{"status":"available","doknr":"OLD250599","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:1022.1K178.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"1 K 178/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die \nAnrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts B. entstandenen \nMehrkosten, die der Beklagte alleine trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin verfügt über die\nLehramtsbefähigung für die Primarstufe. Sie ist als angestellte Lehrerin im\nF. -S. -Kreis an der\nS1. -C. -Grundschule in I. beim Beklagten beschäftigt. Sie ist\nverheiratet und hat ein Kind.\n\n3\n\nDie Klägerin erwarb im Jahr 1991 die Allgemeine Hochschulreife und\nstudierte Lehramt für Primarstufe von 1991 bis 1996 an der Universität E.\n. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe bestand sie am\n8. Mai 1996 mit der Gesamtnote \"gut (1,7)\". Von 1996 bis 1998 studierte sie\nsodann \"Erziehungswissenschaft (Diplom-Pädagogik)\". Die Diplomprüfung\nlegte sie unter dem 24. Februar 1998 mit der Gesamtnote \"gut\" ab. Den\nVorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe leistete sie vom 1.\nFebruar 1998 bis zum 31. Januar 2000. Die Zweite Staatsprüfung bestand sie\nin den Fächern Deutsch, Sachunterricht und Mathematik am 2. Dezember\n1999 wiederum mit der Gesamtnote \"gut (1,7)\".\n\n4\n\nIm Anschluss hieran war die Klägerin zunächst - vom 14. Februar 2000\nbis zum 14. April 2000 sowie vom 15. April 2000 bis zum 28. Juni 2000 - als\nVertretungskraft an der Gemeinschaftsgrundschule H. in X.\nbefristet angestellt. Ab dem 1. September 2000 nahm sie eine unbefristete\nAnstellung am C1. Westfalen e.V. in E. auf, wo sie auch in den\nFolgejahren als Unterrichts- und Betreuungskraft tätig war.\n\n5\n\nAm 00.00.0000 wurde der Sohn S2. der Klägerin geboren.\n\n6\n\nInfolgedessen beantragte die Klägerin bei dem privaten C1.\nWestfalen e.V. für den Zeitraum vom 18. Juni 2005 bis zum 17. Juni 2006\nElternzeit. Den Antrag der Klägerin bestätigte das C1. Westfalen\ne.V. mit Schreiben vom 4. Mai 2005.\n\n7\n\nIm Oktober 2005 bewarb sich die Klägerin bei der Bezirksregierung\nB. erstmals um (Fest-)Einstellung in den Schuldienst des beklagten\nLandes. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 25. Oktober 2005 wies sie\ndarauf hin, dass sie sich zurzeit im Erziehungsurlaub befinde und einen\nunbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Bildungsträger habe, der allerdings\ninnerhalb von 4 Wochen, gegebenenfalls auch früher, gekündigt werden\nkönne.\n\n8\n\nFür die zunächst folgenden Einstellungstermine konnten der Klägerin\naufgrund ihres Listenplatzes im Listenverfahren von Seiten der\nBezirksregierung B. keine Einstellungsangebote gemacht werden. Vor\ndiesem Hintergrund bewarb sich die Klägerin um befristete Vertretungsstellen;\nan das C1. Westfalen e.V. kehrte sie nicht zurück. Im Einzelnen\nwurde sie vom 24. April 2006 bis zum 23. Juni 2006 an der\nGemeinschaftsgrundschule H. in X. , vom 9. August 2006 bis zum\n20. Juni 2007 an der Gemeinschaftsgrundschule T. in\nH1. sowie vom 21. Juni 2007 bis zum 25. Juni 2008 erneut an der\nGemeinschaftsgrundschule H. befristet angestellt.\n\n9\n\nAufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens für den\nEinstellungstermin August 2007 bot die Bezirksregierung B. der Klägerin\nmit Schreiben vom 11. Juli 2007 an, sie zum 6. August 2007 entweder unter\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die\nVoraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt\nseien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unbefristet einzustellen. Die\nKlägerin nahm dieses Angebot unter dem 13. Juli 2007 an.\n\n10\n\nAufgrund der Überschreitung der Altersgrenze zur Übernahme in das\nBeamtenverhältnis wurde die Klägerin mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom\n26. Juli 2007 mit Wirkung vom 6. August 2007 eingestellt und der S3. -\nC. -Grundschule in I. zugewiesen; das noch bestehende befristete\nArbeitsverhältnis wurde zuvor durch Vereinbarung vom 25. Juli 2007\neinvernehmlich mit Ablauf des 5. August 2007 beendet.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 20. November 2007 teilte die Bezirksregierung B.\n(nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 26. September 2007) der\nKlägerin mit, dass nach entsprechender Prüfung ihre Übernahme in das\nProbebeamtenverhältnis nicht möglich sei, da sie die maßgebliche\nAltershöchstgrenze nach § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der\nBeamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) bereits\nmit Vollendung ihres 35. Lebensjahres am 17. November 2006 überschritten\nhabe. Eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten gemäß § 6 Abs. 1 LVO\nsei in ihrem Fall nicht möglich, da sich ihre Einstellung nicht durch die Geburt\nihres Kindes verzögert habe. Ursächlich für die Verzögerung sei vielmehr der\nUmstand gewesen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ordnungsgruppe in\nVerbindung mit ihrer Fächerkombination kein Einstellungsangebot erhalten\nhabe. In der dem Bescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde das\nVerwaltungsgericht B1. für die Erhebung einer Klage als örtlich zuständig\nbezeichnet.