{"status":"available","doknr":"OLD250600","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1022.1K2690.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"1 K 2690/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 18. \nDezember 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 24. Januar 19 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (I.\nSäule, Besoldungsgruppe A 9 BBesO) bei der Kreispolizeibehörde V. im Dienst\ndes beklagten Landes. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die ihm erteilte\ndienstliche Regelbeurteilung vom 19. Dezember 2005 für den\nBeurteilungszeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. September 2005.\n\n3\n\nZur Vorbereitung des Regelbeurteilungsverfahrens zum Beurteilungsstichtag\n1. Oktober 2005 empfahl der Endbeurteiler der Kreispolizeibehörde V. , Landrat\nN. , in einer unter dem 15. September 2005 verfassten schriftlichen\n\"Orientierungshilfe\" allen Erstbeurteilern, an den (Informations-)Veranstaltungen\nunter der Moderation von Beamten des Dezernats des Institut für Aus- und\nFortbildung (IAF) teilzunehmen. Zweck dieser Veranstaltungen sei es, einen\nErfahrungsaustausch der Erstbeurteiler und die Vornahme von Absprachen\nuntereinander zu ermöglichen. Zugleich führte er in diesem Rundschreiben im\nHinblick auf die Beurteilungsmaßstäbe aus: \"Die längere Verweildauer eines\nBeamten/einer Beamtin im statusrechtlichen Amt ist einer von mehreren\nGesichtspunkten, der zu einer positiven Entscheidung des Leistungsbildes\nbeitragen kann. Die[s] bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen aller\nlebensälteren Beamten/-innen per se besser bewertet werden können, als die\nLeistungen lebensjüngerer Beamter/-innen.\"\n\n4\n\nIn einem weiteren Rundschreiben vom 11. Oktober 2005 informierte der\nEndbeurteiler die Erstbeurteiler über die Termine für die empfohlenen\n(Informations-)Veranstaltungen. Für die Beurteiler der Vergleichgruppe A 9 sei\nals Termin der 21. Oktober 2005 verabredet worden.\n\n5\n\nIm Vorfeld vor dieser Veranstaltung besprachen die jeweiligen Erstbeurteiler\nin den Unterabteilungen den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten. Als\nErgebnis dieser Vorbesprechungen befürwortete der Erstbeurteiler,\nPolizeioberkommissar C. , für den Kläger eine insgesamt auf 4 Punkte\nlautende Beurteilung.\n\n6\n\nIm Rahmen der am 11. Oktober 2005 im \"Haus P. \" in I.\ndurchgeführten Veranstaltung, bei der außer den Erstbeurteilern und den\nModeratoren des IAF nur Mitarbeiter des Dezernats W. anwesend waren,\nwurden u.a. auch die Ergebnisse dieser Vorbesprechungen erörtert. Dabei\nwurden aufgrund des Umstandes, dass eine Überschreitung der in den\nBeurteilungsrichtlinien vorgesehenen Richtsätze für Prädikatsbeurteilungen in\nder Vergleichsgruppe A 9 absehbar war, die eingebrachten Vorschläge im 4- und\n5-Punkte-Bereich besonders diskutiert. Im Verlauf dieser Diskussionen wurde die\neingebrachte 4-Punkte-Empfehlung für den Kläger zunächst im Vergleich mit\ndem Beamten N1. , der mit 5 Punkte vorberaten war, im Ergebnis bestätigt,\nwobei die Empfehlung für den Beamten N1. ihrerseits mit 5 Punkten als zu\nhoch angesetzt bewertet und daher letztlich auf 4 Punkte herabgesetzt wurde.\nSodann allerdings wurde aufgrund eines weiteren Vergleich des Klägers mit\neiner Beamtin, die als Gruppenführerin eingesetzt und ebenfalls für eine\nBeurteilung im quotierten Bereich angekündigt war, eine Einigung unter den\nErstbeurteilern dahingehend erzielt, dass der Kläger mit nur 3 Punkten\nvorzuschlagen sei.