stets der \nVorrang gegenüber männlichen Bewerbern einzuräumen wäre. Zur \nrechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der \nFrauenförderung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen allerdings wiederholt entschieden, dass bei gleicher Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung in der Person eines männlichen \nMitbewerbers liegende Gründe sich gegenüber dem Gesichtspunkt der \nFrauenförderung nur dann durchsetzen können und zu einer Anwendung der \nÖffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW führen, wenn \ndeutliche Unterschiede zu Gunsten des männlichen Bewerbers bestehen. \nDabei ist bei gleicher Qualifikation der männlichen und der weiblichen \nBewerber eine Einzelfallprüfung erforderlich, die gebietet, dass stets \nsämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien - und nicht nur das Kriterium der \nFrauenförderung - ernst genommen und in die Auswahlerwägungen ihrem \nGewicht entsprechend einbezogen werden. Ob die in der Person des \nmännlichen Mitbewerbers liegenden Gründe in dem vorstehend dargelegten \nSinn überwiegen, ist dabei eine Rechtsfrage, die im Grundsatz \nuneingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, wobei \ndieser Ausgangspunkt wesentlich relativiert wird durch die \nEntscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten \nPersonalentscheidung vorausgehenden Bestimmung und Gewichtung der \nmaßgeblichen Hilfskriterien.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 \n- 6 B 439/98 -, NVwZ-RR 2000, 176, vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, \nNWVBl 2000, 229, vom 9. Februar 2000 - 6 B 581/99 -, juris, vom 27. Mai \n2004 - 6 B 456/04 -, juris, vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, a.a.O., und vom \n27. November 2007 - 6 B 1493/07 -, juris.\n\n23\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze geht das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig davon aus, dass dann, wenn das \nBeförderungsdienstalter - wie hier - das erste und damit das für die Auswahl \nzuvörderst entscheidende Hilfskriterium ist, erst ein um f ü n f Jahre \nhöheres Beförderungsdienstalter des männlichen Bewerbers im bisherigen \nstatusrechtlichen Amt einen Anhaltspunkt für die Anwendung der \nÖffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG darstellt. Ein \nVorsprung beim Beförderungsdienstalter von weniger als fünf Jahren reicht \ndaher - und zwar auch unter Berücksichtigung eines mitunter deutlich \nhöheren allgemeinen Dienst- und Lebensalters des männlichen Bewerbers - \ngrundsätzlich nicht aus für die Annahme eines deutlichen Unterschiedes zu \nGunsten eines männlichen Bewerbers.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, a.a.O., und \nvom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -, a.a.O.\n\n25\n\nAusgehend hiervon ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, \ndass die in der Person des Antragstellers liegenden Gründe im Vergleich mit \nden beiden Beigeladenen nicht überwiegen.\n\n26\n\nDer Antragsteller ist im Januar 2001 zum Polizeikommissar ernannt \nworden, im Wach- und Wechseldienst (WWD) tätig, steht seit April 1985 im \nDienst der Polizei und wurde am 00.00.0000 geboren. Die Beigeladene zu \n1. ist demgegenüber im März 2001 zur Polizeikommissarin ernannt worden, \nist IF- Trainerin, seit September 1995 bei der Polizei und wurde am \n 00.00.0000 geboren.\n\n27\n\n 1. HK: Beförderungsdienstalter (Ernennung zum PK / zur PK´in) 2. HK: Innehaben einer \nFührungsfunktion 3. HK: allgemeines Dienstalter (Eintritt in die Polizei) 4. HK:\n\n28\n\nLebensalter\n\n29\n\nAntragsteller Januar 2001 -- April 1985 00.00.0000\n\n30\n\nBeigeladene zu 1. März 2001 -- Sept. 1995 00.00.0000\n\n31\n\nVorsprung des Antragstellers 2 Monate beförderungsdienstälter kein Vorsprung 10 Jahre und 5 Monate \ndienstälter 6 Jahre und 5 Monate lebensälter\n\n32\n\nDie Beigeladene zu 2. ist ebenfalls im März 2001 zur Polizeikommissarin \nernannt worden, ist im Wach- und Wechseldienst (WWD) tätig, seit \nSeptember 1995 bei der Polizei und wurde am 00.00.0000 geboren.