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 12. Dezember 2007 vor dem Verwaltungsgericht\nB1. Klage erhoben, die mit Beschluss vom 7. Januar 2008 an das\nerkennende Gericht verwiesen worden ist.\n\n13\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO sei mit\ndem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unvereinbar. Jedenfalls aber\nhabe sich die\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 6. August 2007 durch\ndie Geburt ihres Sohnes verzögert im Sinne des § 6 Abs. 1 LVO. Die Klägerin\nbehauptet, sie habe bereits im Jahr 2004 die feste Absicht gehabt, in den\nSchuldienst zurückzukehren. Insofern sei beabsichtigt gewesen, sich noch im\nJahr 2004 zu bewerben. Allerdings habe sich aus verschiedenen Gründen die\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Bildungszentrum\nverzögert und im Sommer 2004 sei die Schwangerschaft eingetreten. Damit\nsich durch die Geburt des Kindes die Einstellung in den Schuldienst nicht\nweiter verzögere, habe sie sich noch in der Elternzeit beworben. Von ihrem\nursprünglichen Plan, die Elternzeit in einem Umfang von 2 bis 3 Jahren zu\nnutzen, sei sie abgerückt, um in den Schuldienst zu wechseln.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung\nB1. vom 20. November 2007 zu verpflichten, über ihre Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, dass die Altersgrenze der\nLaufbahnverordnung keine unzulässige Benachteiligung der Klägerin im\nSinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes darstelle. Im Übrigen\nführt er weiterhin aus, dass die Betreuung des Kindes im Fall der Klägerin\nnicht ursächlich geworden sei für die verzögerte Einstellung. Dies sei jedoch\nVoraussetzung für eine Ausnahme von der Altershöchstgrenze gemäß § 6\nLVO. Ursächlich geworden für die verspätete Einstellung sei die\nNichtberücksichtigung der Klägerin im Einstellungsverfahren aufgrund eines\nschlechten Rangplatzes. Dieser Umstand, der auch keine Ausnahme nach §\n84 Abs. 1 LVO rechtfertige, stünde der Anwendung des § 6 LVO entgegen.\nZur Erläuterung legt der Beklagte dar, dass die Klägerin etwa im Jahr 2006\nden Listenplatz 461 von 1355 belegt habe; das letzte Einstellungsangebot für\nLehrkräfte mit der Fächerkombination Deutsch, Mathematik und\nSachunterricht sei auf Platz 402, Ordnungsgruppe 16, für die\nVertretungsreserve erteilt worden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der\nBeklagte ferner mit, dass auch eine etwaige (gedachte) Bewerbung der\nKlägerin bereits zum Einstellungstermin August 2005 wahrscheinlich keinen\nErfolg gehabt hätte. In der Liste Sachunterricht mit zwei weiteren beliebigen\nFächern hätten 2152 Bewerbungen vorgelegen. Die Klägerin hätte bestenfalls\nPlatz 861 belegt (Beginn der Ordnungsgruppe 17). Das letzte reguläre\nAngebot im fraglichen Einstellungsverfahren sei auf Platz 455 (mit der\nOrdnungsgruppe 13) erfolgt.\n\n19\n\nDer Beklagte und die Klägerin haben mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2008\nund vom 14. August 2008 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird der\nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte)\nin Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche\nVerhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig,\ninsbesondere bedurfte es gemäß § 179a Satz 1 LBG NRW keiner\nDurchführung eines Vorverfahrens. Sie ist jedoch in der Sache\nunbegründet.\n\n23\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf\nVerbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf\nProbe durch den Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 20. November\n2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113\nAbs. 5 VwGO).\n\n24\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33\nAbs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die am\n 00.00.0000 geborene Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche\nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren mit Ablauf des 00.00.0000\nüberschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht -\ninsbesondere mit dem Grundgesetz und dem Allgemeinen\nGleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 ( - AGG -, BGBl. I S. 1897) -\nin Einklang und ist auch europarechtskonform.