\n\n7\n\nAm 1. November 2005 führte der Erstbeurteiler mit dem Kläger ein\nBeurteilungsgespräch und bewertete ihn in seinem - am selben Tage erstellten -\nBeurteilungsvorschlag im Gesamturteil mit 3 Punkten und in den\nHauptmerkmalen wie folgt:\n\n8\n\nLeistungsverhalten: 4 Punkte (5, 5, 5, 4, 4, 4, 4),\n\n9\n\nLeistungsergebnis: 3 Punkte (4, 3),\n\n10\n\nSozialverhalten: 3 Punkte (5, 3, 3).\n\n11\n\nIm Anschluss an die Beurteilerbesprechung vom 15. Dezember 2005, in\ndessen Rahmen ausweislich des Protokolls vom 16. Dezember 2005 auch die\nBeurteilungsentwürfe für die Vergleichsgruppe A 9 erörtert wurden, schloss sich\nder Endbeurteiler der Erstbeurteilung unter dem 19. Dezember 2005 an.\n\n12\n\nAm 23. Dezember 2005 wurde die Beurteilung dem Kläger bekannt\ngegeben.\n\n13\n\nUnter dem 18. April 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die\nBeurteilung ein, in dem er u.a. rügte, der Erstbeurteiler sei \"angewiesen\" worden,\ndem Kläger lediglich eine 3-Punkte-Beurteilung zu erteilen. Im Übrigen hätte die\nvon ihm ausgeübte Tätigkeit als Tutor unter I. der Beurteilung (\"Tätigkeitsgebiet\nund Aufgaben im Beurteilungszeitraum\") erwähnt werden müssen. Angesichts\nseiner Tätigkeit als Tutor sei schließlich auch die Beurteilung des Hauptmerkmals\n\"Sozialverhalten\" mit 3 Punkten nicht nachvollziehbar.\n\n14\n\nMit Bericht vom 14. September 2006 legte die Kreispolizeibehörde V. der\nBezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers vor. Zugleich teilte sie\nmit, dass sich die Erstbeurteiler bei dem rein informatorischen Treffen gerade\nnicht - wie es der Kläger in seinem Widerspruch behauptet habe - auf eine 4-\nPunkte-Beurteilung für den Kläger festgelegt hätten. Richtig sei zwar, dass\ninsgesamt die Anzahl der 4-Punkte-Beurteilungen den einzuhaltenden Richtwert\nüberschritten hätte. Dies habe jedoch keine generelle oder einzelfallbezogene\nAnweisung zur Folge gehabt; vielmehr sei im Plenum der Erstbeurteiler nach\nMechanismen gesucht worden, um dem einzuhaltenden Richtwert Rechnung\ntragen zu können. Als ein einvernehmlich anerkannter Maßstab sei dabei u.a.\nauch die Verweildauer im statusrechtlichen Amt festgelegt worden. Vor dem\nHintergrund derartiger Überlegungen und Absprachen habe sich der\nErstbeurteiler unabhängig und weisungsfrei dazu entschlossen, den Kläger mit\nnur 3 Punkten vorzuschlagen. Hinsichtlich der fehlenden Erwähnung der\nausgeübten Tätigkeit als Tutor werde dem Widerspruch im Übrigen abgeholfen\nund eine entsprechende Ergänzung der Beurteilung veranlasst. Für die\nBeurteilung des Hauptmerkmals \"Sozialverhalten\" sei dies hingegen nicht\nrelevant.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006 wies die\nBezirksregierung B. den Widerspruch als unbegründet zurück. Zum\nPrüfungsmaßstab führte sie zunächst aus: \"Die Überprüfung dienstlicher\nBeurteilungen ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob gegen Verfahrensvorschriften\noder -regeln verstoßen wurde, der gesetzliche Rahmen der anzuwendenden\nBegriffe verkannt wurde, ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegen hat,\nallgemeine Wertemaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen\nangestellt wurden.\" Derartige Verstöße seien im Fall des Klägers nicht\nerkennbar. In der Besprechung der Erstbeurteiler seien im Interesse einer\ngleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsrichtlinien lediglich gleiche\nMaßstäbe besprochen worden; Vorgaben seien dem Erstbeurteiler von keiner\nSeite gemacht worden. Im Übrigen genüge die Beurteilung auch dem Gebot der\nPlausibilität dienstlicher Beurteilungen.