\n\n33\n\n 1. HK: Beförderungsdienstalter (Ernennung zum PK / zur PK´in) 2. HK: Innehaben einer \nFührungsfunktion 3. HK: allgemeines Dienstalter (Eintritt in die Polizei) 4. HK:\n\n34\n\nLebensalter\n\n35\n\nAntragsteller Januar 2001 -- April 1985 00.00.0000\n\n36\n\nBeigeladene zu 2. März 2001 -- Sept. 1995 00.00.0000\n\n37\n\nVorsprung des Antragstellers 2 Monate beförderungsdienstälter kein Vorsprung 10 Jahre und 5 Monate \ndienstälter 8 Jahre und 2 Monate älter\n\n38\n\nAuf der Ebene des hier zuerst herangezogenen Hilfskriteriums \n„Beförderungsdienstalter\" lässt sich ein nur geringfügiger Vorsprung des \nAntragstellers vor den Beigeladenen von jeweils n u r z w e i M o n a t e n \nfeststellen. Dies führt nach der soeben zitierten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mithin - auch in \nAnbetracht des höheren allgemeinen Dienst- und Lebensalter des \nAntragstellers - nicht zur Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 \nSatz 2 Halbsatz 1 LBG. Jedenfalls ist der mit dem höheren allgemeinen \nDienst- und Lebensalter jeweils verbundene Vorsprung des Antragstellers bei \nden hier - erst nachrangig an dritter bzw. vierter Stelle herangezogenen - \nHilfskriterien, will man auf diese noch abstellen, nicht von einer solchen \nDominanz, dass er den nur sehr geringfügigen Vorsprung bei dem zuerst \nherangezogenen Hilfskriterium übertreffen und sich damit im Rahmen der bei \n§ 25 Abs. 6 Satz 2 LBG erforderlichen Einzelfallprüfung gegenüber dem \nBelang der Frauenförderung durchsetzen könnte, zumal der geringe \nFrauenanteil in dem hier in Rede stehenden Beförderungsamt (3,41 %) dem \nGesichtspunkt der Frauenförderung eine gewisse Dringlichkeit verleiht.\n\n39\n\nVgl. andererseits zu einem neunzehn Jahre höheren Dienstalter und \nfünfzehn Jahre höheren Lebensalter des männlichen Bewerbers bei einem \nVorsprung im Beförderungsdienstalter von weniger als fünf Jahren: VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 1 L 505/08 -, a.a.O.\n\n40\n\nSelbst wenn man demgegenüber davon ausgehen wollte, dass der \nAntragsgegner \n- etwa aufgrund des höheren allgemeinen Dienst- und Lebensalters des \nAntragstellers - von der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG hätte \nGebrauch machen müssen, so würde dieser Fehler des Auswahlverfahrens \nhier gleichwohl ausnahmsweise nicht zu einer Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs gerade des Antragstellers führen. Über die \nFeststellung eines Fehlers der Auswahlentscheidung hinaus ist für das \ngerichtliche Eingreifen im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlich, \ndass die Aussichten der Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen \nAuswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen\" sind, ihre \nAuswahl also möglich erscheint. Diese Prognose lässt sich im Hinblick auf \nden Antragsteller indes nicht treffen. Wie der vorgelegten \nBeförderungsrangliste des Antragsgegner zu entnehmen ist, befinden sich vor \ndem Antragsteller - aufgrund des zulässigen ersten Hilfskriteriums des \nBeförderungsdienstalters - noch mindestens zwei weitere männliche \nBewerber, die vor dem Antragsteller zum Zuge kommen würden. Dies gilt \nnamentlich etwa mit Blick auf PK H. und PK T. , die beide nochmals \ndienst- und lebensälter sind als der Antragsteller.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da \nsie keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen \nhaben (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-22/1-l-610-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-22/1-l-610-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250598","retrieved":"2026-07-09 02:13:10.104144+00:00"}}