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 942/05,\n6 A 2007/04 und 6 A 4625/04 -, vom 16. April 2008 - 6 A 793/05, 6 A 153/06,\n6 A 2028/06, 6 A 2695/06 und 6 A 2870/07 -, sowie vom 30. Mai 2008 - 6 A\n3734/05, 6 A 1429/07, 6 A 1996/07 und 6 A 3347/07 -, jeweils bei juris; vgl.\nauch BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 13/08 -, juris\n(Rechtmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in die Laufbahn\nder Offiziere des Sanitätsdienstes).\n\n26\n\nZu Gunsten der Klägerin greift auch keine Ausnahme von der\nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren ein. Dies gilt zunächst für den\nAusnahmetatbestand nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO, der nach der\nVerwaltungspraxis des Beklagten keine Anwendung findet, wenn die\nverspätete Einstellung lediglich auf der Nichtberücksichtigung eines\nBewerbers wegen des schlechten Rangplatzes beruht. Da die Klägerin nicht\ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung - maßgeblich ist der hier unter\ndem 25. Oktober 2005 gestellte Erstantrag - eingestellt worden ist, gilt eine\nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO auch nicht gemäß § 84 Abs. 1\nSatz 2 LVO als erteilt. § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO will Verzögerungen auffangen,\ndie in der Sphäre des Dienstherrn - etwa in Bezug auf die Bearbeitung des\nAntrages - liegen, nicht aber Verzögerungen infolge der\nNichtberücksichtigung eines Bewerbers.\n\n27\n\nAuch der hier in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1\nSatz 3 LVO führt im Ergebnis nicht dazu, dass die Überschreitung der\nHöchstaltersgrenze im vorliegenden Fall als unbeachtlich anzusehen\nwäre.\n\n28\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf die Höchstaltersgrenze zur\nVerbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen\nder Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren im\nUmfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei bzw. bei mehreren\nKindern um sechs Jahre, überschritten werden. Kinderbetreuungszeiten im\nSinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind dabei nur solche Zeiten, in denen sich\nder Bewerber anstelle der Berufsausübung oder Berufsausbildung ganz oder\nzumindest überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, und\nvom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Beschluss vom 8.\nMärz 2002 - 6 A 3845/00 -, und Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -\n, jeweils bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. Januar 2006\n- 1 K 2227/04 -, und vom 7. November 2007 - 1 K 4551/04 -, jeweils bei juris;\nVG Düsseldorf, Urteile vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, vom 24. November\n2006 - 2 K 3444/06 - und vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -, jeweils bei\njuris.\n\n30\n\nDarüber hinaus muss die durch die Geburt oder Betreuung des Kindes\nentstandene Verzögerung die entscheidende unmittelbare U r s a c h e\ndafür gewesen sein, dass der Bewerber nicht schon vor der Vollendung des\n35. Lebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Dienst eingestellt\nwurde. Geburt und Betreuungszeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO\nmüssen mit anderen Worten kausal gewesen sein für die verzögerte\nEinstellung. Dies setzt voraus, dass gerade die Geburt oder die Betreuung\nvon Kindern die Einstellung verzögert hat. Nach der Zeit einer\nKinderbetreuung dürfen daher nicht andere von dem Bewerber zu vertretende\nUmstände hinzugekommen sein, die unabhängig von der Kinderbetreuung\nerst den Zeitpunkt der Einstellung über die Höchstaltersgrenze\nhinausgeschoben haben. Erforderlich ist des Weiteren, dass die ohne die\nKinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg\nhaben können. Hätte auch eine frühere Bewerbung, die ohne die Geburt und\nBetreuung des Kindes möglich gewesen wäre, ohnehin keinen Erfolg gehabt,\nfehlt es daher auch insoweit an der Ursächlichkeit.\n\n31\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.;\nOVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113,\nund vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ 2004, 122; VG Gelsenkirchen,\nUrteil vom\n11. Juni 2008 - 1 K 2879/06 -, juris.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist zwar ein ausreichender durch die Betreuung eines\nKindes bedingter Verzögerungsumfang im vorgenannten Sinne, nicht aber die\nerforderliche Kausalität für die verzögerte Einstellung gegeben. Die Klägerin\nhat sich im Anschluss an die Geburt während der Elternzeit - dies ist zwischen\nden Beteiligten unstreitig - überwiegend ihrem Sohn gewidmet, ihren Sohn\nmithin in einem Zeitraum von über einem Jahr betreut. Ohne die Geburt und\ndiese Zeit der Kinderbetreuung hätte die Klägerin sich bereits zum\nEinstellungstermin August 2005 und insofern noch vor Vollendung des 35.