\n\n16\n\nBereits am 7. September 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur\nBegründung macht er weiterhin geltend, die dienstliche Beurteilung sei bereits\ndeshalb rechtswidrig, weil sie nicht die wahre Auffassung von Eignung,\nBefähigung und fachlicher Leistung des Erstbeurteilers enthalte. Bei dem Treffen\nim \"Haus P. \" habe sich der Erstbeurteiler mit dem Wachleiter der\nPolizeiwache T. darauf geeinigt, den Kläger im Gesamturteil mit 4 Punkten\nzu bewerten. Dies habe der Erstbeurteiler ihm, dem Kläger, so und nicht anders\nim Rahmen des Beurteilungsgesprächs mitgeteilt. Aufgrund einer \"Anweisung an\ndie Erstbeurteiler\" zwecks Einhaltung der Richtwerte sollten indes all diejenigen,\ndie - wie der Kläger - im Jahr 2001 vom mittleren Dienst in den gehobenen\nDienst übergeleitet worden seien, nicht mit 4 Punkten bewertet werden. Die\nVergabe von 4-Punkte-Beurteilungen sei insofern unzulässigerweise an die\nVerweildauer im statusrechtlichen Amt (\"Standzeit\") resp. an die Frage der\nZugehörigkeit zur I. bzw. II. Säule gekoppelt worden. Nur deshalb habe der\nErstbeurteiler einen 3-Punkte-Beurteilungsvorschlag erstellt. Der Kläger hat für\ndiese Behauptungen Beweis angeregt durch Vernehmung des Beamten C1.\nO. , der ebenfalls an der fraglichen \"Besprechung auf der Behördenebene\"\nteilgenommen haben soll. Darüber hinaus macht der Kläger nach wie vor\ngeltend, die Beurteilung, namentlich die Bewertung des Hauptmerkmals\n\"Sozialverhalten\" mit lediglich 3 Punkten, verstoße gegen das allgemeingültige\nGebot der Plausibilität. Die Bewertung sei vor allem nicht vor dem Hintergrund\nnachvollziehbar, dass er die Nebentätigkeit eines Tutors ausgeübt habe.\nSchließlich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beurteilung lediglich über den\nZeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2005 erstellt worden sei; der\nBeurteilung liege insofern ein unvollständiger Beurteilungszeitraum zu\nGrunde.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung B. vom 18. Dezember 2006 zu verurteilen, die dienstliche\nBeurteilung vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und eine neue dienstliche\nBeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nerstellen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im\nVorlagebericht vom 14. September 2006.\n\n22\n\nWährend des Gerichtsverfahrens hat der Kläger Anträge jeweils auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung in Bezug auf Stellenbesetzungsstreitigkeiten\ngestellt. Ein am 12. Juni 2006 gestellter Antrag wurde unter dem 26. Juni 2006\nzurückgenommen und das insofern geführte Verfahren 1 L 889/06 daraufhin\neingestellt. Einen Antrag des Klägers vom 21. Februar 2007 hat die Kammer mit\nBeschluss vom 30. Mai 2007 - 1 L 181/07 - abgelehnt. Einen weiteren Antrag\nvom 19. Mai 2008 hat die Kammer mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L\n610/08 - ebenfalls abgelehnt.\n\n23\n\nDie Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 23. Juli 2008 am 10.\nSeptember 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen POK C. .\nWegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die\nNiederschrift vom 10. September 2008.\n\n24\n\nIm Beweistermin am 10. September 2008 haben sowohl der Kläger als auch\nder Beklagte auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung\nverzichtet.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im\nÜbrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtakten zu den\nVerfahren 1 L 889/06, 1 L 181/07 und 1 L 610/08, der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge und der Personalakte des Klägers (Beiakten/Hefte 1 bis 7)\nverwiesen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDas Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO).\n\n28\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist weitestgehend\nunbegründet.\n\n29\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch die\nKreispolizeibehörde V. erteilte dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2005\nund auf eine erneute dienstliche Beurteilung für den streitbefangenen\nBeurteilungszeitraum. Allerdings ist der Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung B. vom 18. Dezember 2006 - aufgrund eines fehlerhaften\nPrüfungsmaßstabes - rechtswidrig und verletzt den Kläger insofern in seinen\nRechten.\n\n30\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt\nnachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende\nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche\nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen\nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder\nanzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde\ngelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde\nErwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung\ndienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien\nhinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe\nnach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die\nRichtlinien eingehalten wurden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen\nErmächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in\nEinklang stehen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD\n2000, 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.\n\n32\n\nHiervon ausgehend erweist sich die dem Kläger erteilte dienstliche\nBeurteilung vom 19. Dezember 2005 nicht als rechtswidrig.\n\n33\n\nDie Beurteilung des Klägers vom 19. Dezember 2005 erfasst den richtigen\nBeurteilungszeitraum. Der in der Beurteilung genannte Beurteilungszeitraum vom\n1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005 weicht zwar von dem in dieser\nBeurteilungsrunde für die Beamten der ersten Säule üblichen\nBeurteilungszeitraum (1. Januar 2003 bis 30. September 2005) ab, aber diese\nAbweichung ist durch die beim Kläger vorliegenden Besonderheiten\ngerechtfertigt. Denn die Vorbeurteilung des Klägers vom 27. Januar 2004 erfasst\nden Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2003. An das Ende\ndieses Beurteilungszeitraumes schließt die aktuelle Beurteilung vom 29.\nDezember 2005 nahtlos an. Die Erstreckung des Beurteilungszeitraumes der\nVorbeurteilung bis zum 30. September 2003 beruht dabei auf der Regelung in Nr.\n3.4 Abs. 1 BRL Pol, wonach die Beurteilung bei einem versetzten Beamten\nfrühestens ein Jahr nach der Versetzung nachzuholen ist, falls der Beamte im\nregulären Zeitpunkt der Regelbeurteilung der neuen Behörde noch nicht\nmindestens sechs Monate angehört. Der Kläger wurde erst am 1. Oktober 2002,\nalso lediglich drei Monate vor der anstehenden Regelbeurteilung, zum Landrat\nV. versetzt.\n\n34\n\nDer angegriffenen Beurteilung des Klägers wurde auch ein zutreffender\nSachverhalt zu Grunde gelegt. Dies gilt auch für seine Tätigkeit als Tutor. Die\nFunktion ist zwar unter Ziffer I. der Beurteilung bei den wesentlichen Tätigkeiten\n(bislang) nicht aufgeführt, aber aus dem weiteren Beurteilungstext ergibt sich,\ndass die Tutorentätigkeit bei der Erst- und Endbeurteilung berücksichtigt wurde.