\nLebensjahres bewerben können. Auf Grund des vom Beklagten\nnachgewiesenen ungünstigen Rangplatzes der Klägerin steht allerdings fest,\ndass eine (gedachte) Bewerbung der Klägerin im Listenverfahren bereits zum\nEinstellungstermin August 2005 keinen Erfolg gehabt hätte. Wäre die Klägerin\nauch bei diesem nach der Geburt ihres Kindes erstmals in Betracht\nkommenden Einstellungstermin im Listenverfahren nicht zum Zuge\ngekommen, kann der Umstand, dass sie am 00.00.0000ihren Sohn\ngeboren und diesen anschließend mehrere Monate betreut hat, daher nicht\nkausal dafür geworden sein, dass sie erst nach Vollendung des 35.\nLebensjahres in den öffentlichen Schuldienst eingestellt wurde, dies zumal\nauch ihre Bewerbungen für die Termine Februar 2006, August 2006 und\nFebruar 2007 lediglich aufgrund des schlechten Rangplatzes ohne Erfolg\ngeblieben sind. Ob die Klägerin mitunter im schulscharfen\nAusschreibungsverfahren bereits zum Einstellungstermin August 2005 oder\nzu einem der fraglichen Folgetermine eingestellt worden wäre, ist von der\nKlägerin weder behauptet und nachgewiesen worden, noch sonst\nersichtlich.\n\n33\n\nVgl. zur diesbezüglichen Verteilung der Beweislast zulasten der\nEinstellungsbewerberin bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 -\n1 K 2879/06 -, a.a.O.\n\n34\n\nSoweit die Klägerin schließlich geltend macht, sie habe sich bereits im\nJahr 2004 um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben\nwollen, habe aber hiervon u.a. auch wegen ihrer Schwangerschaft und der\ndamit bereits absehbaren Geburt ihres Kindes abgesehen, folgt hieraus für\nden vorliegenden Fall keine andere rechtliche Würdigung. Zum einen ist ihr\ndiesbezüglicher Vortrag ohne Substanz geblieben. Zum anderen sind\ngrundsätzlich (mit Ausnahme allenfalls der Mutterschutzfrist in den letzten\nsechs Wochen vor der Entbindung) nur Verzögerungszeiten a b d e r\nG e b u r t eines Kindes berücksichtigungsfähig. Der\nVerzögerungstatbestand \"wegen der Geburt\" setzt erst mit dem Ereignis der\nGeburt ein, so dass zeitlich davor liegende Umstände weder\nberücksichtigungsfähige Verzögerungen auslösen noch die Kausalität\ngeburtsbedingter Verzögerungen unterbrechen können. Verzögerungen\n\"wegen der Schwangerschaft\", die zeitlich noch vor der Geburt eines Kindes\nliegen, sind von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO ausweislich des Wortlauts der Norm -\nanders etwa als bei § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG - nicht erfasst.\n\n35\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 K 2879/06 -, a.a.O.;\nvgl. zur Frage der Unterbrechung der Kausalität durch Umstände vor der\nGeburt auch OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, a.a.O., und\nBeschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, juris, sowie zuletzt Urteile vom\n18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 - und vom 31. August 2007 - 6 A 2006/04 -,\njeweils bei juris.\n\n36\n\nDer darauf abzielende Vortrag der Klägerin, sie wäre ohne die\nSchwangerschaft unter Umständen bereits zum Einstellungstermin August\n2004 oder Februar 2005 eingestellt worden, bleibt daher aus Rechtsgründen\nunerheblich und bedurfte keiner weiteren Sachaufklärung.\n\n37\n\nLediglich anzumerken bleibt schließlich, dass auch über die\ngesundheitliche Eignung der Klägerin von Seiten des Beklagten bislang nicht\nabschließend entschieden worden ist; in dem amtsärztlichen Gutachten des\nGesundheitsamtes der Stadt E1. vom 00.00.0000 heißt es u.a., dass\nbei der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Übergewicht mit einem\nBMI von 28 festgestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung dieser Kammer\nlassen jedenfalls die mit einem Übergewicht verbundenen Risiken bei einem\nBody-Mass-Index von über 30 die gesundheitliche Eignung für die\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Regelfall entfallen.\n\n38\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. Juni 2008 - 1 K 3143/06 -, vom\n12. März 2008 - 1 K 6980/03 -, und vom 12. Dezember 2005 - 1 K 6123/01 -,\njeweils bei juris.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO.\nSoweit durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts B1.\nKosten entstanden sind, hat der Beklagte diese zu tragen, da die\nRechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 20. November 2007, wonach eine\nKlageerhebung vor dem Verwaltungsgericht B1. vorzunehmen ist, nicht\nden örtlichen Zuständigkeiten entsprach.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-22/1-k-178-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-10-22/1-k-178-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250599","retrieved":"2026-07-09 02:13:10.210990+00:00"}}