\nUnter Ziffer III. 3. ist die Tutorenqualifizierung vermerkt und unter Ziffer V. ist die\nTutorentätigkeit bei der Wahrnehmung weiterer Aufgaben ausdrücklich genannt\nworden. Im Übrigen hat der Beklagte bereits zugesagt, die\nTätigkeitsbeschreibung unter Ziffer I. entsprechend zu ergänzen.\n\n35\n\nSoweit der Kläger die Plausibilität der Bewertung des Hauptmerkmals\n\"Sozialverhalten\" mit 3 Punkten rügt, ist sein Vortrag ohne Substanz geblieben.\nAufgrund des Umstandes, dass die Tutorentätigkeit bei der Erst- und\nEndbeurteilung berücksichtigt wurde, vermag die Kammer nicht zu erkennen,\ninwiefern die Bewertung des \"Sozialverhaltens\" gerade vor dem Hintergrund\ndieser ausgeübten (Neben-)Tätigkeit nicht plausibel sein soll.\n\n36\n\nAuch der Einwand des Klägers, der Erstbeurteiler habe nicht seine wahre\nEinschätzung von Eignung, Befähigung und Leistung des Klägers in der\nErstbeurteilung niedergelegt, vermag nicht zu verfangen. Dies gilt vor allem mit\nBlick auf die Behauptung, der Erstbeurteiler habe den Kläger letztlich aufgrund\neiner \"Anweisung\" mit lediglich 3 Punkten vorgeschlagen. Sowohl in der auf der\nEbene der Unterabteilung durchgeführten Vorbesprechung als auch im Rahmen\ndes nachfolgenden Treffens der Erstbeurteiler am 21. Oktober 2005 im \"Haus\nP. \" wurde - dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur\nÜberzeugung der Kammer fest - nicht in einer Weise Einfluss auf die\nEntscheidungsfindung des Erstbeurteilers genommen, die sich als Verletzung der\nUnabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol\ndarstellt. Insbesondere Struktur und Ablauf der Veranstaltung vom 21. Oktober\n2005 im \"Haus P. \" geben insoweit keinen Anlass zu durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Nach Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol sind vor Erstellung\ndes Beurteilungsvorschlags Gespräche der Erstbeurteiler mit dem Ziel der\nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll. Dies schließt\ndie Zulässigkeit von Informations-, Maßstabs- und Spiegelungsgesprächen unter\nden Erstbeurteilern, wie sie hier durchgeführt wurden, ein.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD\n2000, 266, und vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil\nvom 7. Mai 2007 - 1 K 2688/06 -.\n\n38\n\nIm Rahmen solcher Besprechungen können im Interesse eines möglichst\ngerechten Leistungsvergleichs allgemeine Beurteilungsmaßstäbe besprochen\noder Beurteilungsfehler allgemeiner Art erörtert werden. Hierzu gehört zum\nBeispiel auch der Hinweis darauf, dass die BRL Pol Richtsätze für\nüberdurchschnittliche Beurteilungen vorsehen. Darüber hinaus bieten derartige\nVorgespräche gerade auch die Möglichkeit, die Leistungen der zu beurteilenden\nBeamten vorzustellen und zu diskutieren, mit dem Ziel, von mehreren\nErstbeurteilern ein möglichst objektives Bild der zu Beurteilenden zu erhalten.\nHiernach ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis dieser\nBesprechung eine Beurteilungseinschätzung aller zu beurteilenden Beamten ist,\nwelche in eine bestimmte - unverbindliche - Reihenfolge münden mag. Mit einer\nsolchen Vorgehensweise bewegt sich der Dienstherr sowohl im Rahmen der\nBeurteilungsrichtlinien als auch der allgemein gültigen\nBeurteilungsmaßstäbe.\n\n39\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2007 - 2 K 5245/06 -, juris.\n\n40\n\nWie bereits dem Rundschreiben vom 15. September 2005 und dem\nEinladungsschreiben vom 11. Oktober 2005 zu entnehmen ist, war die\nTeilnahme an der hier in Rede stehenden Veranstaltung am 21. Oktober 2005\nfreiwillig. Die Veranstaltung wurde nicht durch den Endbeurteiler oder durch\neinen anderen Vorgesetzten derselben Behörde moderiert, sondern durch\nBeamte des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei. Der Endbeurteiler oder\ndie Leiter W. und GS waren nicht einmal anwesend. Auch bestand der Zweck\nder Veranstaltung lediglich in einem Erfahrungsaustausch und in der\nErmöglichung von Absprachen unter den Erstbeurteilern. Bestätigt wird dies\ndurch die Zeugenaussage des Erstbeurteilers, der auf Vorhalt der\nentsprechenden Behauptung des Klägers ausdrücklich bekundet hat, dass es\neine Anweisung ihm gegenüber, wie er den Kläger zu beurteilen habe, nicht\ngegeben habe. Nach den Bekundungen des Erstbeurteilers haben sich die\nletztlich angewandten Beurteilungsmaßstäbe allein aus den Erörterungen der\nErstbeurteiler ergeben. Die Kammer hat keinen Anlass für Zweifel an der\nGlaubhaftigkeit dieser Aussage.\n\n41\n\nDarüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der\nUnverbindlichkeit der von den Erstbeurteilern getroffenen Absprachen und der\ndaraus mitunter resultierenden Rangliste ersichtlich. Dies gilt zunächst mit Blick\nauf den Erstbeurteiler, der sich unzweifelhaft seiner eigenen\nBeurteilungsverantwortung und -kompetenz - wie es aus der Bewertung der\nSubmerkmale, die eine deutliche 4-Punkte-Tendenz erkennen lassen, und den\nsonstigen positiven Ausführungen unter V. der angegriffenen Beurteilung deutlich\nwird - weiterhin bewusst gewesen ist. Es steht zur Überzeugung des\nerkennenden Gerichts fest, dass der Erstbeurteiler insofern eine eigene\nLeistungseinschätzung des Klägers gewonnen und diese in der Erstbeurteilung\nauch wiedergegeben hat - dies freilich in Anwendung der unter den\nErstbeurteilern vereinbarten bzw. aus den gezogenen Vergleichen gewonnenen\nBeurteilungsmaßstäbe. Zum anderen gilt dies auch mit Blick auf den\nEndbeurteiler. Auch und gerade der Endbeurteilern hat die getroffenen\nAbsprachen und eine daraus mitunter resultierende Rangliste nicht etwa als\n\"verbindlich\" behandelt und diese - ohne Ausübung seiner eigenen\nBeurteilungskompetenzen - blind übernommen. Wie dem Protokoll zur\nEndbeurteilerbesprechung - die in ordnungsgemäßer Besetzung am 15.\nDezember 2005 durchgeführt wurde - zu entnehmen ist, wurden die\nBeurteilungsentwürfe der Vergleichsgruppen A 9, A 10, A 11 und A 12 erörtert,\nwobei es in den Vergleichsgruppen A 10, A 11 und A 12 durchaus auch\nabweichende Bewertungen durch den Endbeurteiler gab.\n\n42\n\nDie getroffenen Absprachen unter den Erstbeurteilern sind auch inhaltlich\nnicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Aspekt der \"Standzeit\".\nDie Verweildauer im Statusamt kann ein Indiz für den Leistungsstand sein, sie\ndarf jedoch nicht als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere\nLeistungseinschätzung benutzt werden.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002,\n351, und Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, ZBR 2006, 65 (Leitsatz); VG\nB. , Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 2 L 578/06 -, juris.\n\n44\n\nDass die \"Standzeit\" hier ein derartiges unzulässiges Korrektiv gewesen ist,\nlässt sich nicht feststellen. Bereits die vom Endbeurteiler unterzeichnete\nOrientierungshilfe für die Erstbeurteiler vom 15. September 2005 legt ein\nzutreffendes Verständnis der Standzeit nahe. Denn die Verweildauer im\nStatusamt wird hier als einer von mehreren Gesichtspunkten genannt, der zu\neiner positiven Einschätzung des Leistungsbildes beitragen könne. Auch der\nErstbeurteiler hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung mehrfach bekundet,\ndass die \"Standzeit\" zwar in diesem Sinne als Differenzierungskriterium\nherangezogen worden sei, dass man allerdings die beim Jahr 2001 gezogen\n\"imaginäre Linie\" keinesfalls schematisch angewandt habe. So habe es auch\nFälle gegeben, in denen Beamte, die zuletzt nach 2001 befördert worden seien,\neine Prädikatsbeurteilung erhalten hätten; ebenso hätten einige Beamte, die\nzuletzt vor 2001 befördert worden seien, keine Beurteilung im quotierten Bereich\nerhalten. Bestätigt wird diese Aussage durch eine - dem Gericht mit Schriftsatz\nvom 18. September 2008 übersandte - tabellarische Übersicht des Beklagten.\nDemnach haben etwa die Beamtin X. (letzte Ernennung am 01.05.2001)\nsowie die Beamten X1. (letzte Ernennung am 01.09.2001) und Q. (letzte\nErnennung am 01.03.2002) Beurteilungsvorschläge im quotieren Bereich\nerhalten, während eine Mehrzahl von Beamten/-innen, deren Ernennung bereits\ndeutlich vor dem Jahr 2001 erfolgt ist, nicht mit 4 oder 5 Punkten vorgeschlagen\nwurde.\n\n45\n\nEntgegen der Auffassung der Klägers hat es eine darüber hinaus gehende\nAbsprache unter den Erstbeurteilern, nach der bei der Vergabe von\nPrädikatsnoten etwa nach der Zugehörigkeit zur I. oder II. Säule zu differenzieren\ngewesen wäre, nicht gegeben. Der Erstbeurteiler hat in seiner Zeugenaussage\ndahingehende Behauptungen des Klägers eindeutig von sich gewiesen und\nklargestellt, dass der Kläger seine Ausführungen im Beurteilungsgespräch\nmissverstanden haben müsse. Auch aus der vorgelegten Übersicht des\nBeklagten ist übrigens ersichtlich, dass sowohl für Angehörige der I. als auch für\nAngehörige der II. Säule Beurteilungsvorschläge im quotieren Bereich erstellt\nwurden.\n\n46\n\nSoweit der Kläger - auch und gerade unter Hinweis auf die bereits im\nBeweistermin zur Einsicht vorgelegte und mit den Beteiligten erörterte Übersicht -\nvorgetragen hat, man habe ausschließlich bei Beamten der I. Säule schematisch\ndie Standzeit im oben genannten Sinne berücksichtigt, so ist dies rein spekulativ\ngeblieben und konnte nicht durch die Zeugenvernehmung des Erstbeurteilers\nbestätigt werden. Zwar mag im Ergebnis in der Tat kein Beamter der I. Säule, der\nzuletzt im Jahr 2001 oder später übergeleitet wurde, einen Beurteilungsvorschlag\nim quotierten Bereich erhalten haben. Dies deutet jedoch nicht zwingend auf eine\nbeabsichtigte bzw. schematische Vorgehensweise hin, sondern kann zufälliges\nErgebnis des Beurteilungsverfahrens gewesen sein. So hat der Erstbeurteiler\nanschaulich und glaubhaft bekundet, dass jedenfalls mit Blick auf den Kläger in\nerster Linie leistungsbezogene Erwägungen zu dem letztlich erstellten\nBeurteilungsvorschlag mit 3 Punkten geführt haben. Der Erstbeurteiler hat\nangegeben, dass der Kläger im Vergleich mit einer \"Kollegin\" nicht im 4 Punkte\nBereich einzuordnen gewesen sei, da diese als Gruppenführerin über einen\nungleich höheren Verantwortungsbereich verfügt habe. Dies sind zulässige\nleistungsbezogene Erwägungen gewesen.\n\n47\n\nSchließlich erweist sich der vom Erstbeurteiler für den Kläger erstellte\nBeurteilungsvorschlag auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig, weil bereits im\nRahmen der unter den Erstbeurteilern getroffenen Absprachen der Blick auf die\nEinhaltung der Richtsätze gerichtet war und insofern bereits alle Beamten/-innen\nder Vergleichsgruppe A 9 untereinander verglichen wurden. Zwar liegt nach den\nBeurteilungsrichtlinien die Einhaltung der Richtsätze im Verantwortungsbereich\ndes Endbeurteilers; gemäß Nr. 8.2.2 Absatz 1 BRL Pol sollen die Richtsätze\ndurch diejenigen berücksichtigt werden, die zur Schlusszeichnung befugt sind.\nDennoch ist es rechtlich unbedenklich, wenn bereits der Leistungsvergleich der\nErstbeurteiler in dem Bewusstsein von der Existenz der Richtsätze erfolgt. Es\nentspricht den Vorgaben der BRL Pol, dass sowohl die Erstbeurteiler als auch\ndie weiteren Vorgesetzten sich dessen bewusst sind, dass die\nBeurteilungsrichtlinien ein fünfstufiges Bewertungssystem sowie für die Vergabe\nüberdurchschnittlicher Gesamturteile Richtsätze vorsehen, und sich hierdurch\nveranlasst sehen, bereits bei Erstellung der Erstbeurteilungen eine differenzierte\nBewertung vorzunehmen. Absprachen unter den Erstbeurteilern können es daher\ndurchaus auch zum Ziel haben, den Richtsätzen bereits auf\nUnterabteilungsebene Geltung zu verschaffen bzw. eine Rangfolge unter den zu\nBeurteilenden herzustellen. Jedenfalls gegen eine freiwillige Entscheidung der\nErstbeurteiler, durch eine Orientierung an den Richtwerten bereits selbst für eine\nVermeidung deutlicher Quotenüberschreitungen Sorge zu tragen, ist daher von\nRechts wegen nichts zu einzuwenden.\n\n48\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2007 - 2 K 5245/06 -, a.a.O.; VG\nKöln, Beschluss vom 7. März 2008 - 19 K 5269/06 -, juris, und Urteil vom 18.\nJanuar 2008 - 19 K 5463/06 -, juris; vgl. auch Willems, Die dienstliche\nBeurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl 2001, 121 (127) mit\nweiteren Nachweisen aus der nordrhein-westfälischen verwaltungsgerichtlichen\nRechtsprechung.\n\n49\n\nGanz in diesem Sinne hat der Erstbeurteiler im Rahmen seiner\nZeugenvernehmung recht plastisch ausgeführt, dass er als Erstbeurteiler bei der\nErstellung der Beurteilungsvorschläge zwar zuvörderst die von ihm zu\nbeurteilende \"kleine Gruppe\" im Blick habe, dass er aber im Hinblick auf die\nRichtsätze durchaus auch \"über den Tellerrand hinausschauen\" müsse. Gegen\neine solche Sichtweise ist nach dem soeben Gesagten nichts einzuwenden.\n\n50\n\nSoweit der Kläger zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Beweis angeregt hat\ndurch Vernehmung des Herrn C1. O. , war dem nach alledem nicht mehr\nnachzugehen. Eine weitere Beweisaufnahme wurde weder von Seiten des\nKlägers förmlich beantragt, noch drängte sich eine solche dem Gericht auf. Der\nKläger hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit der\nBeamte O. bezeugen kann, dass konkret der für den Kläger zuständige\nErstbeurteiler nicht seine wahre Auffassung von Eignung, Befähigung und\nfachlicher Leistung der Erstbeurteilung zu Grunde gelegt haben soll.\n\n51\n\nErweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung mithin nicht als\nbeurteilungsfehlerhaft, war die Klage insoweit abzuweisen. Ihr war hingegen\ninsoweit stattzugeben, als sie den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember\n2006 zum Gegenstand hat. Die Bezirkregierung B. hat als\nWiderspruchsbehörde - ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid\n- einen falschen Prüfungsmaßstabes angewandt. Sie hat nicht verkannt, dass ihr\nselbst ein Beurteilungsspielraum zusteht, und die Überprüfung der Beurteilung\nlediglich auf Beurteilungsfehler beschränkt.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\nDem Kläger waren die Kosten ganz aufzuerlegen, da er hinsichtlich der\nAufhebung des Widerspruchsbescheides nur zu einem geringen Teil obsiegt\nhat.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-22/1-k-2690-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-22/1-k-2690-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250600","retrieved":"2026-07-09 02:13:10.315359+00:00"}}